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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Sensoriker am 05. Juli 2019, 15:04:56

Titel: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 05. Juli 2019, 15:04:56
Hallo zusammen. Bin auch mal wieder da.

Mein Sohn hat im Juni seine Ausbildung beendet. Arbeitsstelle zum 1 Juli begonnen.
Letztes Ausbildungsgehalt Juli. Erstes Gehalt August.
Gehalt hoch genug, dass er dann keinen Anspruch auf Alg2 hat.
Letzte Kindergeldzahlung erfolgte Juni.

- JC informieren kein KG mehr in Juli. JC muss angerechnetes KG für Juli nachzahlen?
- Einkommensnachweis der Firma einreichen. Arbeitsvertrag muss nicht vorgelegt werden?
- Sohn fällt aus BG raus. Auch keine HG, da er eigenständig wirtschaftet?
- Ich bekomme noch die Hälfte der KDU? Angemessenheit richtet sich dann nach 1 Person?
- Unterhaltsvermutung nach § (wenn ich den jetzt noch wüsste) ist nicht, da er weder BG noch HG ist? Keine Anrechnung von seinem Gehalt jeglicher Art?
- Reicht das so oder muss ich noch die VÄM und die Anlage EK ausfüllen?
- Wie verhält es sich eigentlich sollte er den Job wieder verlieren? Fällt er dann wieder in meine BG oder bleibt er dann in seine eigene?

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sheherazade am 05. Juli 2019, 15:50:58
Veränderungsmitteilung über letzte Kindergeldzahlung und die Mitteilung der Arbeitsaufnahme des Sohnes reicht. Er muss keine Einkommensbescheinigung seines AG vorlegen.

Er wird dann aus deiner BG-Berechnung rausgenommen und du bekommst nur noch die halbe Miete.

Sollte er seinen Job verlieren, erst ALGI beantragen.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 05. Juli 2019, 17:24:59
Sensoriker

Zitat von: Sensoriker am 05. Juli 2019, 15:04:56- Ich bekomme noch die Hälfte der KDU? Angemessenheit richtet sich dann nach 1 Person?
Dafür dann bei Mietsache eine KBV abschliessen, bei Eigentum wäre es komplizierter weil eigentl. ein Mietvertrag.

Zitat von: Sensoriker am 05. Juli 2019, 15:04:56- Unterhaltsvermutung nach § (wenn ich den jetzt noch wüsste) ist nicht, da er weder BG noch HG ist? Keine Anrechnung von seinem Gehalt jeglicher Art?
Unterhaltsvermutung bei Angehörigen (http://hartz.info/index.php?topic=29.msg31#msg31) und keine Anrechnung vom Sohn.

Ein schönes WE
FN
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 06. Juli 2019, 21:03:21
Zitat von: Sheherazade am 05. Juli 2019, 15:50:58
Veränderungsmitteilung über letzte Kindergeldzahlung und die Mitteilung der Arbeitsaufnahme des Sohnes reicht. Er muss keine Einkommensbescheinigung seines AG vorlegen.
Sollte er seinen Job verlieren, erst ALGI beantragen.

Keine Einkommensbescheinigung? Wie belegt er sonst, dass er genügend verdient um aus der BG / HG zu kommen?

Klar erst AlgI. Interessiert mich nur was passiert wenn AlgI ausläuft und er erneut AlgII (Ich hoffe ja nicht) beantragen muss. Bleibt er seine eigene BG oder rutscht er wieder bei mir rein sollte er noch bei mir wohnen?


@Fettnäpfchen
Warum eine KBV abschließen?

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: SantanaAbraxas am 07. Juli 2019, 07:54:10
Zitat von: Sensoriker am 06. Juli 2019, 21:03:21was passiert wenn AlgI ausläuft und er erneut AlgII (Ich hoffe ja nicht) beantragen muss. Bleibt er seine eigene BG oder rutscht er wieder bei mir rein sollte er noch bei mir wohnen?

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/7.html
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte

"(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
...
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können."
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 07. Juli 2019, 14:26:59
Zitat von: Sensoriker am 06. Juli 2019, 21:03:21@Fettnäpfchen
Warum eine KBV abschließen?
Davon ausgehend das er noch bei dir wohnt brauchst du das
damit er seinen Anteil an den Mietkosten mitträgt,
zur Sicherheit für Euch und (gegen) das JC falls er doch noch ins ALG 2 zurückfällt um damit belegen zu können das Ihr da schon länger eine Kostenteilung habt und
falls deine Whg durch den Wegfall des Sohnes also seinem nicht mehr angerechneten Anteil plötzlich nicht mehr angemessen wäre und du vom JC eine Kostensenkungsaufforderung bekommen würdest.

MfG FN
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sheherazade am 07. Juli 2019, 15:23:36
Zitat von: Sensoriker am 06. Juli 2019, 21:03:21
Warum eine KBV abschließen?

Falls du mehr oder weniger als nur die Hälfte euer derzeitigen Miete von deinem Sohn haben willst. Bleibst du bei 50%, braucht es auch keine KBV.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 01:45:12
Da er genau die Hälfte der Miete übernimmt kann ich also auf eine KBV verzichten.

Mir ist nur noch nicht klar warum du meintest, dass auch keine Einkommensbescheinigung vorgelegt werden bräuchte.

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Gast44076 am 08. Juli 2019, 02:38:53
ich würde jetzt einfach mal rotzfrech behaupten, weil sowas das Jobcenter einen feuchten Kehricht angeht.

Sie müssen nur wissen ob er Arbeit hat und das kann der Arbeitgeber ja bestätigen. Und mehr hat die absolut
nicht zu interessieren. Sonst bringst du die nur auf dumme Gedanken und weckst schlafende Hunde.  :zwinker:
Und das würde ich lieber lassen.

