Hallo,
ich habe ein Verständnisproblem zum weiteren rechtlichen vorgehen (
ich schreibe Widersprüche und ggf. auch Klagen selbst).
Folgendes ist passiert:
Letztes Jahr Anfang September WBA-Antrag gestellt. Der Bescheid hatte dann mehrere Fehler - ich habe daher Widerspruch eingelegt und forderte (kurz):
- Der erneute Bescheid soll den falschen Abzug des Mehrbedarfs für Warmwasser bei den Stromheizkosten i.H.v. 9,94 EUR / Monat korrigieren
- Der erneute Bescheid soll die falsche komplette Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung für die Heizkosten, für April korrigieren
- Die vorläufige Bewilligung von Leistungen ist fehlerhaft und daher soll diese dauerhaft bewilligt werden. (Anm.: Begründung gab es nicht)
- Der Bewilligungszeitraum soll statt verkürzten 6 Monaten wieder 12 Monate sein
Der Widerspruch wurde nicht bearbeitet. Inzwischen erhielt ich einen Änderungsbescheid wegen der RL - Erhöhung zum Jahreswechsel. Außer der Erhöhung der RL hatte dieser die gleichen Fehler. Da der Änderungsbescheid, wie ich inzwischen gelernt habe, gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, habe ich diesem nicht erneut widersprochen, sondern eine Widerspruchsergänzung mit den neuen Zahlen geschrieben.
Der Widerspruch wurde weiterhin nicht bearbeitet.
2 Wochen bevor die 3 Monate um sind, habe ich eine Abmahnung/Erinnerung geschickt und Untätigkeitsklage angekündigt.
Hierauf erfolgte eine Mitteilung des Widerspruchsstelle, dass ich einen neuen Bescheid erhalte.
Diesen habe ich nun erhalten: die vorläufige Bewilligung wurde aufgehoben und der Zeitraum wieder auf 12 Monate verlängert. Die Berechnungs- und Bewilligungsfehler sind aber weiterhin vorhanden. Dabei werden nunmehr die Heizkosten ab April bis zur Ende der Bewilligungszeit in gänze nicht mehr übernommen (in Summe ca 820,- EUR). Zudem erhält der neue Bescheid den Hinweis das er "nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist".
Dann erhielt ich von der Widerspruchstelle den Bescheid zu meinem Widerspruch; Zitat: "
Den Bescheid vom September hebe ich auf. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden" :teuflisch:
Meinem Widerspruch wurde aber tatsächlich nicht
im vollen Umfang entsprochen, da die Berechnungsfehler und die fehlende Bewilligung der Heizkosten immer noch vorhanden ist.
Sorry, aber ich blicke jetzt nicht mehr durch wie es weiter geht. :weisnich:
Entweder ist der letzte "Bewilligungsbescheid" doch ein neuer Bescheid gegen den wieder Widerspruch zulässig ist (allerdings fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung)?
Oder das Vorverfahren ist mit dem Widerspruchsbescheid beendet und da dieses, entgegen der Aussage, dass dem Verfahren abgeholfen wäre, die Fehler weiterhin aber nicht berücksichtigt, nun doch Klage zulässig ist?
Nochmal mit anderen Worten: Was macht man, wenn man einen Widerspruchsbescheid bekommt der so tut, als ob man alles was man bemängelt hat entsprochen wäre (also eine Klage nicht mehr möglich ist, da kein Klagegrund) aber in Wirklichkeit dem nicht so ist?
Ich hoffe es kann mir jemand erklären - vielen Dank!
Mitteilen, dass der Änderungsbescheid vom xxxx keine volle Abhilfe darstellt, weil xxxxx (Begründung einfügen) und du um entsprechende Änderung oder den Erlass eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheides bittest.
Zu den Heizkosten: kann es sein, dass es noch gar keine Heizkostenabschläge ab April gibt, weil jetzt demnächst die Jahresrechnung des Versorgers kommt? Dass also noch gar nicht bekannt ist, wie hoch die Heizkosten ab April sind?
Und was meinst du mit Abzug des Mehrbedarfs?
Hallo,
ich zahle seit Jahren jeden Monat den gleichen Betrag. Ich überweise diesen 12 Mal pro Jahr. Ich bin nicht in der Grundversorgung unsres Energielieferanten. Ich habe einen Vertrag mit externen Firmen und den muss ich jeden Monat erfüllen. Sicher muss ich die Abrechnungen einreichen (wegen Nachzahlung oder ev. Guthaben). Die Abrechnungen dauern aber manchmal länger als der Abrechnungsmonat und dann ist die nächste Überweisung fällig. Und ich kann nicht zusätzlich warten wie das Amt dann über die Abrechnung entscheidet. Wenn ich 2-3 Monate keine Abschläge zahle, dann drohen Mahngebühren und ev. das Abstellen der Zulieferung. Seit Jahren lief das alles gut - jetzt habe ich seit 1 Jahr eine neue Leistungsabteilung.
Normaler Weise gehe ich bei solchen Bescheiden dann hin und führe mit dem Leistungssachbearbeiter (nicht unten in der Eingangszone) dann ein Gespräch, er/sie solle mal erklären, was sie sich dabei gedacht hat. Je nach Antwort wird dann die Teamleitung eingeschaltet. Weil die Abt. seit Corona gewechselt hat, weiß ich noch nicht mal, wie die dort aussehen, die jetzt für mich zuständig sind. Anstatt einem Namen gibt es obendrein auch nur noch eine Teamnummer als Absender und völlig anonyme Schreiben ohne Unterschrift und Telefondurchwahl.
Das mit dem Mehrbedarf ist jetzt im Einzelnen nicht wichtig. Außerdem gabs ja dazu auch noch keine Antwort von der Widerspruchsabteilung dazu.
Klar, kann ich netter Weise dem Widerspruchsabteilung mitteilen, dass ich mit deren Entscheidung die Sache nicht für vollständig abgeholfen halte. Mich interessiert wie das nun aber rechtlich aussieht. Wenn ich wieder Widerspruch einlegen müsste, müsste ich das innerhalb der nächsten 4 Wochen machen. Ebenso wie eine Klage, gegen den (nicht in allen Punkten entschiedenen) Widerspruchsbescheid. Aber was ist denn nun rechtlich in so einem Fall gegeben?
Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 20:23:02Außerdem gabs ja dazu auch noch keine Antwort von der Widerspruchsabteilung dazu.
Wieso nicht, du hast doch den Abhilfebescheid bekommen. Da kommt erstmal nichts weiter von der Widerspruchsstelle.
Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 20:23:02Wenn ich wieder Widerspruch einlegen müsste, müsste ich das innerhalb der nächsten 4 Wochen machen. Ebenso wie eine Klage, gegen den (nicht in allen Punkten entschiedenen) Widerspruchsbescheid. Aber was ist denn nun rechtlich in so einem Fall gegeben?
Das habe ich dir geschrieben. Das Widerspruchsverfahren ist entgegen der Ansicht der Behörde noch nicht abgeschlossen. Das musst du ihr mitteilen, damit weitere Abhilfe erfolgt oder ein Widerspruchsbescheid erlassen wird, der Voraussetzung zur Erhebung einer zulässigen Klage ist.
Zitat.Auch ein als Abhilfebescheid bezeichneter Bescheid hilft nur ab, wenn er tatsächlich in vollem Umfang dem Widerspruchsbegehren entspricht. Ist das nicht der Fall, handelt es sich allenfalls um einen Teilabhilfebescheid mit der Folge, dass das anderweitige noch offene Vorverfahren zum Abschluss zu bringen ist.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-109510?hl=true
Danke,
dann ist das Vorverfahren also nicht abgeschlossen - obwohl so behauptet. Ich wüsste gerne die rechtlichen Grundlagen auf die ich mich beziehen kann?
Ich meine die wollen mich "veräppeln". Ich kenne das übliche Prozedere. Aber damit hier weiß ich nicht weiter. Was wenn die Widerspruchstelle sich weigert zu antworten und / oder schreibt, dass sie das Verfahren als erledigt ansieht? Ich kann ja natürlich eine Frist setzten die 3 Monate sind ja schon um und dann das ganze in eine Untätigkeitsklage einbauen.
ZitatWieso nicht,..
ja wüsste ich auch gerne.
Ich werde auf jeden Fall zu letztem Bescheid einen Widerspruch schreiben und auf die beiden Punkte verweisen die noch nicht bearbeitet worden sind.
Nachtrag: gerade im Link gesehen, da steht schon was. Ist allerdings AG München - ich komme aus Hessen, aber kann man ja mal zitieren :)
Frage: Was sind Normenketten?
Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 22:02:52Ich wüsste gerne die rechtlichen Grundlagen auf die ich mich beziehen kann?
Beziehe dich doch einfach auf das Urteil. Da stehen die maßgeblichen Rechtsnormen des SGG auch drin.
Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 22:02:52Was wenn die Widerspruchstelle sich weigert zu antworten und / oder schreibt, dass sie das Verfahren als erledigt ansieht?
Dann erhebst du Untätigkeitsklage.
Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 22:02:52Ich werde auf jeden Fall zu letztem Bescheid einen Widerspruch schreiben und auf die beiden Punkte verweisen die noch nicht bearbeitet worden sind.
Der Widerspruch ist unzulässig, da der Bescheid nunmal nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde und das noch nicht abgeschlossen ist, weil nur eine Teilabhilfe erfolgt ist.
Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 22:02:52Was sind Normenketten?
Das bezeichnet alle Rechtsnormen, die in dem Fall einschlägig sind und behandelt wurden.
Zitat von: Deadpool am 26. Januar 2021, 20:56:53Das habe ich dir geschrieben. Das Widerspruchsverfahren ist entgegen der Ansicht der Behörde noch nicht abgeschlossen. Das musst du ihr mitteilen, damit weitere Abhilfe erfolgt oder ein Widerspruchsbescheid erlassen wird, der Voraussetzung zur Erhebung einer zulässigen Klage ist.
Sehe ich komplett anders. Laut TE ist von der Widerspruchsstelle ein Bescheid ergangen, mit dem Verfügungssatz, dass dem Widerspruch im vollen Umfang abgeholfen wurde. Damit ist das Widerspruchsverfahren beendet und das Jobcenter muss leisten.
Wenn das Jobcenter nun doch nicht leistet, obwohl abgeholfen wurde, dann kann sofort die Klage beim Sozialgericht erhoben werden.
Zitat von: Deadpool am 26. Januar 2021, 22:21:25Dann erhebst du Untätigkeitsklage.
Beschwer fehlt da bereits ein Bescheid ergangen ist.
Zitat von: Deadpool am 26. Januar 2021, 22:21:25Der Widerspruch ist unzulässig, da der Bescheid nunmal nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde und das noch nicht abgeschlossen ist, weil nur eine Teilabhilfe erfolgt ist.
Laut Verfügungssatz ist eine volle Abhilfe erfolgt!
Ich würde da jetzt auch nicht mehr lange rummachen und die Sache vor dem Sozialgericht klären lassen. Man darf dabei auch nicht ungeachtet lassen, dass innerhalb vier Wochen die Klage erhoben werden muss.
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Sehe ich komplett anders.
Kannst du gern sehen.
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Laut TE ist von der Widerspruchsstelle ein Bescheid ergangen, mit dem Verfügungssatz, dass dem Widerspruch im vollen Umfang abgeholfen wurde.
Ein Abhilfebescheid ergeht nicht von der Widerspruchsstelle, § 85 Absatz 1 SGG. Wenn die Ausgangsbehörde dem WS nicht abhilft, dann geht er zur Widerspruchsstelle, § 85 Abs. 2 SGG.
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Damit ist das Widerspruchsverfahren beendet
Nö. Was an der Entscheidung des LSG München
ZitatDenn der ,,Abhilfebescheid" vom 19.10.2016 hat - anders als der Bg meint - das noch offene Widerspruchsverfahren nicht erledigt. Auf die Bezeichnung des Bescheides als Abhilfebescheid kommt es nicht an (LSG Thüringen Urteil vom 03.09.2015, L 9 AS 1505/13 Rz 22), vielmehr darauf, ob dem Widerspruchbegehren in vollem Umfang entsprochen wurde (LSG Thüringen aaO).
verstehst du nicht?
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Beschwer fehlt da bereits ein Bescheid ergangen ist.
Blödsinn. Wenn er mitteilt, dass es seiner Ansicht nach nur eine Teilabhilfe ist, dann ist der Abhilfebescheid nicht ausreichend und das Verfahren nicht abgeschlossen. Wird aber das Verfahren nicht in der gesetzlichen Frist des § 88 SGG abgeschlossen, ist Untätigkeitsklage das Mittel der Wahl. Einzig und allein gilt es zu beachten, dass die Behörde nicht untätig war, d. h. Es ist zur 3monatigen Frist noch eine weitere, angemessene Frist einzuräumen.
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Laut Verfügungssatz ist eine volle Abhilfe erfolgt!
