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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: kaneryan am 04. November 2020, 13:33:42

Titel: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 04. November 2020, 13:33:42
Hallo an alle,

ich habe heute erfahren das ich einen Pflichtteil erben soll.
Mir wurde gesagt das keine Schulden vorhanden sind und es deffinitiv (ca im Frühjahr 2021) zu einer Auszahlung käme.
Die Höhe ist noch nicht bekannt weil es noch genau ermittelt werden muss.
Nun meine Frage, wie verhällt sich das bei ALG II?
Ich lese im Internet die verschiedensten Dinge.
Zum einen wird dort gesagt mir würde nur ein Freibetrag von 100€ bleiben und auf der anderen Seite steht mir würden --->PRO<--- Lebensjahr 150€ bleiben und zusätzlich (Ich bin Alleinerziehend) noch ein Betrag für mein Kind.

Also was stimmt nu?
Was muss ich beachten?

Wäre für Hilfe von euch Dankbar

Liebe Grüße
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: crazy am 04. November 2020, 13:36:22
Während des Bezugs ist es zufließendes Geld welches nicht dem Schonvermögen zugerechnet wird. Bist Du also im Januar noch Leistungsbezieher musst Du das Geld für den Lebensunterhalt verwenden.
Dass Du erben wirst, also das Schreiben mit der Auszahlung Januar wäre dann jetzr schon mal vorzulegen. Dann gibt es auch keinen Stress später
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 04. November 2020, 13:41:18
Ich hab ja noch garnix was ich vorlegen kann.
Ich bekam heute erst n Brief von der "Erbenermittlung".
Da sind keinerlei Angaben von der Höhe des Erbes oder vom Auszahlungszeitpunkt.
Ich habe dort angerufen und der Herr sagte mir es müssen erst ALLE Erben ermittelt werden und dann, ca. im Frühjahr 2021über Höhe und Auszahlung Informationen mitgeteilt werde.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: blaumeise am 04. November 2020, 13:42:02
Hier gibt's Infos: Erben als ALG II Empfänger  ==>  https://hartz.info/index.php?topic=8.0 (https://hartz.info/index.php?topic=8.0)
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Fettnäpfchen am 04. November 2020, 14:23:01
Zitat von: kaneryan am 04. November 2020, 13:33:42Ich lese im Internet die verschiedensten Dinge.
Zum einen wird dort gesagt mir würde nur ein Freibetrag von 100€ bleiben und auf der anderen Seite steht mir würden --->PRO<--- Lebensjahr 150€ bleiben und zusätzlich (Ich bin Alleinerziehend) noch ein Betrag für mein Kind.

Also was stimmt nu?
Nix davon!
Schau in den Link den Blaumeise gesetzt hat.

MfG FN
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 04. November 2020, 16:05:09
Ja Super, vielen Dank euch!
Jetzt bin ich schlauer.
1 Frage hab ich noch, wann muss ich das angeben?
Sofort wenn ich weiß in welcher Höhe und wann es rein kommt oder?
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Kopfbahnhof am 04. November 2020, 16:29:11
Ich würde damit warten, bis Eindeutig klar ist wie viel und wann, dir das Erbe zur Verfügung steht.

Es gibt leider genug negative Beispiele wo die JC die Leistungen einfach eingestellt, oder mindestens vorzeitig und rechtswidrig, Angerechnet haben.

Wenn das Erbe erst im z.B. Februar zur Verfügung steht reicht es auch, wenn man im Januar eine Meldung macht.
Evtl. bist du dann ja auch schon vom JC weg, mit Glück.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 04. November 2020, 17:00:37
Das hoffe ich auch.
Nochmals vielen Dank für eure Hilfe.

Macht weiter so!!!!!
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Penny am 04. November 2020, 17:11:47
Zitat von: kaneryan am 04. November 2020, 13:33:42
Mir wurde gesagt das keine Schulden vorhanden sind

Ich würde es nicht annehmen dann, denn sagen kann man viel...
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Papa Doc am 04. November 2020, 19:04:36
Zitat von: derduisburger am 04. November 2020, 17:11:47


Ich würde es nicht annehmen dann, denn sagen kann man viel...

