Das SG Dortmund hat entschieden, dass das Schulgeld für Kinder von Langzeitarbeitslosen das Jobcenter zahlen muss, in dessen Bezirk die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Dies gelte auch dann, wenn sie sich zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres bei dem umgangsberechtigten Elternteil im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhalten, so das Sozialgericht (AZ: S 19 AS 2534/15).
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Volltext -->> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192684
Aktenzeichen (S 19 AS 2534/15) und Entscheidungsdatum weisen Dr. Lund als den Vorsitzenden Richter der 19. Kammer aus. Die 2534. Klage aus dem Jahr 2015 lässt darauf schließen, dass das Jobcenter Märkischer Kreis den hilfebedürftigen Kindern das Geld seit Februar 2015, also seit nunmehr 2 ¼ Jahren schuldet.
Dieses rechtswidrige ist beim Jobcenter Märkischer Kreis kein Einzelfall. Bereits am 22.08.2013 entschied das Sozialgericht Dortmund über eine Nachzahlung von Schulgeld nach ca. 4 Jahren (Az.: S 40 (28) AS 2762/10 (http://www.beispielklagen.de/klage017.html)).
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