Und das ist völlig egal, ob das JC meint, es wäre eine Vollabhilfe. Auch hier, was verstehst du nicht:
Zitat.Denn der ,,Abhilfebescheid" vom 19.10.2016 hat - anders als der Bg meint - das noch offene Widerspruchsverfahren nicht erledigt. Auf die Bezeichnung des Bescheides als Abhilfebescheid kommt es nicht an
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 01:09:27Ich würde da jetzt auch nicht mehr lange rummachen und die Sache vor dem Sozialgericht klären lassen. Man darf dabei auch nicht ungeachtet lassen, dass innerhalb vier Wochen die Klage erhoben werden muss.
Und schon wieder Blödsinn. Angenommen, auf den "Abhilfebescheid" hin wäre eine zulässige Klage möglich (sie ist nicht zulässig): unter dem "Abhilfebescheid" steht keine Rechtsmittelbelehrung. Damit greift die Frist von einem Jahr. Und 4 Wochen Frist gibt es überhaupt nicht. Wenn, dann ein Monat.
Immer witzig, wenn ein Laie mir meinen Job erklären will...
Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 02:49:05Ein Abhilfebescheid ergeht nicht von der Widerspruchsstelle, § 85 Absatz 1 SGG. Wenn die Ausgangsbehörde dem WS nicht abhilft, dann geht er zur Widerspruchsstelle, § 85 Abs. 2 SGG.
Ändert nichts an der Tatsache, dass auch die Widerspruchsstelle abhelfen kann.
Ich habe die Entscheidung des LSG München schon verstanden. Du aber offensichtlich nicht! Der Änderungsbescheid ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Widerspruchstelle hat vollumfänglich abgeholfen. Die Auszahlung und Änderung der Bescheide ist eine interne Angelegenheit um die sich die Widerspruchsstelle nun zu bemühen hat.
Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 02:49:05Blödsinn. Wenn er mitteilt, dass es seiner Ansicht nach nur eine Teilabhilfe ist, dann ist der Abhilfebescheid nicht ausreichend und das Verfahren nicht abgeschlossen. Wird aber das Verfahren nicht in der gesetzlichen Frist des § 88 SGG abgeschlossen, ist Untätigkeitsklage das Mittel der Wahl. Einzig und allein gilt es zu beachten, dass die Behörde nicht untätig war, d. h. Es ist zur 3monatigen Frist noch eine weitere, angemessene Frist einzuräumen.
Es wurde aber erklärt, dass vollumfänglich abgeholfen wurde! Das Widerspruchsverfahren ist bereits beendet.
Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 02:49:05Und schon wieder Blödsinn. Angenommen, auf den "Abhilfebescheid" hin wäre eine zulässige Klage möglich (sie ist nicht zulässig): unter dem "Abhilfebescheid" steht keine Rechtsmittelbelehrung. Damit greift die Frist von einem Jahr. Und 4 Wochen Frist gibt es überhaupt nicht. Wenn, dann ein Monat.
Es handelt sich um einen Änderungsbescheid im Widerspruchsverfahren. Gegen einen solchen Bescheid kann man nicht klagen. Ja stimmt die Frist ist ein Monat und nicht vier Wochen. Hab die Frist mit einer anderen Verwechselt.
Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 02:49:05Immer witzig, wenn ein Laie mir meinen Job erklären will...
Ist nicht das erste Mal, dass man dir erklären musste wie dein Job richtig funktioniert!
In einem eigenen Thread von mir hattest du bereits deine Unwissenheit in der Materie offengelegt.
https://hartz.info/index.php?topic=122663.15
Wenn die Widerspruchsstelle das Verfahren schon beendet hat, besteht KEINE Möglichkeit der Untätigkeitsklage mehr. Hier hat die Widerspruchsstelle offensichtlich aufgegeben dass die Berechnung korrekt vorzunehmen ist. Was aber nicht erfolgte.
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Ich habe die Entscheidung des LSG München schon verstanden.
Du hast nichts verstanden.
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Du aber offensichtlich nicht!
Sehr wohl. Die vom LSG zitierte Entscheidung des Thüringer LSG betraf mein JC. Bis dato hatten wir es nämlich auch so gesehen, dass mit dem Abhilfebescheid Schluss ist. Aber das LSG hat uns eines Besseren belehrt. Das Vorverfahren ist noch nicht abgeschlossen, wenn der Widerspruchsführer keine Vollabhilfe sieht.
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Der Änderungsbescheid ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Widerspruchstelle hat vollumfänglich abgeholfen.
Gar nichts ist vollumfänglich abgeholfen. Der TE hat 3 Sachen angegriffen und nur eine Sache wurde geändert. Das ist eine klassische Teilabhilfe. Es ist egal, ob das JC meint, dass es eine Vollabhilfe ist, denn dazu sagt das LSG (das JC ist der "Bg") :
ZitatDenn der ,,Abhilfebescheid" vom 19.10.2016 hat - anders als der Bg meint - das noch offene Widerspruchsverfahren nicht erledigt. Auf die Bezeichnung des Bescheides als Abhilfebescheid kommt es nicht an
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Ist nicht das erste Mal, dass man dir erklären musste wie dein Job richtig funktioniert!
In einem eigenen Thread von mir hattest du bereits deine Unwissenheit in der Materie offengelegt
Nun, nur weil dort verbohrt was behauptet wird, heißt das nicht, dass das richtig ist. Ist es nicht, siehe LSG Thüringen und Bayern.
Im Übrigen schreibt Ottokar in Beitrag 25 letztlich gar nichts anderes:
ZitatWas die Teile des Widerspruches betrifft, denen damit nicht abgeholfen wurde, ist das Widerspruchsverfahren noch nicht beendet.
Zitat.Sofern das JC das anders sieht und meint, dem Widerspruch mit dem Änderungsbescheid vollumfänglich abgeholfen zu haben, oder keinen Widerspruchsbescheid für den nicht abgeholfenen Teil erlassen zu müssen, kann man zur Klärung nur noch (frühestens 3 Monate nach Erhebung des Widerspruches) Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.
Nichts anderes habe ich hier geschrieben:
ZitatDas Widerspruchsverfahren ist entgegen der Ansicht der Behörde noch nicht abgeschlossen.
Zitat.Dann erhebst du Untätigkeitsklage.
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Wenn die Widerspruchsstelle das Verfahren schon beendet hat, besteht KEINE Möglichkeit der Untätigkeitsklage mehr.
Blödsinn bleibt Blödsinn.
Zitat von: Last Man Standing am 27. Januar 2021, 11:50:54Hier hat die Widerspruchsstelle offensichtlich aufgegeben dass die Berechnung korrekt vorzunehmen ist. Was aber nicht erfolgte.