Man hat 6 Wochen Zeit um zu prüfen ob Schulden vorhanden sind.
Man kann auch Nachlassverwaltung beim Gericht beantragen. Das Gericht setzt dann einen Verwalter ein, der das gesamte Erbe ordnet. Er bezahlt alle Schulden mit dem Geld, das vorhanden ist. Was übrig bleibt, steht dann dem Erbe zu.
Und wen es ganz schief gelaufen ist, sich später eine Überschuldung heraus stellt, gibt es noch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Einfach ablehnen wäre nicht besonders schlau.

Aber wenn  Erbenermittler involviert sind, dann wissen die auch wie die finanziellen Verhältnisse aussehen, denn die arbeiten nur, wenn es auch etwas zu verteilen gibt.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Gast48661 am 05. November 2020, 00:04:57
Zitat von: Papa Doc am 05. November 2020, 19:04:36Man kann auch Nachlassverwaltung beim Gericht beantragen.
Damit wäre das Erbe aber automatisch anngenommen, da die Antragsbefugnis dem Erben zusteht. Zwar auch einem Nachlasspfleger, dem Testamentsvollstrecker und einem Nachlassgläubiger, aber diese Punkte treffen vermutlich nicht auf den TE zu.

Zitat von: Papa Doc am 05. November 2020, 19:04:36Aber wenn  Erbenermittler involviert sind,....
Ich gehe davon aus, dass es ein gerichtliches Schreiben zur Erbenermittlung ist und keine professionellen Erbenermittler.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Gast34764 am 05. November 2020, 08:50:22
Welche Rechte man als Erbe hat wenn ein Nachlass (vermeintlich) überschuldet ist kann man ja bei vielen Seite nachlesen, z.B.  bei Haufe  (https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/fallstrick-ueberschuldung-bei-erbschaft_220_193932.html)

Einfach ausschlagen ist aber auch nicht richtig, denn wenn man somit auf Geld verzichtet kann das JC das negativ werten. Es sind Gelder die einem zustehen und die Hilfebedürftigkeit verringern.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Fettnäpfchen am 06. November 2020, 13:44:32
kaneryan

Zitat von: kaneryan am 04. November 2020, 16:05:09wann muss ich das angeben?
Sofort wenn ich weiß in welcher Höhe und wann es rein kommt oder?
Selbstverständlich erst wenn es zufließt, sprich auf deinem Konto ist!!
Ansonsten z.B.:
Zitat von: vanessa am 04. November 2020, 16:29:11Es gibt leider genug negative Beispiele wo die JC die Leistungen einfach eingestellt, oder mindestens vorzeitig und rechtswidrig, Angerechnet haben.

Steht übrigens auch im verlinkten Erben Ratgeber.....

MfG FN
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Gast48661 am 06. November 2020, 13:56:41
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. November 2020, 13:44:32Selbstverständlich erst wenn es zufließt, sprich auf deinem Konto ist!!
Das ist so nicht richtig, denn bereits mit dem Erbfall ist eine wesentliche Änderung in den persönlcihen Verhältnissen eingetreten und somit ist (rein rechtlich) bereits der Erbfall zu melden, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird.
Das steht so sinngemäß übrigens auch im Ratgeber:
ZitatIch habe geerbt oder ein Vermächtnis erhalten, muss ich das dem Jobcenter melden?
Jeder Empfänger von ALG II ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, (spätestens) nach einer eventuellen Erbschaftsannahme die Erbschaft anzuzeigen.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Fettnäpfchen am 06. November 2020, 16:21:48
Zitat von: Gast48661 am 06. November 2020, 13:56:41Das ist so nicht richtig, denn bereits mit dem Erbfall ist eine wesentliche Änderung in den persönlcihen Verhältnissen eingetreten und somit ist (rein rechtlich) bereits der Erbfall zu melden, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird.
Sorry stimmt natürlich, aber die Meldung sollte vorsichtig mit dem Satz "evtl. werde ich erben" formuliert werden. Und im Schreiben dann halt noch erwähnen das man seiner Mitwirkungspflicht nachkommt sobald das Erbe zugeflossen ist.

