Wenn ein Leistungsbezieher von seinem Arbeitgeber kostenlose Verpflegung zur Verfügung gestellt bekommt, darf das Jobcenter diese als Einkommen anrechnen. Ob es zum tatsächlichen Verzehr kommt, ist irrelevant.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-urteil-jobcenter-darf-kostenlose-verpflegung-als-einkommen-anrechnen
mein gott es gibt aber auch kranke urteile..als wen sich einer durch bedürfniss befriedigung bereichern könnte.. :wand:
Nennt sich geldwerter Vorteil und ist im Steuerrecht etwas völlig normales. Auch jeder "normale" AN bekommt freie Verpflegung als geldwerten Vorteile dem Arbeitslohn zugerechnet.
Also mal wieder ein "Aufreger", wo eigentlich keiner ist.
nur weil ein gesetzgeber sagt das dieses rechtens sei..muss es aber nicht rechtens sein..wen man schon wegen ernährung leistungen kürzt..naja da frage ich mich schon,ob das den noch normal sei...allein das man menschen verbietet gewisse artikel..verbietet ist schon recht fragwürdig..das ganze gesetz in dieser richtung ist einfach nur noch abartig..vor einführung dieser harzss gesetze,hatt kein hahn nach gekrät..leben und leben lassen..dar war wenigstens noch einigermassen würde im land..jetze gibs würde garnicht mehr..wen man schon an menschliche bedürfnisse ran geht..
Skandal! Ein Jobcenter hält sich an geltendes Recht und ein Gericht bestätigt das auch noch! Wurde deshalb auf das Aktenzeichen (wieder einmal) verzichtet, damit keiner auf die Idee kommt, die Entscheidung des SG Stuttgart nachzulesen?
Darüber dürfen dann irgendwann die nachrangigen Gerichte entscheiden, denn es wurde auch schon einmal anders entschieden, sofern dieses Urteil aus dem Anfangsposting tatsächlich existiert
https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-verpflegung-nicht-anrechenbar
Zitat von: Wuff am 06. Mai 2019, 18:16:20
... sofern dieses Urteil aus dem Anfangsposting tatsächlich existiert ...
Es existiert --> SG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2019, Az. S 12 AS 4117/18 (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=206023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive)
Zitat von: Wuff am 06. Mai 2019, 18:16:20
Darüber dürfen dann irgendwann die nachrangigen Gerichte entscheiden ...
Was ist ein gegenüber einem Sozialgericht "nachrangiges" Gericht? Falls du damit LSG und BSG meinst, so sollte dir beim Lesen der Entscheidung des SG Stuttgart auffallen, dass sich mit dem Thema das BSG bereits im Jahre 2008 auseinandergesetzt hat.
Zitat von: Wuff am 06. Mai 2019, 18:16:20
Darüber dürfen dann irgendwann die nachrangigen Gerichte entscheiden ...
Korrekt, tatsächlich
einmal (SG Berlin); dem schloss sich aber das SG Stuttgart aus im Urteil genannten Gründen nicht an.
1. Dieser Fall ist Jahre alt
2. siehe Angabe von "Wuff", diese Anrechnung ist grundsätzlich seit 2016 gesetzlich nicht mehr möglich
3. Hier muss man lediglich mal überlegen:
Im HartzIV-Regelsatz ist für ein Mittagessen lediglich 1,70€ vorgesehen. Das Einkommen wird mit dem HartzIV-Regelsatz verrechnet. Der Arbeitgeber gibt für das Mittagessen (was der ALGII-Empfänger NICHT einnimmt) beispielsweise 3,50€ als Verpflegungspauschale an, das Bedeutet.
Für JEDEN Tag, an dem der ALGII-Empfänger arbeitet, wird sein ALGII um 3,50€ gekürzt, OHNE das er Ernährung hat!!
Man muss klar unterscheiden, ob steuerlich ein geldwerter Vorteil, der tatsächlich existiert oder eine Kürzung des ALGII ohne den tatsächlichen Vorteil zu bekommen, vorliegt.
Vor allen Dingen, das Jobcenter zieht einen Vorteil ab, der dem ALGII-Empfänger laut deutschem Recht NICHT zusteht UND der den Vorteil NICHT bekommt!!
Gruß
Ernie
Zitat von: Quinky am 06. Mai 2019, 18:52:41
1. Dieser Fall ist Jahre alt
Na ja, 2017 und 2018 liegen soooo lange nun wirklich nicht zurück.