Du hast den Ablauf eines Widerspruchsverfahrens anscheinend immer noch nicht begriffen. Die Abhilfe ist Ergebnis der Vorprüfung. Der Widerspruch ist nie zur Widerspruchsstelle gekommen. Höchstens zur statistischen Erfassung. Selbst § 85 SGG ignorierst du. War wohl nicht Thema in der YouTube Akademie?
Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 13:23:00Im Übrigen schreibt Ottokar in Beitrag 25 letztlich gar nichts anderes:
Doch da die Widerspruchsstelle mitgeteilt hat, dass dem Widerspruch voll abgeholfen wurde und damit das Verfahren für beendet erklärte.
Du hast ganz offensichtlich keine Ahnung und wenn du beruflich auch so handelst, dann mal Prost Mahlzeit!
Spinnst du? Genau das ist hier auch passiert, es gab einen Abhilfebescheid. Nicht nur einen Änderungsbescheid. Änderungsbescheid und Abhilfebescheid! Vielleicht liest du erstmal die Beiträge des TE!
Ansonsten wage ich es zu bezweifeln, dass du meine berufliche Reputation beurteilen kannst. Da sind mir die Meinungen meiner Kollegen, Vorgesetzten und insbesondere der Richter meines Sozialgerichtes wesentlich wichtiger als die eines studierten YouTube Besserwissers.
Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 13:57:10Spinnst du? Genau das ist hier auch passiert, es gab einen Abhilfebescheid. Nicht nur einen Änderungsbescheid. Änderungsbescheid und Abhilfebescheid! Vielleicht liest du erstmal die Beiträge des TE!
Wie bereits im anderen Thread mit ähnlichem Thema, drehst du dir die Sachen so hin wie du sie brauchst. Deutest sogar Entscheidungen der Gerichte bewusst falsch um Recht zu bekommen.
Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 02:49:05Ein Abhilfebescheid ergeht nicht von der Widerspruchsstelle, § 85 Absatz 1 SGG. Wenn die Ausgangsbehörde dem WS nicht abhilft, dann geht er zur Widerspruchsstelle, § 85 Abs. 2 SGG.
Hier hast du noch festsgestellt, dass ein "Abhilfebescheid" nicht von der Widerspruchsstelle ergeht.
Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 18:20:43Dann erhielt ich von der Widerspruchstelle den Bescheid zu meinem Widerspruch; Zitat: "Den Bescheid vom September hebe ich auf. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden"
Der Part führt jetzt auf einmal doch zu einer Abhilfe durch die Widerspruchsstelle.
Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 13:57:10Ansonsten wage ich es zu bezweifeln, dass du meine berufliche Reputation beurteilen kannst. Da sind mir die Meinungen meiner Kollegen, Vorgesetzten und insbesondere der Richter meines Sozialgerichtes wesentlich wichtiger als die eines studierten YouTube Besserwissers.
Ich habe meine Infos ganz sicher nicht von Youtube. Im Gegensatz zu dir und deiner Sorte drehe ich mir Entscheidungen eines Gerichts und Gesetze und Vorschriften nicht nach gut düng so wie ich sie brauche.
Ich deute nichts falsch, ich war dabei. Ich war bei der Entscheidung des LSG Thüringen als Behördenvertreter dabei. Bei was warst du dabei? Bei Youtube Filmchen vorm PC?
Das ist echt Perlen vor die Säue. Der TE kann selbst entscheiden, was er für korrekt hält.
Zur Unterstützung noch 2 weitere Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit:
http://www.sozialrecht-heute.de/xhtml/articleviewrecht.jsf?currentTab=taxcases&docId=lsg_sachsen__3as103011__04_08_2015.html
Zitat4. Wenn einem Widerspruch nur zum Teil abgeholfen wird, liegt keine das Widerspruchsverfahren beendende Abhilfeentscheidung im Sinne von § 85 Abs. 1 SGG vor. Bei einer Teilabhilfe ist der verbleibende Rest des Widerspruches durch Erlass eines Widerspruchsbescheides gemäß § 85 Abs. 2 SGG noch zu bescheiden.
5. Ein Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist unzulässig. Hierbei ist es unerheblich, ob dem Widerspruch gegen den Abhilfebescheid eine Teil- oder eine Vollabhilfe vorausgegangen ist. Denn wenn nur eine Teilabhilfe erfolgt ist, ist der (Teil-)Abhilfebescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des den Ausgangsbescheid betreffenden Widerspruchsverfahrens geworden. Wenn hingegen dem Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid in vollem Umfang abgeholfen worden ist, ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196905
Zitat.Ein Abhilfebescheid beendet ein Widerspruchsverfahren nur dann, wenn er dem Widerspruch voll abhilft; es sich also um einen sog. Vollabhilfebescheid handelt (vgl. LSG Sachsen, Beschlüsse vom 04.08.2015 - L 3 AS 1030/11 B PKH und vom 27.06.2013 - L 3 AS 1170/12 B PKH; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12 Aufl. 2017, § 85 Rn. 2b; Luik in Henning, SGG, Stand Oktober 2014, § 85 Rn. 10). Maßgeblich für die Frage, ob eine volle Abhilfe oder eine Teilabhilfe (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilabhilfeentscheidung LSG Sachsen, Beschlüsse vom 04.08.2015 - L 3 AS 1030/11 B PKH und vom 27.06.2013 - L 3 AS 1170/12 B PKH; Schmidt, a.a.O.; Luik, a.a.O.) vorliegt, ist das Begehren des Widerspruchsführers. Vorliegend ist durch den Bescheid vom 09/10.05.2017 das mit Widerspruchsschreiben vom 17.01.2017 gegen den Bewillligungsbescheid vom 22.12.2016 eingeleitete Widerspruchsverfahren nicht beendet worden. Denn entgegen seiner Überschrift handelt es sich bei diesem Bescheid nicht um einen Vollabhilfebescheid, da mit Änderungsbescheid vom 17.02.2017 dem Widerspruch des Klägers nur teilweise abgeholfen worden ist.
ZitatDamit ist das Widerspruchsverfahren mit Erlass des Bescheides vom 09./10.05.2017 nicht beendet gewesen. Eine Beendigung des Widerspruchsverfahrens ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger nach Erlass der Bescheide vom 17.02.2017 und vom 09./10.05.2017 den weitergehenden Widerspruch zurückgenommen hat. Eine solche Erklärung ist gegenüber dem Beklagten nicht erfolgt. Auch kann die Erledigungserklärung in dem Verfahren S 43 AS 1514/17 nicht dahingehend ausgelegt werden.
Nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens wird der Beklagte eine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGG zu treffen haben
Zitat von: Deadpool am 27. Januar 2021, 15:09:34Ich deute nichts falsch, ich war dabei. Ich war bei der Entscheidung des LSG Thüringen als Behördenvertreter dabei. Bei was warst du dabei?