In der ganzen Zeit, also wenn ich mal Arbeit hatte habe ich denen nur gesagt: hier ich habe Arbeit, da und da,
mit Bestätigung meines Arbeitgebers und fertig. Da kam nie irgendwas.

Und das mit der Miete könnt ihr doch auch ohne das Jobcenter klären, solange er noch bei dir wohnt. So habe
ich das damals auch mit meinen Eltern geklärt. Einfache Geschichte: ich musste nix abgeben wenn ich arbeitsuchend
war und falls ich Arbeit hatte, halt einen angemessenen Betrag für Miete/Essen usw.
Was ich jedes Mal freiwillig gemacht habe. Das Jobcenter muss sich da ned einmischen, so sehe ich das jedenfalls.  :yes:
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Birgit63 am 08. Juli 2019, 06:31:59
Wenn die Eltern nicht von Hartz IV abhängig sind, dann ist es auch egal, ob die Kids was zur Miete dazu geben oder nicht. Wenn aber  von den Eltern oder einem Elternteil Hartz IV bezogen wird, muss der verdienende Sohn die Hälfte der Mietkosten tragen. Hier zu sagen, dass entscheidet der Elternteil selbst geht nicht.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: NevAda am 08. Juli 2019, 07:04:57
Muss er nicht. Die Eltern dürfen ihn auch von ihrem RS einladen.
Aber das JC wird sicherlich nicht den Mietanteil von verdienenden/unabhängigen Nicht-BG-Mitgliedern tragen. Mit welchem Recht auch sollten dafür Gelder ausgegeben werden?
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 13:17:39
So heute angerufen wegen Termin machen und gleich schonmal vorab wegen KG informiert.
Und wie schon erwartet will er den Arbeitsvertrag sehen. Faselte auch tatsächlich was von Unterhalt überprüfen.

Also am besten jetzt schriftlich mitteilen, dass mein Sohn arbeit hat und (am besten mit Einstellungsbescheid KGKasse) dass KG wegfällt.
Gleichzeitig um eine Neuberechnung ab August bitten, da mein Sohn dann weder zu meiner BG noch zu meiner HG gehört. Da der AV keine Leistungsrelevanten Daten beinhaltet bekommt das JC auch nicht seinen Arbeitsvertrag zu sehen. (Da er dann eh nix mehr mit dem JC zu tun hat sowieso nicht)
Ich bräuchte da evtl etwas Hilfe bei der Formulierung, damit das JC das auch so akzeptiert ohne zig Briefe hin und her zu schicken.

Nur mit der Einkommensbescheinigung hängt es etwas bei mir.
Wenn er nicht genug verdienen würde um seinen eigenen Bedarf zu decken, wäre er noch in meiner BG. Verdient er genug bildet er seine eigene BG. (Genau genommen gar kein G da er nix mehr mit dem JC zu tun hat.)
Wie soll das denn nachgewiesen werden ohne Einkommensbescheinigung?
Andererseits - Keine Leistungen vom JC geht denen auch sein Verdienst nix an.  :help:

Eins noch.
Wenn ich das richtig verstanden habe, fällt er durch sein Einkommen aus meiner BG. Verliert er seine Arbeit fällt er wieder in meine BG (AlgI außen vor gelassen).
Etwas übertrieben gesagt: Findet er wieder 2 Monate Arbeit = eigene BG. Verliert er sie wieder = meine BG. usw. Das könnte tatsächlich so weiter gehen bis er 25 ist und noch bei mir wohnt???

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sheherazade am 08. Juli 2019, 13:19:24
Zitat von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 13:17:39
Und wie schon erwartet will er den Arbeitsvertrag sehen.

Sehen kann er den ja auch, nur nicht kopieren und zu den Akten nehmen. Das reicht als Nachweis, dass dein Sohn keine Unterstützung mehr braucht.

Zitat von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 13:17:39Eins noch.
Wenn ich das richtig verstanden habe, fällt er durch sein Einkommen aus meiner BG. Verliert er seine Arbeit fällt er wieder in meine BG (AlgI außen vor gelassen).
Etwas übertrieben gesagt: Findet er wieder 2 Monate Arbeit = eigene BG. Verliert er sie wieder = meine BG. usw. Das könnte tatsächlich so weiter gehen bis er 25 ist und noch bei mir wohnt???

Mach dir darüber jetzt mal keine Gedanken und trau deinem Sohn zu, dass er seine Arbeit nicht sofort wieder verliert.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Birgit63 am 08. Juli 2019, 14:04:48
Ich finde es auch seltsam, dass du gleich davon ausgehst, dass dein Sohn seinen Job wieder verliert. Meine Tochter war seit ihrer Ausbildung noch nie arbeitslos. Wenn er eine Ausbildung abgeschlossen hat und einen unbefristeten Vertrag hat, ist doch alles gut.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 14:23:12
Nur vorab. Ich traue ihm ohne weiteres zu den Job zu behalten. Läuft bisher auch richtig gut in der Firma. Ich gehe davon aus, dass er länger bleibt.

Das war nur für mich als reines Interesse ob es tatsächlich so bescheuert laufen könnte.

Sheherazade jetzt bin ich eher verwirrter. Doch den Arbeitsvertrag vorlegen?
Wobei ich mir schon den Ausgang vorstellen kann. Er schaut sich den an, steht auf und sagt er geht den Kopieren. Klar kann ich protestieren, aber soll ich ihm den AV gewaltsam aus der Hand reißen? Da wäre die Einkommensbescheinigung einfacher. Den kann er behalten.

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sheherazade am 08. Juli 2019, 14:39:21
Zitat von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 14:23:12
Sheherazade jetzt bin ich eher verwirrter. Doch den Arbeitsvertrag vorlegen?
Wobei ich mir schon den Ausgang vorstellen kann. Er schaut sich den an, steht auf und sagt er geht den Kopieren. Klar kann ich protestieren, aber soll ich ihm den AV gewaltsam aus der Hand reißen? Da wäre die Einkommensbescheinigung einfacher. Den kann er behalten.


