Hallo zum Thema
was mir nicht gefällt ist das ich "auf Anforderung" des JC als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll...
Dies ist allerdings nicht geregelt und wird auch nicht erstattet und ist daher eine einseitige Benachteiligung (für mich), da weder das Erstellen der Kopien sowie der Postweg finanziell ausgeglichen wird, die fünf Euro sind ja für die Bewerbung selber und nicht für zusätzliche Nachweise(falls ein AG nicht antwortet oder telefonisch abgesagt wurde) die durch diese Passage sanktionsbehaftet sind und Geld kosten.
Hat jemand Erfahrung ob es rechtens ist wenn ich diese Passage durchstreiche, dann die EinV unterschreibe und zurückschicke, Gültigkeit hat oder nicht? Unterschrieben sind beide Exemplare der EinV von meiner alten SB.
Auch zu unterem hätte ich gerne Euer Wissen/Meinung:
Ob eine Verhandlung darüber Sinn hat wage ich zu bezweifeln da dies das letzte Mal auch gescheitert ist. Sogar vor dem SG, dass war der Fall als sich der Richter nur an den Bewerbungsbemühungen aufgehängt hat und gar nicht auf meine Klageschrift eingegangen ist und das obwohl ich mehrmals darauf hingewiesen habe dass es nicht um die Anzahl der Bemühungen geht....sondern um die Mehrkosten die durch diese Forderung entstehen, dies durch meinen Regelsatz geleistet werden müsste und damit zu meinem Nachteil ist. Ich also nach einem Austauschvertrag einseitig belastet werde.
Nebenbei wird auch wieder von mir verlangt dass wenn sich ein AG nicht innerhalb 14 Tage meldet ich diesem auf welche Art auch immer eine verbindliche Antwort abverlangen soll.
Im Anschreiben stand auch das ich seit vorigen Sonntag eine neue SB zugeteilt bekommen habe da durch meinen Geburtstag (altersbedingt) eine neue SB für mich zuständig ist. Warum ich jetzt noch mit der "alten SB" eine EinV machen soll :weisnich: ist aber wahrscheinlich der normale Wahnsinn.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27
Warum ich jetzt noch mit der "alten SB" eine EinV machen soll :weisnich: ist aber wahrscheinlich der normale Wahnsinn.
Nee, das ist Normalität, denn Vertragspartner ist der Leistungsträger, nicht die/der SB ...
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27da weder das Erstellen der Kopien sowie der Postweg finanziell ausgeglichen wird
Die Kopien erstellt das JC kostenlos wenn Du die beim persönlichen Termin vorlegst. Gibt es keinen Termin würde ich nur die Namen der AG mitteilen und ansonsten auf die Kostengründe verweisen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27und das obwohl ich mehrmals darauf hingewiesen habe dass es nicht um die Anzahl der Bemühungen geht....sondern um die Mehrkosten die durch diese Forderung entstehen
Da hättest Du eine Gegenvorstellung oder auf Grund des Petitionsrecht eine Anhörungsrüge vortragen müssen
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27dass wenn sich ein AG nicht innerhalb 14 Tage meldet ich diesem auf welche Art auch immer eine verbindliche Antwort abverlangen soll.
Einfach schriftlich und freundlich anfragen ob Deine Bewerbung in die engere Wahl gekommen ist.
Ich hatte meine Nachweise immer als Email gesendet: einmal die Liste mit Datum/Bezeichnung/AG/Ergebnis, einmal die Anschreiben dazu. :scratch: Da entstanden damit keine Kosten, allerdings war das in meiner EGV auch so festgelegt (zu welchem Datum und welcher Umfang). Gab es keine Rückmeldung vom AG, wurde eben "beworben" eingetragen.
Ich würde aber bezweifeln, dass ein Vertrag gilt in dem man rumgestrichen hat. Die Unterschrift des Gegenübers wurde schließlich unter der unveränderten EGV geleistet. Sonst könnte man ja auch nachträglich in Verträgen rumstreichen.
Ich würde die geänderte EGV als Gegenvorschlag kennzeichnen und zurücksenden. Man wird ja sehen was kommt. :weisnich:
Zitat von: Gast50028 am 28. Februar 2021, 16:21:42
Da hättest Du eine Gegenvorstellung oder auf Grund des Petitionsrecht eine Anhörungsrüge vortragen müssen
:hae: Weil ein Richter nicht dem Antrag in der Klage folgt?
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27...was mir nicht gefällt ist das ich "auf Anforderung" des JC als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll...
Dies ist allerdings nicht geregelt und wird auch nicht erstattet und ist daher eine einseitige Benachteiligung (für mich), da weder das Erstellen der Kopien sowie der Postweg finanziell ausgeglichen wird...
Vielleicht kannst du dir da was für die Verhandlung der EinV umformulieren :zwinker:
ZitatWerden zum Nachweis der Eigenbemühungen als auch für die Erstattung der Bewerbungskosten Kopien gefordert und es gibt keine Regelung, wonach das Mobcenter die Kosten der geforderten Kopien erstattet, stellt das eine einseitige unangemessene Benachteiligung dar.
Die Vorlage von Kopien der Anschreiben ist zudem nicht leistungsrelevant und abgesehen davon rechtswidrig – hier greift auch noch der Datenschutz und das Briefgeheimnis –, denn was die potentiellen Arbeitgeber dir mitgeteilt haben, geht das Mobcenter absolut nichts an.
Das BSG hat grundsätzlich klargestellt:
Entstehen dem Hilfsempfänger Kosten aufgrund seiner Pflichten gegenüber dem Leistungsträger und sind diese Ausgaben nicht durch das ALG II gedeckt, so hat der Leistungsträger kein Ermessen und dieser hat die Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Ansonsten müsste der Leistungsempfänger diese Kosten aus seiner Regelleistung bestreiten, was diese unzulässig mindert.
Vgl. B 14/7b AS 50/06 R vom 06.12.2007 und ergänzend dazu LSG Bayern L 11 AS 774/10 vom 27.03.2012.
Zitat von: Orakel am 28. Februar 2021, 16:29:19Weil ein Richter nicht dem Antrag in der Klage folgt?
Das Gericht ist eben gerade nicht auf die Klage eingegangen, ist aber dazu verpflichtet. Bei Nichtbeachtung des Klagegrundes sind eben die obigen Rechtsbehelfe erforderlich. Sonst wäre jede Klageschrift unnötig.
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27und gar nicht auf meine Klageschrift eingegangen ist
Deshalb ist eine Gehörsrüge unerlässlich sonst ist das Verfahren verloren was ja auch der Fall war.
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll.
Würde ich nicht Akzeptieren, denn der Inhalt der Bewerbung geht das JC nichts an.
Das ist eine Angelegenheit zwischen dem AG und dir.
(für vom AG bereit gestellte online Formulare gibt es eh meist keinen Nachweis)
Genauso die Forderung dem AG auf den Sac.. zu gehen, wenn nach 14 Tagen keine Rückmeldung da ist.
