Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019
- B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R -
Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten zulässig
Einheitliche Rechtsfolgenbelehrungen mit Hinweis auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen durch Wiedergabe des Gesetzestextes unwirksam
Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
In den zugrunde liegenden Fällen wurden hatte die Arbeitsverwaltung erst deutlich nach dem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlassen. Gegenüber der bisherigen generellen Praxis der Bundesagentur für Arbeit hat das Bundessozialgericht damit erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung... Lesen Sie mehr
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