Wenn ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt wurde, wird für Erben kein Erbschein mehr benötigt oder? dann ersetzt das Testament quasi damit den Erbschein ?
Und damit Fallen auch die Gebühren weg, die beim ausstellen eines Erbscheins anfallen würden oder fallen dafür andere gebühren an?
Aus dem Testament wird es in der regel nichts näheres an information zu den Nachlasswerten geben oder?
Wenn ein Testament einen Erschein ersetzt, reicht ein Testament für einen erben auch aus, um zum bankkonto des nachlasses zugriff zu erhalten?
Wenn ein Testament vorliegt und beim nachlassgericht hinterlegt wurde, wird man dann vom nachlassgericht darüber informiert, wenn ein miterbe das erbe ausschlagen würde? Wenn der Miterbe garnicht auf den Brief des Nachlassgerichs zum Erbe reagieren würde, würde dieser das Erbe automatisch annehmen?
Wenn das Erbe per gesetzlicher Erbfolge geregelt wäre, da kein Testament vorliegt, müsste dann ein Miterbe dem Haupterben schriftlich seine Ausschlagung mitteilen ? Und wenn er das nicht macht, würde er das Erbe automatisch annehmen ?
Vielleicht kennt jemand eine gute Seite wo wirklich sehr genau beschrieben ist, wie der Ablauf zwischen zwei erstrangigen erben bei gesetzlicher Erbfolge von statten geht und wie genau der Ablauf bei einem vorliegenden Testament wäre.
Zitat von: jeschik am 10. Januar 2021, 23:34:27Wenn ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt wurde, wird für Erben kein Erbschein mehr benötigt oder? dann ersetzt das Testament quasi damit den Erbschein ?
Nur das notarielle Testament ersetzt im Rechtsverkehr den Erbschein.
Zitat von: jeschik am 10. Januar 2021, 23:34:27Und damit Fallen auch die Gebühren weg, die beim ausstellen eines Erbscheins anfallen würden oder fallen dafür andere gebühren an?
Es fällt eine Pauschale von 100,- € für de Testamentseröffnung an.
Zitat von: jeschik am 10. Januar 2021, 23:34:27Aus dem Testament wird es in der regel nichts näheres an information zu den Nachlasswerten geben oder?
Manchmal gibt es das, aber wenn dort ein Wert steht, dann bezieht der sich meist auf den Zeitpunkt der Testamentserstellung und nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls.
Zitat von: jeschik am 10. Januar 2021, 23:34:27Wenn ein Testament vorliegt und beim nachlassgericht hinterlegt wurde, wird man dann vom nachlassgericht darüber informiert, wenn ein miterbe das erbe ausschlagen würde?
Egal ob mit oder ohne Testament. Das Nachlassgericht informiert im Regelfall die Miterben und auf jeden Fall die Erben, die nach der Ausschlagung als Erben berufen sind.
Zitat von: jeschik am 10. Januar 2021, 23:34:27Wenn der Miterbe garnicht auf den Brief des Nachlassgerichs zum Erbe reagieren würde, würde dieser das Erbe automatisch annehmen?
Erbe wirst du kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Zitat von: jeschik am 10. Januar 2021, 23:34:27Wenn das Erbe per gesetzlicher Erbfolge geregelt wäre, da kein Testament vorliegt, müsste dann ein Miterbe dem Haupterben schriftlich seine Ausschlagung mitteilen ?
Es muss nur die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine Informationspflicht bzgl. der Miterben gibt es für den Ausschlagenden nicht.
Zitat von: jeschik am 10. Januar 2021, 23:34:27Vielleicht kennt jemand eine gute Seite wo wirklich sehr genau beschrieben ist, wie der Ablauf zwischen zwei erstrangigen erben bei gesetzlicher Erbfolge von statten geht und wie genau der Ablauf bei einem vorliegenden Testament wäre.
