Mal zur weiteren Verbreitung auch hier (aus: https://www.gegen-hartz.de/news/ueberpruefungsantrag-stellen-und-rueckwirkend-ansprueche-sichern?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=ueberpruefungsantrag-stellen - Hartz IV Newsletter):
Überprüfungsantrag stellen kann sich lohnenZitatEin entsprechendes Urteil ist nicht sofort zu erwarten. Allerdings ist es nicht abwegig, dass in absehbarer Zeit zumindest Teile der Sanktionen für verfassungswidrig erklärt werden. Der Erwerbslosenverein Tacheles hat nun einen Musterüberprüfungsantrag auf seiner Seite veröffentlicht und rät dazu, gegen alle Sanktionen nach § 31a SGB II Überprüfungsanträge zu stellen.
Denn sollte das Bundesverfassungsgericht Sanktionen in Teilen für verfassungswidrig erklären, greift ein Sonderrecht. Dieses Recht sorgt dafür, dass nach einer gefallenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, keine Überprüfungsanträge für Zeiten vor dieser Entscheidung mehr möglich sind. Bei einer positiven Entscheidung könnten die Betroffenen durch diesen Bescheid davon profitieren und Gelder zurückerhalten. Den Musterüberprüfungsantrag findet ihr hier.
Der Ü-Antrag bei Tacheles:
https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Sanktions_UE-Antrag_SGB_II3-20216.rtf
Das BVerfG hat noch nie ein Urteil im Bereich Sozialrecht gesprochen, das eine Rückwirkung entfaltete.
Selbst wenn das BVerfG feststellen sollte, dass die Sanktionspraxis verfassungswidrig ist, bringt ein Überprüfungsantrag hier gar nichts.
Lt. § 40 Abs. 3 SGB II ist in dem Fall jeder bestandskräftige Sanktionsbescheid erst ab dem Urteil des BVerfG zurückzunehmen, jedoch nicht für die Zeit davor.
Falls Rente auch zum Sozialrecht gehört:
Hier gab es schon Gerichts-Entscheidungen für Zahlungen, die auch rückwirkend nachgezahlt werden mussten.
Hier geht es ausschließlich um Entscheidungen des BVerfG.
Es kommt drauf an was genau das Gericht entscheidet.
ZitatEin verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html
Wobei der sogenannte Regelfall zumindest gefühlt eher die Ausnahme zu sein scheint.
Nicht mehr anfechtbare Entscheidungen bleiben wirksam solange aber noch ein Überprüfungsantrag möglich ist ist sie auch noch anfechtbar und dieser muss vor der BVerG Entscheidung gestellt werden
Soweit ich weis, hat das Bundesverfassungsgericht im Sozialrecht noch nie eine Norm für Nichtig erklärt.
Und in allen Entscheidungen, die das BVerfG bislang zum SGB II getroffen hat, wurden immer nur Rechtsnormen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und festgelegt, ab wann sie nicht mehr angewendet werden dürfen.
Zitat von: Meph1977 am 18. Mai 2019, 15:46:17Nicht mehr anfechtbare Entscheidungen bleiben wirksam solange aber noch ein Überprüfungsantrag möglich ist ist sie auch noch anfechtbar und dieser muss vor der BVerG Entscheidung gestellt werden
Das hat aber nur dann Auswirkungen, wenn das BVerfG eine Norm für Nichtig erklärt.