Ich stelle lieber die Frage in einem neuen Thema, damit es übersichtlich bleibt.
Meine Frau musste aufgrund Krankheit (Fehlzeiten) für ein paar Wochen die Ausbildung verlängern.
Ihr Arbeitgeber hat dies wohl nicht berücksichtigt und ihr "vergessen" das Gehalt wie üblich, zum Ende des Monats zu überweisen.
Dieses soll in den kommenden tagen eintreffen.
Gleichzeitig wird dann aber Ende diesen Monat das Gehalt für November eintreffen.
Somit 2x Gehalt in einem Monat.
Bekommen wir nun vom JC rückwirkend eine Zahlung, weil das Gehalt nicht pünktlich überwiesen wurde?
Geht das JC hin und fordert die Leistungen für den Monat November komplett zurück, da Zuflussprinzip?
Kann mir jemand erklären, wie das nun gehandhabt wird?
Seid ihr in dem Monat ohne Ausbildungsentgelt auch im Bezug gewesen, war der Leistungsbescheid vorläufig?
Ja. Der WBA befindet sich nur noch aufgrund fehlender Unterlagen in Bearbeitung. Dieser wäre/ist dann gültig von 01.11.-Ende offen
Der vorherige ist vorläufig, da Gehalt immer etwas schwankt und abschließend Erstattungen erfolgen.
Sprich, der letzte lief 31.10. aus. Für den Monat gab es aufstockend Alg2 im September sofern immer im voraus gezahlt wird.
In dem Monat in dem ihr weniger Gehalt hattet gibt es mehr ALG2, die Nachzahlung wird dann aber mit dem Gehalt im November angerechnet (wenn beides bis 30.11. drauf ist).
Würdet ihr mit der Nachzahlung aus dem Bezug fallen?
Das Gehalt von November kommt ende November anteilig, da sie ab dem 18.11. einen neuen Arbeitgeber hat.
Das "vergessene" Gehalt von Oktober kommt auch noch diesen Monat. Wann weiß ich aber nicht. Angeblich bis Mittwoch.
unser WBA ruht, da geprüft wird, ob wir leistungsberechtigt sind. Was ja logischerweise bis dato eigentlich der Fall ist.
Aber das ist wieder ein anderes Thema.
Es muss immer alles auf einmal kommen.
Ich kann leider gar nicht abschätzen, ob das alles was im November noch kommt, für den Ausfall aus dem Bezug reichen würde.
Ich würde theoretisch sagen ja, wenn vom neuen Ag ebenfalls das Geld anteilig schon vorher gezahlt wird!
Dann würde im Oktober das Gehalt fehlen und dadurch habt ihr entsprechend höhere ALG2-Ansprüche. Durch die Freibetrags-Berechnung kann es trotzdem sein, dass ihr unterm Strich etwas minus macht. Euer höherer ALG2-Anspruch entspricht ja nicht dem, was deine Frau an Lohn hat :scratch: Wenn du in etwa die Zahlen hast würde ich das mal in einem ALG2-Rechner eingeben, dann hätte man einen groben Anhaltspunkt.
Welche Zahlen benötigst du denn dafür genau?
Muss ich das dem JC noch irgendwie mitteilen oder werden die das anhand des WBA und der Berechnung selbst in die Wege leiten?
Den Geldzufluss musst du melden incl. Kontoauszug. Die müssen ja sehen, wann genau das Geld drauf war.
Und für Oktober muss dann nachberechnet werden. Wenn du es noch nicht hast solltest du diese Nachberechnung anfordern.
Nimm dir einfach mal einen ALG2-Rechner und geb die Zahlen für Oktober und November jeweils ein. Und was rauskommt vergleichst du mit dem ALG2 was euch ausgezahlt wurde. Dann sieht du, wie viel Differenz da raus kommt.
ok. Danke.
Durch den WBA der ja aktuell bearbeitet wird, wurden Kontoauszüge und Lohnabrechnungen gefordert.
Logisch, wür Oktober haben wir noch keine. Und demnach auch nicht den Geldeingang. Das müsste eigentlich reichen.
Ich warte mal ab, was als Rückmeldung kommt.
xDDDx
Soweit ich es noch weiß steht dir aber der Freibetrag für jeden Monatslohn zu auch wenn zwei Löhne in einem Monat kommen; also darauf achten das dieser auch so berechnet wird.
MfG FN
ZitatFließt innerhalb eines Monats ein in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist das Arbeitseinkommen für jeden Monat um den Grundabsetzungsbetrag gesondert zu bereinigen (BSG, Urteil vom 17.07.2014, Az: B 14 AS
25/13 R, Rz. 11).
RZ. 11.155 Fachliche Weisungen (https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_11_-_20.02.2020.pdf)
Sollte hier auch passen. Ausnahmen wären nur Nachzahlungen von z.B. Tariferhöhungen :scratch:
Danke sehr.
Ich melde mich wieder bei Unklarheiten
So langsam Zweifel ich daran, das die von sich aus irgendwas machen.
Ich habe noch immer kein Geld für diesen Monat erhalten und das vom letzten müsste ja nachberechnet werden weil kein Gehalt zugeflossen ist.
Hättet ihr vielleicht eine Idee, wie man das sinnvoll kurz und knapp in ein Schreiben verfasst um auf die Dringlichkeit hinzuweisen?
Oder können die wirklich die Zahlung so lange einstellen, bis ich von meinem Chef die Lohnabrechnungen erhalten habe? Wobei es sich immer um unter 100€ gehandelt hat.
Das Geld meiner Frau kam am 5.11. auf das Konto. Dadurch nagen wir zum Glück nicht am Hungertuch. Aber so langsam wird es eng wenn sich das mit Zustellung/Bearbeitung noch Wochen ziehen könnte :(
Gerade mal 1 Woche, zudem kommt noch Gehalt ende des Monats.. was erwartest Du? Insbes wenn Du meinst mit Gehalt deiner Frau werdet ihr voraussichtlich ohne Alg2 auskommen.
Nein das ist so nicht richtig.
Eine Woche ist es her das ich die restlichen Sachen nachgereicht habe, Ja.
Das Gehalt meiner Frau ist aktuell noch Azubi Gehalt. Damit kommen 5 Personen natürlich nicht über die Runden! Auch nicht, wenn wie du sagst ,,Gehalt noch am Ende des Monats" kommt. Was immerhin noch 20 Tage dauert.
Aktuell weiß ich auch nicht, ob das einfrieren des Regelsatzes bedeutet, das auch die Miete nicht gezahlt wurde. Ich möchte keine schlafenden Hunde wecken und beim Vermieter nachfragen.
Aber ok. Scheinbar ist das dann normal. Ich frage nicht mehr nach.
Heute kam ein Schreiben von meiner Krankenkasse.
Das ich zum 31.10. abgemeldet wurde.
xDDDx
Zitat von: xDDDx am 10. November 2020, 12:52:56Heute kam ein Schreiben von meiner Krankenkasse.
Aufgrund dessen würde ich zum "Rundumschlag"ausholen.
Beschwerde KRM
Widerspruch anzupassen > Widerspruch wegen vorläufiger Leistungseinstellung aufgrund möglichem Einkommen (http://hartz.info/index.php?topic=9641.msg85051#msg85051)
Beschwerde Geschäftsführer JC
und wenn Kinder involviert wären sogar noch ein EA beim SG
MfG FN
Hallo Fettnäpfchen
Ich habe aber keinen Bescheid vorliegen.
Laut Mitarbeiter gingen die fehlenden Unterlagen am 5. bei denen ein.
Ich wollte gleich nochmal eine mir genannte Nummer anrufen um mich nach dem genauen Stand zu erkundigen.
Ich mache normal natürlich alles schriftlich per Nachweis, aber es schadet ja nicht, wenn man weiß, ob sich etwas tut oder nicht.
Aber das haben die ja auch bei meinem Widerspruch gesagt und passiert ist in den 4 Monaten auch NICHTS.
Inzwischen sehe ich das auch so. Mit Nachdruck an alle Stellen Alarm machen, aber ich weiß nicht wie.
Man hat mir jetzt am Telefon gesagt, ich müsste einen Antrag auf Darlehen stehen weil Ja erst zum Ende November darüber entschieden werden kann, ob wir Leistungsberechtigt sind.
Bezüglich meinem Widerspruch hätte schon längst ein Bescheid erfolgen müssen und das wird auch noch mal vermerkt (bla,bla,bla). :weisnich:
Bei dir/euch sind auch noch Kinder im Spiel, richtig? Wie viel Geld fehlt denn im Moment? Je nachdem wie existenzbedrohen die "Notlage" ist, vor allem mit Kindern, könnte man da etwas formulieren. Bewilligt sind eure Leistungen ja, deshalb können die nicht einfach eingestellt werden OHNE konkrete Nachweise, die das Amt ja nun nicht hat. :scratch:
Wenn ich es richtig verstehe, ist für die Zeit ab 1.11. Der WBA noch nicht bewilligt.
Den KV-Schutz kann (und muss vielleicht sogar, wenn die Frau ausreichend verdient) über die Familienversicherung gesichert werden.
Ansonsten hat das JC ja auf die Möglichkeit eines Darlehens nach § 24 Absatz 4 SGB II verwiesen.
Es fehlt an reinem Geld 300€ plus Miete mit Nebenkosten die ja vermutlich auch nicht bezahlt wurden. Somit sprechen wir von rund 1200€.
Es sind 3 Kinder. Ich habe dem Amt mitgeteilt das meine Frau ab dem 18.11. ein Vollzeitstelle als gelernte Kraft antritt. Bis zum 17.11. befindet Sie sich aber noch in der Ausbildung bzwund dem nacharbeiten dafür. Das Gehalt ist das gleiche wie bisher. Es wird dann halt irgendwann noch anteilig bis zum 17.11. gezahlt. Das Gehalt von ihrer neuen Arbeit wird sie am 15.12. bekommen.
Einen Familienversicherung hatte ich schon angestrebt, sie wurde aber abgelehnt weil ich sie scheinbar wegen Formfehler falsch beantragt habe. Ich hätte schreiben müssen, zum 18.11.?
Leider wissen wir noch nicht, ob denn das Geld tatsächlich ab dem 18.11. für uns alle reichen wird. Es wird anteilig und rückwirkend bezahlt.
Im ersten Beitrag hast du geschrieben, dass das Gehalt für November am Ende des Monats eingeht. Jetzt schreibst du, dass es am 15. des Folgemonats kommt. Was stimmt denn nun?
Das Ausbildungsgehalt (anteilig für 1.11.-17.11) müsste Ende des Monats auf ihrem Konto sein. Sofern die Buchhaltung nicht wieder andere Pläne hat.
Das Gehalt vom neuen Arbeitgeber kommt immer zum 15. des Monats.
Dann kann das JC doch den November mit 1,5 Azubigehältern berechnen? Wurde das so kommuniziert? Ich habe dich nämlich so verstanden, dass der erste Lohn vom richtigen Job jetzt Ende November kommt. Und vielleicht hat es, das JC auch so verstanden?
Bis vor kurzem wussten wir gar nicht wann der neue Lohn zufließt. Ihr Erstgespräch in der neuen Firma hat erst am 6.11. Corona-bedingt stattgefunden. Dort hat man diese Zahlungsmodalitäten zugesagt.
Ich habe dem JC nur mitgeteilt, das sie eben ab dem 18.11. eine neue Arbeit hat und ihre Ausbildung somit ab dem 17.11 beendet ist.
Die Schlussfolgerungen hat das JC angestellt und diese Situation nun so herbeigerufen, wie es ist.
Ich wollte das Amt nur rechtzeitig die Veränderung mitteilen.
Man hat also die Zahlung eingestellt, mich bei der Krankenkasse abgemeldet und fordert Nachweise, die unsere Hilfebedürftigkeit nachweisen.
Diese ist aber logischerweise nach wie vor gegeben, da sich vom Zeitpunkt der Meldung bis mindestens zum Ende des Monats daran auch nichts ändert.
Egal ob da nun das Gehalt von ihrer Ausbildung eintrifft oder nicht.
In der Vergangenheit war es immer so, das fehlende Unterlagen zumindest niemals dazu geführt haben, das einfach alles eingestellt wurde. Lohnabrechnungen konnten problemlos nachgereicht werden. Das habe ich ohnehin stets doppelt und dreifach getan. Da häufig während dem WBA Lohnnachweise gefordert wurden, die noch gar nicht vorhanden waren. Also nachgereicht. Und dann wurde zur abschließenden Prüfung nach 6 Monaten WBA nochmals alles nachgefordert. Habe ich immer eingereicht.
Erstens hätte automatisch weiterbewilligt werden müssen nach den neuesten Änderungen.