(für manch AG ist das schon ein Grund für eine Ablehnung)
Für den Nachweis reicht eine Liste, wann wo wie beworben und evtl. Ergebnis.
Zitat von: vanessa am 28. Februar 2021, 17:40:37
Für den Nachweis reicht eine Liste, wann wo wie beworben und evtl. Ergebnis.
So habe ich es auch immer gemacht und gab nie Beanstandungen deswegen
@Fettnäpfchen,
ich bin so frei und betreibe Wortklauberei. :cool:
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27das ich "auf Anforderung" des JC als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll...
Wenn "auf Anforderung" der genaue Wortlaut in der EinV ist, frage ich mich, wie eine solche Anforderung des Leistungsträgers (= Deine Pflichterfüllung liegt damit
außerhalb der EinV) aussehen soll und wie diese begründet wird.
Mündlich, auf Zuruf, schriftlich, Mitwirkungspflicht, nach Tageslaune des Sachbearbeiters, wie das Wetter gerade ist usw...
Mir ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage bekannt, dass
außerhalb § 15 SGB II etwaige Nachweise über Bewerbungen vom Leistungsträger gefordert werden können/dürfen.
Vielmehr spricht sich § 15 SGB II als Grundlage einer EinV zur Nachweiserbringung deutlich aus.
Zitat§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung - Auszug
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). 2In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält,
2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
--> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/15.ht
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27Nebenbei wird auch wieder von mir verlangt dass wenn sich ein AG nicht innerhalb 14 Tage meldet ich diesem auf welche Art auch immer eine verbindliche Antwort abverlangen soll.
Diese Forderung ist genauso wenig in § 15 SGB II enthalten, und kann deshalb nicht als Pflicht abverlangt werden.
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27Ob eine Verhandlung darüber Sinn hat wage ich zu bezweifeln
Würde ich auf jeden Fall versuchen.
Bei o. g. Ausführungen - womit ich den sog. Umkehrschluss angewandt habe - den zuständigen Sachbearbeiter in die Nenn-Pflicht nehmen, in welcher (nicht existenten) Rechtsgrundlage diese beiden Punkte enthalten sind.
Vorausgesetzt, dass diese Passagen unter Deinen Pflichten aufgeführt sind - wovon ich ausgehe - und nicht unter allgemeine Hinweise.
Dein Leistungsträger wird es wohl nie lernen, dass eine EinV keinen Freifahrtschein für alle (un)möglichen Pflichten darstellt. :zwinker:
mmmmh, mal kurz nachgedacht: "Was würde ich machen?"
Wenn das .....
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27das ich "auf Anforderung" des JC als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll.
.....der einzigste Punkt ist, der dich stört, dann würde ich diese Anforderung einfach abwarten, abwarten ob tatsächlich eine kommt und dann, dann würde ich diese, wie hier auch schon geantwortet wurde, per Email zusenden und fertig!
Es gibt wichtigeres im Leben, als sich um so eine Lapalie zu kümmern.
Alles andere, was du hier geschrieben hast, ist doch nur "Füllmaterial" und hat mit der jetzt vorliegenden EinV überhaupt nicht zu tun und ist auch ohne Belang.
@Fettnäpfchen,
Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 21:20:07
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. Februar 2021, 15:45:27Nebenbei wird auch wieder von mir verlangt dass wenn sich ein AG nicht innerhalb 14 Tage meldet ich diesem auf welche Art auch immer eine verbindliche Antwort abverlangen soll.
Diese Forderung ist genauso wenig in § 15 SGB II enthalten, und kann deshalb nicht als Pflicht abverlangt werden.
Dazu möchte ich noch ergänzen.
Es liegt nicht in Deiner Handlungs- und Entscheidungsgewalt, ob ein beworbener Arbeitgeber überhaupt reagiert, geschweige denn eine verbindliche Antwort erteilt. Diese Angelegenheiten obliegen alleine dem beworbenen Arbeitgeber bzw. dessen Personalabteilung und können deshalb von Außenstehenden nicht erzwungen werden.
Ferner ist es kontraproduktiv und auch unhöflich, bereits nach 14 Tagen beim beworbenen Arbeitgeber nachzuhaken. Ersten "biedert" man sich damit an, und zweitens hat die Personalabteilung wichtigeres zu tun, als den ganzen Tag pot. Bewerber zu vertrösten.
Mein Fazit --> Dein Leistungsträger hat nicht den Hauch einer Ahnung von Bewerbungs- und Einstellungsprozessen bei Arbeitgebern.
Ich persönlich kenne auch die Arbeitgeber-Seite, deshalb kann ich nur davon abraten, dem beworbenen Arbeitgeber schon belästigend hinterher zu telefonieren o. a.
Wenn der pot. Arbeitgeber Interesse an einem pot. Bewerber hat, meldet sich der Arbeitgeber von alleine. Und zwar zu einem selbstgewählten Zeitpunkt, und nicht zwangsläufig innerhalb von 14 Tagen, wie sich der Leistungsträger das anmaßend vorstellt.
Dann ändere halt den Punkt, der nicht gefällt auf einem gesonderten Blatt (durchstreichen würde ich nix, weil es schon unterschrieben ist -könnte zu Urkundenfälschung führen-) und unterschreibe dies! Nimmt das JC die Änderung an ist gut, wenn nicht unterschreibst du halt nicht und läßt es auf eine VA ankommen, gegen den du dann (auch gegen einzelne Punkte) gerichtlich vorgehen kannst!
:flag:
Danke für die zahlreichen Antworten von allen.
Es wird also darauf hinauslaufen dass ich die EinV wie beim letzten Mal mit Änderungsvorschlägen zurückschicken werde und hoffe dass es diesmal nicht gleich wieder zu einem EinV/VA wird.
Mal zu einzelnen Passagen von euch die ich kommentieren möchte mache ich noch ein Kommentar und weil ich vergessen habe die EinV anzuhängen, mit Anschreiben, werde ich dies auch noch nachholen.
Zitat von: Gast50028 am 28. Februar 2021, 16:21:42Einfach schriftlich und freundlich anfragen ob Deine Bewerbung in die engere Wahl gekommen ist.
Für mich fällt das unter Sittenwidrig, Oldhoefi hat es noch besser formuliert und entspricht voll meinem Standpunkt den ich sogar damals vor dem SG ziemlich genauso vorgetragen habe.
Zitat von: Gast34764 am 28. Februar 2021, 16:27:16einmal die Liste mit Datum/Bezeichnung/AG/Ergebnis, einmal die Anschreiben dazu. :scratch: Da entstanden damit keine Kosten, allerdings war das in meiner EGV auch so festgelegt (zu welchem Datum und welcher Umfang). Gab es keine Rückmeldung vom AG, wurde eben "beworben" eingetragen.
