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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Meck am 15. Oktober 2017, 08:41:41

Titel: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Meck am 15. Oktober 2017, 08:41:41
Können Hobbys auch unangemessen sein, wenn mit diesen Einkünfte erzielt werden, mit denen aber das Hobby voll finanziert wird? Über diese Frage musste das Sozialgericht Halle urteilen.

Wenn Hartz IV Beziehende ein Hobby ausüben, das zu Einkünften führt, wie wird mit diesen Einkünften verfahren, zumal wenn mit diesen Einkünften das Hobby fast vollständig finanziert wird? Im verhandelten Fall hatte ein Hartz IV Bezieher geklagt, der innerhalb eines halben Jahres als "Heißluftballon-Pilot" 14.615 Euro verdient hatte. Im Normalfall könne man sagen, dass das Geld als Einkommen gewertet wird. Doch der Kläger konnte vorweisen, dass sein Hobby als Ballonfahrer gleichzeitig 13.811,50 Euro in dem Zeitraum kostete. "Somit ist mein Hobby nahezu kostendeckend", argumentierte der Kläger vor Gericht. Das Einkommen könne nur in Höhe von 803,50 Euro von Seiten des Jobcenters geltend gemacht werden. (Az: S 17 AS 1033/14).


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/muessen-hobbys-bei-hartz-iv-angemessen-sein.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/muessen-hobbys-bei-hartz-iv-angemessen-sein.php)




Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger.

Höhere Ausgaben für Hobby entsprechen nicht Lebensumständen während des SGB II-Leistungsbezugs

Einkünfte aus einem Hobby sind bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen ohne Gegenrechnung der für das Hobby angefallenen Ausgaben zu berücksichtigen, wenn die Ausübung des Hobbys für einen SGB II-Leistungsbezieher unangemessen ist. Dies entschied das Sozialgericht Halle.


-->> http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24857 (http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24857)
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Ottokar am 15. Oktober 2017, 12:31:48
Ich kann nur hoffen, dass der Betroffene ALG II Empfänger in Revision geht, denn die Urteilsbegründung ist insich nicht schlüssig und steht zudem im Widerspruch zum Regelungszweck.
§ 3 Abs. 3 S. 1 ALG II-V stellt zwar darauf ab, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, "soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen."
aber das SG Halle ignoriert dabei rechtswidrig die Kausalität zwischen Einkommen und Ausgaben.
Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ausgaben zwingend erforderlich, um überhaupt Einnahmen zu erzielen, sie sind also gerade nicht vermeidbar i.S. der o.g. Regelung.
Diesen Zusammenhang hat das SG Halle hier offensichtlich ignoriert.
Außerdem hat das SG ignoriert, das § 3 ALG II-V gar nicht für sonstiges Einkommen anwendbar ist.
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Orakel am 15. Oktober 2017, 12:39:22
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; Berufung wurde zugelassen.

Ich halte allerdings dies

ZitatAuch für den Fall, dass die Ballonfahrten als Ausübung eines Gewerbes anzusehen seien, könnten die Ausgaben nicht abgezogen werden, da gegen den Kläger ein Gewerbeverbot ausgesprochen sei. Ausgaben für eine nicht erlaubte Gewerbeausübung seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V vermeidbar. Nicht erlaubte Tätigkeiten seien im Interesse der Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern.

im Kontext der Entscheidung des SG Halle für mehr als nur eine "Randbemerkung". Die Entcheidung des LSG Sachsen-Anhalt bleibt abzuwarten.

Quelle (http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?cmd=get&id=886610&identifier=09d14b10bdefc335a4e7aefeb4d6dd46)
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Ottokar am 15. Oktober 2017, 13:18:03
Die Einnahmen aus einer unerlaubten Gewerbeausübung sind also zulässiges Einkommen, die Ausgaben aber nicht zulässige Absetzungen?
Der Richter hat ein mehr als äußerst seltsames Rechtsverständnis.
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Orakel am 15. Oktober 2017, 13:19:51
Der Kläger unterliegt einem Gewerbeverbot! Das lässt sich nicht durch die Hintertür umgehen, auch nicht über § 3 Alg-II-V.
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Gast43697 am 15. Oktober 2017, 14:44:01
JC und Gericht Hand in Hand   :teuflisch:
Auch eLB duerfen ein Hobby haben. Dafür braucht man keine Gewerbeerlaubnis.
Titel: Re: SG Halle:
Beitrag von: MichaK am 15. Oktober 2017, 15:00:16
Einkünfte durch Hobby? Also irgendwie stimmen da die Zuordnungen nicht mehr so ganz!
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Angela1968 am 15. Oktober 2017, 15:06:18
Ok,

ich kümmere mich gerne und auch in meiner Freizeit um Senioren und Behinderte. Nun verdiene ich auch Geld damit.

Könnte ich mich ja nun auch aufregen das man mir für mein Hobby auch noch Geld abzieht. Die Idee ist genial. Sofort macht jeder aus seiner Arbeit ein Hobby und schon kann er verdienen soviel er/sie möchte.

Och und ich bin kreativer Buchhalter. Ich habe sovioel Kosten durch meine Hobbymässige Arbeit, das diese sogar ein Minusgeschäft wird.

Angela
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: oldhoefi am 15. Oktober 2017, 19:00:12
Dieser Beschluss des SG Halle vom 18.10.2016 – S 17 AS 1033/14 – ist zwischenzeitlich rechtskräftig. :zwinker:

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193345
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Meph1977 am 15. Oktober 2017, 19:47:22
Jetzt mal völlig unabhängig davon ob er das Gewerbe hätte ausüben dürfen oder nicht. Ohne die Ausgaben hätte es die Einnahmen garnicht gegeben. Schade das er keine Rechtsmittel eingelegt hat.
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Orakel am 15. Oktober 2017, 20:47:51
Zitat von: oldhoefi am 15. Oktober 2017, 19:00:12
... ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Danke! Du bist schneller als Jurion.   :zwinker:

Der Beschluss ist vom 18.10.2016, die Pressemitteilung des SG Halle vom 07.09.2017. In der Regel bedeutet eine solche zeitliche Differenz, dass ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Auch bei Jurion wird der Beschluss noch mit "nicht rechtskräftig" geführt.

Eine mögliche Erklärung könnte sein, das der Kläger zunächst Beufung eingelegt, diese aber zwischenzeitlich wieder zurückgezogen hat; kommt immer wieder vor, bleibt aber hier reine Spekulation.

Unstreitig nach Überzeugung des Gerichts: Der Kläger hat sich nicht nur über das Gewerbeverbot hinweggesetzt, ihm fehlten auch luftfahrtrechtliche Genehmigungen!

@Meph1977

Du hast die Urteilsbegründung gelesen???
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Meph1977 am 15. Oktober 2017, 21:27:49
Ja hab ich das ändert aber nichts an der Tatsache das es die Einnahmen ohne diese Ausgaben nicht gegeben hätte
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Orakel am 15. Oktober 2017, 21:34:39
Und was hast du an der Begründung des Urteils nicht verstanden? Der Kläger wollte sein Hobby von der Allgemeinheit finanziert haben, für das ihm auch noch luftfahrtrechtliche Voraussetzungen (unabhängig von der Gewerbeuntersagung) fehlten!

"Auszuschließen ist, dass es sich bei dem Ballonfahren um eine Qualifikationsmaßnahme handelte."

Nachdenken, dann schreiben!
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Meph1977 am 15. Oktober 2017, 21:47:49
Das ändert immer noch nichts daran das es ohne diese Ausgaben auch keine Einnahmen gegeben hätte. Das ist schlicht und ergreifend eine Tatsache und die kann auch keine noch so tolle Begründung wegdiskutieren. oder glaubst du etwa er hätte das Geld bekommen fürs Däumchen drehen.
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Orakel am 15. Oktober 2017, 21:49:07
Lass es gut sein! Du hast es eh nicht verstanden ...
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Meph1977 am 15. Oktober 2017, 21:57:49
Jaja du redest wie immer um das gebrachte Argument drumherum und wenn sich einer nicht drauf einlässt ist er zu dumm.

Ich hab das sehrwohl verstanden und es bleibt immer noch dabei. Ohne diese Ausgaben keine Einnahmen das hast weder du noch der Richter widerlegt.
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Orakel am 15. Oktober 2017, 22:12:06
Ich gebe dir mal 'nen Tipp:

"Es liegt auf der Hand, dass der Staat bzw. die Gemeinschaft der Steuerzahler ein überragendes Interesse daran hat, mit staatlichen Fürsorgeleistungen nicht die Ausübung gewerberechtlich nicht erlaubter Tätigkeiten zu fördern. Das gilt erst recht, wenn sie keinen Gewinn abwerfen, der den Grundsicherungsbedarf decken kann. Diese Tätigkeiten sind vielmehr einzustellen.

Die Berücksichtigung von Einnahmen aus einem Hobby oder einer gewerberechtlich nicht erlaubten Tätigkeit entspricht dem Nachrangigkeitsgrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB II. Solange solche Einnahmen zufließen, sind sie zu berücksichtigen. Allerdings lässt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verpflichtung zur Ausübung oder Fortsetzung einer – möglicherweise kostendeckenden oder auch unrentablen – Freizeitbeschäftigung oder einer gewerberechtlich unerlaubten Tätigkeit herleiten, weder aus den Regelungen des SGB II noch aus Sinn und Zweck der steuerfinanzierten Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11b Rn. 23).

