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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Meck am 21. April 2017, 03:30:54

Titel: LSG: Vermögen darf nicht "für schlechte Zeiten" verheimlicht werden (Hartz IV)
Beitrag von: Meck am 21. April 2017, 03:30:54
Vorhandenes Vermögen schließt Hilfebedürftigkeit und Anspruch auf Grund­sicherungs­leistungen aus.

Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017 - L 7 AS 758/13


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Titel: schonvermögen
Beitrag von: Quinky am 21. April 2017, 12:19:17
:Genau, die Enteignung der ärmeren Menschen muß fortgesetzt werden.
Das Altersvorsorgeschonvermögen reicht NICHT aus, um bei Erreichen der Rentenregelaltersrente mit der Rente UND dem vorhandenen Schonvermögen zu überleben. Daher ist überschreitendes Vermögen per Verrechnungsforderung!! zu enteignen, damit der frühe Tod gewährleistet ist.

Das ärmere Menschen überleben, ist regierungsseitig nicht erwünscht.

Gruß
Ernie