Zitat3. Kürzung des RB bei Krankenhausverpflegung im SGB XII
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Mir ist aktuell ein Urteil des SG Mainz untergekommen, in dem dieses die Kürzung der Regelleistung auf den Barbetrag, derzeit 110,43 € für unzulässig erklärt. Eine abweichende Festlegung des Regelbedarfes sei nur zulässig, wenn der Bedarf durch eine andere SGB XII-Leistung gedeckt würde. Dies ist bei der Verpflegung in der Klinik nicht der Fall, da es sich um eine Leistung nach dem SGB V handele. Eine Kürzung käme nur in Frage, wenn die Verpflegung als Leistung nach dem SGB XII erbracht werde.
Solche SGB XII- RB Kürzungen wegen ,,Barbetrag" kommen regelmäßig vor und sind regelmäßig rechtswidrig und können mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bis Januar 2016 rückwirkend angegriffen werden!
Zum Urteil: SG Mainz vom 18.07.2016 – S 13 SO126/15 (http://harald-thome.de/fa/redakteur/Rechtssprechung/SG_Mainz_Kuerzung_GruSi.pdf)
Quelle: Thome-Newsletter vom 15.04.17
[Anm: In Ergänzung zum Eingangsbeitrag]
Im Übrigen hat das SG Nürnberg so schon im Jahr 2011 entschieden und keine Berufung zugelassen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung wurde vom LSG Bayern abgewiesen. Somit gibt es gewissermaßen auch ein Urteil auf LSG-Ebene dazu.
Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 30.06.2011 – AZ: S 20 SO 54/10 (rechtskräftig)
Volltext –> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144890&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 24.04.2017)