Mach doch, wie du möchtest. Ich persönlich würde mir schon zutrauen, dem SB den Arbeitsvertrag hinzuhalten mit den Worten "Nur angucken, nicht anfassen und kopieren!". Wäre mir lieber als das mein Kind vom Arbeitgeber so eine dusselige Einkommensbescheinigung ausfüllen lassen muss.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Hexe am 08. Juli 2019, 15:10:31
Zitat von: Birgit63 am 08. Juli 2019, 06:31:59muss der verdienende Sohn die Hälfte der Mietkosten tragen. Hier zu sagen, dass entscheidet der Elternteil selbst geht nicht.

So ein quatsch, der Sohn kann so viel von der Miete zahlen, das bei den Eltern die Angemessenheitskriterien nicht überschritten werden.
LG Hexe
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 28. Juli 2019, 22:11:07
So geht weiter.

Einkommensbescheinigung mit eingereicht und eine KBV laut https://hartz.info/index.php?topic=64069.msg1294950#msg1294950. Das untere: nach tatsächlichen Anteil der genutzten Wohnfläche.

Sohn wurde ab August aus der BG genommen. Soweit gut, nur wurde sein Gehalt schon im Juli angerechnet obwohl er noch nichts bekommen hat.  :wand: Das kann ich regeln sobald sein Gehalt eingegangen ist.

NUR

Die KBV wurde komplett ignoriert (wurde nichts dazu geschrieben) und die Miete genau zur Hälfte aufgeteilt.
Wie gehe ich dagegen vor? Eine Argumentationshilfe (Urteile?) könnte mir da schon etwas weiterhelfen.

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 04:56:46
Zitat von: Sensoriker am 28. Juli 2019, 22:11:07
Die KBV wurde komplett ignoriert (wurde nichts dazu geschrieben) und die Miete genau zur Hälfte aufgeteilt.

Oh, Meinung geändert?

Zitat von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 01:45:12Da er genau die Hälfte der Miete übernimmt kann ich also auf eine KBV verzichten.

Zitat von: Sensoriker am 28. Juli 2019, 22:11:07Wie gehe ich dagegen vor? Eine Argumentationshilfe (Urteile?) könnte mir da schon etwas weiterhelfen.
Da ist @ Hexe dir bestimmt behilflich.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Gast47211 am 29. Juli 2019, 11:54:18
Zitat von: Sensoriker am 28. Juli 2019, 22:11:07Wie gehe ich dagegen vor? Eine Argumentationshilfe (Urteile?) könnte mir da schon etwas weiterhelfen.

Dazu besagt das >> SG Kiel, ( Beschl. v. 11.08.2016 - S 43 AS 185/16 ER) und Beschl. 30.11.2016 - S 39 AS 289/16 ER) - Eine Personenmehrheit ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Maßstäben des SGB II nur dann relevant, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bilden ( vgl. BSG, Urt. v. 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R ) durch ausreichendes Einkommen war ein Kind aus der elterlichen Bedarfsgemeinschaft rausgefallen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Die im SGB II-Bezug verbleibende Mutter stellt nunmehr eine 1-Personen BG dar.

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Das BSG hat mit Urteil vom 25. April 2018 nochmals festgeklopft, dass bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten nicht auf die Zahl der Familienmitglieder, die eine Wohnung gemeinsam nutzen, sondern allein auf die Zahl der Mitglieder der BG abzustellen ist. Daher richten sich die angemessenen KdU nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, auch wenn alle Bewohner einer Familie angehören (25. April 2018 - B 14 AS 14/17 R, BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R).

Quelle >> Thomé Newsletter 16/2018 v. 29.04.2018, Punkt 3




Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 29. Juli 2019, 13:54:53
Zitat von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 04:56:46
Oh, Meinung geändert?

Zitat von: Sensoriker am 08. Juli 2019, 01:45:12Da er genau die Hälfte der Miete übernimmt kann ich also auf eine KBV verzichten.

Das war bei unserem ersten Gespräch darüber auch so. Nur hat er sich dann zwischenzeitlich überlegt: ,,warum soll ich einen Mietanteil bezahlen für einen Bereich den ich nicht benutze (benutzen kann)".
Wobei er eigentlich auch Recht hat. Deswegen habe ich es nach genutzter Fläche genau ausgerechnet und darüber eine KBV erstellt.

@Seepferdchen
Um die Angemessenheit geht es nicht. Da gibt es keine Probleme.
Die Miete wurde einfach durch 2 geteilt. Es wurde die KBV komplett ignoriert die wir zusammen abgeschlossen haben. Da ist der Anteil (Grob) 2/3 ich - 1/3 er.

Gruß
Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Birgit63 am 29. Juli 2019, 14:19:14
Welchen Anteil der Wohnung kann dein Sohn denn nicht nutzen? Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine 3-Zimmer-Wohnung handelt. Er hat ein Zimmer, du hast ein Zimmer. Dann habt ihr noch Küche, Badezimmer und Wohnzimmer. Betritt er das Wohnzimmer nie? Setzt er sich nicht mal zwischenzeitlich mit dir zusammen hinein? Bei einer WG kann ich mir das gut vorstellen. Da kann man das machen. Aber bei Vater und Sohn kann ich mir das nicht vorstellen.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Hexe am 29. Juli 2019, 14:23:56
Zitat von: Sensoriker am 29. Juli 2019, 13:54:53Da ist der Anteil (Grob) 2/3 ich

Überschreiten deine 2/3 der Wohnung deine Angemessenheitskriterien ?


Zitat von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 04:56:46Da ist @ Hexe dir bestimmt behilflich.

