Können Fahrten zu Verwandten als Mehrbedarf bei Hartz IV zählen? Darüber hatte Landessozialgericht in Bayern zu urteilen. Unter keinen Umständen können ALG II Bezieher einen Anspruch geltend machen.
Hartz-IV-Bezieher können in der Regel keinen Mehrbedarf für Besuchsfahrten zu ihren in einem Pflegeheim untergebrachten Verwandten beanspruchen. Die Aufwendungen sind bereits im regulären Hartz-IV-Regelbedarf enthalten und müssen daraus gedeckt werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2017 (Az.: L 11 AS 850/17 B ER). Monatliche Fahrten zu einem schwer pflegebedürftigen Vater begründeten keine atypische Bedarfslage, die das Jobcenter zu höheren Hartz-IV-Zahlungen verpflichten, so die Münchener Richter.
ALG II-Urteil: Kein Hartz IV Mehrbedarf für Fahrten zu Verwandten? (https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-mehrbedarf-fahrten-verwandten-96112)
LG Hexe