Möglicher Anspruch gegen Jobcenter auf Übernahme von Kosten einer doppelten Mietzahlung wegen Umzugs
Anspruch richtet sich entweder nach § 22 Abs. 1 SGB II oder § 22 Abs. 6 SGB II
Gegen das Jobcenter kann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer doppelten Mietzahlung wegen eines Umzugs bestehen. Die Kosten gehören entweder zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn beide Wohnungen im Zeitraum der Doppelzahlung genutzt wurden und die Doppelmiete nicht vermeidbar war. Ist dies nicht der Fall, richtet sich der Anspruch auf Kostenübernahme demgegenüber nach § 22 Abs. 6 SGB II, was einen vorherigen Antrag beim Jobcenter bedarf.
weiterlesen --> https://mobil.kostenlose-urteile.de/BSG_B-14-AS-219-R_BSG-Moeglicher-Anspruch-gegen-Jobcenter-auf-Uebernahme-von-Kosten-einer-doppelten-Mietzahlung-wegen-Umzugs.news28537.htm
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R
Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=210054
Auch wenn die neue Wohnung Unverhältnismäßig teuer ist?
Also über der regionalen Grenze ist? Wird dann auch die doppelte Miete übernommen?