Das ist dann nicht der Fall, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit einer Freizeitbeschäftigung, wie bereits bei der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V, den im Regelsatz berücksichtigten Betrag für Freizeitgestaltung übersteigt, oder wenn die Ausgaben im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit stehen, für die es entweder an einer gewerblichen Erlaubnis fehlt oder die einem Gewerbeverbot nach § 35 GewO unterliegt (s.o.)."

Mehr lese ich aber jetzt nicht vor ...

Zitat von: Angela1968 am 15. Oktober 2017, 15:06:18
Die Idee ist genial. Sofort macht jeder aus seiner Arbeit ein Hobby und schon kann er verdienen soviel er/sie möchte.

@Angela1968 hat's verstanden ...
Titel: Re: SG Halle:
Beitrag von: MichaK am 15. Oktober 2017, 22:17:24
Zitat von: Meph1977 am 15. Oktober 2017, 21:47:49eine Tatsache und die kann auch keine noch so tolle Begründung wegdiskutieren.

doch! Wozu sind die Juristen sonst da ?
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Meph1977 am 15. Oktober 2017, 22:40:21
@ Orakel

Es ist vollkommen egal was er in seine Begründung schreibt. Es geht um einen kausalen zusammenhang. Hätte er die Ausgaben nicht getätigt hätte es auch keine anrechenbaren Einnahmen gegeben du hast es immer noch nicht widerlegt ich sag dir auch warum, weil du es nicht kannst und auch das Gericht kann das nicht (sofern die ausgaben tatsächlich für die Flüge aufgewendet wurden). Das Gericht kann nur beurteilen ob der kausale zusammenhang Rechtlich von Bedeutung ist oder nicht und das kann ein anderes Gericht anders sehen.
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Orakel am 15. Oktober 2017, 22:44:23
Zitat von: Meph1977 am 15. Oktober 2017, 22:40:21
Hätte er die Ausgaben nicht getätigt hätte es auch keine anrechenbaren Einnahmen gegeben du hast es immer noch nicht widerlegt ich sag dir auch warum, weil du es nicht kannst und auch das Gericht kann das nicht ...

Klar, die Richter sind ja auch sowas von doof, ich sowieso ...

:bye:
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot
Beitrag von: MichaK am 15. Oktober 2017, 22:47:33

na doof nicht. Tatsachen wegdeuten setzt schon eine gewisse "Bildung" voraus.
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Meph1977 am 15. Oktober 2017, 22:50:00
Ne ist er nicht es ist schlicht unmöglich einen faktischen kausalen zusammenhang zu widerlegen, man könnte sich höchstens drüber streiten obs nicht auch billiger gegangen wäre aber völlig ohne Geldeinsatz hätte er die Ballons nicht in die Luft bekommen. Was würdest du denn sagen wenn du Hobbymäßig Goldfiguren herstellst und die verkaufst aber mangels Gewerbegenehmigung die Kosten für den Goldeinkauf nicht von den Einnahmen absetzen darfst. Das ist genau das worüber wir reden nur das die Kosten fürs Gold etwas greifbarer sind
Titel: Re: SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger
Beitrag von: Ottokar am 16. Oktober 2017, 09:43:17
Die Urteilsbegründung ist de facto insich höchst widersprüchlich.

Das SG behauptet, dass es egal ist, ob ein Gewerbe oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ordnet das Ballonfahren im Weiteren aber als Freizeitbeschäftigung ein. Eine Freizeitbeschäftigung fällt aber nicht unter § 3 ALG II-V, sondern unter § 4 ALG II-V.
Des Weiteren behauptet das SG, das es für die Anwendung des § 3 ALG II-V unrelevant sei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorläge, die es im Weiteren auch ausschließt. Diese Aussage ist nachweislich falsch, da in § 3 Abs. 1 S. 3 ALG II-V die von § 3 ALG II-V umfassten Tätigkeiten ausdrücklich als "Erwerbstätigkeit" definiert werden.
Und eine Erwerbstätigkeit ist per Definition eine auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichteten Tätigkeit, d.h. eine mit Gewinnerzielungsabsicht.

Handelt es sich um ein selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbe, ist u.a. eine Gewinnerzielungsabsicht unabdingbares Kriterium.
Handelt es sich hingegen um eine Freizeitbeschäftigung (sog. Liebhaberei), darf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegen.
Da das SG festgestellt hat, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und im Weiteren auch von einer Freizeitbeschäftigung ausgeht, ist § 3 ALG II-V schlicht nicht anwendbar.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des SG dient § 3 ALG II-V auch nicht (lediglich) der Abgrenzung von Einkommensarten, Derartiges wird nämlich von der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II gar nicht umfasst.
Es geht lediglich darum, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist.
Und Einkommen aus Freizeitbeschäftigung ist de facto kein Einkommen nach § 3 ALG II-V (weil dort nicht genannt und mangels Gewinnerzielungsabsicht auch nicht zuordnungsbar), sondern sonstiges Einkommen nach § 4 ALG II-V, der die Anwendung des § 2 ALG II-V vorschreibt.