Wer kurz vor dem Erreichen von 45 Rentenbeitragsjahren arbeitslos wird, kann in der Regel nicht die 2014 eingeführte abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen. Einzige Ausnahme ist eine Kündigung nach und wegen einer tatsächlichen Insolvenz, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Eine drohende Insolvenz (Az: B 5 R 8/16 R) oder ein Ende des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen (Az: B 5 R 16/16 R) reichen danach nicht aus. Dies sei auch verfassungsgemäß.
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