Das du das nicht weißt .                                                                           Zitat :"Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach als Mietanteil der Kindes nur der Pro-Kopf-Anteil an den Gesamtkosten vom Jobcenter anerkannt werden muss.
Anstatt des Pro-Kopf-Anteiles kann man auch den tatsächlichen Anteil nach genutzter Wohnfläche ermitteln.
Dazu muss die Größe des vom Kind allein genutzten Zimmers sowie aller gemeinsam genutzten Räume ermittelt werden.
Die Gesamtgröße aller gemeinsam genutzten Räume teilt man dann durch die Anzahl der Personen, die diese nutzen. So erhält man den Anteil pro Person."
Kostenbeteiligungsvereinbarung Mietvertrag Kind im Elternhaushalt (https://hartz.info/index.php?topic=64069.msg1294950#msg1294950)

LG Hexe
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 29. Juli 2019, 15:09:57
@Birgit
Natürlich kann er das Wohnzimmer betreten und sich auch mit mir hinsetzen. Können das deine Kinder nicht wenn sie dich besuchen? Er kann es, aber nicht nutzen. Genauso wenig wie deine Kinder deins benutzen können. (Ich hoffe du hast Kinder die außerhalb wohnen) Das WZ benutze nur ich. Er hat sein großes Zimmer wo alles drin steht was er benötigt.

@Hexe
Die Angemessenheitskriterien spielen keine Rolle. Da ist alles im grünen Bereich.

Genau so habe ich auch seinen Anteil errechnet und die KBV dann inklusive der Berechnung mit eingereicht. Trotzdem wurde die Miete genau durch 2 geteilt.

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: NevAda am 29. Juli 2019, 15:16:12
So groß kann das nicht sein, wenn es inkl. halbem Bad und halber Küche und halber Diele nur ein Drittel der Wohnung hat.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 29. Juli 2019, 16:14:31
Sensoriker

Zitat von: Sensoriker am 28. Juli 2019, 22:11:07Wie gehe ich dagegen vor? Eine Argumentationshilfe (Urteile?) könnte mir da schon etwas weiterhelfen.
Logischerweise mit einem Widerspruch und das passende Urteil:
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat
- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die  Unterkunftskosten des Hauptmieters.
hier noch ein Urteil das etwas anderes behandelt aber der erste Abschnitt ist lesenswert und kann evtl. mit verarbeitet werden.
Zitat- Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R
Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die nicht gesetzlich festgeschrieben ist.
Der Wohnbedarf (KdUH) ist, anders als die Regelleistung, unteilbar.
Hält sich ein Kind getrennt wohnender Elternteile überwiegend bei einem Elternteil auf, begründen umgangsbedingte höhere Wohnkosten des anderen Elternteils keinen zusätzlichen Bedarf des Kindes. Sie sind ausschließlich dem Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils zuzurechnen. In einem solchen Fall ist grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf für das Kind auch nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also die überwiegend genutzte Wohnung - ohne Berücksichtigung der Abwesenheit während der anteiligen Betreuung beim anderen Elternteil.
und unter Antwort 1 findet sich noch folgendes Urteil:
Zitat- Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R
Maßgeblich für die Anwendung der Kopfteilmethode und Bestimmung der angemessenen KdUH ist die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Wenn ein unter 25-jähriges Kind aufgrund bedarfsdeckendem eigenen Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend und somit auch die Grundlage zur Bestimmung der angemessenen KdUH.
Dies gilt auch bei Alleinerziehenden.

MfG FN

Sheherazade
Zitat von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 04:56:46Da ist @ Hexe dir bestimmt behilflich.
Ganz schön anmaßend von dir.
Du solltest dich mal an deine eigenen geschriebenen Worte erinnern !
in denen du dir verbietest das in deinem Namen,
was ja nicht der Fall war sondern da stand damals "Wir werden dann schon helfen" etwas geschrieben/geholfen wird. Und hier sprichst du gleich selber sogar einen User auf so eine von dir nicht erwünschte Methode an.
Man könnte den Eindruck gewinnen das Du das darfst und andere halt nicht, dass nenne ich zweierlei Maß ansetzen.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 17:02:33
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juli 2019, 16:14:31
Sheherazade
Zitat von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 04:56:46Da ist @ Hexe dir bestimmt behilflich.
Ganz schön anmaßend von dir.

Nicht wirklich. Vor der Frage des TE hatte @ Hexe geschrieben
Zitat von: Hexe am 08. Juli 2019, 15:10:31So ein quatsch, der Sohn kann so viel von der Miete zahlen, das bei den Eltern die Angemessenheitskriterien nicht überschritten werden.
Bis dahin war sie die Einzige, die so etwas behauptet hat. Also dürfte sie da mehr wissen als das niedere Fußvolk hier. Und Behauptungen dürfen zu Gunsten der TE hier im Forum ruhig belegt werden.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Hexe am 29. Juli 2019, 17:24:22
Zitat von: Sheherazade am 29. Juli 2019, 17:02:33Bis dahin war sie die Einzige, die so etwas behauptet hat. Also dürfte sie da mehr wissen als das niedere Fußvolk hier. Und Behauptungen dürfen zu Gunsten der TE hier im Forum ruhig belegt werden.


Und habe das selbst so gemacht hat.Meine Kinder gehörten nicht mehr zu meiner BG.Allerdings hat das JC bei den Kdu meine Kinder als BG berechnet.
Somit habe ich die Kosten meiner Kinder gesenkt und meine erhöht .Mich zum Umzug auffordern auf falscher Rechtsgrundlage und wegen angeblichen 5,25 zu Hoher KdU hat das JC letztlich mehr gekostet.Da muss man das JC erstmal darauf hinweisen, das meine Kinder auf meinen Bescheid nicht zu stehen haben.
Also keine Behauptung, sondern Tatsache.

