Bundesverfassungsgericht verweist auf Gemeinschaftsraumnutzung
Wohnsitzlosen oder Menschen, denen Obdachlosigkeit droht, ist ein fünf bis sechs Quadratmeter großes Zimmer in einer Wohngruppe zuzumuten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewohner neben ihrem eigenen Zimmer auch noch weitere Zimmer wie ein Gemeinschaftsraum, ein Esszimmer oder eine Küche nutzen können, stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 19. Februar 2020, veröffentlichten Beschluss klar (Az.: 1 BvR 1345/19).
https://www.gegen-hartz.de/urteile/bis-zu-sechs-quadratmeter-zimmer-zum-wohnen-ist-ausreichend
Na und?
Der Nichtannahmebeschluss im Volltext: BVerfG 1, Beschluss vom 13.09.2019, Az. 1 BvR 1345/19 (http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE434652001&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint)