BFH: Verletzte Mitwirkungspflicht begründet Rückforderung
Hartz-IV-Bezieher müssen zu Unrecht erhaltenes Kindergeld gegebenenfalls zurückzahlen, auch wenn das Jobcenter dieses mindernd als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet hat. Denn haben Kindergeldberechtigte gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen, können sie nicht verlangen, dass die Familienkasse aus ,,Billigkeit" auf ihre Forderung verzichtet, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Mittwoch, 6. Februar 2019, veröffentlichten Urteilen (Az.: III R 19/17 und III R 48/17).
https://www.gegen-hartz.de/urteile/kindergeldrueckzahlung-trotz-anrechnung-auf-hartz-iv