Zweitens darf nur die Leistung eingestellt werden, wenn der Leistungsträger gesicherte Kenntnis hat, dass der Leistungsanspruch wegfällt. Das liegt hier aber nicht vor. Es scheint trotz Arbeitseinkommen weiterhin ALG2 als Aufstockung notwendig zu sein. Daher würde ich dazu raten, die vorläufige Zahlung zu beantragen.
Mehr dazu kann man im Ratgeber (https://hartz.info/index.php?topic=10.0) lesen.
ZitatUnd eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene seinen Lohn tatsächlich als verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat - nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für den Betroffenen verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich selbst entgegen wirken kann.
Es gibt also im SGB X definitiv keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von Vermutungen oder vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!
Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.
Danke. Das hilft schon mal weiter!
xDDDx
Genau deswegen würde ich einen Rundumschlag machen. Aber wie geschrieben das würde Ich machen.
Und den Schmarrn mit dem Darlehensweise ist ja nur das SB und JC fein raus sind..
sie keine zusätzliche Arbeit durch eine Wiederaufnahme haben und auch noch der Meinung sind das Sie Recht haben. Entschuldigen ist auch ein Wort das bei dem Verein nicht im "Word"schatz vorhanden ist. (
Boah ich könnte platzen vor lauter .......
Ich wünsche ja so gut wie niemand schlechtes, aber die solches verbrechen denen sollte es mal genauso gehen.....)
das die Leistungseinstellung auf rechtswidriger Basis vorgenommen wurde ist Fakt und da bettelt man nicht nach einem Darlehen sondern geht mit aller gegebenen Möglichkeiten (und Härte) dagegen vor!
In der freien Wirtschaft wäre jeder der so was macht seinen Job los und hier soll man noch Gute Miene zum bösen Spiel machen...
Das würde ich so machen und wenn Kinder im Spiel sind sollte der Spaß ein Ende haben.
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. November 2020, 15:04:14aber ich weiß nicht wie.
Der verlinkte Widerspruch muss ja nur mit dem ausgetauscht werden was du hier geschildert hast, dass das ohne Bescheid schlecht möglich ist deswegen der Hinweis auf Beschwerde (fast das gleiche inhaltlich) und eine EA Klage in der du dann fast das selbe schreibst und darauf aufmerksam machst das es rechtswidrig ist und Kindeswohl gefährdet ist sollte auf jeden Fall unüberlesbar sein.
MfG FN
Ok.Vielen Dank.
So ganz verstehe ich den letzten Absatz hier nicht. Vielleicht ist er für mein Verständnis zu oberflächlich geschrieben und du könntest mir das genauer erklären?
ZitatDer verlinkte Widerspruch... dass das ohne Bescheid schlecht möglich ist deswegen der Hinweis auf Beschwerde (fast das gleiche inhaltlich) und eine EA Klage in der du dann fast das selbe schreibst und darauf aufmerksam machst das es rechtswidrig ist und Kindeswohl gefährdet ist sollte auf jeden Fall unüberlesbar sein.
Ich habe den Widerspruch jetzt also als formloses Schreiben übernommen, da ja kein Bescheid vorliegt gegen den ich widersprechen kann.
Wenn ich den vorgegebenen Text nur leicht ändere, steht damit ja schon alles dort, worauf es ankommt. Bezieht sich das auf dein ,,fast das gleiche inhaltlich"?
ZitatSie haben die Leistungen für unsere BG nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II eingestellt.
Grund ist, dass meine Frau seit dem xxxxxx bei xxxxx beschäftigt ist und ab dem xxxxx bei der Firma beschäftigt ist.
Gemäß § 331 Abs. 1 S. 1 SGB III, auf dessen Anwendung § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II verweist, darf eine Leistungseinstellung nur dann
Usw...
Dieses Schreiben geht dann an den SB der diese Sachen gefordert hat, also Leistungsabteilung und eine Beschwerde geht an wen genau? Wie muss ich die dann verfassen? Oder bekommt dieser einfach eine Kopie davon?
EA Klage? Dann müsste ich die Drohung aus dem Schreiben entfernen. Die EA Klage schicke ich zum Gericht und warte dann was passiert? Ich weiß nicht wie man sowas macht.
Das traue ich mir alles nicht zu :( gestern hat das Büro angerufen und gefragt was mit der Miete ist.
xDDDx
Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 05:34:53Ich habe den Widerspruch jetzt also als formloses Schreiben übernommen, da ja kein Bescheid vorliegt gegen den ich widersprechen kann.
Wenn ich den vorgegebenen Text nur leicht ändere, steht damit ja schon alles dort, worauf es ankommt. Bezieht sich das auf dein ,,fast das gleiche inhaltlich"?
Ja das trifft es ganz gut und die Änderung in ein normales Schreiben ist aufgrund des fehlenden Bescheides gut gemacht.
Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 05:34:53Dieses Schreiben geht dann an den SB der diese Sachen gefordert hat, also Leistungsabteilung und eine Beschwerde geht an wen genau?
An die SB. Im Schreiben erwähnst du noch das du dich an vorgesetzter Stelle Beschwerde einlegst und eine Kopie des Schriftstücks an das JC (
Das adressierst du an die normale Postsendeanschrift und zH. Beschwerdestelle)und an das KRM sendest
und um Unterstützung bittest.
Ich bin gedanklich zur Zeit im Trauermodus daher bekomme ich ein Musterschreiben gerade nicht gebacken.....
Versuche dich doch mal selber, oder ein anderer User bastelt was, aber ich denke das bekommst du hin und dann stellst du es mal zum querlesen ein.
Beim Schreiben an die SB im Sinne einer Aufforderung zur Wiederaufnahme und "freundliche" Information das du noch oben erwähnte Kopien an ... verschickst.
Bei der Widerspruchstelle machst du eine Beschwerde daraus
und beim KRM (
hier würde ich Mailen und Brief)verfasst du es als Bitte um Mithilfe und Unterstützung gegen das rechtliche Fehlverhalten
Bisserl wirr heute hoffentl. verstehst du was gemeint ist.
MfG FN
Alle 108 Optionskommunen im Überblick (DLT). (http://hartz.info/~moderator//Anlagen-RG/Alle%20108%20Optionskommunen%20im%20%C3%9Cberblick%20%20%28DLT%29.pdf)
Kontaktinfo's Kundenreaktionsmanagement BA und Bundesdatenschutzbeauftragte (http://hartz.info/index.php?topic=4623.msg40228#msg40228)
Gerade durch positive Rückmeldungen hier aus dem Forum,würde ich auch diese Kontaktmöglichkeit für Optionskommunen empfehlen,die behaupten,das KRM ist nicht zuständig. (ausgeliehen von ghi)
(da normalerweise erst an den Bürgermeister oder den Landrat. Anmerkung von mir)
BUNDESKANZLERAMT
Abteilung III-Arbeitsmarktpolitik-
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
Tel.030-184000
Tel.030-40000
Fax:030-184001-2357
Fax:030-184001-2357
Wenn sowas passiert, dann sollte man eigentlich den Arbeitgeber in Regress ziehen und nicht den Staat(das ist man selbst).
Müsste es dann nicht auch Verzugszinsen geben, wenn das öfter passiert? Was ist, wenn man dann einen Überbrückungskredit aufnehmen muss, weil man wieder auf sein Geld warten muss?
Die Bank gibt ja einem auch keine Geld für lau.....
Und was ist mit der Zeit, die man verliert, weil ein Anderer Fehler gemacht hat? Wer bezahlt das?
Bochum scheint keine Optionskommune zu sein.
Ich habe das Schreiben noch etwas aufgepeppt. Ich hoffe soweit stimmt alles?
Wie ist das mit der Frist? Zu kurz?
Ich würde auch noch gerne einfügen das ihr Gehalt erst später zugeflossen ist als normal.
Also das auch direkt das mit dem Zuflussprinzip geklärt ist.
Normal kommen am Monatsende die Leistungen für den Folgemonat. Am Monatsende kommt normal auch ihr Gehalt, was dieses mal im Oktober nicht der Fall war.
Nicht das man dank Zuflussprinzip da jetzt doppelt kassiert bzw einbehält? Müsste es nicht laut Zuflussprinzip im Oktober entsprechend höher ausfallen um es dann mit dem im November wieder zu verrechnen? Hier wird ja jetzt nochmal anteilig bis spätestens ende des Monats (hoffe ich) der Rest eintreffen.
So ganz blicke ich da aber nicht durch.
Du bist mir eine große Hilfe und ich danke dir/euch dafür. Auch wenn du gerade mit dir selbst so schwere Zeit durch machst. Ich weiß das zu schätzen!
Zitatmitlerweile haben Sie die von Ihnen geforderten Unterlagen zur Sichtung seit dem 05.11.2020 vorliegen. Während dieser Zeit habe ich einen Brief meiner Krankenkasse erhalten, die mir mitteilte, das ich dort abgemeldet wurde. Mein Vermieter fragt sich inzwischen genau wie ich, wo denn die Mietzahlung bleibt.
Sie haben die Leistungen für unsere BG nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II eingestellt.
Grund ist, dass meine Frau seit dem 01.10.2017 bei der XXX in Essen beschäftigt ist und ab dem 18.11.2020 bei der Firma XXX beschäftigt sein wird.
Das ihr letztes Ausbildungsgehalt für November sogar nur als anteilige Vergütung niemals unseren Bedarf decken kann, sollte eigentlich logisch nachvollziehbar sein. Auf welches Einkommen Sie sodann im November abzielen um damit die Einstellung der Leistungen vorab zu rechtfertigen, erschließt sich mir nicht.
Soweit meine persönliche Begründung.
Eine rechtliche Begründung erhalten Sie nunmehr mit den folgenden Zeilen.
Gemäß § 331 Abs. 1 S. 1 SGB III, auf dessen Anwendung § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II verweist, darf eine Leistungseinstellung nur dann erfolgen, wenn Sie Kenntnis von Tatsachen haben, die zum Ruhen oder zum Wegfall des ALG II-Anspruchs führen.
Kenntnis derartiger Tatsachen haben derzeit weder wir noch Sie, da weder die Höhe ihres Einkommens noch der Tag des erstmaligen Zuflusses desselben feststeht. Sie können also derzeit ihren ALG II-Anspruch weder feststellen, noch berechnen.
In diesem Fall fehlt es für die Anwendung von § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III an jeglicher Rechtsgrundlage, vielmehr sind hier die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III und § 24 Abs. 4 SGB II gegeben, wonach die Leistung vorläufig oder als Darlehen zu erbringen ist.
Ich fordere Sie auf, Ihre falsche Entscheidung umgehend zu korrigieren oder mir einen Ablehnungsbescheid zukommen zu lassen.
Dazu setze ich Ihnen eine Frist bis zum 20.11.2020.
Nach Fristablauf werde ich beim zuständigen Sozialgericht Klage gegen Sie erheben und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Verurteilung zur vorläufigen Zahlung des ALG II meiner BG im Rahmen einer einstweiligen Anordnung stellen.
Des weiteren werde ich an vorgesetzter Stelle über Ihre Herangehensweise Beschwerde einlegen, den Schriftverkehr an das KRM weiterleiten und um Unterstützung gegen das rechtliche Fehlverhalten bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 16:36:10... vielmehr sind hier die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III ...
Ohne auf den weiteren Inhalt und Zusammenhang einzugehen - seit August 2016 gibt es den § 41a SGB II für die vorläufige Bewilligung.
muss ich das nur dagegen tauschen? Ich warte mal ab was sonst noch kommt.
xDDDx
Zitat von: xDDDx am 13. November 2020, 06:46:01muss ich das nur dagegen tauschen? Ich warte mal ab was sonst noch kommt.
Stimmt da war was. Verwunderlich dass das noch nicht geändert wurde. Habe es mal gemeldet mal schauen..
Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 16:36:10Bochum scheint keine Optionskommune zu sein.
Dann nimm den anderen Link der ist für die anderen JC
Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 16:36:10Ich habe das Schreiben noch etwas aufgepeppt. Ich hoffe soweit stimmt alles?
Wie ist das mit der Frist? Zu kurz?
mach ab Abgabe ca 10 Tage. Die Post braucht Zeit und der SB (
auch wenn er nichts macht) genauso. Aber mindestens so das mit der nächsten Monatszahlung das Dir zustehende Geld angewiesen wird.