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juli 2019, 16:14:31Zitat

    - Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R
    Maßgeblich für die Anwendung der Kopfteilmethode und Bestimmung der angemessenen KdUH ist die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
    Wenn ein unter 25-jähriges Kind aufgrund bedarfsdeckendem eigenen Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend und somit auch die Grundlage zur Bestimmung der angemessenen KdUH.
    Dies gilt auch bei Alleinerziehenden.


Der Sohn gehört nicht mehr zur BG.
LG Hexe
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 29. Juli 2019, 17:35:19
Hexe

Zitat von: Hexe am 29. Juli 2019, 17:24:22Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juli 2019, 16:14:31

    Zitat

        - Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R
        Maßgeblich für die Anwendung der Kopfteilmethode und Bestimmung der angemessenen KdUH ist die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
        *Wenn ein unter 25-jähriges Kind aufgrund bedarfsdeckendem eigenen Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend und somit auch die Grundlage zur Bestimmung der angemessenen KdUH.
        Dies gilt auch bei Alleinerziehenden.



Zitat von: Hexe
« am: Heute um 17:24:22 »
Der Sohn gehört nicht mehr zur BG.
Ja deswegen habe ich dieses Urteil dazu angehängt. *Steht ja drin das es kein BG Mitglied mehr ist.
Also die KdU für die verbliebenen Personen und was die Angemessenheit angeht >
Dafür ist dann ja unter anderem auch die KbV gemacht worden.
Also sollte das doch passen, oder habe ich gerade einen Denkfehler,würde mich aber wundern. Kommt ja manchmal vor ich bin ja auch nicht fehlerfrei.

MfG FN
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Hexe am 29. Juli 2019, 17:40:36
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. Juli 2019, 17:35:19Dafür ist dann ja unter anderem auch die KbV gemacht worden.

Ich bin mir nicht sicher ob es die kbv sein sollte, oder eine Pauschalmiete.
LG Hexe
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 29. Juli 2019, 21:06:10
Da hier einige Sachen etwas durcheinander gekommen sind. Nochmal zum Sachverhalt.

Sohn Juni Ausbildung beendet. Ab Juli übernommen. Erstes Gehalt August. KBV ab August erstellt nach tatsächlich genutzer Fläche.

JC
Sohn ab August aus meiner BG genommen - Richtig - Erledigt
Gehalt in Juli angerechnet - Falsch - Kein Problem. Sobald Gehalt erst in August eingeht weise ich das nach und sie müssen nachzahlen. - Erledigt

Eingereichte KBV ignoriert und Miete genau durch 2 geteilt. Da mein Sohn ab August nur das bezahlt was laut KBV abgemacht wurde, fehlt mir da natürlich ein Teil der Miete. Hierbei brauchte ich Hilfe, damit das JC es gleich richtig versteht und ändert und ich nicht noch extra meinen Rechtsanwalt einschalten muss.

Die Angemessenheitskriterien spielen keine Rolle. In allen Fällen ist die Wohnung angemessen.


@Hexe
Ich war der Meinung, dass diese KBV besser ist als eine Pauschalmiete. So können die Nebenkosten ebenso abgerechnet werden und es gibt damit nicht auch noch Theater mit dem JC.

Gruß
Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Gast47211 am 29. Juli 2019, 22:31:57
Zitat von: Sensoriker am 29. Juli 2019, 21:06:10Eingereichte KBV ignoriert und Miete genau durch 2 geteilt.

Dazu mal reingereicht :
Die für eine [echte] Bedarfsgemeinschaft nach der Personenzahl anzuerkennende Fläche ist bei einer [reinen] Wohngemeinschaft nicht zugrunde zu legen (BSG v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R- NDV-RD  2009,11).

Bei den nicht durch § 7 Abs.3,§ 9 Abs. 5 SGB II gekennzeichneten Konstellationen [reiner]  Wohngemeinschaften sind jeweils die Werte für Alleinstehende anzusetzen, und zwar ohne Abschlag von der angemessenen qm-Zahl ( BSG v. 18.06.2008, - B 14/11b AS 61/06 R NDV-RD 2009,11[dazu auch krit,Koepke SGb 2009,617]; s. bereits LSG BE-BB v. 09.11.2007 – L 28 A 1059/07 – ZfSH/SGB 2008,229;  s.a. LSG NI-HB  v. 13.06.2012 – L 11 AS 246/09-, das sich auch gegen eine Differenzierung zwischen [echten] Wohngemeinschaften und Untermietverhältnissen ausspricht).

Von einer Wohngemeinschaft ist auch dann auszugehen, wenn Verwandte, die keine Bedarfsgemeinschaft( § 7 Abs.3 SGB II) bilden, eine Wohnung gemeinsam nutzen ( BSG v. 07.05.2009 – B14 AS 14/08 R _ SozR 4-4200 § 22 Nr. 20).

Quelle: Münder [Hrsg] SGB II – Lehr-und Praxiskommentar 5. Auflage , Zitat aus Rz. 48 zum § 22 SGB II.

Wenn die Wohnung z.B. 60 qm hat muss der Leistungsträger für 45 bzw. 50 qm ( Länder bedingt) die Unterkunftskosten anerkennen.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Ottokar am 30. Juli 2019, 18:32:13
Zitat von: Sensoriker am 29. Juli 2019, 21:06:10Eingereichte KBV ignoriert und Miete genau durch 2 geteilt. Da mein Sohn ab August nur das bezahlt was laut KBV abgemacht wurde, fehlt mir da natürlich ein Teil der Miete. Hierbei brauchte ich Hilfe, damit das JC es gleich richtig versteht und ändert und ich nicht noch extra meinen Rechtsanwalt einschalten muss.