Die Erben regeln die Erbschaft entweder gemäß der gesetzlichen oder testamentarischen Erbquoten eigenständig und eigenverantwortlich innerhalb der Erbengemeinschaft. Da jede Erbschaft anders gestrickt ist, kann es nicht DEN EINEN Ablauf geben.
Wenn kein Testament vorliegt, werden bei Beantragung des Erbescheins alle Erbberechtigten angeschrieben und gefragt, ob Sie das Erbe ausschlagen oder antreten wollen. Mit diesem gemeinschaftlichen Erbschein müssen dann alle Erben überall aufschlagen und dort eine Unterschrift leisten über den Verbleib des vorhandenen Vermögens.
Habe ich im letzten halben Jahr durchmachen müssen und ist immer noch nicht zu Ende, wobei es bei mir um insgesamt 6 Erben geht und nur einen Bausparvertrag.
Kann man sich aber auch alles sparen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten bereits Verfügungsberechtigte in Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Konten eintragen lassen hat.
Zitat von: Wuff am 11. Januar 2021, 10:04:02Wenn kein Testament vorliegt, werden bei Beantragung des Erbescheins alle Erbberechtigten angeschrieben und gefragt, ob Sie das Erbe ausschlagen oder antreten wollen.
Fast richtig. Es findet eine Anhörung der am Erbscheinsverfahren Beteiligten statt und nachgefragt, ob diese mit der Erteilung des beantragten Erbscheins einverstanden sind oder ob Einwände gegen den Antrag erhoben werden.
Es ist keine Nachfrage hinsichtlich einer Ausschlagung oder ob das Erbe angetreten wird, da man kraft Gesetzes Erbe wird und das nur durch eine Ausschlagung verhindern kann. Ein aktives Antreten oder Annehmen einer Erbschaft gibt es in Deutschland nicht.
Zitat von: Wuff am 11. Januar 2021, 10:04:02Kann man sich aber auch alles sparen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten bereits Verfügungsberechtigte in Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Konten eintragen lassen hat.
Jein. Ein Verfügungsberechtigter oder Bevollmächtigter kann zwar weiter Handlungen vornehmen, allerdings kann auch das unter Umständen von der Genehmigung der Erben abhängig sein, was wiederum heißt, dass auch hier alle Erben gemeinschaftlich handeln müssen.
Eine Vollmacht kann aber dafür sorgen, dass nach dem Tod bspw wichtige Zahlungen noch vorgenommen werden können, da der Bevollmächtigte nicht erst auf eine Legitimation seitens des Gerichts warten muss.
Danke für eure bisherigen Erklärungen.
Zitat von: Gast48661 am 11. Januar 2021, 01:39:06Manchmal gibt es das, aber wenn dort ein Wert steht, dann bezieht der sich meist auf den Zeitpunkt der Testamentserstellung und nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls.
Das heisst, häufig wird in einem Testament nichtmal näheres wie ein Kontenvermögen in Summe angegeben?
Und wenn es kein Testament geben würde, müsste ein Miterbe dann über Nachlassgericht mit einem Erbschein einsicht zur genaueren Erbmasse beantragen, um überhaupt einen einblick zum erbe zu bekommen?
Ist es wirklich so, das ein Miterbe unbedingt beim Amtsgericht am Ort des verstorbenen persönlich aktiv für Formalitäten werden muss? Wenn also ein Miterbe in einer anderen Stadt wohnen würde. Ich weiss nicht aus welchen Gründen, aber im erweiterten bekanntenkreis, habe ich davon gehört.
Zitat von: Gast48661 am 11. Januar 2021, 01:39:06Egal ob mit oder ohne Testament. Das Nachlassgericht informiert im Regelfall die Miterben und auf jeden Fall die Erben, die nach der Ausschlagung als Erben berufen sind.
Ich habe mal gelesen, das ohne Testament die gesetzliche Erbfolge greift, und in dem Fall Behörlicherseits vom Nachlassgericht keine Ermittlungen der Haupterben vorgenommen wird, also das dann keinerlei briefe vom Nachlassgericht an die Erben verschickt werden.