Wenn dies so zutrifft, dann ändert dies einiges. Als Behördenvertreter vor dem SG eine Schlappe kassieren und nichts daraus zu lernen und systematisch die Rechtslage falsch zu deuten, ist fatal und rundet meine Erfahrungen mit den verschiedenen Rechtsabteilung und Widerspruchsstelle ab. Die persönlichen Angriffe und der Versuch der Diffamierung ist auch nichts neues. Hat man in meinem Thread ja schon merken dürfen.
Auch keine der weiteren Zitate bestätigt deine Ausführungen auch nur ansatzweise.
In meinem angesprochenem Fall hatte der Leistungsträger einen Änderungsbescheid erlassen mit dem Verfügungssatz, dass dem Widerspruch damit abgeholfen sei. Mit der Rechtsfolgebelehrung, dass innerhalb eines Monats der Widerspruch möglich sei. Später in einem gesonderten Schreiben nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem Bescheid dem Widerspruch abgeholfen wurde.
Die Klage vor Gericht wurde so begründet, dass man von einer Vermutung der Untätigkeit ausgeht, aber man eigentlich von einer Zahlungspflicht des Leistungsträger ausgeht, da der Leistungsträger eigentlich im Verfügungssatz die volle Abhilfe erklärte. Der zweiten Ansicht ist das Gericht gefolgt und hat den Hinweis erlassen, dass eine volle Abhilfe erfolgte und die Differenz zu zahlen ist. Es wurde gezahlt. Im Anschluss wurde aber noch die Rechtswidrigkeit des VA festgestellt. Zumindest im Hinblick auf die falsche Art der Berechung etc.. Da es bei mir funktionierte und das Gericht der Amtsermittlungspflicht unterliegt würde ich aus eigener Erfahrung heraus den selben Weg empfehlen. Außerdem wird durch die Klage automatisch ein gewisser Druck auf das Jobcenter ausgeübt.
Ohh backe
Ihr habt ja viel geschrieben. Vielen Dank. Aber genau das ist auch das Problem, dass ich habe wegen der möglichen unterschiedlichen Auslegung nicht genau weis ob rechtlich eine weitere Widerspruch gemacht werden muss oder Klage möglich wäre. Und als Nicht-Jurist stehe ich da jetzt auf dem Schlauch.
Ich habe noch nicht alles gelesen. Aber ich möchte zum besseren Verständnis mal den genauen Text wieder geben, ohne persönliche Daten zu nennen, den der Brief ist nicht sehr lang:
Die Überschrift / Betr. lautet nicht Bescheid. Ich habe das Schreiben als Widerspruchsbescheid interpretiert, da es als Antwort auf meinen Widerspruch kam. Genau steht da:
ZitatWiderspruchsverfahren wegen vorl Bewilligung von SGB II Leistungen für den Zeitraum <Mon> 2020
Nochmal mein Widerspruch richtet dich nicht nur gegen die "vorl Bewilligung von Leistung" wie am Anfang (TE) beschreiben. Weiter:
ZitatSehr geehrter Herr <Name>
den Bescheid vom <Tag.Monat.2020> hebe ich auf. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden.
Die weiteren Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Ihnen gesondert zugehenden Bescheid.
Die im Widerspruchsverfahren entstandene Kosten werde ich auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Kostenentscheidung kann jeder Betroffene .... Widerspruch erheben. ... Der Widerspruch ist schriftlich ......
......
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
<Nachname>
Ich habe den Bescheid einen sog. Bewilligungsbescheid vom Jobcenter ohne Namensnennung des Sachbearbeiters*in nur mit einer Team-Nr, bereits erhalten, in dem aber die weiterhin gleichen restlichen bemängelten Fehler wieder drin sind, nur das die fehlende Übernahme von Heizkosten jetzt nicht nur für 1 Monat, sondern für alle restlichen 7 Monate bis zum Ende der Bewilligungszeit drin steht.
Ergänzung: <Quote>Der TE hat 3 Sachen angegriffen und nur eine Sache wurde geändert. </Quote>
Nein, ich habe 4 Sachen angegriffen und 2 wurden geändert.
2. Ergänzung: <quote> Der Widerspruch ist nie zur Widerspruchsstelle gekommen. Höchstens zur statistischen Erfassung</quote>
Ich erhebe Widersprüche grundsätzlich nur bei der Widerspruchsstelle, nie bei dem SB der den Bescheid ausgestellt hat, bzw. seiner/ihrer Team-Abteilung des Jobcenters. Ich wohne in der Stadt. Wir haben mehrere Jobcenter-Häuser je nach Stadtbereich und in einem sitzt die Widerspruchsstelle. Mein Jobcenter-Haus ist in einem anderen Stadtteil.
Hey, be :cool:
ZitatIch habe die Entscheidung des LSG München schon verstanden. Du aber offensichtlich nicht!
streitet Euch nicht - ich brauch Hilfe. Vielen Dank!
ZitatDie Klage vor Gericht wurde so begründet, dass man von einer Vermutung der Untätigkeit ausgeht, aber man eigentlich von einer Zahlungspflicht des Leistungsträger ausgeht, da der Leistungsträger eigentlich im Verfügungssatz die volle Abhilfe erklärte. Der zweiten Ansicht ist das Gericht gefolgt und hat den Hinweis erlassen, dass eine volle Abhilfe erfolgte und die Differenz zu zahlen ist.
Das ist allerdings interessant - so kann man es auch deuten.
Gibt es denn keine BSG Entscheidung dazu? Oder entsprechende Kommentare in der Rechtsprechung?
So wirst du nichts finden.
Sehe es aber mal so... Es ist nicht deine Aufgabe die richtige Klageart zu wählen. Für die Untätigkeitsklage gibt es bis auf die Wartefrist keinerlei Fristen. Mit der Untätigkeitsklage kannst du lediglich entscheiden lassen, dass die Behörde den Verwaltungsakt erlassen muss. Die Klage kann aber auch schon einiges an Monate bis hin zu Jahren dauern. Erlässt die Behörde einen falschen VA oder kommt deinem Widerspruchsbegehren nicht nach, kannst du zwar die Klageart umstellen, trotzdem kann bereits wertvolle Zeit ins Land gegangen sein. Wenn du in der Begründung von Beidem (Zahlungspflicht und Untätigkeit) ausgehst liegt es am Sozialgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht das Richtige auszuwählen. Wenn die Behörde diesen Mist macht ist es die Aufgabe des Sozialgerichts hier für Klarheit zu sorgen.
