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Titel: Alltagstipps für den Umgang mit dem Leistungsträger
Beitrag von: Ottokar am 29. Oktober 2009, 12:42:50
Alltagstipps für den Umgang mit dem Leistungsträger

1. Anträge sollten immer schriftlich gestellt werden, damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung stattfindet.
2. Jeder Antrag muss entgegen genommen und bearbeitet werden (§§ 16 u. 17 SGB I).
3. Den Nachweis der Abgabe eines Schriftstückes beim Leistungsträger muss der Abgebende führen (z.B. mittels Zeuge, Einschreiben Rückschein). Es gibt kein Anrecht auf eine Empfangsbestätigung.
4. Den Nachweis, dass der Hilfebedürftige ein Schreiben vom Leistungsträger erhalten hat, muss immer der Leistungsträger erbringen (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB X).
5. Jeder Verwaltungsakt (Bescheid) muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten (§ 35 SGB X).
6. Jede Datenerhebung muss begründet werden: wofür werden die geforderten Daten genau benötigt (§ 67a Abs. 3 SGB X).
7. Nur schriftliche Zusagen sind verbindlich (§ 34 SGB X).
8. Immer auf schriftlichen Verwaltungsakten (Bescheiden) bestehen, darauf besteht ein Anrecht (§ 33 Abs. 2 S. 2 SGB X).
9. Zu Terminen beim Leistungsträger möglichst immer mit einem Beistand (Zeugen) erscheinen (§ 13 Abs. 4 SGB X).
10. Werde bei Gesprächen mit dem Leistungsträger niemals beleidigend oder handgreiflich.
11. Informiere dich immer bevor du etwas unternimmst, über deine Rechte.
12. Überprüfe und hinterfrage alle Entscheidungen und Aussagen des Leistungsträgers.
13. Lass dich nie zu einer Unterschrift nötigen. Du hast das Recht, alles was du unterschreiben sollst, vorher umfassend zu prüfen und prüfen zu lassen.