So eine Liste gibt es bei unserem JC sogar als "Nachweisblatt der Eigenbemühungen"
Kam allerdings keine Rückmeldung wurde die Erstattung für solche Bewerbungen abgelehnt, hat mich bei den zwei telefonischen Rückantworten 10.- gekostet weil keine Erstattung
Zitat von: a_good_heart am 28. Februar 2021, 17:03:19Vielleicht kannst du dir da was für die Verhandlung der EinV umformulieren :zwinker:
Hatte ich wieder vor obwohl dies bei der vorigen EinV nicht akzeptiert wurde dann ein VA daraus wurde und das SG hat es dann auch nicht interessiert. Ich hatte von glaube 8 o. 9 Punkten sechs o. sieben bemängelt. Grob geschätzt sozusagenderweise!
Zitat von: Gast50028 am 28. Februar 2021, 17:18:08Deshalb ist eine Gehörsrüge unerlässlich sonst ist das Verfahren verloren was ja auch der Fall war.
Sehr interessant und da kenne ich mich gar nicht aus. könntest du mir das ausführlicher erklären denn den Richter habe ich bestimmt viermal darauf hingewiesen das es mir um andere Punkte geht und als ich meine Klageschrift rausgesucht habe und ihm die Punkte vorlesen wollte wurde ich abgewimmelt mit der Begründung dass das jetzt eh schon zu lange gedauert hat und sie sich jetzt zur Urteilsfindung zurückziehen wollen.
Was mir gerade beim schreiben einfällt dieses Urteil bekam ich gar nicht und als ich schriftlich nachfragte wurde mir eine Zweitschrift übersandt.
Zitat von: vanessa am 28. Februar 2021, 17:40:37
« am: 28. Februar 2021, 17:40:37
genau mein Standpunkt!
Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 21:20:07ich bin so frei und betreibe Wortklauberei. :cool:
Die Deutschen ein Volk der Reimer und Dichter :zwinker:
Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 21:20:07Mir ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage bekannt, dass außerhalb § 15 SGB II etwaige Nachweise über Bewerbungen vom Leistungsträger gefordert werden können/dürfen.
Ausserhalb finde ich bemerkenswert dass werde ich im Änderungsvorschlag anbringen......
Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 21:20:07Diese Forderung ist genauso wenig in § 15 SGB II enthalten, und kann deshalb nicht als Pflicht abverlangt werden.
und wurde wie geschrieben sogar vom SG nicht beachtet
Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 21:20:07Bei o. g. Ausführungen - womit ich den sog. Umkehrschluss angewandt habe - den zuständigen Sachbearbeiter in die Nenn-Pflicht nehmen, in welcher (nicht existenten) Rechtsgrundlage diese beiden Punkte enthalten sind.
Vorausgesetzt, dass diese Passagen unter Deinen Pflichten aufgeführt sind - wovon ich ausgehe - und nicht unter allgemeine Hinweise.
Das mit der Nennpflicht werde ich machen und ob es unter meinen Pflichtesteht werde ich, da ich es gerade nicht auswendig weiß, kontrollieren.
Ansonsten ist die EinV mit Anschreiben im Anhang falls du selber nachschauen willst.
Zitat von: Gast49498 am 28. Februar 2021, 21:32:52Es gibt wichtigeres im Leben, als sich um so eine Lapalie zu kümmern.
Wenn das Teil unterschrieben ist hat es sich mit Lapallie denn dann war ich einverstanden und kann sogar sanktioniert werden, bzw die können es versuchen und was das SG dann macht da kann ich darauf verzichten wenn es wie beim letzten mal abläuft......
Zitat von: oldhoefi am 28. Februar 2021, 23:47:25Dazu möchte ich noch ergänzen.
So ziemlich das selbe habe ich damals auch in meiner Klageschrift stehen gehabt.....
Kommentar des Richters:
Es wäre normal das man beim AG nachfragt...
Die Kosten wird das JC schon erstatten.... auch die für zusätzliche Nachweise..... der RA des JC weiß das er das zu machen hat UND dann erwähnte er sogar noch mit Blick auf den RA das er diesen ja schon gerügt hätte. Das selbe mit der Rüge nochmal als es um die in der damals verhandelten EinV die Maßnahmezuweisung ging obwohl diese Maßnahme nach Widerspruch von mir aus der EinV raus und nicht in den VA übertragen worden ist.
Ich weiß ja nicht wie eine Rüge zu bewerten ist aber seit dem Prozeß ist meine SB "handzahm" geworden um es mal salopp so zu nennen. Der alte EinV/VA ist ja schon voriges Jahr im April ausgelaufen und bis jetzt hatte ich keine EinV mehr bekommen. Vllt. hat da der RA dafür gesorgt. Hat mich ja vor ein paar Jahren sogar bei der Akteneinsicht besucht weil er mich kennen lernen wollte und mir ein Angebot gemacht das man doch vieles so regeln könnte ohne gleich Widersprüche zu schreiben. Hab es dann später mal versucht und die Ansage stellte sich als "Lippenbekenntnis" heraus.
So jetzt erst mal alles sacken lassen und dann weiter das Thema beobachten und die EinV diesmal anhängen :schaem:
MfG FN
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Wenn du doch eh handelst .....
Zitat von: Fettnäpfchen am 01. März 2021, 14:33:43wie beim letzten Mal
....warum eröffnest du einen Thread und warum bedankst du dich für die Antworten und stellst dann noch seitenweise die EinV ein?
Entweder man braucht Hilfe oder man braucht keine und wie oben geschrieben .....du brauchst keine. Also alles reine Zeitverschwendung.
Zitat von: Gast49498 am 01. März 2021, 15:22:10du brauchst keine. Also alles reine Zeitverschwendung.
Das sollten andere Beurteilen und für mich braucht @Fettnäpfchen hier Hilfe, oder mindestens eine Bestätigung seiner eigenen Meinung.
Was ist daran so falsch?
Zitat von: Fettnäpfchen am 01. März 2021, 14:33:43Wenn das Teil unterschrieben ist hat es sich mit Lapallie
Eben und genau so etwas kennen hier viele zur genüge.
Dann ist ein VA immer noch besser als eine Unterschrift, die ich bei diesem Inhalt der EGV auch nicht darunter setzen würde.
Wenn man den Beitrag # 13 beginnt mit .....
Zitat von: Fettnäpfchen am 01. März 2021, 14:33:43Danke für die zahlreichen Antworten
....klingt das ziemlich abschließend.
Wenn man dann noch schreibt .....
Zitat von: Fettnäpfchen am 01. März 2021, 14:33:43Es wird also darauf hinauslaufen dass ich die EinV wie beim letzten Mal mit Änderungsvorschlägen zurückschicken werde und hoffe dass es diesmal nicht gleich wieder zu einem EinV/VA wird.
....erkennt man die Absicht des TE
Zitat von: Fettnäpfchen am 01. März 2021, 14:33:43wie beim letzten mal abläuft.....
Wie ist es denn beim letzten Mal abgelaufen (rein rhetorische Frage).