Was du aber noch ergänzend machen kannst ist eine Fachaufsichtsbeschwerde an das Jobcenter schicken. Die wird keinen Erfolg haben. Nervt aber den Leistungsträger nochmals auf andere Art und Weise. Je mehr Stellen involviert sind umso mehr Stellen wollen die Sache schnellst möglich vom Tisch haben.
Ich kann dir Morgen Vormittag die erfolgreiche Klagebegründung auf deinen Fall umstellen.
ErnestoDisput
Zitat von: ErnestoDisput am 26. Januar 2021, 20:23:02ich zahle seit Jahren jeden Monat den gleichen Betrag. Ich überweise diesen 12 Mal pro Jahr. Ich bin nicht in der Grundversorgung unsres Energielieferanten. Ich habe einen Vertrag mit externen Firmen und den muss ich jeden Monat erfüllen. Sicher muss ich die Abrechnungen einreichen (wegen Nachzahlung oder ev. Guthaben). Die Abrechnungen dauern aber manchmal länger als der Abrechnungsmonat und dann ist die nächste Überweisung fällig. Und ich kann nicht zusätzlich warten wie das Amt dann über die Abrechnung entscheidet. Wenn ich 2-3 Monate keine Abschläge zahle, dann drohen Mahngebühren und ev. das Abstellen der Zulieferung. Seit Jahren lief das alles gut - jetzt habe ich seit 1 Jahr eine neue Leistungsabteilung.
Das habe ich hinter mir. Der Widerspruch wurde abgelehnt mit der Begründung das JC weiß nicht ob sich die Beiträge ändern und hat durch das einstellen der HK Erstattung für eine Bedarfsunterdeckung gesorgt.
Die Klage vor dem SG habe ich verloren weil der Streitwert unter 10% liegt. Nach einem Schriftverkehr mit dem SG in dem ich Ihnen vorrechnete das es wesentl. mehr % sind kam eine erneute Ablehnung vom SG weil der Streitwert unter 30% liegt.
So zumindest aus meiner Erinnerung.
Meine Meinung ist die gleiche geblieben es ist und bleibt eine extreme Bedarfsunterdeckung die sich tatsächlich über zwei bis drei Monate dahinzieht.
Also nix mit KdUH müssen geleistet werden wenn sie fällig werden!
Die Möglichkeit der Nachforderung/Erstattung scheint nicht zu interessieren, mMn ist das zuviel Arbeit für die wobei die dann trotzdem mit Abgabe der Jahresendabrechnung auf sie zukommt. Leichter scheint, durch Deckelung vom SG, die Einstellung zu sein.
MfG FN
Zitat von: Last Man Standing am 28. Januar 2021, 00:29:17
...
Ich kann dir Morgen Vormittag die erfolgreiche Klagebegründung auf deinen Fall umstellen.
Klagebegründung wäre super. Ich habe zwar auch Ideen, wie die, meine übliche Vorlage der U-Klage erweitern indem ich auf die noch zwei fehlenden Widerspruchspunkte hinweise. Aber neue Ideen baue ich gerne ein. :smile:
Zitat von: Last Man Standing am 28. Januar 2021, 00:29:17Was du aber noch ergänzend machen kannst ist eine Fachaufsichtsbeschwerde an das Jobcenter schicken. Die wird keinen Erfolg haben.
Warum schickt ihr die Beschwerde nicht an die Bundesagentur in Nürnberg?
Die hat zwar keine absolute Weisungsbefugnis gegen das JC, aber ....
die Beschwerde geht von da aus runter an den Leiter des JC der sie dann an die Fachabteilung weiter gibt.
Würde ich halt so machen.
Das geht alles ziemlich schnell dann!
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Januar 2021, 12:29:55Die Klage vor dem SG habe ich verloren weil der Streitwert unter 10% liegt. Nach einem Schriftverkehr mit dem SG in dem ich Ihnen vorrechnete das es wesentl. mehr % sind kam eine erneute Ablehnung vom SG weil der Streitwert unter 30% liegt.
Na, das hat das Gericht sich ja schön passend gemacht. :nea:
ZitatIm September 2020 habe ich die Weiterbewilligung meiner Leistungen beantragt. Der darauffolgende Verwaltungsakt vom xx.09.2020 enthielt eine Reihe von Fehlern. Mit Widerspruch vom xx.xx.2020 widersprach ich dem VA. Korrigiert werden sollte:
- Der falsche Abzug des Mehrbedarfs für Wamwasser bei den Stromheizkosten i.H.v. 9,94 / Monat.
Die Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung für die Heizkosten für April 2021?
Die vorläufige Bewilligung von Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten in eine bereits abschließende Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum von 12 Monaten.
Für Bewilligungszeitraum von November 2019 bis Oktober 2020 wurden mir mit VA vom xx.xx.2019 Leistungen in Höhe von xxxxx bewilligt. Mit Änderung des Regelsatzes dann mit VA vom xx.xx.xxxx vom Januar bis Oktober 2020. Hier gab es weder den angesprochenen Abzug des Mehrbedarfs für Warmwasser, noch wurden einzelne Monate bei den Heizkosten nicht berücksichtigt oder gar die Leistungen vorläufig bewilligt. Änderungen sind hier auch keine eingetreten. [Keine Ahnung ob dies so stimmt]
Mit dem Änderungsbescheid vom xx.xx.xxxx wurde lediglich die Regelsatzerhöhung ab 01/2021 berücksichtig. Meine Beschwer fand im Änderungsbescheid keine Berücksichtigung.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx erinnerte ich den Beklagten an die Bearbeitung meines Widerspruchs und teilte mit, dass ich nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten Untätigkeitsklage erheben werde.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte mir der Beklagte mit, dass ich einen neuen Bescheid erhalten werde.
Mit Verwaltungsakt vom xx.xx.xxxx wurde nun die vorläufige Bewilligung aufgehoben und der Bewilligungszeitraum wieder auf 12 Monate verlängert. Die Berechnungs- und Bewilligungsfehler sind aber weiterhin vorhanden. Dabei werden nunmehr die Heizkosten ab April 2021 bis zur Ende der Bewilligungszeit in Gänze nicht mehr übernommen (in Summe ca 820,- EUR). Zudem erhält der neue Bescheid den Hinweis das er "nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist".
Letztendlich erhielt ich mit dem Bescheid des Beklagten vom xx.xx.xxxx die Mittelung, dass der VA vom xx.09.2020 aufgehoben wurde und meinem Widerspruch im vollen Umfang entsprochen werden konnte. Damit dürfte der Beklagte meinem Widerspruch formell voll abgeholfen haben. Eine "Abhilfe" dürfte im Sinne von § 85 Abs. 1 SGG vorliegen, wenn von einem Vergleich der Verfügungssätze, unter Berücksichtigung des Widerspruchsbegehrens, auf einen Erfolg des Widerspruchs zu schließen ist. Bei einem vollen Erfolg des Widerspruchs wäre dann der Beklagte zur Änderung des VA vom xx.xx.2021 (letzter Änderungsbescheid) und Zahlung des vollen Leistungsanspruchs zu verpflichten.
