Hartz-IV - Schuldet ein Sozialhilfe-Empfänger seinem Leistungsträger Geld, dann darf die Behörde diesen Fehlbetrag nicht einfach vom monatlichen Hartz-IV-Betrag automatisch abziehen und ohne seine Zustimmung einbehalten. Auch nicht in kleinen Raten.
Der Sachverhalt
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Betroffene für einen so genannten 1-Euro-Job vorab einen Vorschuss bekommen, der dann allerdings nach Abrechnung der wirklich geleisteten Einsatzzeiten zu hoch ausgefallen war. Die überzahlten 71,47 Euro zogen die Beamten, ohne den 46-jährigen überhaupt zu fragen, von der nächsten an ihn zu überweisenden Grundsicherungsleistung einfach ab.
Die Entscheidung
Allerdings zu Unrecht, wie die Sozialrichter der Hessischen Landeshauptstadt entschieden. "Eine Behörde darf nicht ihre Amtsstellung ausnutzen und Fehlbeträge gewissermaßen nach Gutsherrenart, nämlich ohne Zustimmung des Betroffenen, auf die ihm gesetzlich zustehende monatliche Grundsicherung umlegen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Auch eine Sozial-Behörde hat sich beim Schuldeneinzug an die gesetzlichen, allgemein gültigen Pfändungsgrenzen zu halten - und die werden bei den minimalen Hartz-IV-Beträgen in der Regel gesprengt. Weshalb übrigens in diesem Fall auch kein noch so geringer Rateneinzug in Frage kam.
Gericht:
SG Wiesbaden, 07.07.2010 - S 23 AS 799/08
so interessant das ist bitte die Werbung aus dem Text entfernen.
Edith sagt: Danke
Verfahrensgang
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 07.06.2010 – S 23 AS 799/08
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.07.2011 – L 9 AS 556/10
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=133238
Meph1977
Sorry hatte den Text so übernommen wie er war. Hab's vorhin dann gleich geändert nur keine Zeit gehabt dir zu antworten. Danke für den Hinweis.
oldhoefi
Danke für die Ergänzung. Nächstes Mal Versuche es selbst zu finden