Hallo,
Wer Rückforderungen vom jc bekommt, an die Kinder gerichtet, kann diese Forderungen beim Inkasso ruhen lassen bis die Kinder 18 sind.
Danach (evtl mit anwaltlicher Hilfe) kann sich das Kind auf Paragraf 1629 BGB berufen = Minderjährigenhaftung sprich das Kind haftet nur in Höhe des Kontostandes stand 18. Geburtstag. Alle Schulden die bis dahin aufgelaufen sind, sind dann weg. gehen auch nicht auf die Eltern über. 👍😊
Eltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder! Das ist aber ein uralter Hut.
auch nicht bei verletzter Aufsichtspflicht??? :lachen:
Auch dann nicht! Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht richtet sich gegen die Eltern (oder andere Aufsichtspflichtige) und nicht gegen die Kinder!
DU musst mir das BGB ganz sicher nicht erklären. Wenn du dich von deinem Lachkrampf erholt hast, kannst du ja mal selbst ins BGB schauen ...
Zitat von: OrakelEltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder
Deine Hilfs-/Reparaturargumentation ist allzu dürftig
Wir befinden uns hier: hartz.info »Hilfebereich »Tipps zu Hartz IV / ALG II
Ich will aber mal nicht so sein ...
Rechtsgrundlagen für meine "Hilfs-/Reparaturargumentation":
allgemein: § 832 BGB
Beschränkung der Minderjährigenhaftung: § 1629a BGB
Rechtsprechung zuletzt BSG, Urteil. vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 153/10 R
Es geht auch noch aktueller: BSG, B 14 AS 34/17 R und B 4 AS 43/17 R, 28.11.2018
Vielen Dank für das Update :smile:
Zur sog. Beschränkung der Minderjährigenhaftung möchte ich noch informativ ergänzen.
--> https://sozialberatung-kiel.de/2012/04/27/zur-beschrankung-der-minderjahrigenhaftung-im-sgb-ii/
--> http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/minderjaehrigenhaftung-bei-rueckforderungen-des-jobcenters
Beschränkung der zivilrechtlichen Minderjährigenhaftung gilt auch im SGB II
Hat ein Minderjähriger Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht erhalten, muss er als junger Volljähriger diese Leistungen nur bis zur Höhe des bei Eintritt seiner Volljährigkeit vorhandenen Vermögens an das Jobcenter erstatten. Dieser im BGB gesetzlich verankerte Grundgedanke gilt für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend und auch vollumfänglich.
Junge Volljährige können sich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung auch dann berufen, wenn sie während des gerichtlichen Verfahrens gegen den Erstattungsbescheid per Anfechtungsklage volljährig geworden sind.
Für die sozialrechtliche Beratung eine wichtige Fragestellung.
Entscheidungsanalyse zu BSG vom 28.11.2018 - B 4 AS 43/17 R
--> https://research.wolterskluwer-online.de/news/5a2fb831-3e25-4c02-99ba-68a9eb771a7f?page=1&taxonomy=lawtaxonomy-ats-filter!ATS_bf4df7da6d0c4c27908bd15e50a8c534
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 07/2019)
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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018 - B 4 AS 43/17 R
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205853