Getrennt lebende Hartz-IV-Bezieher können vom Jobcenter keine größere Wohnung für den Umgang mit ihrem vierjährigen Kind beanspruchen. Gerade jüngere Kinder können problemlos im elterlichen Schlafzimmer schlafen und müssen auch tagsüber nicht ein eigenes Kinderzimmer als Rückzugsort haben, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Montag, 29. Oktober 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: L 7 AS 744/17). Ein alleinstehender Vater könne den regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter an den Wochenenden auch in einer bis zu 50 Quadratmeter großen Wohnung ausüben, so die Essener Richter.
https://www.gegen-hartz.de/hartz-iv-jobcenter-darf-auf-wohnung-fuer-alleinstehende-verweisen-0331233 (https://www.gegen-hartz.de/hartz-iv-jobcenter-darf-auf-wohnung-fuer-alleinstehende-verweisen-0331233)
Titel angepasst und Thema in diesen Forenbereich verschoben. LG Meck