Das SG Heilbronn hat entscheiden, dass das Jobcenter selbst keine Sicherheit im Vollstreckungsverfahren hinterlegen muss, da dessen Bonität außer Frage stehe.
Das Jobcenter der Stadt Heilbronn war aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Sozialgerichtes verpflichtet, die Anwaltskosten zweier Heilbronner Hartz IV-Bezieher (im Folgenden: A und B) aus einem vorangegangenen Rechtsstreit i.H.v. 142 Euro zu bezahlen. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten zu begleichen, sondern erklärte die Aufrechnung mit vermeintlich bestehenden Erstattungsansprüchen. Denn A und B hätten vom Jobcenter vormals versehentlich zu viel gezahlte SGB II-Leistungen nicht zurückgezahlt (AZ: S 3 AS 1041/17 ER).
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