Den Satz >Mein Vermieter fragt sich inzwischen genau wie ich, wo denn die Mietzahlung bleibt.< würde ich ändern. In etwa so:
Mein Vermieter hat auch telefonisch nach der Mietzahlung gefragt und eine Mahnung ausgesprochen. Somit ist hier höchste Dringlichkeit geboten wegen drohender Obdachlosigkeit, und das mit drei Kindern, eine Bearbeitungszeit von evtl Monaten ist hier nicht gegeben sondern zeitgleich mit Empfang zu bearbeiten und positiv zu bescheiden. Hierfür gibt es den § 17 SGB 1Zitat von: xDDDx am 12. November 2020, 16:36:10Nicht das man dank Zuflussprinzip da jetzt doppelt kassiert bzw einbehält? Müsste es nicht laut Zuflussprinzip im Oktober entsprechend höher ausfallen um es dann mit dem im November wieder zu verrechnen? Hier wird ja jetzt nochmal anteilig bis spätestens ende des Monats (hoffe ich) der Rest eintreffen.
Wenn sich noch nichts getan hat dann kannst du das ins Schreiben mit aufnehmen.
Allerdings im Betreff extra erwähnen und am besten auch auf einem extra Blatt behandeln.
So ala um weiter Unannehmlichkeiten und Bearbeitungszeiten(fehler) zu vermeiden verweise ich auf folgende Tatsache. und dann die Reihenfolge Lohneingang Zuflussprinzip und das Recht auf Verteilung der Freibeträge < wie irgendwo im Thread schon geschrieben glaube sogar mit Urteil.
MfG FN
Danke sehr. Dann geht das geändert am Montag noch raus.
Vielen Dank!
Ein Urteil bezüglich den Freibeträgen habe ich hier nicht finden können.
Es geht nur um eine RZ. 11.155 Fachliche Weisungen. Wobei ich auch den Punkt 11.155 nicht finden kann.
Und wie soll ich das mit dem Recht auf Verteilung der Freibeträge formulieren? Gibt es dazu einen §?
Ich mache den Kram in ein neues Anschreiben. Kann ich das per Einschreiben da mit schicken oder besser extra Brief?
Zitatum weiter Unannehmlichkeiten und Bearbeitungszeiten zu vermeiden, verweise ich auf folgende Tatsache.
Das Gehalt meiner Frau XXX ist nicht zum 30.10.2020, sondern erst zum 5.11.2020 zugeflossen. Somit gab es im Oktober kein anzurechnendes Einkommen.
Anbei der Kontoauszug als Nachweis.
Da sich die Leistungen für Oktober auf 303,84 beliefen, ist hier entsprechend eine Korrektur zu erfolgen.
Siehe dazu: RZ. 11.155 Fachliche Weisungen
xDDDx
Lass den letzten Satz >Siehe dazu: RZ. 11.155 Fachliche Weisungen<einfach weg.
Die müssen wissen dass du die Freibeträge für den Verdienst zu bekommen hast bei zwei Monatsverdiensten in einem Monat auch zwei mal die Freibeträge.
Erst wenn die Berechnung falsch gemacht wurde gehst du erneut in Widerspruch. Du bist nicht dafür da denen Ihre Arbeit, im voraus, zu erklären.
MfG FN
Zitat von: xDDDx am 15. November 2020, 13:05:23Ein Urteil bezüglich den Freibeträgen habe ich hier nicht finden können.
Es geht nur um eine RZ. 11.155 Fachliche Weisungen. Wobei ich auch den Punkt 11.155 nicht finden kann.
Zitat6.6.3.1 Grundabsetzungsbetrag (1) Ein Betrag in Höhe von 100,00 EUR ist grundsätzlich frei. Dieser Grundabsetzungsbetrag wird an Stelle der Beträge nach § 11b Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 3 - 5 gewährt. Fließt innerhalb eines Monats ein in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist das Arbeits-einkommen für jeden Monat um den Grundabsetzungsbetrag ge-sondert zu bereinigen (BSG, Urteil vom 17.07.2014, Az: B 14 AS 25/13 R, Rz. 11).
https://openjur.de/u/748132.html
BSG, Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 25/13 R
"Fließt einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen."
Danke schön!
Die Weisung lasse ich weg, das Zitat mit Ueteil füge ich dem Hansel dazu. Ich möchte ihm nicht seine Arbeit machen, aber er macht mir/uns schon genug Arbeit.
Ich möchte das alles vom Tisch haben.
Vermutlich reicht das alles sowieso nicht.
Beim bereinigten Einkommen geht es aber nur um den Grundfreibetrag? Das ist ja dann schon eine Menge, die die einbehalten können, nur weil der Arbeitgeber es versäumt hat, pünktlich zu zahlen!
Edit:
Ich lasse es doch weg. Erst einmal muss der AG ja auch das Gehalt diesen Monat pünktlich zahlen. Ob das aufgrund eines halben Gehaltes so schnell klappt sei mal dahin gestellt.
Ich warte also mal ab.
xDDDx
Zitat von: xDDDx am 15. November 2020, 17:51:03Vermutlich reicht das alles sowieso nicht.
Kann man pauschal nicht sagen, mMn 50/50 Chance.
Es besteht aber die Hoffnung das zukünftig, zumindest bei Dir, besser bzw rechtskonform gearbeitet wird.
Zitat von: xDDDx am 15. November 2020, 17:51:03
Ich lasse es doch weg. Erst einmal muss der AG ja auch das Gehalt diesen Monat pünktlich zahlen. Ob das aufgrund eines halben Gehaltes so schnell klappt sei mal dahin gestellt.
Ist durchaus nachvollziehbar
Und vllt. wird es sogar richtig berechnet....
MfG FN
Wollte noch eine Mahnung vom Vermieter beifügen, aber die kommen nicht aus dem Quark. Also geht es ohne raus und wie du geschrieben hast *Mahnung ausgesprochen*.
Danke noch mal!
Dem Herrn JC reicht die Seite 1 von ihrem Arbeitsvertrag nicht.
Mehr soll er aber doch gar nicht bekommen.
Daraus geht hervor, wann ihre neue Arbeit beginnt und als was sie tätig sein wird.
Den Lohnnachweis für anteilig November werden wir dem Amt natürlich noch nachreichen. Wenn es soweit ist.
Vor zwei Tagen ist übrigens das Geld eingegangen. Einen Bescheid habe ich trotzdem nicht.
Auch wie sich die 3 gezahlten Buchungen zusammen setzen, kann ich nicht nachvollziehen. Wird sich wohl um Beträge aus dem Widerspruch handeln.
ZitatArbeitsverträge (beinhalten u. a. auch keinerlei Daten, die für eine evtl. Vermittlung erforderlich wären)
Der Arbeitsvertrag geht das JobCenter nichts an! Es handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dir und dem Arbeitgeber, die Dritten (z. B. JobCenter) nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers bekanntgegeben werden darf. Tut man es dennoch, macht man sich strafbar. Das kann u.U. zum Verlust des Arbeitsverhältnisses (fristlose Kündigung wegen Vertrauensmissbrauch) führen.
Aber: Es kann ein Nachweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gefordert werden (relevant für die Vermittlung sowie [bei SV-pflichtigen Jobs] für die Zahlung der KV-Beiträge). Diesen Nachweis hat aber lt. § 57 SGB II und § 58 SGB II der Arbeitgeber zu erbringen. Diese Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers ist lt. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I vorrangig vor eurer Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I.
Ottokar hat geschrieben:
ZitatUm das nochmal klarzustellen:
- Arbeitsvertrag
vorlegen: ja
kopieren: nein (Datenschutzverstoß)
Also ist selbst die Vorlage eigentlich ein Verstoß. Ich möchte das gerne in meinem Antwortschreiben richtig formulieren.
Mein SB findet sich mit der 1. Seite des Arbeitsvertrages nicht ab. Ursprünglich wollte ich anbieten, diesen zur Vorlage zu sichten, aber wenn meine Frau Verschwiegenheitsklausel unterschrieben hat wäre selbst das nicht in Ordnung.
Was nun?
xDDDx
Zitat von: xDDDx am 19. November 2020, 13:57:38Ich möchte das gerne in meinem Antwortschreiben richtig formulieren.
Da sollte der vorletzte Beitrag also eine Frage sein.
Zitat von: xDDDx am 19. November 2020, 13:57:38Mein SB findet sich mit der 1. Seite des Arbeitsvertrages nicht ab.
Muss er aber!
Die Formulierung hast du ja die passt du an und bringst sie auf den Weg.
Nicht zu vergessen wäre noch ein Versprechen das es sonst zum SG geht und wenn du einen draufsetzen willst:
Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
ZitatKommt das Amt trotz Antrag/Mahnung seiner Leistungspflicht nicht nach, oder verweigert sogar rechtswidrig die Antragsbearbeitung und/oder Zahlung, kann Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) erstattet werden.
Gegen den Sachbearbeiter direkt kommen Strafanzeige und -antrag wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt in Betracht.
MfG FN
Nichts für ungut, aber wenn man Lachanfälle produzieren will, dann droht man mit Strafanzeige und Co.
Das SGB II gibt's seit 15 Jahren. Da müsste es doch mal wenigstens eine Entscheidung geben, wo ein JC-Mitarbeiter verurteilt wurde. Wo finde ich die?
Ich habe heute den WBA erhalten.
Es werden natürlich noch mehr Unterlagen zur Berechnung benötigt.
Warum plötzlich in diesem Zusammenhang aber eine Heiz und Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.03.2018-28.02.2019 nötig ist, verstehe ich überhaupt nicht!
Dann hat man das zu spät eingetroffene Gehalt das somit in einem Monat mit dem neuen Zufluss als ein Einkommen berechnet und so wurde es aufgeschlüsselt.
Ist das mit den Freibeträgen so korrekt?
Brutto: 2500
Netto: 1931.58
Abzüglich Freibetrag 330
Zwischensumme erwerbseinkommen: 1601.58
Kindergeld: 649
Berücksichtigendes Einkommen: 2250,58
Tatsächlich zugeflossen sind von ihr im November 880,68 und 1051,50.
Mir würde es schon reichen wenn mir jemand sagt das die Berechnung stimmt.
Zitat von: xDDDx am 05. Dezember 2020, 11:44:56
Ich habe heute den WBA erhalten.
WBA = Weiterbewilligungsantrag
Oder meinst du den Weiterbewilligungsbescheid?
Ja Entschuldigung. Meine natürlich den Bescheid. :schaem:
Passt doch. Bei 330 Freibetrag ist Ende der Fahnenstange.
Seid ihr damit bereits raus?
Glaube du verstehst das falsch.
Dieses Einkommen war ein volles Azubigehalt Oktober welches erst im November mit dem anteiligen Azubigehalt zusammen zugeflossen ist.
Damit sind wir aber trotzdem nicht raus.
Mir stellt sich nur die Frage, wie sich das mit der Miete verhält.
November wird aufgrund des erhöhten Einkommens nur ein Teil der Miete übernommen und wir müssen wegen doppeltem Lohnzufluss davon den Großteil der Miete noch zusteuern?
Wieso hat man uns dann für Dezember einen so hohen Betrag an Regelleistung ausgezahlt?
Die Miete wird ja vom Amt direkt überwiesen.
Wir haben für November aber auch schon einen höheren Regelsatz erhalten als üblich. Rund 50€ mehr als sonst.
Dafür wird die KDU nur mit 370€ übernommen, wovon wir nun scheinbar 500€ selbst zu tun müssen.
Warum wird das so umständlich berechnet alles?
Ich war der Meinung das die hohe Zahlung für Dezember das nicht vorhandene Einkommen aus dem Monat Oktober ausgleichen soll. Warum ist es aber für Dezember als Leistungsanspruch aufgelistet. Was ist dann mit Oktober wo es kein Einkommen gab?
Muss man dazu einen Überprüfungsantrag stellen um das irgendwie auszugleichen um am Ende nicht irgendwelche Nachteile bei der Einkommensberechnung (endgültiger Bescheid) zu haben?
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Irgendwie stimmt da doch vorne und hinten was nicht
Siehe Seite 2. Dort steht das der Nettolohn von 1037,02 zu Grunde gelegt wurde. Wieso hat man dann 1250,18 als Zahlbetrag für Dezember vorgenommen?
1050€ war auch immer ihr Durchschnittsgehalt in der Ausbildung. Das kann also nicht stimmen weil zu viel.
Von Oktober ist ja nirgends die Rede.
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
ZitatTatsächlich zugeflossen sind von ihr im November 880,68 und 1051,50.
Mir würde es schon reichen wenn mir jemand sagt das die Berechnung stimmt.
Der Freibetrag von 330,00 ist falsch, hätte für 10/20 u. 11/31 separat erfasst und addiert werden müssen. Da er sich aus dem Bruttoeinkommen ableitet, kann ich dir keine exakte Zahl liefern, müssten aber > 600,00 Euro sein.
Edit: Hier wird die Berechnung nachvollziehber erklärt, https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/11b-absetzbetraege (https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/11b-absetzbetraege). Ansonsten halte ich die vorläufige Bewilligung für 11/20 mangels Grund für rechtlich anfechtbar. Dieser Monat hätte m. E. endgültig und die Folgemonate dann vorläufig entschieden werden müssen.