Bsp. Begründung Widerspruch:
Für die Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Personenzahl gibt es hier keine Rechtsgrundlage.
Auch die vom BSG in ständiger Rechtsprechung anerkannte Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Personenzahl ist auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft begrenzt.
Wie Ihnen bekannt ist, gehört mein Sohn nicht mehr zu meiner Bedarfsgemeinschaft, für eine Anwendung des sog. Kopfteilprinzips ist hier somit kein Raum.
Ich fordere Sie auf, meine Kosten der Unterkunft und Heizung unter Abzug der von meinem Sohn tatsächlich gezahlten anzuerkennen.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 01. August 2019, 11:28:27
Entschuldige, dass ich mich jetzt erst wieder melde. Die Hexe hat mal wieder auf mich geschossen (Nicht unsere liebe Hexe hier) und sie kann inzwischen verdammt gut zielen.  :sad:

Ich danke allen für die Hilfe. Hat mir gut weiter geholfen. :ok:
Besonders Ottokar. Einfach formuliert. Genau das was ich die Tage versucht habe zusammen zu bekommen. Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Jetzt nur noch schauen wann das Geld von meinem Sohn eingeht, dann reiche ich alles zusammen ein. Mal schauen was passiert.
Ich melde mich sobald ich neues erfahren habe.

Gruß
Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 01. August 2019, 12:36:23
Sensoriker

:ironie:
Zitat von: Sensoriker am 01. August 2019, 11:28:27Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Das sind Nebenwirkungen vom ALG 2 Bezug und JC Methoden.
Aus dem Beipackzettel:
Bei unerwünschten Nebenwirkungen (schl)fragen sie Ihren SB oder fragen Ihr Hilfeforum!

Zitat von: Sensoriker am 01. August 2019, 11:28:27Die Hexe hat mal wieder auf mich geschossen
Gute Besserung!

MfG FN
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 22. August 2019, 11:26:52
Update: Bisher ist NICHTS passiert. Keine Antwort auf mein Schreiben oder sonst irgend was. Also doch RA.

Zitat von: Ottokar am 30. Juli 2019, 18:32:13
Auch die vom BSG in ständiger Rechtsprechung anerkannte Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Personenzahl ist auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft begrenzt.

Hast du vielleicht die passenden Urteile zur Hand auf die ich mich genau berufen kann?  :help:  Mein RA ist sich da nicht ganz sicher.

Ich bin etwas knapp mit der Zeit. Habe das Datum des Bescheides falsch im Kopf gehabt.  :schaem: Frist läuft morgen ab.

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Ottokar am 22. August 2019, 11:29:40
BSG-Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R
Maßgeblich für die Anwendung der Kopfteilmethode und Bestimmung der angemessenen KdUH ist die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Wenn ein unter 25-jähriges Kind aufgrund bedarfsdeckendem eigenen Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend und somit auch die Grundlage zur Bestimmung der angemessenen KdUH.
Dies gilt auch bei Alleinerziehenden.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 22. August 2019, 12:10:31
Hallo Ottokar. Danke für die schnelle Antwort.

Ich stehe bei dem Urteil nur etwas auf dem Schlauch. (Juristisch ist auch nicht so mein Ding  :smile:)

Geht es nicht dort nur um die Angemessenheit der Wohnung?

Meine Wohnung ist in jeder Konstellation angemessen. (sogar fast für mich alleine)
Laut KBV die ich mit meinem Sohn abgeschlossen habe beträgt sein Anteil an den Gesamtkosten (errechnet nach tatsächlicher nutzung der Wohnung) 200,- € und mein Anteil 360,- €.
Das Jobcenter hat mir nur 280,- € bewilligt. (Also Gesamtmiete durch2) Ignoriert komplett die KBV und geht davon aus, dass mein Sohn die Hälfte bezahlt.

Ist das Urteil trotzdem hier anwendbar?

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 22. August 2019, 12:39:53
Sensoriker

Zitat von: Sensoriker am 22. August 2019, 12:10:31Ist das Urteil trotzdem hier anwendbar?
Denke schon sonst hätte Ottokar es nicht eingestellt.
Ausgangspunkt ist ja die Kopfteilmethode und die darf das JC nicht automatisch hernehmen wenn eine Vertrag mit anderen Zahlen existiert da sich das JC an die Vertraglichen Verpflichtungen zu halten hat.
(Aus einem anderen Urteil - Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R
Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die nicht gesetzlich festgeschrieben ist.
)
Also vielleicht noch das passende Urteil dem RA anbieten.
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die  Unterkunftskosten des Hauptmieters.

MfG FN
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 22. August 2019, 16:16:44
OK. Danke Euch.

Die Urteile sind manchmal echt schwer zu verstehen.  :scratch: Die sollten mal 2 Ausführungen rausbringen. 1 für Juristen und 1 für Normalsterbliche.

Ich habe das jetzt alles meinem RA übergeben. Mal schauen was bei raus kommt.

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 19. November 2019, 15:01:30
Habe ich dann doch mal eine Antwort auf meinen Widerspruch bekommen. Natürlich abgewiesen. Sorry viel Text.

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Begründung:
Aufgrund Ihres Widerspruches war zu überprüfen, ob bei Ihrem Mandanten ein höherer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Bei Zusammenleben mehrerer Personen sind die tatsächlichen Kosten in der Regel nach dem Kopfteilprinzip zu ermitteln. Dabei sind auch Personen einzubeziehen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Richtig ist, dass der Sohn Ihres Mandanten nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, da er aufgrund seines Einkommens selbständig in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu decken. Er ist somit bei der Beurteilung der Angemessenheitsgrenzen herauszurechnen.
Das Bundessozialgericht bestätigt jedoch in seinem Urteil vom 14.02.2018 (B 14 AS 17/17 R), dass Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die Zahlungsverpflichtungen treffen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen nutzt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht.