Sollte es sich hierbei formell gesehen lediglich um eine Teilabhilfe handeln, wäre der Beklagte aufgrund seiner Untätigkeit zu verpflichten einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Weitere bzw. konkrete Anträge und mein Handeln würde ich hier von der Rechtsauffassung des Gerichts abhängig machen wollen. Ich bitte um einen entsprechenden Hinweis des Gerichts.
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Januar 2021, 12:29:55Die Klage vor dem SG habe ich verloren weil der Streitwert unter 10% liegt. Nach einem Schriftverkehr mit dem SG in dem ich Ihnen vorrechnete das es wesentl. mehr % sind kam eine erneute Ablehnung vom SG weil der Streitwert unter 30% liegt.
Eilverfahren oder Klageverfahren?
:offtopic: Last Man Standing
Zitat von: Last Man Standing am 28. Januar 2021, 13:15:21Eilverfahren oder Klageverfahren?
Ganz normales Klageverfahren, aber das ist schon drei Jahre o. sogar noch länger her.
Seit dem geht das Spiel jedes Jahr von vorne los. Ende des Jahresvertrages und Ende der HK Übernahme bis ich die Jahresendabrechnung vorgelegt habe. "Es könnte ja sein das ich den Anbieter wechsel und mehr/weniger bezahlen muss". :wand:
Also trotz §22 SGB 2 in Verb. mit Leistungspflicht des Leistungsträgers (http://hartz.info/index.php?topic=10.0)
ZitatALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 2 Abs. 3 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt. Hier wäre der Umkehrschluss treffend zum Thema
Bei Überzahlung hat der Leistungsträger die sich aus den §§ 45 und 50 SGB X ergebenden Rechte der Rückforderung und kann diese nach § 43 SGB II mit laufenden Leistungen aufrechnen.
MfG FN :offtopic: (
Ende)
Zitat von: Last Man Standing am 28. Januar 2021, 13:15:21"Klageschriftsatz"
Vielen Dank @Last Man Standing ich werde die notwendigen Textpassagen verwenden.
@Deadpool ich werde auch die Erfahrung von Deadpool berücksichtigen und dem Widerspruchsjuristen eine Frist setzten den Widerspruch mit allen Punkten zu beenden. Herzu werde ich Argumentation von Deadpool benutzen. Wenn der da nicht reagiert, gibt es die Untätigkeitsklage mit der Argumentation des SG München.
Gleichzeitig werde ich Antrag auf Rechtsschutz stellen. In der Hautsache wegen der nicht mehr übernommenen Heizkosten ab April. Wegen der Mehrbedarfssache liegen dort schon 2 Klagen. Wenn die nicht entschieden werden dann muss ich das bei jedem neuen Bescheid (= neuer Verwaltungsakt - neuer Widerspruch - neue Klage) wiederholen. Des weiteren werde ich hier die Argumentation von Last Man Standing benutzen und die Begründung des SG aus Thüringen.
Außerdem muss ich noch eine weitere Klage einreichen, da ich einen weiteren ablehnenden Widerspruchsbescheid von einem Widerspruch vor 21 Monaten erhalten habe. Die Begründung ist derart dämlich, das ich es kurz erzählen möchte. Zusammengefasst: Vermieter erhöht Umlage um 20,- - JC bewilligt die ersten Monate nur 15,- - nach eingeholter Bestätigung des Verm. dann doch 20,- - Widerspruch - Untätigkeitsklage - bis jetzt kam nichts - die Heizkosten gehen nicht über den Vermieter. Ich zahlte also als Gesamtumlage 65,- + Heizk. = 181,- - Widerspruch das 20,- mehr statt 15 gezahlt werden müssen wird abgelehnt mit der Begründung das die 85,- bereits in den Umlagen von 149,- enthalten sind. Woher die 149,- statt der 181,- kommen weis ich nicht. Ich wes nur das sie meine 3 Umlagenposten (Verm. + Gasheiz. + Stromheiz. (1/2 Raum + Bad)) nicht in ihrem Formular darstellen können. (war derselbe Jurist wie in der Sache hier besprochen)
Dienst- u. Fachaufsichtsbescherde wegen des zum 3. Mal falsch ausgestellten Bescheides, habe ich bereits geschrieben an 2 Adressen (DAB wegen 3 Mal mutwillig falsch gemacht):
ZitatBMAS - Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (z.Hd. Leonie Gebers od. Anette Kramme)
- Referat II c 3 / Leistung Grundsicherung - Orgi-Stand 2021, Ministerium SPD-geführt, MdB Hubertus Heil
Wilhelmstraße 49
1 0 1 1 7 BERLIN
Bundesagentur für Arbeit
persönlich:
Detlef Scheele, Daniel Terzenbach, Christiane Schönefeld
Regensburger Straße 104
9 0 4 7 8 NÜRNBERG [BAY]
Die Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Widerspruchssachbearbeiter habe ich schon vorbereitet:
Zitat- fortwährender Verweigerung mein Aktenzeichen anzugeben, obwohl dies mit oberster Stelle so beschlossen wurde und ich ihn auch dazu aufgefordert habe (es werden Vorgänge von ihm bearbeitet und mir zugeschickt die Monate zurück liegen und deren Wiederauffinden in meinen Aktenordnern so ungemein erschwert)
- der Grundsätzlichen Nichtbearbeitung meiner Widersprüche vor 3 Monaten
- die Nichtbearbeitung von Widersprüche trotz Untätigkeitsklage (z.B. vom Mai 2019 bearbeitet nach 21 Monaten am Jan 2021)
- dem Abhelfen eines Widerspruches in angeblich "vollen Umfang" obwohl nur 2 von 4 Widerspruchsgründen abgeholfen wurde (z.B. Wdsp-Bescheid vom Jan 2021)
- wegen dem Ausstellen eines Widerspruchsbescheides der 7 Tage oder mehr zurückliegt, so dass immer wieder die Einspruchsfrist von 4 Wochen auf 2-3 Wochen verkürzt wird (z.B. Wdsp-Bescheid von xx.01.2021 Eingang xx+7.01.2021)
- er immer wieder falsche Tatsachen vorgibt und dann davon behauptet sie seinen rechtsfehlerfrei (siehe Begründung im Ablehnungsbescheid vom Jan.2021). Entweder dies geschieht aus böswilliger Absicht oder aus Dummheit die Akteninhalte des "Kunden" richtig zu verstehen. Das I-Tüpfelchen, was das Fass zum Überlaufen bringst, ist, dass er dann auch noch seine angeblichen rechtsfehlerfreien Entscheidungen mit Gesetztestexten aus dem SGB II begründet, als wäre er selbst der Richter in der Sache der nunmehr Recht gesprochen hat. (Was implizit bedeuten soll, dass eine Klage keinen Sinn mehr hätte).
