Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Geld, das aus dem Gewinn eines Kunstpreises resultiert, Einkommen im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) ist und als solches anzurechnen ist (Urteil vom 09.06.2017, Aktenzeichen S 15 AS 148/16).
Der 28 Jahre alte Kläger beteiligte sich mit einem Kunstwerk aus gebrauchten Kaffeemaschinenkapseln an einem Wettbewerb eines privaten Kunstvereins. Dort erzielte er einen mit 300 Euro dotierten Sonderpreis und teilte dies dem Jobcenter, von dem er Leistungen in Form von Arbeitslosengeld 2 (,,Hartz 4") bezieht, mit. Das Jobcenter rechnete den Betrag als Einkommen an, weshalb die Sozialleistungen für den Kläger niedriger ausfielen. Hiergegen wehrte sich der Kläger, der den Preis als eine Würdigung seines künstlerischen Schaffens sieht, die wie auch Ehrenpreise oder Leistungen der Katastrophenhilfe anrechnungsfrei bleiben müssten.
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