Der vorläufig bewilligte Monat November wohl deshalb, weil das Gehalt für den Rest von November erst jetzt im Dezember kommt.
Jetzt weiß ich trotzdem noch nicht, warum man uns im Dezember so viel Geld bezahlt hat.
Und was mit dem Oktober ist, in dem nur der normal berechnete Regelsatz kam, aber kein Gehalt zugeflossen ist.
Oktober war leider Ende vom Bewilligungszeitraum.
ZitatDer vorläufig bewilligte Monat November wohl deshalb, weil das Gehalt für den Rest von November erst jetzt im Dezember kommt.
Kein Grund für Vorläufigkeit, außer der Zufluss wäre noch unklar, aber dann hätte es im Bescheid so angegeben werden müssen imho.
ZitatJetzt weiß ich trotzdem noch nicht, warum man uns im Dezember so viel Geld bezahlt hat.
Berechnungsbogen für 12/20 posten und am besten auch noch einen, bei dem bei nahezu gleichem Gehalt niedrigere Leistungen gezahlt worden sind. Ansonsten kann man nur raten, evtl. zu wenig EK angerechnet im letzten BWZ, evtl. Nachzahlung Heiz- oder Betriebskosten in 12/20 etc., das führt ohne Berechnungsbögen zu nichts.
Edit/Zusatz:
ZitatUnd was mit dem Oktober ist, in dem nur der normal berechnete Regelsatz kam, aber kein Gehalt zugeflossen ist.
Über den vorläufigen Bewilligungszeitraum bis 10/20 wird nur auf Antrag endgültig entschieden. Für die endgültige Bewilligung hat das JC dann ganz viel Zeit, du musst dir im Vorfeld überlegen, ob du insgesamt Nachzahlungsansprüche hast, weil bspw. zu viel Einkommen angerechnet worden ist oder umgekehrt. Ob 10/20 wegen nicht erfolgter Gehaltszahlung INSGESAMT zu Nachzahlungsansprüchen führt, kann ich nicht beurteilen.
Für 12/20 hat man nur ein vermutliches Einkommen angesetzt. Im Dezember kommt nur ein Gehalt aus November für ganze 9 Tage Arbeit.
Dazu habe ich nichts Ähnliches aus der Vergangenheit.
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Zitat von: xDDDx am 05. Dezember 2020, 13:11:41
Irgendwie stimmt da doch vorne und hinten was nicht
Siehe Seite 2. Dort steht das der Nettolohn von 1037,02 zu Grunde gelegt wurde. Wieso hat man dann 1250,18 als Zahlbetrag für Dezember vorgenommen?
1050€ war auch immer ihr Durchschnittsgehalt in der Ausbildung. Das kann also nicht stimmen weil zu viel.
Von Oktober ist ja nirgends die Rede.
Es wird doch im Bescheid erklärt, dass bei der Berechnung für Dezember der halbe Monat lt. Angaben aus dem Arbeitsvertrag zugrunde gelegt wurde.
Der jetzige Bescheid ist ab November gültig. Dass im Oktober kein Lohn zugeflossen ist, muss bei der endgültigen Festsetzung für den abgelaufenen Zeitraum berücksichtigt werden.
Ja mag sein. Das habe ich natürlich auch gelesen. Trotzdem erklärt das doch nicht die hohe Zahlung!
Ihr Ausbildungsgehalt lag im Schnitt in gleicher Höhe wie diese Berechnung für den halben Monat und da gab es rund 300€ Leistungen auf mein Konto. Immer. Was macht das anteilige Gehalt in selber Höhe nun anders?
Zitat von: JensM1 am 05. Dezember 2020, 22:27:31Berechnungsbogen für 12/20 posten und am besten auch noch einen, bei dem bei nahezu gleichem Gehalt niedrigere Leistungen gezahlt worden sind. Ansonsten kann man nur raten, evtl. zu wenig EK angerechnet im letzten BWZ
Zitat von: xDDDx am 06. Dezember 2020, 08:15:19Ihr Ausbildungsgehalt lag im Schnitt in gleicher Höhe wie diese Berechnung für den halben Monat und da gab es rund 300€ Leistungen auf mein Konto. Immer. Was macht das anteilige Gehalt in selber Höhe nun anders?
Du hast doch den/die Berechnungsbögen für den vorherigen Zeitraum, für den das Einkommen in gleicher Höhe wie jetzt für Dezember angerechnet wurde. Diese Berechnungen müssten verglichen werden.
Ok. Dieser hier ist zB. Von Januar bis April 20
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Ist der Bescheid bereits endgültig?
In deinem anderen Thread schreibst du:
"Gleichzeitig habe ich aber einen Widerspruch durchgezogen bei dem mir voll zugestimmt wurde und eine Erstattung aus zu hoch berechnetem Einkommen eingegangen ist."
Es ist nicht einfach, hier durchzublicken. :scratch:
Zitat von: xDDDx am 05. Dezember 2020, 12:44:43Wir haben für November aber auch schon einen höheren Regelsatz erhalten als üblich. Rund 50€ mehr als sonst.
Euer drittes Kind erhält höheres Sozialgeld ab dem 7. Lebensjahr (und dadurch auch erhöhten Mehrbedarf für Warmwasser).
Es wird sehr verworren, ohne dass man genaue Zahlen/Bescheide hat. Hast du mal geschaut ob es eine Stelle bei euch gibt die mal "real" draufschaut und prüft? Caritas, Arbeitslosenhilfe, Schuldnerberatungsstellen machen das auch oft... :scratch:
Hier noch die 2. Seite beider Bescheide.
Fehler. Habe 2x den gleichen hochgeladen.
Werde das jetzt noch mal zusammenfassen damit es übersichtlicher wird.
Entschuldigung.
Ich war nirgends damit.
Habe ich aber versucht. Mit Anwalt. Jedoch wurde ich überall abgelehnt weil ich keinen Bescheid hatte. Zu unsicher hieß es!
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Wenn du weitere Dokumente hier einstellst - bitte mach dir die Mühe, sie kurz umzubenennen, zB 1220_Berechnung1_vorl oder ähnlich.
Zunächst gab es einen Widerspruch, in dem ich das angerechnete Einkommen als zu hoch empfunden habe. Der Widerspruch bezog sich auf eine Rückforderung.
Rückforderungen hatten wir in den letzten 3 Jahren leider sehr viele. Weil die Bescheide stets vorläufig waren und angeblich immer zu niedriges Einkommen angesetzt wurde.
Dazu gab es hier im Forum auch mal ein Thema.
https://hartz.info/index.php?topic=119092.msg1349731#msg1349731
Leider führten die Antworten dort nicht zum Erfolg, weshalb ich nicht einmal sagen kann, was da konkret berechnet wurde und wie das JC am Ende auf die Korrektur kam.
Ich hatte denen lediglich geschrieben, das der Durchschnittslohn zu hoch sei und das anhand meiner Berechnung und Kontoauszügen belegt.
Mir wurde jedenfalls am 17.11. stattgegeben und statt über 2000€ nachzuzahlen, waren es nur noch 200€ und ich habe sogar rund 400 Euro aus vorangegangenen Zahlungen zurück erstattet bekommen. (Ratenzahlung die ich immer vereinbart habe).
Warum das so ist, verstehe ich aber nicht. Ich wusste nicht das der Fehler vom Amt so gravierend war.
Dann kam der WBA.
Den hatte ich pünktlich gestellt.
Noch im Oktober habe ich telefonisch meiner SB mitgeteilt das meine Frau ihre Ausbildung am 17.11. beenden wird und wir wohl ab Januar dann aus dem Bezug fallen. Endlich.
Sie gratulierte mir und paar Tage später hatte ich prompt neben fehlender Unterlagen von meiner Arbeit, ein weiteres Schreiben von der Leistungsabteilung auf dem Tisch, das ich doch alles bitte nachweisen möchte. Mit Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung usw.
damit fing der Ärger an! Denn gleichzeitig hatte man sie bei ihrer Ausbildungsstelle in der Buchhaltung vergessen. Sie musste aufgrund von Krankheit knapp 6 Wochen Ausbildung dran hängen. Man hatte sie abgemeldet und folglich für Oktober keinen Lohn erhalten.
Ich wurde von der Krankenkasse abgemeldet und zum 1.11 wurde keine Miete überwiesen.
Die geforderten Unterlagen reichten nicht aus. Denn zu diesem Zeitpunkt gab es gar nicht alle. Lohnabrechnung zB für November.
So kam es am Ende dazu, das wir doppelten Lohn im November erhalten haben.
November ist auch der Monat in dem sie von einem auf den anderen Tag die neue Arbeitsstelle begonnen hat. Die Miete wurde auch am 1.12. nicht überwiesen weil wir den vorläufigen Bescheid erst jetzt am Samstag bekommen haben!
Zusammengefasst:
Oktober - kein Gehalt und Ende Bewilligungszeitraum
November - ,,doppeltes" Gehalt, Widerspruch stattgegeben
Dezember - zum 15. kommt erstes Gehalt aus November für 9 Tage, Bewilligungszeitraum wurde berechnet, Geld wurde überwiesen, Aufforderung zur Mitwirkung erhalten und das Schreiben aus anderem Thema auch. Alles jetzt am Samstag.
Übrigens weiß ich selbst das alles chaotisch ist. Es spiegelt aber genau das wieder, wie ich mich damit fühle. Es ist unübersichtlich. Ich verstehe das alles nicht und es wird eher mehr als weniger. Ein Fragezeichen ruft 3 neue hervor.
Tut mir wirklich leid alles :sad:
Zitat von: xDDDx am 06. Dezember 2020, 09:52:41
Übrigens weiß ich selbst das alles chaotisch ist.
Ja, verursacht durch dich bzw. dein Gerede.
Zitat von: xDDDx am 06. Dezember 2020, 09:52:41Noch im Oktober habe ich telefonisch meiner SB mitgeteilt das meine Frau ihre Ausbildung am 17.11. beenden wird und wir wohl ab Januar dann aus dem Bezug fallen.
Dass ihr diesen hohen Betrag zurück erhalten habt, ist doch sehr erfreulich - auch dass ihr keine Leistungen mehr benötigen werdet ab Januar, wie du im anderen Thread geschrieben hast. Falls es doch knapp wird, denkt dran - Wohngeld/Kinderzuschlag prüfen lassen. :smile:
Zur vorläufigen Bewilligung bis Oktober - wenn das Einkommen bisher gleichbleibend war und sich weiter nichts geändert hat, solltest du natürlich die endgültige Festsetzung für den Zeitraum beantragen, damit das fehlende Oktober-Einkommen berücksichtigt wird.
Bei der Gelegenheit könntest du auch bez. der Anspruchshöhe für Dezember nachfragen.
Was ich sehe - in einem der Berechnungbögen wird ein verteilbares Einkommen (= Erwerbseinkommen) von 1.600€ statt 730€ angerechnet. Leider kann ich nicht erkennen, zu welchem Bescheid diese Berechnung gehört. Das wäre genau die Differenz von ca. 900€.
Wir müssen die Mietzahlung davon selbst vornehmen. Sowohl für November anteilig, als auch Dezember vollständig.
Das scheint mir soweit verständlich, obwohl wir eine Abtretungserklärung haben und nie die Miete selbst überweisen mussten. Für den November verstehe ich das ja noch, aber nicht für den Dezember.
Mietzahlung beläuft sich auf knapp 900€.
Kann mir kurz jemand sagen, wie sich vom Arbeitgeber übernommene Fahrtkosten auf die Leistungen vom JC auswirken?
Es werden ,30 pro Kilometer übernommen.
Das sind täglich 34,80 die der Arbeitgeber zahlt. Wie wird das angerechnet?
Fahrtkosten für dienstliche Fahrten oder für den Weg vom Wohnort zur Arbeit?
Von Wohnort zur Arbeit
Fahrtkosten die als Erstattung vom AG kommen für Dienstfahrten dürfen nicht angerechnet werden.
Hier ist es aber wohl die Erstattung der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz. Diese Kosten sind mit dem Grundfreibetrag aber schon abgegolten, daher würde ich davon ausgehen, dass sie als Einkommen angerechnet werden. Sonst sind die Fahrtkosten doppelt berücksichtigt.
LSG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 Az.: L 18 AS 324/19
". 1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.08.2019 - L 18 AS 324/19
Berücksichtigung der Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers ist anrechenbares Einkommen.