Denn man kann die Höhe noch nicht kennen und das JC darf nicht vor Zufluß berechnen.
Bekannterweise halten sich da nicht alle dran.
Zitat
Wie wird das verwertbare Erbe/Vermächtnis angerechnet?
a) Lt. § 11 Abs. 3 SGB II ist Bargeld im Zuflussmonat oder dem Folgemonat anzurechnen.
Wenn dieses höher ist als das ALG II, soll es danach gleichmäßig auf 6 Monate verteilt angerechnet werden.
..

Wird das gesamte Erbe/Vermächtnis berücksichtigt?
a) Generell kann nur der Barbetrag berücksichtigt werden, der dem ALG II-Empfänger tatsächlich zur Verfügung steht.
Bei einem Erben sind neben den Aufwendungen, welche mit der Erbschaft verbunden sind, wie Erbschaftssteuer, Schulden des Erblassers, Bestattungskosten, usw., auch alle nach § 11b SGB II zulässigen (d.h. nicht auf Erwerbseinkommen beschränkte) Frei- und Absetzbeträge in Abzug zu bringen.
Bei einem Vermächtnis sind die Kosten zur Erlangung desselben in Abzug zu bringen.
b) Sachwerte werden dem Vermögen zugerechnet, daraus ergibt sich eine erneute Vermögensprüfung durch das Jobcenter, wobei sowohl die Verwertbarkeit als auch der Wert des zu diesem Zeitpunkt insgesamt zu berücksichtigenden Vermögens überprüft wird.
und das geht erst nach Zufluß.

MfG FN
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Gast48661 am 06. November 2020, 18:22:47
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. November 2020, 16:21:48Sorry stimmt natürlich, aber die Meldung sollte vorsichtig mit dem Satz "evtl. werde ich erben" formuliert werden.
Man ist in dem Moment des Versterbens Erbe und somit kann man nicht eventuell Erbe werden. Die Erbschaft fällt dem Erben kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Rechtsgrundlage dafür ist § 1922 BGB, die sogenannte Universukzession bzw Gesamtrechtsnachfolge.

Aber du hast vollkommen recht, dass viele JC leider mit der Meldung des Erbfalls die Leistungen rechtswidrig einstellen, obwohl der Erbe noch gar nicht über den Nachlass verfügen kann.
Ich würde daher den Erbfall melden, aber diese Meldung gleichzeitig mit dem Hinweis verbinden, dass derzeit noch geprüft werden muss, ob der Nachlass überhaupt werthaltig ist oder ob die Erbschaft nicht aufgrund Überschuldung ausgeschlagen werden muss.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 24. August 2021, 04:14:36
Hallo nochmal,
ich muss nochmal nachfragen.
Ich habe nun erfahren das ich bis spätestens Mitte Oktober 2800 - 3200€ ausgezahlt bekommen soll.
Der Herr von der Erbenermittlung sagte mir das diese Summe bei AlG2 Anrechnungsfrei sei und ich keine Schlafende Hunde wecken soll.
Als ich ihm sagte das so krumme Touren für mich nicht in Frage kämen da das Amt vom Finanzamt erfahren würde sagte er mir das wäre Quatsch weil das Gericht in einem Anderen Bundesland wäre und die Jobcenter nicht alle Finanzämter anfragen würden.
Kurz muss ich Erwähnen das ich das Geld auf das Konto meiner Freundin überweisen lasse.
Frage 1: Was ist an dem was der sagt dran?