Zitat von: Quinky am 06. Mai 2019, 18:52:41
2. siehe Angabe von "Wuff", diese Anrechnung ist grundsätzlich seit 2016 gesetzlich nicht mehr möglich
Die Anrechnung ist auch nach dem 01.08.2016 möglich. Ein Blick in § 11 Abs. 1 SGB II genügt.
Zitat von: Quinky am 06. Mai 2019, 18:52:41
3. Hier muss man lediglich mal überlegen:
Korrekt! Mit der Rechtslage vertraut machen, überlegen und dann schreiben.
Zitat von: Quinky am 06. Mai 2019, 18:52:41
3. Hier muss man lediglich mal überlegen:
Im HartzIV-Regelsatz ist für ein Mittagessen lediglich 1,70€ vorgesehen. Das Einkommen wird mit dem HartzIV-Regelsatz verrechnet. Der Arbeitgeber gibt für das Mittagessen (was der ALGII-Empfänger NICHT einnimmt) beispielsweise 3,50€ als Verpflegungspauschale an, das Bedeutet.
Für JEDEN Tag, an dem der ALGII-Empfänger arbeitet, wird sein ALGII um 3,50€ gekürzt, OHNE das er Ernährung hat!!
Man muss klar unterscheiden, ob steuerlich ein geldwerter Vorteil, der tatsächlich existiert oder eine Kürzung des ALGII ohne den tatsächlichen Vorteil zu bekommen, vorliegt.
Vor allen Dingen, das Jobcenter zieht einen Vorteil ab, der dem ALGII-Empfänger laut deutschem Recht NICHT zusteht UND der den Vorteil NICHT bekommt!!
Ja, man sollte erstens das Urteil im Volltext lesen und dann erst recht überlegen. Du hast eine schöne Rechnung aufgestellt, die aber nur für den Stammtisch und nicht hier für das Thema. Denn:
ZitatRechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG-II-VO). Danach ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
Quelle: oben genanntes Urteil des SG Stuttgart
Wenn man das nun mit dem aktuellen Regelsatz nachrechnet, kommt man zu dem Ergebnis, dass exakt 1,696 € bzw gerundete 1,70 € verrechnet werden dürfen. Es wird also genau das zugrunde gelegt, was im Regelsatz auch vorgesehen ist.
Muss es mir dann nicht auch angerechnet werden, wenn ich kostenlos Lebensmittel von der Tafel zur Verfügung gestellt bekomme?
Bei der Tafel bezahlst du anteilig der Personenzahl einen Betrag. Kostenlos einkaufen kannst du dort nicht.
Zitat von: Schnuffel01 am 06. Mai 2019, 22:21:19
Bei der Tafel bezahlst du anteilig der Personenzahl einen Betrag. Kostenlos einkaufen kannst du dort nicht.
Hä? Seit wann muss man für die Tafel zahlen?
Für die Kosten, sie die Tafel e.V. hat, z.B. Spritkosten....so wird das immer hier gesagt.
Erwachsene z.Zt. 3,50€, Kinder 0,50€. Mittagessen pro Portion je nach Aufwand und Zutaten (Fleisch) von 2€- 3€.
Also, ich hab noch nie was zahlen müssen.
Selbst wenn die Tafel Lebensmittel kostenlos abgeben würde, so wären dies keine Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Die "Tafel-Diskussion" hat mit dem Thema nichts, aber auch gar nichts zu tun.
Zitat von: selbiger am 06. Mai 2019, 17:12:10wen man schon wegen ernährung leistungen kürzt
Falsche Denkweise.
Zitat aus dem Volltext in Antwort # 5.
ZitatDass Verpflegung, die in einem Arbeitsverhältnis gewährt wird, weiterhin als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtfertigt sich durch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung mit Arbeitseinkommen, das in Geld erzielt wird.
Das es sich dabei um Einkommen (nicht um ,,Ernährung") handelt, geht im Übrigen bereits aus Deinem eingestellten Eingangspost deutlich hervor.
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Zitat von: TazD am 06. Mai 2019, 16:07:08Nennt sich geldwerter Vorteil und ist im Steuerrecht etwas völlig normales. Auch jeder "normale" AN bekommt freie Verpflegung als geldwerten Vorteile dem Arbeitslohn zugerechnet.
Jepp – wobei geldwerte Vorteile nicht nur freie Verpflegung sein müssen.
weitere Infos --> https://www.lohnsteuerhilfe.net/arbeit-und-rente/wie-muss-ein-geldwerter-vorteil-versteuert-werden/
Ob es dazu ein Urteil gibt oder nicht, ist sch...egal, denn diese Regelung steht in der ALG II-V, konkret in § 2 Abs. 5 ALG II-V:
Zitat(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
:smile:
Das wurde bereits in Antwort #8 aufgeführt.