2. Weder handelt es sich bei dem vom Arbeitgeber der Klägerin gewährten Fahrgeld in Höhe der Kosten einer sogenannten Umweltkarte im Berliner Tarifgebiet um eine fiktive Einkommenszurechnung trotz vorzeitigen Verbrauchs angesichts des Erfordernisses des Erwerbs einer entsprechenden Monatskarte noch um die Zurechnung von Einnahmen, die im Moment ihres Zuflusses noch nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten."
Quelle (https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2559/)
Also ist man angeschmiert wenn die Fahrtkosten vom AG übernommen werden?
Anders sieht es ja scheinbar aus, wenn man die Kilometer selbst zahlt? Weil dazu gibt es im Bescheid doch extra den Punkt wo man angeben soll wieviel man wohin fährt.
Bis 100€ sind diese im Freibetrag eingerechnet? Irgendwie so war das.
Ich folge deinem Rat und werde mich am Mittwoch zu einer Beratungsstelle begeben und dort den alten und neuen Bescheid prüfen lassen. Jetzt habe ich ja einen :)
Zitat von: xDDDx am 07. Dezember 2020, 11:22:38Das sind täglich 34,80 die der Arbeitgeber zahlt.
Die Arbeitsstelle ist 116 km einfache Strecke vom Wohnort entfernt?
Dir ist hoffentlich klar, dass alles, was über 4.500 EUR hinausgeht, sozialversicherungspflichtig ist und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden muss.
Zitat von: xDDDx am 07. Dezember 2020, 13:04:50
Also ist man angeschmiert wenn die Fahrtkosten vom AG übernommen werden?
Warum? Deine Kosten werden vom AG übernommen aber mit dem Freibetrag abgesetzt. :scratch: Wenn die Fahrtkosten kein Einkommen wären, würdest du den Freibetrag + die Kostenerstattung bekommen und damit die Fahrtkosten obendrauf als "Zusatzlohn".
Wenn du so hohe Fahrtkosten hast kannst du statt dem Grundfreibetrag ja die höheren Fahrtkosten absetzen.
Zitat von: The Witch am 07. Dezember 2020, 13:45:08
Zitat von: xDDDx am 07. Dezember 2020, 11:22:38Das sind täglich 34,80 die der Arbeitgeber zahlt.
Die Arbeitsstelle ist 116 km einfache Strecke vom Wohnort entfernt?
Dir ist hoffentlich klar, dass alles, was über 4.500 EUR hinausgeht, sozialversicherungspflichtig ist und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden muss.
58 hin und 58 zurück. Einfache Strecke.
Es ist doch bereits eine Vollzeitstelle und damit versicherungspflichtig.
@Fylou
Danke. Verstanden :flag:
Es wird auch nur die einfache Strecke pro Tag vom Arbeitgeber erstattet - oder habt ihr eine andere Regelung getroffen?
Fahrtkostenerstattungen bis 4.500 EUR unterliegen einer Pauschalversteuerung von 15% und sind sozialversicherungsfrei (jedenfalls sofern es sich nicht um Entgeltumwandlung handelt).
Soweit mir bekannt, wird hin und zurück bezahlt.
Hi
Frage:
Wenn wir während des Leistungszeitraumes den Gesamtbedarf durch Einkommen übersteigen, würde es ausreichen, das Jobcenter lediglich darüber zu informieren und um die Rückforderung der, in unserem Fall, 2 Monate zu bitten oder müssen dazu zwingend Lohnnachweise und Kontoauszüge vorgelegt werden? Ein WBA wurde nicht erneut gestellt.
Danke im Voraus.
Vorläufiger Bescheid? Dann müssen die Einnahmen für den Bewilligungszeitraum nachgewiesen werden, damit man überhaupt rechnen kann.
Ja er ist vorläufig aber bis einschließlich Dezember bereits belegt. Ab da wurde der Betrag auch angepasst. Rund 200€ monatlich haben wir für Januar und Februar bekommen.
Das Einkommen ist jetzt zu hoch als das es noch eine Relevanz für Januar und Februar hat. Daher meine Frage, ob man das nicht einfach so handhaben kann? Die Berechnung würde ergeben, das uns nichts zusteht und wir entsprechend Januar und Februar zurück zahlen müssen.
Wozu also einreichen?
Edit:
Achso. Vermutlich weil ein Durchschnittseinkommen gebildet wird? Greift hier dann nicht das Zuflussprinzip?
Zitat von: xDDDx am 15. Februar 2021, 15:55:27
Achso. Vermutlich weil ein Durchschnittseinkommen gebildet wird? Greift hier dann nicht das Zuflussprinzip?
Ja. Und nein.
Danke
Darf dieser Durchschnitt nur auf den aktuellen WBA Zeitraum angerechnet werden?
man hat mir noch keinen für den vorherigen erstellt, obwohl ich Anfang Dezember darum gebeten habe.
ZitatDaher meine Frage, ob man das nicht einfach so handhaben kann? Die Berechnung würde ergeben, das uns nichts zusteht und wir entsprechend Januar und Februar zurück zahlen müssen.
Wozu also einreichen?
Wenn der Leistungsanspruch für mindestens 1 Monat entfällt, darf m. E. - manche Jobcenter haben da eine andere Rechtsauffassung - kein Durchschnittseinkommen gebildet werden (§41 a SGB II) .
Endgültige Festsetzung erfolgt für BWZs ab Beginn 01.03.20 nur auf Antrag. Diese also nur beantragen, wenn ziemlich sicher ist, dass zu wenig Leistungen gezahlt worden sind.
Interessant.
Die endgültige Bewilligung wurde mir inzwischen 2x vom SB vorgeschlagen.
1x habe ich darum am 7.12. gebeten, weil hier doppeltes Einkommen in einem Monat erzielt wurde, aber in dem Monat davor, gar kein Einkommen erzielt und entsprechend keine Leistungen gezahlt wurden.
Dann gab es vor ein paar Tagen eine Summe X plötzlich aufs Konto. Mit dieser kann ich nichts anfangen, weil es keinen Bescheid dazu gibt. Dafür kam dann das Anschreiben in dem Zitat:
Da die erforderliche Korrektur wegen der Bildung des Durchschnittseinkommens auch auf die Berechnung der Folgemonate Einfluss hat, rege ich an, die Korrektur im Rahmen der endgültigen Bewilligung des Bewilligungszeitraumes 1.11-28.2. vorzunehmen.
Wir brauchen definitiv keine Unterstützung mehr vom Jobcenter. Ich möchte nur, das vernünftig berechnet wird.
Zitat1x habe ich darum am 7.12. gebeten, weil hier doppeltes Einkommen in einem Monat erzielt wurde, aber in dem Monat davor, gar kein Einkommen erzielt und entsprechend keine Leistungen gezahlt wurden.
In dem Fall müssen die Einkommen beider Monate separat um die Absetzbetrag bereinigt und in 12/20 angerechnet werden.
Bsp.: 2 x 1200 Brutto bzw. 2 x 1000 Netto
Angerechnet werden in 12/20 2400 Euro Brutto und 1400 Euro Netto (2 x 300 Euro Freibetrag). Entfällt der Leistungsanspruch in dem Monat, darf kein Durchschnittseinkommen gebildet werden (§ 41a Abs. 4 Nr. 2 SGB II).
Würde bedeuten, dass ihr das übersteigende Einkommen aus 12/20 (sofern Einkommsüberhang bestand) behalten könnt und darüber hinaus im Vormonat mangels Zufluss kein Einkommen angerechnet werden darf.
Habe btw nur die letzte Seite des Threads gelesen, hoffe, ist jetzt nicht doppelt.
Ach alles gut. Bin ja froh wenn es mir so erklärt wird, das ich es verstehe.
Leider wurde das mit den Leistungen in den letzten Monaten immer unübersichtlicher. Das hat mit dem doppelten Gehalt angefangen. Das kam im November. Nicht im Dezember. Spielt aber keine Rolle für dein Beispiel.
Im Oktober 2020 lief der WBA aus.
Im Oktober gab es kein Einkommen. Somit wurde vorher für Oktober auch nur so gezahlt, als hätte sie ihr Ausbildungsgehalt bekommen. Das waren 303€.
Dieses kam aber erst im November, zusammen mit dem Rest für November, da dort der Arbeitsvertrag endete. 1051€ und 880€ betrug das Einkommen.
Am 4. Dezember hatte ich dann endlich den WBA geklärt und es gab eine Buchung über 1619€.
Von diesem Geld mussten wir natürlich 2x Miete bezahlen. Knapp 1800€ Rückwirkend.
Was ich am 7. und 8. Dezember getan habe.
Am 30. Dezember erfolgte unser Leistungsbetrag basierend auf ein errechnetes Erwerbseinkommen von 1400€ Netto. Somit erhielten wir noch 209€.
Am 29. Januar gab es erneut 209€ für Februar und am 12. Februar 637€.
Dieser Betrag soll vermutlich eine Korrektur für Oktober sein. Inklusive dem doppelten Freibetrag den du damals angeregt hast. Mir kommt das alles seltsam vor. Zumal von dem was übrig blieb zum 1. Januar nochmals 900€ Miete zahlen mussten, obwohl ihr Gehalt erst zum 15. eingeht.
Andererseits haben wir weit mehr jetzt, sodass wir seit Januar definitiv keine Zahlungen mehr benötigen. Ich würde uns gerne da abmelden, wollte vorher aber das alles geregelt haben, weil ich der Meinung bin, das sie das sonst mit extra viel Zeit bearbeiten.
Du musst die zwei Bewilligungszeiträume mal getrennt anschauen. Dabei insbesondere die Gehaltsabrechnungen nebst Zufluss mit den tatsächlich angerechneten Einkommen vergleichen. Würde mir dazu eine Excel Übersicht machen.
BWZ: 01.05.2020 - 31.10.2020 (vermute ich mal)
Da die Zahlung des Ausbildungsentgeltes in 10/20 nicht erfolgt ist, ergibt sich daraus ein Nachzahlungsanspruch. Wenn die restlichen Einkommen korrekt angerechnet worden oder tatsächlich sogar höher ausgefallen sind, würde ich einen Antrag auf endgültige Entscheidung für diesen Bewilligungszeitraum stellen.
BWZ: 01.11.2020 - 30.04.2021 (vermute ich mal)
Im November wurde vermutlich zu wenig Einkommen angerechnet, wegen der Verschiebung beim Zufluss. Musst du mal prüfen.
ZitatDieser Betrag soll vermutlich eine Korrektur für Oktober sein.
Eine Nachzahlung für 10/20 in 02/21 ist extrem unwahrscheinlich, die dürfte, nachdem ja schon einige Zeit vergangen ist, nur auf dem Wege der endgültigen Festsetzung erfolgen. Schau doch mal im Bescheid, da wird der Grund für die Nachzahlung normalerweise angegeben.
Zunächst ergibt sich der Eindruck, dass ihr für den o. a. BWZ zu viel Leistungen erhalten habt. Aber auch das würde ich wie oben beschrieben noch mal sorgfältig prüfen. Unklar ist mir auch noch, ob du die zum Leistungswegfall führenden Änderungen schon mitgeteilt hast. Falls nein, besteht je nach Eingang beim Jobcenter die Möglichkeit, dass ihr auch für 03/21 zu viel an Leistungen erhaltet. Dies wäre also ggf. noch abzuwarten.
Im Ergebnis kann nur anhand deiner Angaben keine Einschätzung vorgenommen werden. Benötigt werden sämtliche Bescheide für o. a. Bewilligungszeiträume, die tatsächlich erzielten Einkommen mit Angabe der Person (Gesamteinkommen bringt nichts, da man daraus keine Freibeträge ermitteln kann) und Brutto- und Nettobeträgen, ggf. Heiz- und Nebenkostenabrechnungen + sonstige Mietänderungen, also praktisch alle leistungsrelevanten Sachverhalte.
Das einzige was ich von meinen Schreiben vom 7.12 erhalten habe, ist der Brief mit dem oben genannten Zitat. Datum war der 9.02. eingegangen bei mir ist das erst am 12.2.
Da kam halt diese Zahlung über 637€.
Also werde ich uns für März erst einmal abmelden und um Korrektur bitten bzw um Festsetzung des Bewilligungszeitraumes.
Ich könnte danach auch noch einen Überprüfungsantrag stellen oder geht das nur während des Leistungsbezuges?
Jetzt in diesem Moment sind Bescheide gekommen.
Das ist die Abschließende Bewilligung für 01.05-31.10.
Hier der Auszug zur Begründung:
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Zitat von: xDDDx am 16. Februar 2021, 13:39:31
Jetzt in diesem Moment sind Bescheide gekommen.
Das ist die Abschließende Bewilligung für 01.05-31.10.
Na guck, manchmal muss man einfach ein wenig Geduld haben. Passt der Bescheid hiermit
Zitat von: xDDDx am 16. Februar 2021, 13:11:59Da kam halt diese Zahlung über 637€.
zusammen?
