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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Meck am 28. Februar 2017, 13:40:14

Titel: SG und LSG: Kreis berechnete Miete für Göttinger Hartz-IV-Empfänger falsch
Beitrag von: Meck am 28. Februar 2017, 13:40:14
Schlappe für den Landkreis Göttingen vor dem Sozialgericht Hildesheim: Die Behörde hatte die Mietkosten für Hartz-IV-Empfänger in der Uni-Stadt falsch berechnet. Das Gericht verurteilte den Landkreis dazu, den Klägern die Kosten der Unterkunft zu erstatten, die sich aus der aktuellen Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent errechnen.

Konkret geht es um die Höhe der Mietkosten, die vom Amt übernommen werden. Zur Berechnung hatte der Landkreis ein Gutachten der Firma ,,Analyse & Konzepte" herangezogen. Diese hat aus der Uni-Stadt und den benachbarten Gemeinden Rosdorf und Bovenden einen ,,Vergleichsraum zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft" gebildet. Folge: Der Betrag, der erstattet wird, fällt niedriger aus, und damit kann das deutlich höhere Mietniveau natürlich nicht finanziert werden.


-->> https://www.hna.de/lokales/goettingen/goettingen-ort28741/sozialgericht-kreis-berechnete-mietkosten-goettinger-hartz-iv-empfaenger-falsch-7441302.html (https://www.hna.de/lokales/goettingen/goettingen-ort28741/sozialgericht-kreis-berechnete-mietkosten-goettinger-hartz-iv-empfaenger-falsch-7441302.html)




Siehe auch -->> Städtische Hartz-IV-Mietobergrenze nicht vom Umland abhängig

Jobcenter dürfen nicht günstige Mieten im Umland mit im Blick haben, um die angemessene und zu übernehmende Miete in einer Großstadt zu bestimmen. Denn bei solch einem Verfahren führt die Einbeziehung der wesentlich günstigeren Mietpreise in den kleineren Kommunen zu einer deutlich niedrigeren und damit unzutreffenden Mietobergrenze für die Großstadt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem kürzlich veröffentlichten Eilbeschluss vom 19. Dezember 2016 zur Stadt Göttingen (Az.: L 11 AS 953/16 B ER).


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/staedtische-hartz-iv-miete-nicht-gleich-umland.php
Titel: Analyse & Konzepte - Erneute Niederlage vor dem Sozialgericht Hildesheim
Beitrag von: UW am 02. März 2017, 11:46:27
Wie das Göttinger Tageblatt am 27.02.2017 berichtete hat der Kreis Göttingen vor der Sozialgericht Hildesheim erneut eine Niederlage einstecken müssen.

Der Kreis hatte ein Gutachten der Fa. Analyse & Konzepte, Hamburg vorgelegt. Das Sozialgericht hatte das Datenmaterial wohl eingehend geprüft und kam auch diesmal zu dem Schluss, dass das Mietgutachten kein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung sei.

http://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/analyse-und-konzepte-erneute-niederlage-vor-dem-sozialgericht-hildesheim-d741300.html (http://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/analyse-und-konzepte-erneute-niederlage-vor-dem-sozialgericht-hildesheim-d741300.html)



Thema wurde hier mit eingefügt. LG Meck
Titel: LSG NSB: Anordnungsgrund ER nicht erst gegeben, wenn Mietverhältnis bedroht ist
Beitrag von: oldhoefi am 08. März 2017, 01:47:43
Ein Anordnungsgrund ist nicht erst gegeben, wenn das Mietverhältnis durch Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage bedroht ist

Eine Reihe von Sozialgerichten sehen bei Mietrückständen erst dann einen Anordnungsgrund (Grund zur Eilentscheidung) gegeben, wenn vermieterseitig eine fristlose Kündigung oder sogar Räumungsklage eingelegt wurde.

Das LSG Niedersachsen-Bremen bekräftigt mit dem Beschluss klar, dass ein Anordnungsgrund nicht erst gegeben ist, wenn das Mietverhältnis durch Mahnungen oder Räumungsklage bedroht ist, sondern schon dann, wenn die finanzielle Lücke durch weiteres Einkommen/Vermögen nicht gedeckt ist.

Damit bezieht der 11. Senat vom LSG Niedersachsen-Bremen eine klare, richtige und notwendige Position, weshalb ich auf den Beschluss gesondert und speziell hinweisen möchte.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.12.2016 – AZ: L 11 AS 953/16 B ER

Volltext --> http://www.harald-thome.de/media/files/LSG-NSB-v.-19.12.2016.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 18.02.2017)