Solange beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen zur Klärung ansteht, scheidet eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41 a Abs. 7 SGB II aus. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17.7.2019 entschieden.
Quelle (https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/alg-ii-sanktion-trotz-laufendem-bverfg-verfahren_238_498052.html)
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2019 - L 7 AS 987/19 B ER (https://openjur.de/u/2178066.html)
Der Antragsteller erfüllte diese Verpflichtung - wie bereits dauerhaft in vorhergehenden Zeiträumen - nicht, weil er grundsätzlich der Meinung ist, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne.
:weisnich:
Zitat von: CCR am 06. September 2019, 18:15:00
Der Antragsteller erfüllte diese Verpflichtung - wie bereits dauerhaft in vorhergehenden Zeiträumen - nicht, weil er grundsätzlich der Meinung ist, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne.
:weisnich:
:lachen: aber davon leben ist kein Problem
:ironie:
Essen kostet nun mal er kann ja nichts dafür das er lebt in einen kapitalistischen System, früher war halt Planwirtschaft. :scratch:
Zitat von: CCR am 11. September 2019, 16:08:02früher war halt Planwirtschaft.
Und da waren Lebensmittel kostenlos?
Sell (Arbeitsmarktexperte) u.a. dazu.
http://aktuelle-sozialpolitik.de/2019/09/11/100-prozent-sanktionen-hartz4/#more-8254