Zitat von: jeschik am 11. Januar 2021, 22:54:11Das heisst, häufig wird in einem Testament nichtmal näheres wie ein Kontenvermögen in Summe angegeben?
Richtig. Zumal auch zu bedenken ist, dass die Angabe im Testament immmer auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung abzielt. Ein Depot, was zu dem Zeitpunkt 100.000,- DM wert war, ist beim Erbfall vielleicht nur noch 10.000,- € wert.
Zitat von: jeschik am 11. Januar 2021, 22:54:11Und wenn es kein Testament geben würde, müsste ein Miterbe dann über Nachlassgericht mit einem Erbschein einsicht zur genaueren Erbmasse beantragen, um überhaupt einen einblick zum erbe zu bekommen?
Im Regelfall geben Banken und Versicherungen keine Asukunft, wenn kein Erbschen vorgelegt wird.
Zitat von: jeschik am 11. Januar 2021, 22:54:11Ist es wirklich so, das ein Miterbe unbedingt beim Amtsgericht am Ort des verstorbenen persönlich aktiv für Formalitäten werden muss? Wenn also ein Miterbe in einer anderen Stadt wohnen würde. Ich weiss nicht aus welchen Gründen, aber im erweiterten bekanntenkreis, habe ich davon gehört.
Du musst nicht zwangsläufig zum Nachlassgericht am Ort des Verstorbenen, sondern kannst den Erbscheinsantrag im Zuge der Amtshilfe auch bei dem Nachlassgericht stellen, das für deinen Wohnort zuständig ist.
Zitat von: jeschik am 11. Januar 2021, 22:54:11Ich habe mal gelesen, das ohne Testament die gesetzliche Erbfolge greift, und in dem Fall Behörlicherseits vom Nachlassgericht keine Ermittlungen der Haupterben vorgenommen wird, also das dann keinerlei briefe vom Nachlassgericht an die Erben verschickt werden.
Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern geht ein Schreiben an die potentiellen Erben raus, während das bspw in Hessen nicht der Fall ist und dort zwar die Erben ermittelt, aber nicht angeschrieben werden.
Wie erhält ein Miterbe den Einsicht über die genaueren Nachlasswerte, ohne das ein Testament vorhanden wäre und ohne einen Erbschein zu beantragen? So wie ich gelesen habe, würde nach der beantragung eines Erbsscheins auch keine möglichkeit mehr bestehen, das Erbe auszuschlagen. Das heisst es müsste ja noch andere möglichkeiten geben, die genaueren Nachlasswerte zu ermitteln?
Zitat von: jeschik am 14. Januar 2021, 13:10:28Wie erhält ein Miterbe den Einsicht über die genaueren Nachlasswerte, ohne das ein Testament vorhanden wäre und ohne einen Erbschein zu beantragen?
In dem die Unterlagen des Verstorbenen gesichtet werden. Versicherungspolicen, Kontoauszüge, etc. können einem viel darüber verraten, ob überhaupt Vermögen vorhanden ist oder nicht.
Zitat von: jeschik am 14. Januar 2021, 13:10:28So wie ich gelesen habe, würde nach der beantragung eines Erbsscheins auch keine möglichkeit mehr bestehen, das Erbe auszuschlagen.
Das ist (fast) richtig. Sollte sich nach Erbscheinserteilung herausstellen, dass das Erbe überschuldet ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Diese im Detail zu erörtern, würde hier aber den Rahmen sprengen.
Zitat von: jeschik am 14. Januar 2021, 13:10:28Das heisst es müsste ja noch andere möglichkeiten geben, die genaueren Nachlasswerte zu ermitteln?
Wie bereits geschrieben. Die Unterlagen des Verstorbenen sind im Regelfall sehr aufschlussreich.
Wenn es zwei erstrangige Erschaftanwärter gibt und eine Seite die Erbschaft ausschlagen würde, wäre man hier Alleinerbe oder ?
