Unzumutbares Abstottern des Hartz-IV-Mietkautionsdarlehens: LSG Hamburg: Jobcenter muss atypische Ausnahmen prüfen.
Jobcenter dürfen von notleidenden Hartz-IV-Beziehern nicht pauschal verlangen, dass sie ein erhaltenes Mietkautionsdarlehen jahrelang von ihrem Arbeitslosengeld II abstottern. In atypischen Ausnahmefällen muss die Behörde auch andere Alternativen der Mietkautionsgewährung in Betracht ziehen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem am Donnerstag, 18. Mai 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: L 4 AS 135/15).
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Zitat aus dem verlinkten Artikel:
Zwar sei es durchaus zumutbar, dass Hartz-IV-Bezieher mit Schulden in Form eines Mietkautionsdarlehens belastet werden. Allerdings müsse das Jobcenter in atypischen Ausnahmefällen sein ,,Ermessen" ausüben und besondere Notlagen berücksichtigen. Dies sei hier unterlassen worden.
Ich bin nicht der Ansicht, dass das "zumutbar" ist für Leistungsempfänger, und schon gar nicht "durchaus zumutbar". Weder in "atypischen Ausnahmefällen" noch für irgendwelche anderen Leistungsempfänger. Denn Existenzminimum ist Existenzminimum.
Und außerdem: Was ist denn ein "typischer" Fall von Leistungsbezug (im Vergleich zu einem "atypischen")? Alle sind individuelle "Fälle", weil es sich um individuelle Menschen handelt, nicht um schablonisierte Produkte.
Ich reiche nach.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2017 – AZ: L 4 AS 135/15
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192580