Beratungspflicht der Sozialleistungsträger
Die Sozialleistungsträger haben eine besondere Pflicht zur Beratung. Fast jeder Hartz IV Leistungsberechtigte und Grundsicherungsbezieher kennt das im Alltag: Es findet kaum eine Beratung statt. Fast alles muss selbst herausgefunden werden. Es gibt aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), welche Hartz IV-Beziehern und allen anderen Sozialleistungsbeziehern den Rücken stärkt. Dieses Urteil bejaht die besondere Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern und zeigt auch die Folgen auf, wenn diese nicht korrekt ausgeführt wird.
https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-urteil-jobcenter-muss-schadensersatz-zahlen-a
Hier der Link zum Urteil vom
2. August 2018 – III ZR 466/16
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0130/18
ZitatSozialleistungsträger muss 50.000 Euro Schadensersatz zahlen
Bis heute muss der Sozialleistungsträger keinen Cent zahlen weil über den Schadensersatz bisher mitnichten entschieden wurde wie Gegen Hartz reißerisch behauptet. Der BGH hat dem Kläger Recht gegeben das die Beratung fehlerhaft war und deshalb die Klage zur Neuverhandlung an einen anderen Senat zurückverwiesen.
Dies kann man auch dem Urteil des BGH entnehmen:
ZitatDer III. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Erst in dieser Neuverhandlung ist zu verhandeln ob und wieviel Schadensersatz dem Kläger zusteht. Die Summe von 50000 Euro ist lediglich die Forderung des Klägers. Die Neuverhandlung hat bis heute noch nicht statt gefunden. Somit steht überhaupt noch nicht fest ob und wieviel der Kläger einmal bekommen wird.
Wie üblich wird bei Gegen Hartz in Bildzeitungsmanier natürlich wieder etwas anderes suggeriert.