Bargeldloser Zahlungsverkehr durch Ziele der Verwaltungsvereinfachung und Kostenminimierung gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer keinen Anspruch darauf haben, die fälligen Rundfunkbeiträge beim WDR in bar zu bezahlen.
Beschluss vom 13.06.2017 - 2 A 1351/16
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