Vermutlich. Aber das Ding lief jetzt 4 Monate. Finde ich doch recht lange.
Aber wie sich das zusammen setzt kann ich nicht erkennen. Es tut mir leid.
In der Überweisung steht, das es 2 Beträge sind. 533,79 und 103,12.
Ach. Dann muss ich vermutlich im vorherigen Bescheid gucken, mit wieviel Einkommen gerechnet wurde und das davon abziehen.
Ich kontrolliere mal später genauer.
Was den aktuellen Zeitraum angeht, da bin ich noch etwas ratlos.
Auch heute dabei, ein Aufhebungsbescheid zum 01.03.
perfekt. Muss ich das nicht machen.
Begründung ist, das uns Kinderzuschlag zusteht. Oder Wohngeld. Glaube aber, das gibt es auch nur bis zu einem bestimmten Einkommen.
Dann müsste also nur noch geklärt werden, ob die jetzt das Einkommen aus Dezember (Zufluss 15. Januar) und von Januar (Zufluss 15. Februar) auf die anderen Monate verteilen dürfen. Das habe ich nicht so ganz verstanden.
Zitat von: xDDDx am 16. Februar 2021, 14:04:59
Dann müsste also nur noch geklärt werden, ob die jetzt das Einkommen aus Dezember (Zufluss 15. Januar) und von Januar (Zufluss 15. Februar) auf die anderen Monate verteilen dürfen. Das habe ich nicht so ganz verstanden.
Alles was euch bis zum 31.03. an Einkommen zufließt, wird in die abschließende Berechnung des laufenden Bewilligungszeitraumes einfließen.
Ok verstehe nur nicht warum zum 31.03 wenn Beendigung der 1.3 ist.
Sorry, ich wollte 01.03. schreiben. Eigentlich ist es auch der 28.02..
Vielen Dank 😊
Die abschließende Bewilligung wurde uns heute in Verbindung mit einer Rückforderung zugestellt.
Im Bewilligungszeitraum November bis Dezember hat man vom zugeflossenen Gehalt einen Durchschnitt berechnet.
Weiter geht es. Für Januar und Februar wurde jedes Gehalt einzeln berechnet. Ganz so, wie Jens das geschrieben hat. Dadurch entfielen die Leistungen vollständig. Auch ok.
Abgesehen davon, das jedes zugeflossene Gehalt viel höher angerechnet wurde als zugeflossen, hat sich durch diese abschließende Bewilligung nunmehr eine Rückforderung ergeben.
Im selben Bewilligungszeitraum (Dezember) floss uns seitens des JC eine Nachzahlung für die endgültige Bewilligung bis Ende Oktober zu. Im Oktober gab es ja kein Einkommen und Leistungen wurden erst verspätet überwiesen, da immer Unterlagen für den WBA gefehlt hätten.
Nunmehr fordert man eigentlich alles wieder zurück, aufgrund des Einkommens aus Januar und Februar. Zudem rechnet man irgendein Einkommen aus Oktober hinzu, das gar nicht vorhanden war.
Kann das Jobcenter eine Nachzahlung basierend aus dem vorherigen Bewilligungszeitraum, nunmehr das Geld im aktuellen wieder zurückfordern, weil das Einkommen inzwischen den Bedarf übersteigt?
Das JC fordert sicherlich nicht die Nachzahlung aus dem vorletzten Bewilligungsabschnitt zurück, sondern überzahlte Leistungen aus dem letzten.
Es gab kaum Leistungen im aktuellen Zeitraum daher komme ich da drauf.
Das was mehr überwiesen wurde, entstand durch Nachzahlungen aus einem Widerspruchsverfahren.
Es geht immer um die Leistungen im Bewilligungsabschnitt. Da greift nichts auf Nachzahlungen über. Wenn ihr jetzt eine Erstattungsforderung bekommen habt, kann die nicht höher sein als die Leistungen, die ihr in dem Bewilligungsabschnitt bekommen habt.
Der Thread war mir leider nicht bekannt. Im parallelen Thread (zu den Heizkosten)
https://hartz.info/index.php?topic=124833.45
Kam nun raus, dass xDDDx wohl zum Antrag auf abschließende Bewilligung genötigt wurde und es aufgrund der Sonderregelung nach § 67 SGB II gar nicht zur abschließende Bewilligung und Erstattung hätte kommen dürfen.
Konkret habe ich das Jobcenter dauernd dazu aufgefordert, den Monat Oktober so anzuerkennen, wie er nunmal war. Nämlich das kein Gehalt eingegangen ist.
Im November wurde das Gehalt aber nachgezahlt, es wurde vom Jobcenter korrekt voll angerechnet (Zuflussprinzip) und dadurch einerseits die Leistung angepasst und andererseits blieb der alte Bewilligungszeitraum auf der Strecke und es wurde so getan als wäre dort Einkommen vorhanden gewesen.
Es wurde erst beschlossen und nachgezahlt, nachdem ich die besagte Bewilligung beantragt hatte.
,,Für den zurückliegenden Bewilligungszeitraum sind Ihnen Leistungen...bewilligt worden.
Gem...muss durch mich endgültige Bewilligung beantragt werden."
Ich sollte mitteilen ob ich das möchte.
Für mich war eigentlich klar, das ich im Recht bin. Man muss natürlich die doppelte Gehaltszahlung anrechnen, aber darf dann nicht so tun, als sei im Oktober auch Gehalt zugeflossen. Wir haben die Nachzahlung sofort an Vermieter überwiesen und entsprechend weniger zum Leben gehabt, weil im November das doppelte Gehalt angerechnet wurde (nebenbei erwähnt hat man aber den Freibetrag nicht 2x. berechnet wie es hätte sein sollen.)
Weil ich darauf bestanden habe und nicht wollte, das wir weiterhin Leistungen erhalten, obwohl wir über dem Bedarf liegen (Januar und Februar) wurde erneut der Antrag auf endgültige Bewilligung gestellt. Ich dachte allerdings, das nur so der Freibetrag im doppelten Gehalten von November berechnet werden kann.
Der eine Bewilligungsabschnitt geht bis Oktober, der andere beginnt im November, korrekt?
Für Oktober gab es eine Nachzahlung, weil der Lohn deiner Frau falsch angerechnet wurde. Und für den Zeitraum ab November will man jetzt was zurück haben, weil da entsprechend mehr Lohn zugeflossen ist.
Was genau ist jetzt nicht korrekt?
ZitatDer eine Bewilligungsabschnitt geht bis Oktober, der andere beginnt im November, korrekt?
Genau
ZitatFür Oktober gab es eine Nachzahlung, weil der Lohn deiner Frau falsch angerechnet wurde.
Jain. Im Oktober gab es kein Gehalt, obwohl der abgelaufene Bewilligungszeitraum ein fiktives Einkommen vorgesehen hatte. Ergo, 300€ bekommen, obwohl Bedarf von rund 2600€. Inklusive 649€ Kindergeld.
Stattdessen erfolgte die Auszahlung vom Gehalt erst im November mit dem nächsten Gehalt für November. Dieses wiederum führte zu einem zu hohem Einkommen im NEUEN Bewilligungszeitraum, der aufgrund dessen beim WBA Probleme machte und somit die Bewilligung verzögerte. Erst im DEZEMBER erhielten wir rückwirkend Leistungen um Miete zahlen zu können.
Dank dem Hinweis von Jens wurde später EIGENTLICH korrekt der Freibetrag im November für jedes Einkommen separat berechnet und ausgezahlt.
Bei dieser abschließenden Bewilligung ist davon nichts mehr zu sehen.
Ich habe jetzt folgenden Salat:
Mir ist nicht plausibel wie man bei eingereichten Kontoauszügen und Lohnabrechnungen beim Nettobetrag 200€ aufschlagen kann und damit sogar einen Durchschnitt bildet obwohl es sich um Beträge handelt, die den Bedarf übersteigen und das laut § 41a Abs. 4 Nr. 2 SGB II unzulässig ist.
(Tut mir leid das ich mich weiter oben damit vertan habe und schrieb, das KEIN Durchschnitt gebildet wurde und das ok ist. Das war ein Fehler beim ersten sichten der Papiere)
Mir ist nicht ersichtlich, warum über den kompletten Zeitraum 123€ jeden Monat als zu berücksichtigendes Einkommen aus OKTOBER verrechnet werden. Es gab kein Einkommen. Ich habe es 10x eingereicht. Ich habe das nachweislich getan und trotzdem NIX. Was soll man denn machen wenn man die Miete nicht bezahlen kann? Darauf beharren das man es verschickt hat? Das hilft am Ende nicht, eine Lösung zu finden. Zögert das nur heraus. :(
Durch dieses hin und her kann ich jetzt aber nicht mehr sagen was wann wozu gehört. Ich habe meine Frau beauftragt das Chaos chronologisch für mich morgen zu ordnen. Für heute kann ich nicht mehr. 8 Stunden Unterlagen suchen und prüfen und trotzdem nichts verstehen ist Zuviel.
Ich danke euch unendlich für eure Hilfe und melde mich morgen wieder.
Die Tatsache, dass wenn @xDDDx keine abschließende Bewilligung beantragt hätte, es nicht zur Erstattung gekommen wäre.
Der § 67 Abs. 4 SGB II regelt ja nicht nur den vorläufigen Bewilligungszeitraum für Selbständige. Er wurde mehrfach angeschrieben und aufgefordert die abschließende Bewilligung zu beantragen. Wäre der Antrag nicht gestellt worden, dann wäre bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes die Leistungen weiter gezahlt worden, ohne dass es zu eine Rückerstattung gekommen wäre.
Das ist hinterhältig und ich hoffe du hast unrecht damit.
Sonst, bitte siehe mein edit vom Post davor:
Ich wünsche einen trotzdem schönen Abend :bye:
Diese 123 Euro können was damit zu tun haben, dass Nachzahlungen wie einmaliges Einkommen behandelt werden werden soll. Ggf. wurde also die verspätete Lohnzahlung verteilt.
Wenn dir das alles suspekt ist, dann gehe in Widerspruch. Zum einen, weil du gegen deinen Willen gedrängt wurdest, den Antrag auf endgültige Festsetzung zu stellen (ob es so ist, weiß ich nicht, da ich jetzt nicht alle Beiträge nachgelesen habe), hilfsweise, weil dir zuviel Einkommen angerechnet wurde.
Danke.
Meine Frau hat das Schreiben gefunden (Bild 1).
Und das hier war die erste Idee zur Festsetzung. Denn eigentlich ging es nur darum, Dinge nachzureichen um entscheiden zu können. Als ich das getan habe, kam einfach nur das Schreiben aus dem ich zuvor zitiert habe. Dort wurde auf NICHTS eingegangen, sondern nur darauf berufen, eine abschließende Festsetzung zu beantragen um das zu klären.
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Leider kann ich jetzt nur nach und nach die Dateien anhängen, da sie recht groß sind.
Ich habe hier zunächst:
Abschließender Bewilligungsbescheid für den Zeitraum November 2020 bis Februar 2021
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Hier die Festsetzung vom 3.3.21 und der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 1.12.20
Hierzu habe ich dem Herrn am 7.12. eine email geschrieben:
Bezugnahmen auf den Weiterbewilligungsbescheid vom 01.12.20 möchte ich auf folgendes hinweisen
ZitatFließt einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgeld zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen.
BSG, Urteil usw
Ich bitte Sie hiermit, eine Korrektur vorzunehmen und den Bescheid entsprechend anzupassen.
Und dort schrieb ich auch noch in einer weiteren Email:
Zitat
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 01.12.2020
Ich stelle hiermit den Antrag auf endgültige Bewilligung für den genannten Zeitraum. (01.05.-31.10.20)
Wie Sie den eingereichten Unterlagen/Kontoauszügen entnehmen können, hat es im Oktober kein Einkommen gegeben.
Ich bitte Sie, dies bei der endgültigen Bewilligung zu berücksichtigen.
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Und zum Schluss das Anschreiben zur Festsetzung vom 9.2.20 und die Aufhebung des Bescheides vom 1.12.20 vom selben Tag. Ebenso meine Antwort. War vielleicht etwas blöd?
Darauf seine Antwort habe ich auch noch beigefügt.
Sowie der abschließende Bescheid von 05.20-10.20.
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Kann leider nicht mehr bearbeiten, daher hier nochmal die Rückmeldung vom SB auf mein Schreiben. Scheint etwas schief gelaufen zu sein.
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Heute wurde mir ein Schreiben auf meinen Widerspruch zugestellt, in dem ich den Widerspruch zurück nehmen sollte, weil dieser keine Erfolgsaussicht hat :(
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Ganz kurz vorab: Liegen ausser dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 01.12.20 weitere Schreiben gleichen Datums vor? Im Bescheid vom 01.12.20 wird mehrfach auf die endgültige Entscheidung hingewiesen, Formulierungen wie "endgültige Entscheidung nur auf Antrag" kann ich dem Bescheid nicht entnehmen, evtl zu müde.