Kümmert sich das Nachlassgericht auch darum ob ein ggf. zu zahlender Pflichtteil von einem Haupterben an einen Pflichtteilsberechtigten gezahlt wurde ?
Oder ist das Nachlassgericht nur bis zum Zeitpunkt mit in der Sache aktiv, bis die Erben ermittelt und die grundsätzlich Erbverteilung geregelt wurde ?
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter ein Erbe automatisch annehmen würde ohne ein dazutun, weil dieser nicht auf eine Benachrichtung des Nachlassgerichts reagiert hätte, könnte man den Pflichtteilsanspruch dieses Miterben dann aussitzen, also als Haupterbe abwarten, ob der Pflichtteilberechtigte seinen Anspruch schriftlich etc. geltend machen würde ?
Ich habe gehört ein Konto des Erblasser könnte man nur mit der zustimmung aller Erben auflösen. Was ist aber in dem Fall, wenn es zwei Erben gibt, aber garkein Kontakt untereinander mehr besteht, was für möglichkeiten hätte man dann solch ein Konto aufzulösen und auf Gelder zugreifen zu können ?
Das Erbschaftsgericht kümmert es nicht ob man sich mit den Erben einigen kann.
So lange wie die Erben nicht ermittelt sind kommt man an das Konto nicht rqn. Deshalb ist eine Vollmacht nach dem Tod für z.B. den Ehepartner so wichtig. Der käme dann nämlich auch erstmal.an das Konto nicht dran
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 19:55:01Wenn es zwei erstrangige Erschaftanwärter gibt und eine Seite die Erbschaft ausschlagen würde, wäre man hier Alleinerbe oder ?
Meines Wissens nach rücken bei Ausschlagung des Erbes, die nächsten Erben an die Reihenfolge. Also wenn das letzte Elternteil verstirbt und es zwei Kinder gibt, von denen eines seinen Erbanteil ausschlägt, kommen dessen Kinder zum Zug.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 19:55:01Wenn es zwei erstrangige Erschaftanwärter gibt und eine Seite die Erbschaft ausschlagen würde, wäre man hier Alleinerbe oder ?
Nein, nicht automatisch. Siehe Antwort von @BigMama.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 19:55:01ümmert sich das Nachlassgericht auch darum ob ein ggf. zu zahlender Pflichtteil von einem Haupterben an einen Pflichtteilsberechtigten gezahlt wurde ?
Nein. Den Pflichtteil muss der Pflichtteilsberechtigte selber geltend machen.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 19:55:01Oder ist das Nachlassgericht nur bis zum Zeitpunkt mit in der Sache aktiv, bis die Erben ermittelt und die grundsätzlich Erbverteilung geregelt wurde ?
Mit der Verteilung des Nachlasses hat das Nachlassgericht gar ncihts zu tun. Das regeln die Erben selbst.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 19:55:01Wenn ein Pflichtteilsberechtigter ein Erbe automatisch annehmen würde ohne ein dazutun, weil dieser nicht auf eine Benachrichtung des Nachlassgerichts reagiert hätte, könnte man den Pflichtteilsanspruch dieses Miterben dann aussitzen, also als Haupterbe abwarten, ob der Pflichtteilberechtigte seinen Anspruch schriftlich etc. geltend machen würde ?
Ein Pflichtteilsberechtigter ist kein Erbe, denn gerade weil er ja von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Und ja, der Pflichtteilsberechtigte muss selbst aktiv werden, damit sein Anspruch nicht verjährt.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 19:55:01Ich habe gehört ein Konto des Erblasser könnte man nur mit der zustimmung aller Erben auflösen. Was ist aber in dem Fall, wenn es zwei Erben gibt, aber garkein Kontakt untereinander mehr besteht, was für möglichkeiten hätte man dann solch ein Konto aufzulösen und auf Gelder zugreifen zu können ?
Dann müssen die Erben eben den Kontakt aufbauen.
Zitat von: Gast48661 am 31. Oktober 2021, 21:08:27Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 19:55:01
Wenn es zwei erstrangige Erschaftanwärter gibt und eine Seite die Erbschaft ausschlagen würde, wäre man hier Alleinerbe oder ?