Meine eigentliche Frage ist aber eine andere.
Da in eurem Ratgeber ja steht das das geld auf 6 monate verteilt angerechnet wird stellt sich mir die Frage wie ich mit dem Geld umzugehen habe.
Von dem Erbe könnte ich nun endlich auch ein neues Bett (20 Jahre alt, Matratze mind 10 Jahre alt) und eine Couch (auch ca 15 jahre alt) kaufen (beides natürlich im preisgünstigen bereich) und meine Wohnung renovieren (Streichen etc.).
Ist mir das möglich?
Ich bin alleinerziehend und habe angst das wenn das geld früher weg ist das die dann sagen: "Nö selbst schuld es gibt kein volles hartz für den 6 monatigen zeitraum".
Davor hab ich voll angst weil sowas kann ich mir mit Kind nicht erlauben.
Könnt Ihr mir zu dem ganzen Prozedere evtl etwas helfen?
Vielen Dank
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: BigMama am 24. August 2021, 08:00:26
Zitat von: kaneryan am 24. August 2021, 04:14:36Der Herr von der Erbenermittlung sagte mir das diese Summe bei AlG2 Anrechnungsfrei sei und ich keine Schlafende Hunde wecken soll.
Dann ist der Herr von der Erbenermittlung nicht sehr vertraut mit den Regelungen des SGB II. Wenn dir das Geld zufließt musst du es melden.
Zitat von: kaneryan am 24. August 2021, 04:14:36Als ich ihm sagte das so krumme Touren für mich nicht in Frage kämen da das Amt vom Finanzamt erfahren würde sagte er mir das wäre Quatsch weil das Gericht in einem Anderen Bundesland wäre und die Jobcenter nicht alle Finanzämter anfragen würden.
Kurz muss ich Erwähnen das ich das Geld auf das Konto meiner Freundin überweisen lasse.
Das Geld mit der Absicht auf das Konto der Freundin zu überweisen um so den Zufluss vor dem JC zu verheimlichen wäre eine krumme Tour. Daher rate ich dir dringend, die Finger davon zu lassen.

Zitat von: kaneryan am 24. August 2021, 04:14:36Könnt Ihr mir zu dem ganzen Prozedere evtl etwas helfen?
Die Rechtsgrundlage hierzu findest du im § 11 Abs. 3 SGB II. Durch die einmalige Einnahme entfiele dein Anspruch in dem Monat in dem es zufließt bzw. im Folgemonat. Daher wird das Einkommen auf 6 Monate in entsprechenden Teilbeträgen angerechnet. Davon abzusetzen ist die Versicherungspauschale von 30 Euro im Monat, falls diese nicht schon durch andere Einnahmen wie beispielsweise übersteigendes Kindergeld gewährt wurde.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: blaumeise am 24. August 2021, 12:45:40
Zitat von: kaneryan am 24. August 2021, 04:14:36Da in eurem Ratgeber ja steht das das geld auf 6 monate verteilt angerechnet wird stellt sich mir die Frage wie ich mit dem Geld umzugehen habe.
Von dem Erbe könnte ich nun endlich auch ein neues Bett (20 Jahre alt, Matratze mind 10 Jahre alt) und eine Couch (auch ca 15 jahre alt) kaufen (beides natürlich im preisgünstigen bereich) und meine Wohnung renovieren (Streichen etc.).
Ist mir das möglich?

Bleibst du denn Aufstocker, wenn der Betrag auf 6 Monate gleichmäßig verteilt wird, oder wärst du damit für diese 6 Monate komplett aus dem Leistungsbezug draußen?

Guck hier, aus dem Ratgeber:
ZitatWird die Leistung eingestellt, weil auch bei gleichmäßiger Verteilung auf 6 Monate der monatlich anzurechnende Betrag höher ist, als das ALG II, muss man wissen, dass diese Enstellung gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II nur für max. 6 Monate zulässig ist, d.h. im 7. Monat kann man wieder ALG II beantragen, dabei wird das, was vom Erbe noch vorhanden ist, als Vermögen berücksichtigt. Wenn man mit dem so erhöhten Gesamtvermögen seinen Vermögensfreibetrag überschreitet, kann das Jobcenter jedoch eine vorrangige Vermögensverwertung fordern.
Nun darf man aber keinesfalls das Erbe verprassen, um eine solche zu verhindern, das würde als sozialwidriges Verhalten geahndet (siehe B 14 AS 38/12 R, RdNr. 22). Gefordert ist eine sparsame, zulässig aber durchaus normale Lebensführung (wirtschaftliche Lebensführung, siehe B 14 AS 38/12 R, RdNr 13). Orientierung für die Höhe der monatlichen Ausgaben bietet der nach § 1 Abs. 2 ALG II-V zu berechnende Freibetrag (vereinfacht: doppelter Regelsatz + Unterkunftskosten + KV-Beitrag).
Schuldentilgung ist z.B. zulässig, ebenso ein Urlaub pro Jahr. Auch der Kauf eines KFZ ist zulässig, da damit lediglich eine Vermögensumwandlung stattfindet. Für größere Anschaffungen und Ausgaben, die über das, was im ALG II enthalten ist, hinaus gehen, sollte man Belege aufbewahren um damit gegebenenfalls die Unterstellung sozialwidrigen Verhaltens entkräften zu können.

