Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019
- B 2 U 1/18 R -
Unfallversicherungsschutz gilt auch an "Probearbeitstag"
Arbeitssuchender ist als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Das Bundessozialgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden habe, als er an dem "Probearbeitstag" Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers... Lesen Sie mehr
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