Nein, nicht automatisch. Siehe Antwort von @BigMama.
Wenn ich das richtig verstehe, wenn eine Seite die Erbschaft ausschlagen würde und diese Kinderlos wäre, erst dann würde der andere erstrangige Erbe alleiniger Erbe werden ?
Und wenn die Seite die die Erbschaft ausschlagen würde, ein (minderjähriges) Kind hätte würde dieses automatisch zum Erbschaftanwärter werden ?
Zitat von: Gast48661 am 31. Oktober 2021, 21:08:27Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 19:55:01
Ich habe gehört ein Konto des Erblasser könnte man nur mit der zustimmung aller Erben auflösen. Was ist aber in dem Fall, wenn es zwei Erben gibt, aber garkein Kontakt untereinander mehr besteht, was für möglichkeiten hätte man dann solch ein Konto aufzulösen und auf Gelder zugreifen zu können ?
Dann müssen die Erben eben den Kontakt aufbauen.
Obwohl jahrzente kein Kontakt besteht, müsste man den Kontakt mit dem Miterben aufbauen ? Und dann ?
Ansonsten hätte man keine Chance das Konto aufzulösen und könnte vorher nicht auf gelder des Kontos zugreifen ?
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 21:37:34Und wenn die Seite die die Erbschaft ausschlagen würde, ein (Minderjähriges) Kind hätte würde dieses automatisch zum Erbschaftanwärter werden ?
Für dieses Kind müssten die Eltern die Erbschaft ausschlagen, wenn sie nicht wollen dass das Kind beispielsweise Schulden erbt.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 21:37:34Wenn ich das richtig verstehe, wenn eine Seite die Erbschaft ausschlagen würde und diese Kinderlos wäre, erst dann würde der andere erstrangige Erbe alleiniger Erbe werden ?
Nicht zwangsläufig. Aber da bin ich nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Ich weiß nicht, ob dann Erben zweiten Ranges an der Reihe wären.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 21:37:34Wenn ich das richtig verstehe, wenn eine Seite die Erbschaft ausschlagen würde und diese Kinderlos wäre, erst dann würde der andere erstrangige Erbe alleiniger Erbe werden ?
Ja.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 21:37:34Und wenn die Seite die die Erbschaft ausschlagen würde, ein (minderjähriges) Kind hätte würde dieses automatisch zum Erbschaftanwärter werden ?
Was ist ein "Erbschaftanwärter" ? Das Erbrecht kennt sowas nicht. Entweder man ist Erbe oder eben nicht. Und ja, wenn die Eltern ausschlagen, dann wird das Kind Erbe.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 21:37:34Obwohl jahrzente kein Kontakt besteht, müsste man den Kontakt mit dem Miterben aufbauen ?
Ja.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 21:37:34Ansonsten hätte man keine Chance das Konto aufzulösen und könnte vorher nicht auf gelder des Kontos zugreifen ?
Richtig.
Zitat von: BigMama am 31. Oktober 2021, 21:39:28Nicht zwangsläufig. Aber da bin ich nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Ich weiß nicht, ob dann Erben zweiten Ranges an der Reihe wären.
Wenn es nur Erben der ersten Ordnung gibt, dann erben diese allein und schließen nachfolgende Ordnungen aus.
Zitat von: Gast48661 am 31. Oktober 2021, 23:06:08Was ist ein "Erbschaftanwärter" ? Das Erbrecht kennt sowas nicht.
Hab mich wohl Falsch ausgedrückt, irgendwie war mir der Begriff geläufig, danke für die Aufklärung.
Zitat von: Gast48661 am 31. Oktober 2021, 23:06:08Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 21:37:34
Obwohl jahrzente kein Kontakt besteht, müsste man den Kontakt mit dem Miterben aufbauen ?
Ja.
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 21:37:34
Ansonsten hätte man keine Chance das Konto aufzulösen und könnte vorher nicht auf gelder des Kontos zugreifen ?