Auch die von Ihrem Mandanten eingereichte Kostenbeteiligungsvereinbarung führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip auf Grund einer vertraglichen Regelung kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar grundsätzlich in Frage, jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, der unzweifelhaft vor Eintreten bzw. Absehbarkeit der Hilfebedürftigkeit geschlossen wurde. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihrem Mandanten jedoch gerade nicht vor, da die eingereichte Vereinbarung erst mit absehbarem Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Sohnes geschlossen wurde, sodass eine zeitliche Verbindung zwischen dem Leistungsbezug und der Vereinbarung besteht. Zudem handelt es sich bei der eingereichten Kostenbeteiligungsvereinbarung auch um keine notariell beurkundete Vereinbarung.

Andere Gründe, die eine Abweichung vom Kopfteilprinzip rechtfertigen, wie Pflegebedürftigkeit oder Erkrankung wurden weder von Ihnen noch von Ihrem Mandanten vorgebracht, noch sind hierfür Anhaltspunkte aus der Akte erkennbar.

Daher ist festzustellen, dass keine Gründe für die Abweichung vom Kopfteilprinzip vorliegen und demnach bei Ihrem Mandanten lediglich die Hälfte der auf die Wohnung anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf zu berücksichtigen sind. Dies ist im Rahmen des 1. Änderungsbescheides geschehen, sodass dies nicht zu beanstanden ist.
Ihr Widerspruch ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
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Mein RA schließt sich dem an und wie schon im anderen Thread geschrieben, habe ich den Anschein, dass er nicht allzu viel Lust hat weiter zu machen. Er war vorher auch schon eher der Meinung, dass es so seine Richtigkeit hat

Besonders hängt er sich im genannten Urteil hier dran auf:

Nach dieser sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen treffen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzt, und es gilt dies unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Die individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen ist verwaltungspraktikabel und folgt der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.

Ich verstehe das so, dass man nach Kopfteilen aufteilt wenn man die gesamte Wohnung gemeinsam nutzt. Ist auch logisch. Da kann man nicht nach Intensität der Nutzung unterscheiden.
Nur
Wir bewohnen nicht die gesamte Wohnung gemeinsam. Er hat 1 Zimmer von mir gemietet was er alleine nutzt und nur Flur, Küche, Bad wird gemeinsam benutzt (diese Bereiche habe ich auch je zur Hälfte berechnet)
Der Rest der Wohnung gehört mir alleine und da hat er nichts zu suchen. Er kann diese Bereiche also überhaupt nicht nutzen. Intensität der Nutzung also gleich 0.
KBV notariell beglaubigen lassen??  :wand:
Und, dass der Vertrag nach dem Wegfall seiner Bedürftigkeit gemacht wurde ist auch logisch. Vorher war er in der Ausbildung und rechnete eh zu meiner BG. Jetzt hat er Arbeit und zahlt ganz normal Miete. Nur eben nicht die Höhe, die das JC vorgibt.

Rechnet man die Hälfte der Miete (die er laut JC bezahlen muss) auf die von ihm genutzte Wohnfläche um, zahlt er einen m² Preis von fast 11,- €.
Wenn ich mal an die Kostensenkungsaufforderung denke die ich mal bekommen habe (Thema erledigt) und den Hinweis ich könne ja untervermieten, frage ich mich wie ich da jemals einen Untermieter finden soll der den Preis bezahlt.

Da ich PKH beantragen müsste und mein RA der Meinung ist, dass es so richtig sei und ich daher keins bekommen würde, könne er nur weiter tätig werden wenn ich in Vorkasse gehe. (Klar. Kein Problem bei Alg2 Bezug)
Da beim SG kein RA Zwang bestehe könne ich ja selber Klage einreichen. Und da fängt mein nächstes Problem an. Wenn ich keinen BHS für einen neuen Anwalt bekommen kann, muss ich das selber machen und ich habe nicht die geringste Ahnung wie.

:help:
Wie mach ich das jetzt mit einer Klage, oder verstehe ich das Urteil komplett falsch und hätte da eh keine Chance?

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 19. November 2019, 15:23:23
Sensoriker

Ich sehe es so wie du wenn dann müsstest du da ja gegen den Widerspruchsbescheid in Klage gehen. Wenn dein RA das auch so sieht wie das JC brauchst da natürlich nicht nachfragen und müsstest es halt selber machen.

Ich selber kriege zur Zeit nicht wirklich was auf die Reihe und habe selber um Mithilfe gebeten. Warte mal ab ob und was Ottokar dazu schreibt.

Ansonsten würde ich deine angeführten Argumente ebenso übernehmen denn schon beim lesen dachte ich das gleiche.

MfG FN
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Ottokar am 19. November 2019, 18:50:02
Zitat von: Sensoriker am 19. November 2019, 15:01:30jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag handelt, der unzweifelhaft vor Eintreten bzw. Absehbarkeit der Hilfebedürftigkeit geschlossen wurde.
Das ist, mit einem Wort: Bullshit!
Es gibt weder eine Rechtsprechung darüber, noch eine Regelung im SGB II.
Das JC dünkt sich wohl außerhalb des Rechts und schafft sich hier deshalb sein eigenes.
Es ist schon ziemlich rotzfrech, einem Anwalt sowas  mitzuteilen, da der doch in der Lage sein sollte, dies sofort als Lüge zu entlarfen.
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 19. November 2019, 23:35:11
Zitat von: Ottokar am 19. November 2019, 18:50:02
Das ist, mit einem Wort: Bullshit!

Das war auch mein erster Gedanke. Die ganze Begründung halte ich auch für genau dessen.
Nur wie gesagt hat mein ehemaliger RA wohl keine Lust mehr und lässt mich jetzt hängen.

