Der 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig.
Es gebe keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen für KdU-Bedarfe, die Aufrechnung sei eine Kann-Entscheidung. Entscheidend gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation.
Damit hat das erste Landessozialgericht eine ganz klare Position gegen Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten abgegeben.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2017 – AZ: L 7 AS 607/17
Volltext --> http://tinyurl.com/y7mvdpuv
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 06.08.2017)
Anmerkung:
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) die Revision zugelassen.
Ich halte dieses Aufrechnen auch für rechtswidrig - Existenzminimum ist Existenzminimum. Bin gespannt, was das BSG entscheidet, falls der Rechtsstreit fortgesetzt wird.
Laut eingangs verlinktem Volltext scheint die Revision zwischenzeitlich anhängig zu sein.
BSG – B 14 AS 31/17 R
Zur Klärung, ob die Aufrechnungsregelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden ist, ist nach wie vor das Verfahren B 14 AS 31/17 R beim BSG anhängig.
--> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/42a.html
Nicht nur dieses:
https://www.bsg.bund.de/DE/Verfahren/Anhaengige-Rechtsfragen/anhaengige-rechtsfragen_node.html
mal blöde Frage dazu .... Was genau bedeutet das denn nun aber für Leute die ihre Kaution schon abbezahlt haben oder noch dabei sind ( so wie wir) ?
Zitat von: Gast44507 am 29. Juli 2018, 15:34:03Nicht nur dieses
Danke.
Rechtsfrage: Ist die Aufrechnungsregelung des § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden?
Ich fasse die dazu aktuell
anhängigen Verfahren vor dem BSG zusammen.
B 14 AS 31/17 R Vorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 7 AS 607/17
B 14 AS 40/17 RVorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 6 AS 111/14
B 14 AS 41/17 RVorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 19 AS 787/17
B 14 AS 5/18 RVorinstanz: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 5 AS 2612/14
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bsg-hartz-iv-bezieher-muessen-mietkautions-darlehen-von-den-laufenden-leistungen-abbezahlen_150650.html
Das ist der Link zum Urteil des BSG.
Meine Meinung: das Urteil finde ich unangemessen. Eine Zumutung für LB, von den ohnehin knapp bemessenen Leistungen auch das noch abgezogen zu bekommen.
schade
Datum 28.11.2018
Zitat von: oldhoefi am 29. Juli 2018, 17:33:14Rechtsfrage: Ist die Aufrechnungsregelung des § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden?
Diese Rechtsfrage hat das BSG nunmehr bejaht.
ZitatMietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II ausgenommen.
entnommen aus BSG Terminbericht
--> https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_14_AS_31_17_R.html
Bundessozialgericht, Grundsatzurteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R (Volltext liegt noch nicht vor – wird nachgereicht.)
Zitat von: Gast30174 am 30. November 2018, 21:00:40
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bsg-hartz-iv-bezieher-muessen-mietkautions-darlehen-von-den-laufenden-leistungen-abbezahlen_150650.html
Das ist der Link zum Urteil des BSG.
Meine Meinung: das Urteil finde ich unangemessen. Eine Zumutung für LB, von den ohnehin knapp bemessenen Leistungen auch das noch abgezogen zu bekommen.
Ergänzung: Ich finde, nach diesem Urteil könnte das BSG das "S" aus seiner Bezeichnung streichen.
Ich bin auch sehr enttäuscht.
Stehen nicht noch weitere Urteile aus?
Zitat von: Gast44116 am 28. Januar 2019, 21:33:57Stehen nicht noch weitere Urteile aus?
Die Aktenzeichen der immer noch anhängigen BSG-Verfahren habe ich in Antwort # 6 aufgeführt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Da es sich dabei um nachfolgende BSG-Verfahren handelt, die sich alle mit der gleichen Rechtsfrage auseinander setzen – wie nunmehr mit
B 14 AS 31/17 R bejaht - gehe ich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die noch offenen BSG-Entscheidungen nicht anders ausfallen werden.
Ja denke ich auch. Danke für die Antwort oldhoefi
Es kam allerdings durchaus schon vor das sich ein Senat gegen die Ansicht des anderen Senats gestellt hat.
Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205183
Die nachfolgenden BSG-Verfahren sind noch anhängig.
Zitat von: oldhoefi am 29. Juli 2018, 17:33:14
Zitat von: Gast44507 am 29. Juli 2018, 15:34:03Nicht nur dieses
Danke.
Rechtsfrage: Ist die Aufrechnungsregelung des § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden?
Ich fasse die dazu aktuell anhängigen Verfahren vor dem BSG zusammen.
B 14 AS 31/17 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 7 AS 607/17
B 14 AS 40/17 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 6 AS 111/14
B 14 AS 41/17 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 19 AS 787/17
B 14 AS 5/18 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 5 AS 2612/14
Sehe ich das richtig, die letzten drei sind noch anhängig?
Ich frage, weil bei mir das SG anregt die Klage auf Grund des BSG Urteil zurückzuziehen
Siehe meinen Beitrag # 15.
An der Anhängigkeit der nachfolgenden BSG-Verfahren hat sich bis aktuell nichts geändert – habe gerade noch einmal nachgesehen.
Wenn sich ein SG auf das BSG-Urteil stützt, gehe ich mit ziemlicher Sicherheit davon aus, dass damit B 14 AS 31/17 R vom 28.11.2018 angesprochen wird.
Die (grundsätzliche) Rechtsfrage, ob die Aufrechungsregelung des § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden ist, wurde meines Erachtens in dem o. g. BSG-Urteil bereits deutlich geklärt.
Die nachfolgend noch anhängigen BSG-Verfahren (gleicher Senat) behandeln dieselbe Rechtsfrage, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine anderslautenden Entscheidungen zu erwarten sind.
Bei einzelfallbezogenen Sachverhalten bitte etwaige Fragen im Hilfebereich stellen, ansonsten wird dieser Thread zu unübersichtlich – danke.