Wenn du Aufstocker bleibst, bleibt natürlich auch finanziell alles beim alten. Für den anderen Fall hast du mehr Freiheiten und darfst natürlich auch alte Möbel ersetzen und die Wohnung renovieren.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: onehitwonder am 24. August 2021, 12:58:33
Zitat von: kaneryan am 24. August 2021, 04:14:36Kurz muss ich Erwähnen das ich das Geld auf das Konto meiner Freundin überweisen lasse.
Warum?
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: blaumeise am 24. August 2021, 13:10:43
Solange er das Geld als Einkommen angibt und den Zufluss nachweist, ist das doch okay. Die Freundin hängt halt dann mit drin.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Gast50147 am 24. August 2021, 13:16:50
Zitat von: onehitwonder am 24. August 2021, 12:58:33Warum?
Hochintelligente Frage :lol:
Das Konto auf welches die Überweisung erfolgt ist doch egal, wenn TE die Einnahme ggü. dem JC meldet.
Kann TE diese 3.200 € nicht in 2 Überweisungen zeitversetzt ausführen lassen um Aufstocker zu bleiben? Kenne mich da nicht so recht aus.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: onehitwonder am 24. August 2021, 13:21:24
Zitat von: blaumeise am 24. August 2021, 13:10:43
Solange er das Geld als Einkommen angibt und den Zufluss nachweist, ist das doch okay. Die Freundin hängt halt dann mit drin.
Richtig.
(OFF TOPIC): Mit kommt die Fragestellung nur aus einem anderen Forum sehr bekannt vor. Und da wurde gefragt, ob das "Amt" was erfahren würde, wenn das Erbe doch aus einem anderen Bundesland kommt. Und ob das Erbe gepfändet wird, wenn es auf dem eigenen P-Konto landet.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Gast50147 am 24. August 2021, 13:26:39
Zitat von: onehitwonder am 24. August 2021, 13:21:24Und ob das Erbe gepfändet wird, wenn es auf dem eigenen P-Konto landet.
Stimmt da war so ein Thread.
Klar ist es pfändbar auf normalem Konto und auf P Konto alles was den geschützten Betrag übersteigt.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 24. August 2021, 13:28:11
Also ersteinmal, ich poste was Alg 2 angeht ausschließluch hier und habe zu dem Thema nirgendwo anders etwas gepostet!

Auf das warum ich auf ein anderes konto überweisen lasse möcht ich nicht eingehen.
Es hat aber seine Gründe!
Desweiteren habe ich nicht vor das Amt zu bescheißen.
Mir geht es nur darum hier auch mal zu erfahren wie das genau abläuft weil ob das stimmt was das Jobcenter mir dann erzählt ist dann auch die Frage.
Sobald das Geld da ist werde ich mit Freundin, gerichtsbrief und Kontoauszug über Zahlungseingang zum Jobcenter fahren und es ordnungsgemäß melden.

Meine Hauptfrage war halt einfach ob ich bei mtl aufspaltung anschaffungen tätigen darf die ich sonst nicht anschaffen könnte
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: blaumeise am 24. August 2021, 13:30:12
Zitat von: kaneryan am 24. August 2021, 13:28:11Meine Hauptfrage war halt einfach ob ich bei mtl aufspaltung anschaffungen tätigen darf die ich sonst nicht anschaffen könnte
Darfst du, siehe oben.   :yes:
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Gast50147 am 24. August 2021, 13:32:51
Klar darfst du. Du müsstest ja sonst ein Darlehen beim JC aufnehmen um Bett und Matratze zu kaufen.
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 24. August 2021, 13:50:04
Okay, Vielen Dank euch!!!
Dann bin ich nurnoch gespannt ob das JC das dann auch so sieht.  :scratch:
Ich traue denen nämlich nicht über den Weg was die Wahrheit angeht! :wand:
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Fettnäpfchen am 24. August 2021, 16:13:19
kaneryan

Deswegen Quittungen von allem was du einkaufst aufheben dann kannst du uU früher ALG 2 wieder beantragen
und dein momentanes Schonvermögen ist dabei irrelevant für das JC.
Wäre es ein höherer Betrag wäre es sogar vorteilhaft wenig Schonvermögen zu haben.