@Fettnäpfchen,
ich klaube Wort weiter - noch kurz ergänzend eingeworfen. Die eingestellte EinV schaue ich mir später an, da ich außer Haus muss.
Zitat§ 55 SGB X Austauschvertrag - Auszug
(1) 1Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. 2Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
--> https://dejure.org/gesetze/SGB_X/55.html
Zitatdas ich "auf Anforderung" des JC als Nachweis auch die Bewerbung dem JC zukommen lassen soll...
Bestimmter sozialrechtlicher Zweck fehlt, auch steht keine Leistung/Kostenübernahme des Leistungsträgers gegenüber.
ZitatNebenbei wird auch wieder von mir verlangt dass wenn sich ein AG nicht innerhalb 14 Tage meldet ich diesem auf welche Art auch immer eine verbindliche Antwort abverlangen soll.
Arbeitsrechtliche Sache Bewerber <-> Arbeitgeber und keine sozialrechtliche Sache Leistungsberechtigter <-> Leistungsträger.
Somit fehlt auch dabei der bestimmte sozialrechtliche Zweck, gleichfalls steht keine Leistung/Kostenübernahme des Leistungsträgers gegenüber.
Zusammengefasst einseitig für Dich belastend, zugleich greift der Leistungsträger über Dich unzulässig in die Belange des pot. Arbeitgebers ein.
Womit ich wieder bei den nicht existenten Rechtsgrundlagen für diese Forderungen des Leistungsträgers angekommen bin.
oldhoefi
Zitat von: oldhoefi am 01. März 2021, 17:38:57Die eingestellte EinV schaue ich mir später an, da ich außer Haus muss.
Bin begeistert über deine Mithilfe, besser geht es ja nicht als dich als Unterstützung zu haben (Ottokar evtl. noch aber der ist gerade offline) und daher warte ich mal noch was du zu dem Gesamtwerk schreibst!
Ghostwriter
Zitat von: Gast49498 am 01. März 2021, 15:22:10....warum eröffnest du einen Thread und warum bedankst du dich für die Antworten und stellst dann noch seitenweise die EinV ein?
und wieder so Antworten als ob sie von meiner SB kommen könnten wobei das ja nicht mal Antworten sind.
Stell Dir vor ich habe soviel Benimm und Manieren das ich mich bei Helfern bedanke(n kann) und wenn dir nicht klar ist warum ich ein Thema starte was willst du dann hier?
bzw. warum solche Beiträge anstatt die Finger stillzuhalten.
Zitat von: Gast49498 am 01. März 2021, 15:22:10Also alles reine Zeitverschwendung.
MfG FN
@Fettnäpfchen,
ich habe Deine EinV jetzt kurz überflogen.
Darin sind noch weitere Ausführungen enthalten, die gerne mal überlesen werden, aber Dir ggf. auf die Füße fallen könnten.
Wenn die zuständige Sachbearbeiterin schon meint, Deine Bewerbungsbemühungen besonders eifrig nachkontrollieren zu wollen, dann können wir die Regelungsinhalte der EinV genauso gründlich auf den Prüfstand stellen.
Den Abgabetermin bis 10.03.2021 habe ich gelesen .
Reicht es Dir aus, wenn ich mich diese Tage wieder hier melde, mit weiteren Einzelheiten im Gepäck?
oldhoefi
Zitat von: oldhoefi am 02. März 2021, 22:13:46Darin sind noch weitere Ausführungen enthalten, die gerne mal überlesen werden, aber Dir ggf. auf die Füße fallen könnten.
Ja so ziemlich rechtswidrig das ganze. War bei der Vorgänger EinV die dann zum EinV/VA wurde und vom Gericht abgesegnet wurde fast gleichlautend.
Eher unwahrscheinlich aber ich frage dich trotzdem mal:
Bringt es dir irgendwas wenn ich Dir irgendetwas von den damaligen Schreiben vom JC auf meine letzten zwei Verbesserungsvorschläge und die Zweitschrift des Urteils vom SG zum lesen einstelle? Zumindest könnte man herauslesen wie gelogen und verdreht wird, dürfte dich wahrscheinlich aber weil veraltet nicht interessieren Zitat von: oldhoefi am 02. März 2021, 22:13:46Reicht es Dir aus, wenn ich mich diese Tage wieder hier melde, mit weiteren Einzelheiten im Gepäck?
Nein macht gar nichts ganz Im Gegenteil!
Und es kann nur besser sein als das was ich mir da zusammen fabriziere denn du bist ein absoluter EinV Profi. Ich bin dir dankbar wenn du dir die Mühe machst.
Einfach ausgedrückt > verloren im Paragraphendschungel!
und ein gebranntes KindEine Frage dreht sich bei mir auch schon im Kopf.
An wen dann die Antwort schicken die alte oder die neue SB. Die alte SB hat beim letzten Verbesserungsvorschlag gar nicht mehr reagiert und einfach einen VA daraus gemacht.
Wer weiß was die neue macht wenn es überhaupt stimmt das ich eine neue SB zugewiesen bekam, denn bloß weil es so im Anschreiben steht heißt das nicht das es auch stimmt da wurde ich zu oft angelogen und ich weiß auch definitiv dass mein Alter nichts damit zu tun hat.
MfG FN
Hallo Fettnäpfchen,
wenn die Sachbearbeitung wie geschrieben deine ,,gesundheitliche Situation nicht einschätzen" kann, warum veranlasst sie dann nicht VOR Erstellung einer weiteren EinV eine erneute Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst? Eine EinV soll bekanntlich nur mit erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen verhandelt werden, ich lese es so, dass zumindest du an deiner Erwerbsfähigkeit zweifelst. Spricht aus deiner Sicht etwas gegen eine solche Begutachtung?
Ich habe die Einv (bisher) nicht gelesen, würde jedoch nichts unterschreiben, mit dem ich nicht zu 100% einverstanden bin. Sollte die SB deine Änderungswünsche nicht verhandeln wollen, muss sie die EinV mit den gleichen Inhalten als VA erlassen. Nach dem was ich hier bereits gelesen habe, wäre sie dann rechtlich nicht haltbar.
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
@Fettnäpfchen,
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. März 2021, 11:57:28Bringt es dir irgendwas wenn ich Dir irgendetwas von den damaligen Schreiben vom JC auf meine letzten zwei Verbesserungsvorschläge und die Zweitschrift des Urteils vom SG zum lesen einstelle?
Benötige ich persönlich nicht, da diese Unterlagen tatsächlich veraltet sein dürften.
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. März 2021, 11:57:28An wen dann die Antwort schicken die alte oder die neue SB.
Ich würde das Verhandlungsschreiben allgemein gehalten an den Fachbereich Vermittlung (oder wie das bei Deiner Optionskommune genau benannt ist) schicken, ohne explizite Nennung eines Sachbearbeiters.
Der Leistungsträger soll das intern ausmachen und an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten.
