Verfall von Urlaubsanspruch: EuGH hat die Linie vorgegeben
Bei der Frage, wann Urlaubsansprüche verfallen, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsverfall an EU-Recht anpassen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuvor in einigen Entscheidungen deutlich gemacht, wie bedeutsam der bezahlte (Mindest-) Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union ist.
Er entschied zuletzt, dass es unionsrechtswidrig ist, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verliert, bloß weil er keinen Urlaubsantrag eingereicht hat.
Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass er seinen Mitarbeiter angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Diese Entscheidung hat das BAG nun mit seinem Urteil vom 19.02.2019, (Az: 9 AZR 541/15) umgesetzt. Arbeitgeber sollten also künftig rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums in vollem Umfang genommen werden muss.
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-urlaub-zu-uebertragen-ist-und-wann-freie-tage-verfallen_76_391108.html