Richtig.
Die einzigste möglichkeit,ohne kontaktaufnahme, wäre dann eine verjährungsfrist zum pflichtteil oder dem gesetzlichen erbteil verstreichen zu lassen, um danach alleinig zugriff zu erhalten ?
Zitat von: jeschik am 31. Oktober 2021, 23:19:46Die einzigste möglichkeit,ohne kontaktaufnahme, wäre dann eine verjährungsfrist zum pflichtteil oder dem gesetzlichen erbteil verstreichen zu lassen, um danach alleinig zugriff zu erhalten ?
Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe und hat mit dem Konto ohnehin nichts zu tun. Für die oder den Erben gibt es keine Verjährung. Derjenige ist kraft Gesetzes Erbe, sofern er die Erbschaft nicht ausschlägt. Dann besteht im Regelfall aber auch kein Anspruch mehr auf einen Pflichtteil oder sonstige Teile am Nachlass.
Gibt es denn überhaupt ein Testament? Denn nur dann kann es auch Pflichtteilsberechtigte geben.
Zitat von: Gast48661 am 01. November 2021, 07:03:38Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe und hat mit dem Konto ohnehin nichts zu tun.
Achso, das war mir garnicht so bewusst. Das heißt wenn es nur einen Pflichtteilberechtigten geben würde, hätte man auch so alleinigen Zugriff auf das Konto und könnte dieses auflösen.
Zitat von: Gast48661 am 01. November 2021, 07:03:38
Gibt es denn überhaupt ein Testament? Denn nur dann kann es auch Pflichtteilsberechtigte geben.
Ja
Zitat von: Gast48661 am 01. November 2021, 07:03:38Derjenige ist kraft Gesetzes Erbe, sofern er die Erbschaft nicht ausschlägt. Dann besteht im Regelfall aber auch kein Anspruch mehr auf einen Pflichtteil oder sonstige Teile am Nachlass.
Jemand der einen Pflichtteil oder gesetzlichen Erbteil annimmt, also nicht ausschlagen würde, ohne vorher Auskünfte zur genaueren Erbmasse eingeholt zu haben, wird es wahrscheinlich seltener geben nehme ich an oder ?
Und diese Auskünfte zur genaueren Erbmasse, erhält jemand nicht automatisch vom Nachlassgericht, sondern diese müssten bei dem Haupterben angefordert werden oder per beantragung eines Erbscheins ein Nachlassverzeichnis beim Gericht angefordert werden ?
Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 11:43:54Das heißt wenn es nur einen Pflichtteilberechtigten geben würde, hätte man auch so alleinigen Zugriff auf das Konto und könnte dieses auflösen.
Nein. Wenn man laut Testament der einzige Erbe ist, dann hat man auch alleinigen Zugriff. Zugriff hat, wer Erbe ist. Wer als gesetzlicher Erbe durch Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde, ist kein Erbe und hat ggf einen Pflichtteilsanspruch.
Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 11:43:54Jemand der einen Pflichtteil oder gesetzlichen Erbteil annimmt,
Man nimmt weder einen Pflichtteil noch ein Erbe an. Pflichtteilsberechtigter wird man durch Ausschluss von der Erbfolge und einen Pflichtteil kann man vom Erben einfordern. Eine Erbschaft fällt dem Erben kraft Gesetzes an. Für beides bedarf es keiner aktiven Annahme. Lediglich die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs muss aktiv gegenüber dem Erben geltend gemacht werden. Andernfalls verjährt der Anspruch
Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 11:43:54Und diese Auskünfte zur genaueren Erbmasse, erhält jemand nicht automatisch vom Nachlassgericht, sondern diese müssten bei dem Haupterben angefordert werden....
Ja.
Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 11:43:54.....oder per beantragung eines Erbscheins ein Nachlassverzeichnis beim Gericht angefordert werden ?