Sollte der Leistungsträger die vom Gesetzgeber gewünschte Verhandlungsführung vor Abschluß einer EinV-Vertrag (laut BSG) einseitig umgehen wollen, in dem sofort ein ersetzender EinV-VA erlassen wird, packen wir die Keule aus.
Aber erst einmal werfen wir den Ball an den Leistungsträger zurück und werden sehen, wie und in welcher Form dieser reagiert.
Gehe ich recht in der Annahme, dass Du kein neues ärztliches Gutachten anstrebst, denn ansonsten hättest Du es mit ziemlicher Sicherheit erwähnt.
oldhoefi
Zitat von: oldhoefi am 03. März 2021, 16:37:21Gehe ich recht in der Annahme, dass Du kein neues ärztliches Gutachten anstrebst, denn ansonsten hättest Du es mit ziemlicher Sicherheit erwähnt.
Stimmt absolut kein Interesse.
Abgesehen davon hat sie ein Attest meines HA, nach Ihrer Aufforderung, bekommen in dem die Angaben das AÄD noch einmal bestätigt werden.
Dies wollte sie weil sie mich ansonsten in eine Maßnahme zum "Betreuungsassistenten" (die nebenbei erwähnt schon drei Wochen lief) gesteckt hätte, angemeldet war ich schon.
Zitat: "Ohne ein Attest Ihres HA kann/darf ich die Angaben aus dem AÄAttestes wegen dem Alter nicht akzeptieren"Ändert nichts am Zustand, bringt nur überflüssiges Gerenne nach neuen Attesten da die alten älter als drei Jahre sind und wurde von der SB schon 2018 versucht.
Sollte von einem Arbeitsmediziner gemacht werden
(nicht vom Gesundheitsamt oder der RV) der "lustigerweise" ein paar Kilometer neben dem Maßnahmeträger, bei dem ich eine Maßnahme antreten sollte seine Praxis hat (
alles fast zeitgleich und würde mich nicht wundern wenn dieser (Vertrags)Arzt (mit dem JC) sogar noch beim BfW angestellt wäre) und erst die Leistungsfähigkeit, dann plötzlich die Erwerbsfähigkeit prüfen sollte und zu allem Überfluß, dass sollte über das Vermittlungsbudget laufen und ich hätte diesen Antrag unterschreiben sollen.
Die SB hat da sogar schon Kosten von 150.- Euro eingetragen.
Auf den Kampf so ein Prozedere wieder mitzumachen dass dann erstens nicht mal unter den gesetzlichen Vorgaben gemacht wird und im Endeffekt ca 150km einfache Fahrt nur damit das JC ein Gefälligkeitsgutachten bekommt von einem Arbeitsmediziner der so etwas gar nicht erstellen darf bzw keine Gültigkeit hat kann ich wirklich verzichten.
Sorry das meine Antworten immer ein bißerl länger ausfallen aber wie du siehst wird es mir ja vom JC nicht leicht gemacht und da will ich das auch die Hintergründe für mein Vorgehen nachzulesen sind..
Du hast ja schon das eine oder andere Mal bei meinen Themen mit geholfen und kannst dich vllt. grob an das üble hin und her mit der SB erinnern, richtig schlimm wurde es ja mit der SB die jetzt die EinV geschickt hat und angeblich nicht mehr für mich zuständig ist. Ohne Corona............ hätte ich wahrscheinlich nicht so lange meine Ruhe von solchen Forderungen gehabt.
MfG FN
@Fettnäpfchen,
Zitat von: Fettnäpfchen am 04. März 2021, 14:56:22Stimmt absolut kein Interesse.
Diese Richtung hatte ich auch im Hinterkopf, war mir nur nicht mehr ganz sicher.
Wie hättest Du es denn gerne... :grins:
Soll ich Dir eine gegliederte Liste oder gleich ein fertiges Muster-Schreiben vorbereiten?
Wobei ich nach wie vor die Auffassung vertrete, den Leistungsträger in die Nenn-Pflicht zu nehmen, aus welchen (nicht existenten) Rechtsgrundlagen manche Deiner Phantasie-Pflichten entsprungen sind.
:cool: Damit will ich den Leistungsträger bewusst in Erklärungsnot und Bedrängnis bringen, in dem er diese vorgeschobenen Pflichten rechtlich untermauert begründen soll.
Wenn meine angedachte Vorgehensweise auch in Deinem Sinne ist, würde ich persönlich es der Einfachheit halber vorziehen, das alles gleich in ein Muster-Schreiben zu packen. Sollten dann bei Dir noch Fragen auftauchen, können wir uns dann natürlich immer noch abstimmen und ggf. etwas umschreiben.
Noch als ergänzende Anmerkung für ggf. Befürworter dieser EinV-Vertrag.
Je weniger in einer EinV-Vertrag konkret/verbindlich festgehalten wird (= Unterstützung durch Leistungsträger) desto weiter wird die Hintertüre des Leistungsträgers offen gehalten. Diese EinV-Vertrag spiegelt genau so ein Exemplar wider, deshalb sollte man sich von den "nur" zwei Bewerbungsbemühungen/Monat (= Pflicht des Leistungsberechtigten) nicht blenden lassen.
Bei den Bewerbungen geht es nämlich schon los, denn dabei stimmen Pflicht und Unterstützung nicht überein.
oldhoefi
Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 01:40:48
Wie hättest Du es denn gerne... :grins:
In deiner Bestform, aber das ist ja sicher eh der Fall... :mail: :mocking:
Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 01:40:48Wobei ich nach wie vor die Auffassung vertrete, den Leistungsträger in die Nenn-Pflicht zu nehmen, aus welchen (nicht existenten) Rechtsgrundlagen manche Deiner Phantasie-Pflichten entsprungen sind.
Ja da würde ich sehr dazu tendieren denn dies habe ich noch nie gemacht und meine Verbesserungsvorschläge wurden meist bis auf ein o. zwei Punkte ignoriert. Da habe ich allerdings damit argumentiert dass die Punkte die gefordert werden so nicht im Gesetz/Urteilen vorgesehen sind und die entsprechenden Gesetze/Urteile dazu geschrieben, also im Schnitt vier Seiten.
Deswegen auch die Frage von mir ob du die alten Schreiben Verbesserungsvorschläge und Antworten darauf als Information brauchen könntest um zu sehen wie die SB damit umgeht, bzw. wie sie "tickt".Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 01:40:48
Wenn meine angedachte Vorgehensweise auch in Deinem Sinne ist, würde ich persönlich es der Einfachheit halber vorziehen, das alles gleich in ein Muster-Schreiben zu packen. Sollten dann bei Dir noch Fragen auftauchen, können wir uns dann natürlich immer noch abstimmen und ggf. etwas umschreiben.
Daher dürfte dass für dich und mich einfachere Musterschreiben die bessere Vorgehensweise sein! Einfach ist gut.
Falls du nachfragen hast... ich kann es so einrichten auch zeitgleich darauf zu antworten, habe ja Zeit so bis 23.00 bin ich meistens auf dann kommt der "Müd".