Begründung Antragstellung per E-Mail genügt den Erfordernissen des § 37 SGB II finde ich spannend, wofür gibt es dann § 36 a Abs. 2 Nr. 2 SGB I?
Im Idealfall mal Widerspruch und evtl im Schreiben erwähnte, aber nicht gepostete Schriftstücke hochladen. Du wolltest doch entsprechend Beitrag @Deadpool Widerspruch gegen endg Entscheidung und ersatzweise Widerspruch wegen fehlerhafter Berechnung einreichen. Auf letzteres wird im Schreiben gar nicht eingegangen?
Hier einmal mein Widerspruch. Vielleicht weiß noch jemand Rat?
ZitatWiderspruch gegen die Bescheide vom 03.03.2021 zur abschließenden Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen
Gegen die o. a. Bescheide vom 03.03.2021 legen wir
XXX
W I D E R S P R U C H ein.
Wir beantragen die vollständige Rücknahme der o. a. Bescheide.
Begründung:
Mit E-Mail vom 09.02.2021 habe ich als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft in Unkenntnis der Rechtslage, die abschließende Feststellung des Bewilligungszeitraumes 01.11.2020 bis 28.02.2021 beantragt.
Dieser Antrag in Form einer einfachen, nicht unterzeichneten E-Mail entspricht den Anforderungen zur elektronischen Kommunikation (§ 36 a SGB I) und war somit nicht zulässig.
Die endgültige Festsetzung hätte erst nach Eingang eines formgerechten Antrages vorgenommen werden dürfen und ist bereits damit als hinfällig zu betrachten.
Der Antrag selbst erfolgte als Reaktion auf folgende, nicht rechtskonforme Schriftstücke:
Im vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 01.12.2020 haben Sie mich rechtswidrig dahingehend belehrt, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes mein tatsächlicher Anspruch geprüft werden würde. Sie haben mich darauf hingewiesen, dass eine abschließende Entscheidung erfolgen würde und dass im Zuge dessen auch etwaige Überzahlungen von mir zurückgefordert werden würden.
Ich musste also davon ausgehen, dass ich bezüglich der abschließenden Entscheidung kein Wahlrecht hätte, sondern dass diese in jedem Fall erfolgen würde.
Zwischenzeitlich habe ich die Rechtslage geprüft.
Nach § 67 Abs. 4 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch. Zusätzlich widersprechen die Formulierungen des Bewilligungsbescheides den Weisungen zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pakete) sowie ergänzende Regelungen (Loseblattsammlung), hier insbesondere Punkt 1.3 (16). Die leistungsberechtigte Person ist über die Antragsmöglichkeit zu informieren.
Ein entsprechender Textbaustein für den Bewilligungsbescheid wurde mit dem Verfahrenshinweis "Textbaustein bei vorläufigen Bewilligungen nach § 67 Absatz 4 SGB II" im ALLEGRO-Wiki veröffentlicht. Kundinnen und Kunden sind auch auf Nachfrage über die Möglichkeit der Antragstellung zu informieren. Wird kein Antrag auf abschließende Entscheidung gestellt, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen nach Ablauf der Jahresfrist als abschließend festgesetzt.
Im Ergebnis ist mein Antrag auf eine endgültige Entscheidung somit auch das Ergebnis Ihrer rechtswidrigen und zusätzlich gegen Ihre Weisungslage verstoßenden vorläufigen Bewilligung.
Richtig abenteuerlich wird es dann mit Ihrem Schreiben vom 09.02.2021.
Auf meinen Antrag, über den vorhergehenden Bewilligungszeitraum 01.05.2020 bis 31.10.2020 endgültig zu entscheiden, erhielt ich folgende Antwort (Auszug):
,,... Da die erforderliche Korrektur wegen der Bildung des Durchschnittseinkommens auch auf die Berechnung der Folgemonate Einfluss hat, rege ich an, die Korrektur im Rahmen der endgültigen Bewilligung des Bewilligungszeitraumes 01.11.2020 – 28.02.2021 vorzunehmen. Ich bitte um Mitteilung, ob die endgültige Bewilligung für diesen Zeitraum beantragt wird..."
Mit diesem Schreiben haben Sie mir massiv suggeriert, dass Sie die abschließende Entscheidung über den Bewilligungszeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 nur vornehmen könnten, wenn ich auch gleichzeitig die endgültige Entscheidung für den folgenden Bewilligungszeitraum beantragen würde. Die Überzahlungen für diesen Bewilligungszeitraum waren für Sie auf einen Blick schon wegen des vollständigen Leistungswegfalls ab Januar 2021 erkennbar, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie die Folgen der endgültigen Entscheidung nicht abschätzen konnten und mich nur ,,allgemein informieren" wollten.
Dieses Schreiben ist ganz offensichtlich ohne Anlass und nur in der Absicht, auch die im Bewilligungszeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 entstandenen Überzahlungen rückfordern zu können, erfolgt. Eine Notwendigkeit bestand schon deshalb nicht, weil leistungsrelevante Sachverhalte des Bewilligungszeitraumes November 2020 bis Februar 2021 in keinem Fall zu einer Änderung meiner Ansprüche für den Bewilligungszeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 führen konnten.
Ihrer Beratungspflicht nach § 14 Abs. 2 SGB II sind Sie erneut in keiner Weise nachgekommen. Sie haben mich weder darüber informiert, dass die endgültige Entscheidung nur auf Antrag erfolgen würde, noch dass diese ggf. auch negative Folgen für mich haben könnte. Privatrechtlich müsste man m. E. Sachverhalte wie Vorspiegelung falscher Tatsachen u. ä. m. prüfen.
Hier wurde entgegen der Rechtslage, entgegen meinen Interessen und einer der Grundintentionen des § 67 SGB II unter massiver Überschreitung Ihrer Befugnisse eine Beantragung zur endgültigen Bewilligung herbeigeführt, die ansonsten nie erfolgt wäre.
Bitte beachten Sie dabei auch wieder die Weisungslage der bereits zitierten Loseblattsammlung zum Sozialschutzpaket, hier insbesondere Punkt 1.3 (14):
,,Die abschließende Entscheidung erfolgt nach § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II in den vorgenannten Fällen nur auf Antrag. Dies gilt auch, wenn sich die Einkommensverhältnisse besser als prognostiziert entwickelt haben sollten. Ziel der Regelung ist, den betroffenen Leistungsberechtigten für sechs Monate sowohl Rechtssicherheit als auch eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Auch bei den Weiterbewilligungsentscheidungen, die vorläufig ergehen, findet eine abschließende Entscheidung nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person statt."
Im Ergebnis hatten Sie kein Recht, auf eine abschließende Entscheidung hinzuwirken. Sie haben mehrfach Ihre Beratungspflichten nach § 14 SGB II verletzt. Mein Antrag, der wie schon dargelegt nicht formgerecht und als unmittelbare Reaktion auf Ihr Schreiben vom 09.02.2021 erfolgte, erging wider besseren Wissens und aufgrund von schriftlichen und rechtswidrigen Fehlinformationen Ihrerseits. Auf Stellung dieses Antrages wurde systematisch und wiederholt rechtswidrig hingewirkt.
Sollten Sie dem o. a. Widerspruch nicht stattgeben, beantrage ich hilfsweise die Korrektur des Einkommens wie folgt:
Mangels der fehlenden, gesetzlich aber vorgeschriebenen Begründung ist der Bescheid zum einen nicht vollständig nachvollziehbar, zum anderen rechtswidrig ergangen. Entsprechend bitte ich um eine Neubescheidung inklusive ausführlicher Begründung.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum jeweils für die Zeiträume November 2020 bis Dezember 2020 und Januar 2021 bis Februar 2021 scheinbar Durchschnittseinkommen gebildet worden sind.
Die endgültige Entscheidung ist auf Basis des monatlich tatsächlich erzielten Einkommens umzusetzen (§ 41a Abs. 4 S. 2 Nr. SGB II). In den Monaten Januar und Februar 2021 entfällt der Leistungsanspruch vollständig, so dass die Voraussetzungen des § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. SGB II gegeben sind.
Bitte beachten Sie dazu die Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit zum § 41a SGB II, hier insbesondere Punkt 7. Auch wenn m. E. keine zu verteilende Einmalzahlung vorliegt und deshalb der als sonstiges Einkommen erfasste Betrag i. H. v. monatlich 123,28 Euro nicht nachvollziehbar ist, geht aus der Formulierung des o. a. Eintrages unmissverständlich eine Spitzabrechnung bei Leistungswegfall für mindestens einen Monat hervor.
Darüber hinaus möchte ich auf die aktuelle Kommentierung hinweisen:
Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 41a (Stand: 05.01.2021) RN 61:
,,Nach § 41a Abs. 4 Satz 2 SGB II darf die Bildung eines Durchschnittseinkommens trotz schwankender monatlicher Einnahmen nicht erfolgen, wenn eine der folgenden Fallkonstellationen vorliegt: ...
Satz 2 Nr. 2: Ein Leistungsanspruch besteht bei monatlich exakter Abrechnung des nachgewiesenen und zu berücksichtigenden Einkommens zumindest in einem Monat mangels Hilfebedürftigkeit nicht. Mit dem Absehen von der Bildung eines Durchschnittseinkommens in diesem Fall wird eine anspruchsmindernde Übertragung von Einkommensüberhängen auf die übrigen Monate vermieden.
Für den Leistungsträger bedeutet das, dass bei schwankenden monatlichen Einkünften stets geprüft werden muss, ob in allen Monaten des Bewilligungszeitraums bei Zugrundelegung des im jeweiligen Monat exakt erzielten Einkommens Hilfebedürftigkeit bestand.
Nur wenn dies zu bejahen ist, darf ein Durchschnittseinkommen gebildet und der abschließenden Festsetzung zugrunde gelegt werden..."
Das Einkommen meiner Frau wurde falsch erfasst.
Das sonstige Einkommen i. H. v. 123,28 Euro muss gestrichen werden, uns ist kein zugrunde legendes Einkommen bekannt. Evtl. wurde die Gehaltszahlung aus Oktober 2020 als Einmalzahlung gewertet, aber dies schon deshalb falsch, weil es sich um laufendes Einkommen aus abhängiger Beschäftigung handelt. Dies ergibt sich sowohl aus der Wissensdatenbank zum § 11b SGB II (Zufluss mehrerer Monatsentgelte aus einer Beschäftigung in einem Monat), die meiner Kenntnis nach Weisungscharakter für Ihre Entscheidungen hat, als auch aus dem dort aufgeführten Urteil des BSG, Urteil vom 17.07.2014, Az: B 14 AS 25/13 R.
Die im November 2020 zugeflossene Gehaltszahlung für Oktober 2020 muss separat wie folgt um die Absetzbeträge bereinigt werden.
Brutto: 1129,80 Euro Netto: 1064,57
./. Fahrtkosten 56,00 Euro (s. Anlage EK + Nachweise Schichtplan)
./. KfZ Haftpflicht 28,87 Euro (s. Anlage KfZ-Versicherungsschein)
./. Riester Rente 5,00 Euro
./. Freibeträge § 11b SGB II 192,98
= anzurechnendes Einkommen i. H. v. 751,72
Das im November 2020 erzielte und zugeflossene Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:
Brutto: 1318,42 Euro Netto: 880,68
./. Fahrtkosten 135,20 Euro (s. Anlage EK + Nachweise Schichtplan)
./. KfZ Haftpflicht 28,87 Euro (s. Anlage KfZ-Versicherungsschein)
./. Riester Rente 5,00 Euro
./. Freibeträge § 11b SGB II 211,84
= anzurechnendes Einkommen i. H. v. 469,77
Gesamteinkommen meiner Frau im Monat November 2021: 1221,49
Berechnungsfehler gegenüber Bescheid: 1630,89 – 1221,49 = 409,40 Euro
Das im Dezember 2020 erzielte und zugeflossene Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:
Brutto: 1847,05 Euro Netto: 1501,41
./. Fahrtkosten 232,00 Euro (s. Anlage EK + Nachweise Schichtplan)
./. KfZ Haftpflicht 28,87 Euro (s. Anlage KfZ-Versicherungsschein)
./. Riester Rente 5,00 Euro
./. Freibeträge § 11b SGB II 230,00 Euro
= anzurechnendes Einkommen i. H. v. 975,54
Berechnungsfehler gegenüber Bescheid: 1630,89 – 975,54 = 655,35 Euro
Für die Monate Januar und Februar 2021 bitte ich um eine nachvollziehbare Nachberechnung unter Verwendung der beiliegenden Nachweise.
