Wohnhaus mit über 200 m² für zwei Personen übersteigt Angemessenheitsgrenze.
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, SGB II-Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu erhalten, wenn der Leistungsempfänger aufgrund eines Vermögens in Form eines - nach geltender Rechtsprechung - zu großen Wohnhauses nicht hilfebedürftig ist (AZ: S 18 AS 924/14).
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Verwertbares Vermögen - Hartz-IV: Wie groß darf das Haus sein?
Wenn Hartz-IV-Empfänger die Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie sind, können sie nicht davon ausgehen, Unterstützung vom Staat zu erhalten, wenn das Haus oder die Wohnung eine bestimmte Größe übersteigt. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Az.: S18 AS 924/14).
In dem verhandelten Fall beantragte die spätere Klägerin einen Zuschuss vom Jobcenter für ihren Lebensunterhalt, was die Behörde jedoch mit der Begründung ablehnte, dass die Größe des selbstgenutzten Hauses die sogenannte Angemessenheitsgrenze übersteige. Sprich, das Haus wurde als "zu groß" empfunden. Tatsächlich war die Frau Eigentümerin eines 205 m² großen Wohnhauses, welches sie gemeinsam mit ihrer Tochter bewohnte. Der Streit landete schließlich vor Gericht.
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