Einen schönen Sonntag
FN
Zur Info:
Zitat von: oldhoefi am 03. März 2021, 16:37:21Ich würde das Verhandlungsschreiben allgemein gehalten an den Fachbereich Vermittlung (oder wie das bei Deiner Optionskommune genau benannt ist) schicken, ohne explizite Nennung eines Sachbearbeiters.
Wenn es nicht um Geldleistungen geht wird eigentlich alles von der SB die mir zugeteilt ist gemacht. Und die versucht mich nur aus der Statistik zu befördern, was bis jetzt gefehlt hat ist eigentlich nur noch der im Anschreiben erwähnte Ein Euro Job und die Erwerbsminderungsrente.
Erst bei Widersprüchen kommt, je nach Widerspruch, der RA des JC als andere Person dazu. Vermittlung was ist das ? mein letzter VV ist solange her das ich nicht mal genau die Anzahl Jahre weiß gefühlt min 8 bis 10 Jahre her auf jeden Fall vor 2013 da hatte ich meine freiwillige und angeforderte Berufsfindungsmaßnahme vom RV.
@Fettnäpfchen,
ich sehe schon, wir verstehen uns und tendieren beide in die gleiche Richtung.
Das ist auch mein Ansinnen, die Strategie zu ändern, in dem wir den Spieß umdrehen.
Nicht Du als Leistungsberechtigte sollst der zuständigen Sachbearbeiterin beim Leistungsträger ihre rechtskonforme Arbeit erklären.
Sondern der Leistungsträger hat eine gesetzliche Aufklärungs-/Beratungs-/Auskunfts-Pflicht, womit ich dabei auf §§ 13 bis 15 SGB I schiele.
Insgesamt werde ich mich bei dem angedachten Muster-Schreiben mit greifenden Rechtsgrundlagen/Rechtsprechungen (bewusst) zurück halten. Soll sich zuerst die Sachbearbeiterin mit den angesprochenen Punkten gründlich auseinander setzen und rechtlich belegen.
Je nach Reaktion/Resonanz der zuständigen Sachbearbeiterin gehen wir dann entsprechend weiter vor.
Aktuell müsste ich alle Informationen haben, so dass sich meinerseits keine weiteren Rückfragen mehr ergeben... :mail:
Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38ich sehe schon, wir verstehen uns und tendieren beide in die gleiche Richtung.
Das ist auch mein Ansinnen, die Strategie zu ändern, in dem wir den Spieß umdrehen.
Meine geliebte und vermisste Daumenbewertung :ok: :sehrgut:
MfG FN
:yes:
Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38Je nach Reaktion/Resonanz der zuständigen Sachbearbeiterin gehen wir dann entsprechend weiter vor.
Meine Glaskugel hat zwei Optionen aber da halte ich mich bedeckt meine Vorhersagen sind mir zu treffsicher....
@Fettnäpfchen,
jetzt ist es bei mir doch später geworden als ursprünglich vorgesehen. Ich hoffe trotzdem, dass es Dir zeitlich noch ausreicht.
Nachstehend mein angedachtes Muster-Schreiben an Deinen Leistungsträger. Mehr würde ich vorerst nicht machen, sondern erst einmal abwarten.
-----
An das Jobcenter xxx 09.03.2021
xxx
BG-Nr xxx
Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II - Entwurf vom 23.02.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst möchte ich mich bedanken, dass Sie mir die Gelegenheit einräumten, die o. g. Eingliederungsvereinbarung (nachstehend EinV-Vertrag) in Ruhe überprüfen zu können.
Bei der mir überlassenen EinV-Vertrag bestehen aber meinerseits noch Rückfragen, deshalb kann diese in der Form von mir nicht akzeptiert und auch nicht unterschrieben werden.
Begründungen
1.) Laut EinV-Vertrag sollen von mir Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen werden.
Die dazugehörige Unterstützung des Leistungsträgers beschränkt sich aber ausschließlich auf sozialversicherungspflichtige Stellen...?
Gleichfalls wurde nicht aufgeführt, welcher genaue Nachweis zur Erstattung von Bewerbungskosten gefordert wird...?
2.) Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen
Aus welcher Rechtsgrundlage wird abgeleitet, dass solche einer vorherigen Antragstellung bedürfen...?
Ferner dürfte die berufliche Eingliederung notwendig sein, so dass dieser Zusatz ersatzlos zu streichen ist.
3.) Weitere für die Arbeitsaufnahme erforderliche Leistungen per gesonderte Antragstellung und die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber sind ebenfalls ersatzlos zu entfernen.
4.) In welcher Rechtsgrundlage nach SGB ist aufgeführt, dass beworbene Arbeitgeber etwaige Antwortschreiben oder Empfangsbestätigungen erstellen müssen...?
Ebenso die Frage, in welcher Rechtsgrundlage nach SGB eine Verpflichtung für mich enthalten ist, sich mit dem beworbenen Arbeitgeber nach 14 Tagen in Verbindung zu setzen, und darüber eine Notiz - wie angegeben - zu erstellen...?
5.) Andere Nachweise (z. B. Kopien Bewerbungsanschreiben) lege ich nicht nach gesonderter Aufforderung vor. Zumal es sich dabei um keine Pflichterfüllung im Rahmen dieser EinV-Vertrag handelt, ferner Ihnen bekannt ist, dass ich dazu bereits mehrere Projekte besucht habe. Vielmehr ist der erst genannte Satz komplett aus der EinV-Vertrag zu streichen.
6.) Aus welcher Rechtsgrundlage kann entnommen werden, dass Wieder-Arbeitsfähigkeit sofort dem Leistungsträger mitzuteilen ist...?
Einer ordnungsgemäßen Beantwortung meiner Fragen und Entfernung der aufgeführten Passagen sehe ich entgegen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
oldhoefi
Zitat von: oldhoefi am 08. März 2021, 21:44:14jetzt ist es bei mir doch später geworden als ursprünglich vorgesehen. Ich hoffe trotzdem, dass es Dir zeitlich noch ausreicht.
Macht nichts du hast ja noch anderes zu tun und da ich weiß das auf dein Wort verlass ist hatte ich keine Sorge.
Ich muss erst bis morgen abgeben und daher dass du die ganze Arbeit geleistet hast, mein Lob und meine Anerkennung dazu, werde ich es wohl schaffen dass in Kopie zu bringen und im JC abzugeben.
Herzlichen Dank dafür und sobald etwas vom JC kommt werde ich dich auf dem laufenden halten und es hier im Thema einstellen! In dem Sinne von:
Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38Je nach Reaktion/Resonanz der zuständigen Sachbearbeiterin gehen wir dann entsprechend weiter vor.
MfG FN
Hallo oldhoefi
Ich hoffe du bist gesund. Heute kam Post vom JC mit der Erklärung auf meine Nachfrage und einer neuen EinV. Allerdings mit sieben Tagen Abstand vom JC bis zu mir. Tatsächlich von einer neuen SB, da hat die vorige SB sogar mal die Wahrheit geschrieben.
