Eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente führt nach deren Ende grundsätzlich zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dafür muss die Rentenzahlung nicht zwingend innerhalb eines Monats an einen vorhergehenden Arbeitslosengeldbezug oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anschließen, urteilte am Donnerstag, 23. Februar 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 3/16 R). Ähnliches gelte auch bei einem Bezug von Krankentagegeld von einer privaten Krankenversicherung, so der 11. BSG-Senat in einem zweiten Fall (Az.: B 11 AL 4/16 R).
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