Das SG Dortmund hat entschieden, dass der seit 01.01.2017 für alleinstehende Langzeitarbeitslose geltende Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 409 Euro monatlich verfassungsgemäß ist.
Ein 31-jähriger Arbeitsloser verklagte das Jobcenter Märkischer Kreis auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen. Der Kläger machte geltend, der bewilligte Regelbedarf sei zu niedrig und damit verfassungswidrig bemessen. Gegenüber seinen realen Ausgaben, insbesondere für seinen PKW, ergebe sich eine erhebliche Differenz. Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II in nicht zu beanstandender Weise auf Grund der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 ermittelt worden.
Entscheidungsdatum: 21.06.2017
Aktenzeichen: S 58 AS 5645/16
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Verfassungsgemäß?
(http://www.smiley-paradies.de/smileys/ekelig/ekelig_0019.gif) (http://www.smiley-paradies.de)
Zitat von: Gast30174 am 11. Juli 2017, 14:20:01
Verfassungsgemäß?
(http://www.smiley-paradies.de/smileys/ekelig/ekelig_0019.gif) (http://www.smiley-paradies.de)
Wenn nicht, klage ich umgehend auf eine höhere EM-Rente, da ich mir schließlich auch kein Auto und Urlaube leisten kann.
Es geht ja nicht nur um ein Auto und dessen Kosten, sondern um den Regelsatz allgemein, also alle Posten, die er umfasst. Zitat aus dem im Eingangsbeitrag verlinkten Artikel:
"Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II in nicht zu beanstandender Weise auf Grund der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 ermittelt worden. Dabei würden Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten unterer Einkommensgruppen berücksichtigt. Das Verfahren entspreche den Vorgaben des BVerfG. Das Herausnehmen oder Kürzen einzelner Positionen, wie für alkoholische Getränke und Tabakwaren, sei nicht verfassungswidrig. Auch habe der Gesetzgeber spezifische Risiken der Bedarfsunterdeckung, etwa bei den Stromkosten und dem existenznotwendigen Mobilitätsbedarf, nicht unberücksichtigt gelassen."
Ich kann dir leider nicht sagen, welche Lebensweise als Durchschnitt genommen wird bei Bedarfsberechnungen.
Zu Studienzeiten wäre ich damit locker hingekommen. Als kranker Mensch fällt es mir schwerer. Allerdings verfüge ich über die Basics wie eine Wohnung, Kommunikaionsmöglichkeiten, Heizung, Strom und fließend Wasser.
Auch habe der Gesetzgeber spezifische Risiken der Bedarfsunterdeckung, etwa bei den Stromkosten und dem existenznotwendigen Mobilitätsbedarf, nicht unberücksichtigt gelassen."
Selbstverständlich ist der unberücksichtigt. Die Stromkosten sind NICHT berücksichtigt. Selbst die Steuererhöhung der Stromkosten ist bei der Erhöhung des Regelsatzes für Strom NICHT berücksichtigt worden.
Ebenfalls sind die erhöhten Mobilitätskosten NICHT berücksichtigt worden.
Das SG Dortmund geht also davon aus, das eine Bedarfsunterdeckung völlig korrekt ist. Das SG Dortmund legt fest, das SÄMTLICHE algii-Empfänger NICHT mehr normal leben dürfen, bzw. das ein Umbringen verfassungsmässig erlaubt ist!!!
Gruß
Ernie
Berufung ist zulässig.
Hoffentlich legt der Betroffene Berufung ein.
Zitat von: Quinky am 11. Juli 2017, 21:25:45Das SG Dortmund geht also davon aus, das eine Bedarfsunterdeckung völlig korrekt ist. Das SG Dortmund legt fest, das SÄMTLICHE algii-Empfänger NICHT mehr normal leben dürfen, bzw. das ein Umbringen verfassungsmässig erlaubt ist!!!
würde dann auch bedeuten das im Bedarf die Lebenserhaltenen Geräte im Kh abgeschaltet werden darf, das ist aber reine Spekulation.
Die Rente wäre ja dann auch nicht mehr gegeben.
Zitat von: Gast30174 am 11. Juli 2017, 22:16:47Hoffentlich legt der Betroffene Berufung ein.
Dann sollte er sich aber bei der Begründung mehr Mühe geben.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193852&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
ja, das sollte.... !
Stimmt. Er sollte seine Begründung auf andere Posten ausdehen.