Die Nachfragen habe ich noch nicht überprüft sondern nur durchgelesen und ansonsten alles anonymisiert. Die Antworten werde ich mir morgen zusammen mit den Fragen durchlesen heute passt nicht mehr. Oberflächlich durch das "überfliegen" schaut es allerdings relativ schwammig aus. Die EinV ist naja....
MfG FN
Grund für Beitragsänderung durch Ottokar: Anhänge entfernt da nicht (ausreichend) anonymisiert.
oldhoefi
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. April 2021, 16:01:52
Die Nachfragen habe ich noch nicht überprüft sondern nur durchgelesen und ansonsten alles anonymisiert.
Hallo oldhoefi ich habe das jetzt mal heute gegenübergestellt, also die Nachfragen und die Antworten dazu. Vllt. hilft es Dir ein bißerl ich selber brauche das für den besseren Überblick und zum verinnerlichen.
Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38Je nach Reaktion/Resonanz der zuständigen Sachbearbeiterin gehen wir dann entsprechend weiter vor.
Zitat
zuerst möchte ich mich bedanken, dass Sie mir die Gelegenheit einräumten, die o. g. Eingliederungsvereinbarung (nachstehend EinV-Vertrag) in Ruhe überprüfen zu können.
Bei der mir überlassenen EinV-Vertrag bestehen aber meinerseits noch Rückfragen, deshalb kann diese in der Form von mir nicht akzeptiert und auch nicht unterschrieben werden.
Begründungen
1.) Laut EinV-Vertrag sollen von mir Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen werden.
Hierauf wurde mit §2 Abs. 1 SGB 2 geantwortet, allerdings aus meiner Sicht überflüssig da dass keine Frage war.
Die dazugehörige Unterstützung des Leistungsträgers beschränkt sich aber ausschließlich auf sozialversicherungspflichtige Stellen...?
Hier wird mißachtet dass Bewerbunkskosten auch für geringfügige Bewerbungen nicht im RL enthalten sind. Angeblich ist das in § 44 Abs.2 SGB 2 nachzulesen.
Gleichfalls wurde nicht aufgeführt, welcher genaue Nachweis zur Erstattung von Bewerbungskosten gefordert wird...?
Hier der Verweis auf Punkt 6 der EinV. Der ist in der neuen Fassung identisch mit der Fassung vom Februar.
2.) Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen
Aus welcher Rechtsgrundlage wird abgeleitet, dass solche einer vorherigen Antragstellung bedürfen...?
Hier der Verweis nachzulesen in §37 Abs. 1 SGB 2. Vllt. kennt sie die BSG Rechtsprechung nicht oder es hat interne Gründe. Vor Jahren habe ich hier schon eine Erstattung aufgrund des BsG Urteils durchgesetzt. Eine andere weil das JC der Meinung war das ist im RL enthalten.
Ferner dürfte die berufliche Eingliederung notwendig sein, so dass dieser Zusatz ersatzlos zu streichen ist.
Eine eindeutige Verweigerung Ihrerseits weil es zum Gesetzestext § 44 Abs.1 SGB 2 gehört kann man das nicht streichen
3.) Weitere für die Arbeitsaufnahme erforderliche Leistungen per gesonderte Antragstellung und die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber sind ebenfalls ersatzlos zu entfernen.
Hier ist sie der Meinung das es egal ist weil nur Informativ und ansonsten soll ich Ihr einen anderen Grund nennen. Mmn. Ist das gesetzlich geregelt das es nichts in einer EinV zu suchen hat und das sollte als Grund reichen
4.) In welcher Rechtsgrundlage nach SGB ist aufgeführt, dass beworbene Arbeitgeber etwaige Antwortschreiben oder Empfangsbestätigungen erstellen müssen...?
LOL am Anfang; Und dann ihre persönliche weltfremde Sicht das man ja Antworten bekommt und Wortverdreherei im letzten Satz dazu.
(a, Realität 60 Bewerbungen ca. 40 Rückantworten wenn überhaupt.
b,klar bin ich über eine positive Rückantwort dankbar da muss ich aber nicht hinterher telefonieren wenn mich einer einladen will und der pot. AG sicher not amused ist wenn er pro nicht beantworteter Bewerbung angerufen wird)
Ebenso die Frage, in welcher Rechtsgrundlage nach SGB eine Verpflichtung für mich enthalten ist, sich mit dem beworbenen Arbeitgeber nach 14 Tagen in Verbindung zu setzen, und darüber eine Notiz - wie angegeben - zu erstellen...?
Vllt stellt der erste Satz für beide zusammengehörende Fragen die Antwort dar, extra wurde die Frage zumindest nicht beantwortet.
5.) Andere Nachweise (z. B. Kopien Bewerbungsanschreiben) lege ich nicht nach gesonderter Aufforderung vor. Zumal es sich dabei um keine Pflichterfüllung im Rahmen dieser EinV-Vertrag handelt, ferner Ihnen bekannt ist, dass ich dazu bereits mehrere Projekte besucht habe. Vielmehr ist der erst genannte Satz komplett aus der EinV-Vertrag zu streichen.
Klar das war ja auch über den RV und das habe ich naturgemäß dem JC gemeldet und mit der Einstiegsoffensive ist so ein 14tägiger Kurs am Vormittag mit Modulen wie : siehe Anhang. Bewerbung war auch dabei, der SB wusste nicht mal was die dritte Seite ist und hat sonst auch nichts zu bemängeln gehabt.
6.) Aus welcher Rechtsgrundlage kann entnommen werden, dass Wieder-Arbeitsfähigkeit sofort dem Leistungsträger mitzuteilen ist...?
Wurde nicht beantwortet
Einer ordnungsgemäßen Beantwortung meiner Fragen und Entfernung der aufgeführten Passagen sehe ich entgegen und verbleibe
Übrigens:
Die zwei neuen EinV´s die ich bekam sind beide nicht von der SB unterschrieben?
und einen kleinen Seitenhieb konnte sich die neue SB auch nicht verkneifen obwohl sie mich noch nicht kennt. Unter Punkt 5 Schade das sie nur Bitten nachkommen......
MfG FN
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Als Hinweis, bei der EGV steht noch der Name von deiner SB ;-)
Positiv ist ja schon mal, das JC setzt sich wenigstens mit deinen Änderungswünschen Auseinander. (macht längst nicht jeder SB)
Bei Erstattung Bewerbungskosten auf Blatt 2 steht ja man könne Kosten für extra Nachweise für das JC mit denen geltend machen.
Nur wenn es keine schriftlichen Bewerbungen sind, dürfte das wohl nicht gelten.
(wer macht heute noch klassische schriftliche Bewerbungen?)
Aber jetzt reicht ja eine eigene Liste und die kostet nichts extra.