Nein. Das Nachlassgericht hat mit einem Pflichtteil und seiner Geltendmachung überhaupt nichts zu tun. Ein Erbschein kann auch nur vom Erben beantragt werden, aber auch dafür braucht es kein Nachlassverzeichnis.
Danke dir RedChili!
Zitat von: Gast48661 am 01. November 2021, 12:01:40
Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 11:43:54
Das heißt wenn es nur einen Pflichtteilberechtigten geben würde, hätte man auch so alleinigen Zugriff auf das Konto und könnte dieses auflösen.
Nein. Wenn man laut Testament der einzige Erbe ist, dann hat man auch alleinigen Zugriff. Zugriff hat, wer Erbe ist. Wer als gesetzlicher Erbe durch Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde, ist kein Erbe und hat ggf einen Pflichtteilsanspruch.
Ich hatte nur mal gelesen, das für eine Kontoauflösung beide Erben zustimmen müssen. Aber das ein Pflichtteilberechtigter kein Erbe in dem Sinne mehr ist, da diesem nur ein Pflichtteil zusteht, das hatte ich garnicht auf dem Schirm, danke für die Aufklärung.
Das heißt nur wenn es zur gesetzlichen Erbfolge kommt und zwei Parteien damit jeweils zum Erben werden, erst in dem Fall fordert die Bank für eine kontoauflösung die zustimmung beider erben.
Wie müßte solch eine Zustimmung eines Erben dann aussehen ?
Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 12:20:33
Das heißt nur wenn es zur gesetzlichen Erbfolge kommt und zwei Parteien damit jeweils zum Erben werden, erst in dem Fall fordert die Bank für eine kontoauflösung die zustimmung beider erben.
Wie müßte solch eine Zustimmung eines Erben dann aussehen ?
Die Bank hat in der Regel Formulare für Erbengemeinschaften.
Zitat von: Sheherazade am 01. November 2021, 12:40:50
Die Bank hat in der Regel Formulare für Erbengemeinschaften.
Achso, danke Dir für die Info!
Wenn jemand über das nachlassgericht benachrichtigt würde, das ihm ein pflichtteil zusteht, heißt dies dann auch immer das dieser pflichtteil schulden umfassen kann ? oder heißt pflichtteil automatisch, das jemand davon ausgehen kann, das hier ein vermögen und keine schulden zu erwarten sind ?
Nee, Sumne steht da nicht...Das ist Lotterie, wenn man drn Erblasser nicht gut kennt
Und Auskunft über die genauere Erbmasse würde ein Pflichtteilsberechtigter nur vom Haupterben erhalten oder bekommt dieser auch genauere Auskünfte durch Nachfrage beim Nachlassgericht ?
Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 19:10:07Wenn jemand über das nachlassgericht benachrichtigt würde, das ihm ein pflichtteil zusteht, heißt dies dann auch immer das dieser pflichtteil schulden umfassen kann ? oder heißt pflichtteil automatisch, das jemand davon ausgehen kann, das hier ein vermögen und keine schulden zu erwarten sind ?
Das Nachlassgericht erteilt, wenn überhaupt, nur allgemeine Informationen, da das Nachlassgericht keine Rechtsberatung duchführen darf. Wenn das Nachlassgericht also über einen eventuell zustehenden Pflichtteil informiert, ist das vermutlich ein Textbaustein im Rahmen der Testamentseröffnung und im dazugehörigen Anschreiben.
Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 19:30:58Und Auskunft über die genauere Erbmasse würde ein Pflichtteilsberechtigter nur vom Haupterben erhalten
Die Frage wurde bereits beantwortet....
Zitat von: jeschik am 01. November 2021, 19:30:58oder bekommt dieser auch genauere Auskünfte durch Nachfrage beim Nachlassgericht ?
Das Nachlassgericht weiß im Regelfall gar nicht, wie hoch der Nachlasswert ist, außer bei einem Erbscheinsverfahren, da der Antragsteller dabei den Nachlasswert mitteilen muss. Aber es braucht auch nicht jeder Erbe einen Erbschein.
Vielen Dank Dir RedChili !