Leistungen nach SGB II für Heizöl und Kohle (Holz) sind sozialrechtlicher Bedarf im Monat der Bestellung
Eine wichtige Entscheidungsanalyse zum Thema einmalig anfallende Beschaffungskosten für Heizmaterialbevorratung. Auch wenn über diesen Heizbedarf nur in diesem Monat eine aufstockende SGB II Hilfebedürftigkeit entsteht.
Also auch gültig für Menschen mit Erwerbseinkommen, im Wohngeldbezug, bei Kinderzuschlag, die in dem Monat des Anfallens ihren normalen und Heizkostenbedarf nicht mehr decken können.
mehr dazu --> https://research.wolterskluwer-online.de/news/2bdd25b5-c339-42eb-b234-84d6436a15d5
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 10.11.2019)
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Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=207492
Anmerkung
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29.01.2018 wurde zurückgewiesen.