Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII. Einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege sind die Mittel zu belassen, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 25.07.2017, Az.: S 18 SO 160/16, rechtskräftig.
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Sozialgericht Gießen
Angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII
Das Sozialgericht Gießen hat festgestellt, dass eine angemessene finanzielle Vorsorge in einem geschützten Bestattungsvorsorgevertrag für den Todesfall i. H. v. 5.000 Euro in jedem Fall angemessen sind und nach § 90 Abs. 3 SGB XII dem Vermögensschutz unterliegen.
Ich denke, dies ist ein klares richtiges Urteil, welches nunmehr auch von anderen Sozialverwaltungen oder vom Gesetzgeber mit einem zusätzlichen normierten Schonvermögen umgesetzt werden sollte.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 25.07.2017 - S 18 SO 160/16
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195215
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.10.2017)