- weil er ansonsten nicht im Wesentlichen auf die Begründungen des Widerspruchsführers eingeht, sondern diese entweder in Gänze ignoriert oder sein Bezug hierauf mit vorgefertigten Textbausteinen ausfüllt.
- er Kostenerstattungen verweigert oder nur dann gewährt, wenn meine Unkosten nicht einfach zu beweisen sind (z.Bsp. persönliche Abgabe des Widerspruchs, Bürokosten: Telefax, PC, E-Mail)
Das Jahr hat ruhig begonnen - langsam nimmt es nun fahrt auf ...
Anm: "Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)" Gefällt mir :)
Zitat von: ErnestoDisput am 29. Januar 2021, 18:52:49@Deadpool ich werde auch die Erfahrung von Deadpool berücksichtigen und dem Widerspruchsjuristen eine Frist setzten den Widerspruch mit allen Punkten zu beenden. Herzu werde ich Argumentation von Deadpool benutzen. Wenn der da nicht reagiert, gibt es die Untätigkeitsklage mit der Argumentation des SG München.
Wenn du klagst setzen die sich die Fristen schon selbst kurzfristig. Wenn du klagst hat sich auch die Untätigkeitsklage erledigt, da das Gericht meiner Begründung folgend entscheiden muss, was jetzt Sache ist. ist also Arbeit die du dir wirklich sparen kannst.
Zitat von: ErnestoDisput am 29. Januar 2021, 18:52:49Gleichzeitig werde ich Antrag auf Rechtsschutz stellen.
Wenn du hiermit den einstweiligen Rechtsschutz meinst, dann dürfte dieser keinen Erfolg haben. So wie ich es verstanden habe, werden doch aktuell die Kosten der Unterkunft inkl. Heizkosten übernommen und erst April quasi rausgestrichen. Damit wärst du Mitte März erst beschwert. Das Eilverfahren soll eine momentane Notlage beseitigen und keine die Monate später erst eintritt.
Hallo,
ich möchte abschließend mitteilen, dass ich nach Untätigkeitsklage, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den SB der Widerspruchsstelle mit Wechsel desselben, Fristsetzung des Gerichts, nunmehr in obiger Sache am 09.09.2021 endlich den vollständig bearbeiteten Widerspruchsbescheid bekommen habe mit Rechtsbehelfsbelehrung. Mein Widerspruch wurde am 26.10.2020 gestellt.
In der Untätigkeitsklage habe ich die hier genannten Urteile zitiert - vielen Dank dafür nochmal.
Mein zuletzt verbleibender Punkte wurde zurückgewiesen - es ist jetzt rechtmäßig Klage erfolgt.
Für den 01.11.2021 wurde WBA gestellt und dieser bewilligt. Der Bewilligungsbescheid enthält wieder 2 derselben Fehler wie in 2020. Es wird wieder Widerspruch dagegen gestellt werden.
Nochmals vielen Dank für Eure Hilfe. :bye:
ErnestoDisput
Zitat von: ErnestoDisput am 09. Oktober 2021, 17:16:58Der Bewilligungsbescheid enthält wieder 2 derselben Fehler wie in 2020. Es wird wieder Widerspruch dagegen gestellt werden.
Das nennt man dann lernresistent.
Wenn du in Klage gehen musst dann solltest du diesen Umstand erwähnen denn dann kann das Gericht dementsprechend reagieren. Gibt sogar einen Fachbegriff dafür leider weiß ich den nicht aber evtl schiebt das noch jemand nach.
Ansonsten Danke für die Rückmeldung!
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Oktober 2021, 11:47:04Das nennt man dann lernresistent.
Wieso? Bisher ist ja wohl noch strittig, ob diese 2 Fehler wirklich Fehler sind.
Deadpool
Zitat von: Deadpool am 10. Oktober 2021, 12:31:44Wieso? Bisher ist ja wohl noch strittig, ob diese 2 Fehler wirklich Fehler sind.
So wie ich den Beitrag lese gab es die Fehler sonst würde ja nicht drinstehen und das in
fettZitat von: ErnestoDisput am 09. Oktober 2021, 17:16:58nunmehr in obiger Sache am 09.09.2021 endlich den vollständig bearbeiteten Widerspruchsbescheid bekommen habe mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Was anderes als JC Mitarbeiter müsstest du ja wissen was ich damit
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Oktober 2021, 11:47:04Wenn du in Klage gehen musst dann solltest du diesen Umstand erwähnen denn dann kann das Gericht dementsprechend reagieren. Gibt sogar einen Fachbegriff dafür leider weiß ich den nicht aber evtl schiebt das noch jemand nach.
meine und wie das heisst bzw. genannt wird.
Sinngemäß was ich meine
Ich habe das bei EinV Fällen gelesen und wenn das JC das immer wieder falsch macht obwohl sogar gerichtlich entschieden wurde das die EinV deswegen nichtig ist kann man die Klage ... K.A. "Feststellungs irgendwas" MfG FN
Der Widerspruchsbescheid wurde erlassen, weil das Jobcenter nach der Teilabhilfe keine weiteren Fehler sieht. Ansonsten hätte es einen Änderungsbescheid und einen weiteren Abhilfebescheid gegeben.
Ein Widerspruchsbescheid wird erlassen, wenn nicht abgeholfen wird!
Du meinst eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Ob diese Klageart hier überhaupt möglich ist, kann man mangels Ausführungen, was die 2 Fehler tatsächlich sein sollen, schlecht beurteilen. Das JC scheint ja nur zur Vorläufigkeit abgeholfen zu haben, so dass jetzt 12 Monate ALG2 bewilligt wurden
Das Jobcenter muss im WSB was zu Heizkosten und Warmwasserabzug (?! Tatsächlich Abzug oder Mehrbedarf?) geschrieben haben. Was geschrieben wurde, wäre interessant.
Deadpool
Zitat von: Deadpool am 10. Oktober 2021, 14:30:49
Du meinst eine Fortsetzungsfeststellungsklage.
Ja genau war mir nicht sicher daher halte ich mich dann gern zurück. :danke: Dir!
Zum Rest kommt ja vllt. noch was vom TE...
MfG FN