Optimal wäre im Vor und Folgemonat eine Vollbeschäftigung zu haben ohne Leistungen vom JC zu erhalten aber das ist doch relativ unrealistisch in der heutigen Zeit. Dann wäre es bei einer erneuten Antragstellung Vermögen.

MfG FN
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 24. August 2021, 19:21:35
Villeicht könnt ihr mir doch nochmal helfen:

In dem Gerichtsbrief steht das ich zu 1/18 Anteil am Erbe berücksichtigt werde und das der Nachlasswert mit ca 100.000€ angegeben wurde.
Kann ich aus den daten jetzt die Höhe berechnen?
Ich bin in Mathe nicht die hellste birne, weiß das von euch jemand?
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: crazy am 24. August 2021, 19:39:36
1/18 von 100.000 sind 100.000:18.
Wenns 100.000 sind bekämest Du also 5555 Euro
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 24. August 2021, 19:47:49
okay, vielen dank
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 05. September 2021, 20:56:38
Hallo und Sry das ich euch mit diesem Thema nochmal nerve.
Ich möchte nochmal etwas wissen.
Ist die Anrechnung des Erbes Pflichtprogramm oder hat meine SB da "Spielraum"?.
Mir ging nämlich folgendes durch den Kopf:
Da ich ja auf Arbeitssuche bin aber grundsätzlich IMMER die fehlende Mobilität ein Thema ist, gibt es für meinen Sb die möglichkeit mir zu gestatten von dem Erbe einen neuen (ich erkläre gleich kurz warum neu) Roller anzuschaffen?
Klar gibt es hier ÖPNV aber der fährt hier nur 1x in der Stunde was zb bedeutet das ich erst einen Bus um 9 zur Arbeit nehmen könnte weil ich ja erst vorher dafür Sorgen muss das mein Sohn zur Schule kommt.
Das wäre schonmal ein Aspekt da ich damit eine Stunde eher einsatzbereit wäre.
Der zweite Aspekt ist dass wenn ich auf ÖPNV angewiesen wäre das JC ja auch die ÖPNV Fahrtkosten übernehmen müsste.
Sprich: Durch meine Eigenmobilität wäre dies auch fürs JC von vorteil.
Nun zu meinem letzten und warum neuanschaffung.
Da ich was Technik angeht eine Null bin habe ich gedacht das die Anschaffung eines neuen Rollers ja nun auch einen gewissen Garantieaspekt mit sich bring.
Geht er kaputt hab ich n Ansprechpartner und auf vieles Garantie.
Kauf ich n gebrauchten hab ich evtl pech und der geht nach 14 ganz kaputt und ich darf selbst zusehen wenn es sich überhaupt lohnt.
Bei zb 2 Jahren garantie hätte ich in der zeit möglichkeit für danach anfallende dinge geld anzusparen.
Das Thema Mobilität begleitet mich bei der Jobsuche immer und da dachte ich mir warum kann man das erbe nicht teilweise nutzen um genau das große problem zu beseitigen.
Also kann meine SB dem zustimmen oder ist sie verpflichtet mir alles anzurechnen und solche Argumente zu Ignorieren?

Ich danke euch!
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: Deadpool am 05. September 2021, 21:06:39
Zitat von: kaneryan am 05. September 2021, 20:56:38Also kann meine SB dem zustimmen oder ist sie verpflichtet mir alles anzurechnen und solche Argumente zu Ignorieren?

Das Einkommen ist gem. § 11 SGB II anzurechnen. Da gibt es kein Ermessen.

Zitat von: Fettnäpfchen am 24. August 2021, 16:13:19Deswegen Quittungen von allem was du einkaufst aufheben dann kannst du uU früher ALG 2 wieder beantragen

Das gibt es bei frühzeitigem Verbrauch der einmaligen Einnahme aber nur als Darlehen:

Zitat.(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html
Titel: Re: Eventuelles Erbe
Beitrag von: kaneryan am 05. September 2021, 21:20:41
Ok, Danke.
Dann kann ich den Gedanken wohl abschreiben.
Schade.
Wäre in meinen Augen eig. eine "Win Win" Situation für beide Seiten gewesen.