Im Ergebnis kann von einer unabsichtlichen fehlerhaften Bearbeitung summarisch nicht ausgegangen werden.
Die Art der Bearbeitung ist m. E. eindeutig vorsätzlich erfolgt.
Insofern bitte ich im Zuge der Widerspruchsbearbeitung, auch die Geschäftsführung des Jobcenters über diesen Fall zu informieren.
Sollte ich das ganze jetzt zurück ziehen wie die Dame geschrieben hat? Was ist, wenn ich darauf bestehe? Auf die falschen Berechnungen ist sie null eingegangen.
Was meine Antrag angeht, ja, den mag ich gestellt haben, aber es war niemals meine Absicht, mir selbst diese Rückforderung ans Bein zu hängen. Für mich war von vornherein klar, ich müsse den Antrag stellen, damit das Jobcenter anfängt, die Falschberechnung zu korrigieren.
Wollte das nur noch mal kurz dazu ergänzen. Es ist viel Text, weil ich gehofft habe, es so dem JC verständlich vermitteln zu können. Scheinbar ist das denen egal?
Was glaubst du, was bei der-/demjenigen passieren wird, der/die das Schreiben als ersteR zu Gesicht kriegt? Bleibt der Kaffee im Mund oder wird der gleich über den Tisch geprustet?
Zitat von: The Witch am 22. Mai 2021, 18:45:16Was glaubst du, was bei der-/demjenigen passieren wird, der/die das Schreiben als ersteR zu Gesicht kriegt? Bleibt der Kaffee im Mund oder wird der gleich über den Tisch geprustet?
Ich weiß nicht worauf deine Frage abzielen soll, aber wenn du etwas konstruktives zum Thema zu schreiben hast, kannst du das gerne tun.
Das war zuviel Begründung. Kurz, knapp und ohne Geschwurbel wäre besser gewesen. Der Kollege ist nur auf die Antragstellung eingegangen. Also antworte, dass ungeachtet der strittigen Antragstellung auf endgültige Festsetzung auch die Berechnung deiner Meinung nach fehlerhaft erfolgte und das ja wohl zumindest das korrigiert werden müsse.
Ok. Gelobe Besserung. Vielen Dank für das Feedback.
Besteht denn die Möglichkeit das noch nachvollzogen werden kann, warum ich die Festsetzung beantragt habe oder spielt das ohnehin keine Rolle?
Zitat von: xDDDx am 22. Mai 2021, 23:46:15Besteht denn die Möglichkeit das noch nachvollzogen werden kann, warum ich die Festsetzung beantragt habe oder spielt das ohnehin keine Rolle?
Ich verstehe die Frage nicht. Für wen soll die Möglichkeit bestehen?
Zitat02.01.2020
Betreff: BG-Nummer
Sehr geehrte Frau
ich nehme unter anderem Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.12.2020.
Ich hatte Sie am 07.12.2020 um eine endgültige Bewilligung für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.10.2020 gebeten.
Bis Dato wurde nicht berücksichtigt, das im Oktober 2020 lediglich 13,07 Euro und kein Ausbildungsgehalt zugeflossen sind.
Gleichzeitig wurde im November das zu spät überwiesene Gehalt aus Oktober, mit dem aus November, nach Zuflussprinzip zwar korrekt als ein einzelnes Einkommen berechnet und die Leistungen entsprechend eingestellt/angepasst, aber der Freibetrag falsch berechnet.
Fließt einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgeld zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen.
Entsprechend der oben genannten Angelegenheiten bitte ich nunmehr um eine Korrektur.
Die seitens Ihnen geforderten Unterlagen füge ich in Kopie bei.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen:
Kontoauszug Lohneingang vom 01.05.20 - 02.01.2021
Kontoauszug 01.09.20 – 02.01.2021
Gehaltsabrechnung November 2020
Zusätzliche Gehaltsabrechnung vom 16.12.20
Betriebskostenabrechnung 2018-2019
Zudem gab es ein Schreiben per Mail bei dem ich eine Festsetzung beantragt habe, weil wir schlichtweg NULL Euro zum leben hatten und angeblich IMMER unterlagen gefehlt hätten. Die Festsetzung habe ich aus der Not heraus beantragt.
Das sich dadurch am Ende eine fast 2000 Euro hohe Rückzahlung ergibt, Entschuldigung, damit habe ich niemals gerechnet und ich hätte dem natürlich auch niemals zugestimmt.
Im Schreiben dazu stand auch nur, das es eine Rückforderung geben KANN. Die war für mich zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, denn 1. wurde im Monat als doppeltes Einkommen zugeflossen ist, nur 1x der Freibetrag eingerechnet und 2. danach gar kein Alg2 mehr gezahlt, weil angeblich immer was gefehlt hat.
Daher habe ich oben gefragt, ob es irgendwie möglich ist, dem Jobcenter zu erklären, warum man eigentlich diese Festsetzung beantragen wollte?
Ich verstehe das prinzip bis heute sowieso nicht. Wir wollten lediglich geld haben, um die Miete bezahlen zu können und nicht um uns ein schönes Leben zu machen :(
Im übrigens habe ich damals versucht einen Anwalt zu nehmen, welcher das Mandat ablehnte, weil wir weder einen Ablehnungsbescheid, noch einen gültigen Bescheid hatten. Es gab keine Rechtslage, die dem Herrn sein Mandat hätte sichern können und in Vorkasse gehen konnten wir auch nicht. Wir hatten 2 Monatsmieten Rückstand weil das Jobcenter den WBA nicht genehmigt hat.
Edit:
Ich war kurz weg vom PC und habe darüber nachgedacht, das ich mich hier in Rage rede.
Falls etwas falsch rüber gekommen ist, so bitte ich das zu entschuldigen.
...
Guten Abend
Nach dem ich mich jetzt neu sortiert habe und nachgeschaut habe, wieso sich das JC auf den 01.12. und eine Beantragung auf Festsetzung bezieht, habe ich ein Schreiben vom selben Tag gefunden. Somit stimmt zumindest die Aussage, das ich die Festsetzung beantragt habe.
Hier das Schreiben abgetippt:
ZitatIch nehme Bezug auf Ihre eingereichten Unterlagen.
Für den zurückliegenden Bewilligungszeitraum sind Ihnen Leistungen des Lebensunterhaltes nach... vorläufig bewilligt worden.
Gem 67 SGBII muss die endgültige Bewilligung der Zeiträume, die zwischen dem 01.03 und 31.12.20 beginnen durch Sie beantragt werden.
Ich bitte um Mitteilung, ob Sie den Antrag auf endgültige Bewilligung des Zeitraumes 01.05 bis 31.10. stellen wollen.
In diesem Zusammenhang weise ich Sie darauf hin, dass durch die Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens es ggf. zu einer Erstattung kommen kann. Das bedeutet, dass Sie dann zu viel erhaltene SGB II Leistungen an das JC erstatten müssen.
Sollten Sie den Antrag auf endgültige Bewilligung des gesamten Zeitraumes nicht stellen, würde die bisher vorläufig ausgesprochene Bewilligung unverändert bestehen bleiben.
Dazu möchte ich nun aber folgendes zu meiner Situation schreiben, denn dann versteht man vielleicht auch, warum ich diese Festsetzung in meinen Augen beantragen musste.
Widerspruch gegen falsche Erstattungsansprüche gegen uns. Wir sollten damals schon über 1000 Euro an zu viel gezahlten leistungen zurück erstatten.
Monatlich leistete ich in der Zeit Ratenzahlung.
Erstattungsbescheid am 22.06.20 erhalten
02.07 Widerspruch verfasst
04.08 Anschreiben mit Bitte um Korrektur
03.10. verweis auf 03.08
Abhilfebescheid am 12.11. erhalten und das bereits zu viel gezahlte Geld wurde uns mit Schreiben vom 13.11. darauf ausbezahlt.
Bereits während dieser Zeit endete der Bewilligungszeitraum (zu Oktober) und wir erhielten kein Geld mehr und gleichzeitig wurde Geld angerechnet, das gar nicht vorhanden war (plus die Rückforderung on top) sowie der fehlende Lohn meiner Frau, weil die Buchhaltung sie bereits aus dem System gelöscht hatte!
Mein WBA wurde nicht bearbeitet
22.10. Aufforderung zur Mitwirkung wegen Nachweisen Lohn/Kontoauszüge/Betriebskostenabrechnung aus 2019-20
die noch gar nicht erstellt wurde29.10. Aufforderung zur Mitwirkung wegen Arbeitsvertrag
den es noch gar nicht gegeben hat.13.11.20 Aufforderung zu Mitwirkung Arbeitsvertrag, Restlohn-Nachweis, Lohn neue Stelle Nachweis usw
27.11.es wird eine Kopie des Arbeitsvertrages benötigt, ohne diesen kann eine Bewilligung nicht stattfinden.
01.12. Ob wir - Beantragung Festsetzung - machen wollen
01.12. (
ja noch ein extra Schreiben) Aufforderung zur Mitwirkung
Heiz Nebenkosten 2018-2019, Lohnabrechnungen und Kontoauszüge schon für November und Dezember. Geld gibt es bei uns nicht im voraus.
Es wurden Lohnabrechnungen gefordert, die ich mehrfach eingereicht habe. Der Herr hat vermutlich nicht geglaubt, das es im Oktober keinen Lohn gab. Daher forderte er immer wieder den lohnnachweis aus Oktober.
01.12. kam der vorläufige und fehlerhafte Bescheid
28.12. Erinnerung Aufforderung von 01.12.
Am 4.12. erhielten wir eine Nachzahlung mit der wir dann 2 Monatsmieten Rückstand begleichen konnten. Ich habe die Festsetzung beantragt, weil wir nicht wussten wo uns der Kopf steht und nicht weil wir Freude daran hatten.
Und die Festsetzung danach haben wir auf dessen Anraten per email gemacht. Weil nach der ersten Festsetzung ging es mit der Auszahlung ja ganz flott!
Darüber gibt es kein Schriftstück. Nur das was ich damals hier hochgeladen habe.
Parallel zu dieser ganzen Geschichte hat mich der Herr sogar aus der Leistungsabteilung angerufen und mir gesagt was ich ihm alles trotzdem zukommen lassen muss. Auch die Emails sind noch gar nicht hier mit chronologisch eingefügt.
Guten Abend zusammen ich wollte mal wissen als Bsp.wenn ich im Internet etwas auflade für 50euro und ich bekomme 40 zurückgebucht oder ähnliches darf mir das als Einkommen angerechnet werden (ofter passiert).
Wenn aus den Kontoauszügen klar herausgeht das ich mich nicht bereichert habe geschweige den wirklich plus also mehr geld zur Verfügung gehabt ?
Liebe Grüße
Zitat von: Benni am 20. Januar 2023, 22:36:44Guten Abend zusammen ich wollte mal wissen als Bsp.wenn ich im Internet etwas auflade für 50euro und ich bekomme 40 zurückgebucht oder ähnliches darf mir das als Einkommen angerechnet werden (ofter passiert).
Es kommt darauf an. Nehmen wir an du kaufst ein Amazon Guthaben von 50 Euro und kaufst was für 10 Euro, der Rest also 40 Euro werden erstattet, dann ist kein Zufluss gewesen. (Für alle die es besser wissen wollen, Amazon macht so was nicht, es diente nur als Beispiel!).
Wenn du hingegen bei einem Online Kasino 50 Euro einzahlst, 45 Euro verspielst und mit den restlichen 5 Euro wieder einen Gewinn von 40 Euro machst und diese dann auszahlen lässt, dann ist dies ein Zufluss.
Ok aber es kann doch keiner nachweisen ob ich 45 verspielt habe oder von den 50 einfach nur 10 verloren und Rest raus genommen habe ?(spielt keine Rolle ja )
Benni
Warum machst du kein eigenes Thema auf sondern gräbst ein fast zwei Jahre altes Thema aus.
Vllt solltest du die Nutzungsbedingungen oder den Hinweis der vor dem schreiben in so einem alten Thema auftaucht beachten.
MfG FN
Zitat von: Benni am 21. Januar 2023, 11:12:33Ok aber es kann doch keiner nachweisen ob ich 45 verspielt habe oder von den 50 einfach nur 10 verloren und Rest raus genommen habe ?(spielt keine Rolle ja )
Doch, es muss ja Nachweise über den Verlauf geben. Es wäre also legitim vom JC eine Kopie des Verlaufs anzufordern von dir. Der Anbieter sofern er legal am Markt ist muss das ohnehin machen, da er ja auch Steuern zahlen muss. Bei einem nicht zugelassen Anbieter würdest du dich gleich noch dem illegalen Glücksspiel überführen 😅