Wer nach einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) arbeitslos ist, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch bei einem FSJ im Ausland, wenn eine deutsche Organisation der Träger ist, urteilte am Donnerstag, 23. Februar 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 1/16 R). Die Höhe richtet sich danach allerdings nur nach den erhaltenen Geld- und Sachleistungen.
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