Stimmst du denn sonst soweit mit meiner Argumentation überein, dass das aufgeführte Urteil nichts mit meiner Konstellation zu tun hat?

Ich stehe momentan ziemlich auf dem Schlauch. RA futsch, für eine neue Beratung beim neuen RA zwecks weiterem Vorgehen gibt es wohl keinen BHS und da mir durch den Mist monatlich knapp 100,- fehlen wird es da auch schwierig das selber zu stemmen.
Da ich momentan mal wieder gesundheitlich etwas angeschlagen bin, traue ich mir eine Klage selber auch nicht zu.
Ich bräuchte für eine Klage durch einen RA ja auch PKH. Ich gehe mal von aus, dass es besser ist sowas direkt über einen RA zu beantragen?

Gruß Sensoriker
Titel: Re: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Ottokar am 20. November 2019, 10:11:42
Zitat von: Sensoriker am 19. November 2019, 23:35:11Stimmst du denn sonst soweit mit meiner Argumentation überein, dass das aufgeführte Urteil nichts mit meiner Konstellation zu tun hat?
Das Urteil vom 25.4.2018, B 14 AS 14/17 R (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2018&Sort=3&nr=15718&linked=urt), hat sehr wohl etwas mit deiner Konstellation zu tun, allerdings wurde es vom JC erkennbar bewusst falsch ausgelegt.
Das BSG verweist darin unter RdNr 18 u.a. auf seine Entscheidung vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R (https://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2018&nr=15136&pos=0&anz=4). Darin wird unter RdNr. 15 klargestellt, dass die Aufteilung nach Kopfteil immer dann nicht anzuwenden ist, wenn der Nutzung andere bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen.
Diesbezüglich verweist das BSG auf sein Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 36/12 R (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12831) (dort lag als bindende vertragliche Regelung eine notariell beglaubigte zugrunde, was das JC in seiner Begründung ebenfalls falsch ausgelegt hat) und sein Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 161/11 R (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12897&pos=24&anz=270) (hier lag als bindende vertragliche Regelung ein Untermietvertrag zugrunde).
Maßgeblich ist demnach, dass
1. der Nutzung eine bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegt und
2. diese Regelung objektivierbar ist, d.h. wenn ohne ALG II Bezug genau so gehandelt worden wäre, diese Handlung logisch nachvollziehbar ist und auch Andere unter vegleichbaren Umständen so handeln würden.
Titel: Aw: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: Sensoriker am 10. September 2022, 07:50:59
Es hat sich inzwischen tatsächlich was getan.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Hauptgründe das Urteil vom BSG zum Kopfteilprinzip. Die KBV wäre auch nicht einen Untermietvertrag gleichzusetzen. Nutzungsintensität der jeweiligen Zimmer wäre nicht überprüfbar.
Berufung wird eingelegt.

Mein RA (Sozialrecht) hat mir nun empfohlen die KBV durch einen Untermietvertrag zu ersetzen. Ich bin mir nur nicht ganz sicher ob das Sinn macht.
Dazu:

- Bin ich nicht bei Mieteinnahmen aus UV verpflichtet immer eine Steuererklärung abzugeben?

Wenn ich die Heiz/Betriebskosten einzeln aufschlüssele bin ich doch verpflichtet eine Heiz/Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Es wird ja daher empfohlen eine Pauschalmiete zu vereinbaren.

Nehme ich eine Pauschalmiete, muss ich zwar keine Abrechnung erstellen, es können dann aber auch keine Betriebskostennachzahlungen gefordert werden. (Bei den aktuellen Preisentwicklungen könnte das für mich böse ins Auge gehen)

Ich bin daher etwas überfragt wie ich einen UMV aufsetzen sollte.
Es hätte ja eh nur Auswirkungen auf die Zukunft (wenn das Gericht es überhaupt anerkennt) Für die bisherigen Klagen galt ja noch die KBV.

Vorschläge?

Gruß Sensoriker

Titel: Aw: Sohn Ausbildung beendet. Vorgehensweise?
Beitrag von: PetraL am 14. September 2022, 17:51:41
Da die Experten unter den Forums-Teilnehmern noch nicht geantwortet habe, versuche ich es mal mit meinen Bescheidenen Kenntnissen zum Thema:
Zitat von: Sensoriker am 10. September 2022, 07:50:59- Bin ich nicht bei Mieteinnahmen aus UV verpflichtet immer eine Steuererklärung abzugeben?
Wenn ich das richtig verstanden habe, ZAHLST DU Miete. Dein Sohn beteiligt sich nur an der Miete. Ergo: Keine Miet-EINNAHME, kein Einkommen, also nichts zum Versteuern.

Zitat von: Sensoriker am 10. September 2022, 07:50:59Wenn ich die Heiz/Betriebskosten einzeln aufschlüssele bin ich doch verpflichtet eine Heiz/Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Es wird ja daher empfohlen eine Pauschalmiete zu vereinbaren.
Pauschalmiete halte ich (als Vermieterin) in Anbetracht der aktuellen Situation (Preissteigerungen) für keine gute Idee.
So schwer kann eine Betriebs-/Neben- und Heiz-Kosten-Abrechnung doch eigentlich gar nicht sein? Ich hatte die Tage was dazu geschrieben, vielleicht hilft dir das ja  https://hartz.info/index.php?topic=129677.msg1552959#msg1552959  ein bisschen weiter?
Wichtig sind halt die Gesamtkosten je Position, der Kostenverteilungsschlüssel und welcher Betrag sich dadurch für deinen Sohn ergibt, so dass das Ganze nachvollzieh- und -rechenbar ist. Und entsprechende Zwischensummen und Gesamtsumme. Und Unterschrift (bzw. Unterschriften UMV), natürlich.
Im Netz gibt's da bestimmt auch jede Menge Hinweise zu, vielleicht sogar sowas wie eine "Muster-Abrechnung"...