Problematisch finde ich immer noch die Passage mit dem Anrufen des AG's und Gesprächsnotiz inkl Tel.Nr. und Ansprechpartner.
Da es jetzt aber nur die schriftlichen Bewerbungen betrifft, evtl. kein Problem mehr.
Anzahl finde ich o.k weil auch geringfügige Job's gelten und Abgabe eben zum Termin im JC.
Insgesamt finde ich die EGV jetzt eigentlich o.k. so, Maßnahmen stehen ja auch keine drin.
Kenne dein Alter nicht, aber so ab ü 55 machen die meist eh keinen Sinn mehr.
Das meiste in der EGV ist eh vom Gesetz her schon geregelt.
Auch wenn die Unterschrift von der SB fehlt, könnte man die EGV so Akzeptieren. (hast ja eine Kopie davon)
vanessa
Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 15:27:55Als Hinweis, bei der EGV steht noch der Name von deiner SB ;-)
Da hatte ich schon eine PM aber trotzdem danke.
Hab die Mods um anonymisierung gebeten selber ist da ja nach einem Tag kein Zugriff mehr möglich.
Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 15:27:55(wer macht heute noch klassische schriftliche Bewerbungen?)
Ich und zwar fast ausschliesslich, dann noch persönlich und eher selten am Telefon.
Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 15:27:55Da es jetzt aber nur die schriftlichen Bewerbungen betrifft, evtl. kein Problem mehr.
doch. Ohne Antwort keine Bewerbungserstattung und telefonisch akzeptiert das JC nicht da will es dann die Bewerbung als Beweis. Gibt es nicht weil eine Kostenerstattung dafür fehlt und im offiziellen Blatt zu den Bewerbungsbemühungen wird sogar telefonisch mit aufgeführt bei der Erstattung aber verweigert. Der letzte Richter sagte das wird dann schon bezahlt..der RA vom JC wird schon dafür sorgen... haha genau zweimal hinterhertelefoniert und wurde nicht erstattet.
Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 15:27:55Insgesamt finde ich die EGV jetzt eigentlich o.k. so, Maßnahmen stehen ja auch keine drin.
Kenne dein Alter nicht, aber so ab ü 55 machen die meist eh keinen Sinn mehr.
Müsste bloß noch der Rest geklärt werden dann wäre es gesetzteskonform und das darf man wohl erwarten/verlangen.
Keine Maßnahme :weisnich: vllt. wg. Corona
oder weil eine neue SB,
da kann ich noch nichts sagen aber wenn es so wie mit der letzten läuft dann gute Nacht.
Vom Alter würde jetzt die alte 58er Regelung greifen wenn es die noch geben würde.
Da war mal was kenne ich aber nur noch vom lesen damals und liegt schon lange zurück.
Und wie man merkt habe ich es mir nicht gemerkt da ich nie damit gerechnet habe das es so kommt wie es leider gekommen ist. Irgendwie wenn man so und so lange keine VV bekommen hat ist man von irgendwas befreit.
MfG FN
Hallo @Fettnäpfchen,
ich muss mir das Ganze erst in Ruhe anschauen, bevor ich Einschätzungen - auch hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise - abgeben kann.
Melde mich unaufgefordert wieder zurück. :zwinker:
oldhoefi
:sehrgut:
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. April 2021, 15:58:09und zwar fast ausschliesslich
Gut dann ist es natürlich was anderes und dieser Punkt, hat dann bei dir mehr Gewicht.
(war von mit aus gegangen, mache keine Bewerbung mehr per Post nur mail, tel. pers.)
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. April 2021, 15:58:09wenn man so und so lange keine VV bekommen hat ist man von irgendwas befreit.
Kenne ich (noch) nicht als einziges fällt mir die Statistik ein, da ist man raus.
Was auch der Grund ist, warum wir (Alten) meist keinerlei VV mehr bekommen.
Mehr Meinung schreib ich nicht, will lieber auf @oldhoefi Warten ;-)
Ottokar
Danke für das entfernen!
oldhoefi
Ich stelle die EinV nochmal ein da ich wg. dem Namen der SB die Moderation um Hilfe gebeten habe.
Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 17:30:04Was auch der Grund ist, warum wir (Alten) meist keinerlei VV mehr bekommen.
VV bekomme ich schon nicht mehr seit ca 2010. Seit 2013 bin ich leider im Dauerbezug. Dazwischen habe ich immer wieder gearbeitet, aber als Maler kommt man durch die Winterpausen nicht mehr aus dem ALG 2 Bezug raus.
Obwohl ich es einmal 2008/9 geschafft habe. Ging auch nur mit kl. Lohnverlust hat sich aber im Endeffekt gelohnt. Nur 120 Std. verrechnen lassen und keinen Urlaub genommen hat dadurch am Saisonende ca 2-3 Monate längere Anstellung in der ich die Std. da ausbezahlt bekommen habe, das zwei Jahre und dann hatte ich 12 Monate in 24 Monaten und dadurch Anspruch auf ALG 1
Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 17:30:04Kenne ich (noch) nicht als einziges fällt mir die Statistik ein, da ist man raus.
habe mal dass > 58 Jahre Regelung JC < bei DuckDuckGo eingegeben. Wenn es dich interessieren sollte.
Zitat von: vom WIKI LinkDie 58er-Regelung ist eine Sonderregelung beim Bezug von Arbeitslosengeld, die in SGB III geregelt ist. Die Regelung war ursprünglich befristet, wurde jedoch mehrfach verlängert und galt zuletzt bis 2008. Arbeitslose Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, konnten sich per schriftlicher Erklärung aus der Vermittlung abmelden. Dadurch behielten sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, mussten aber keinerlei Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes vorweisen. Eingeführt ...
Zitat von: vanessa am 28. April 2021, 17:30:04Mehr Meinung schreib ich nicht, will lieber auf @oldhoefi Warten ;-)
ist klar und oldhoefi ist da Profi und zuverlässig auch wenn sie nur noch selten, also im Verhältnis zu früher, im Forum aktiv ist.
MfG FN
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Zitat von: Fettnäpfchen am 29. April 2021, 12:47:40das 58. Lebensjahr vollendet hatten, konnten sich per schriftlicher Erklärung aus der Vermittlung abmelden.
Glaube, so was gibt es jetzt nicht mehr die wollen einen ja schon noch gern unter Druck setzen ;-)
Nur soll man sich nun gefälligst selber Helfen.
Kommt vom JC auch nur ein Jobangebot, landet man wieder in der Statistik, dass wollen sie aber nicht. (die Tricks sind ja allgemein bekannt)
Hallo @Fettnäpfchen,
sodala...
Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38
Insgesamt werde ich mich bei dem angedachten Muster-Schreiben mit greifenden Rechtsgrundlagen/Rechtsprechungen (bewusst) zurück halten. Soll sich zuerst die Sachbearbeiterin mit den angesprochenen Punkten gründlich auseinander setzen und rechtlich belegen.
Gebracht haben unsere Fragen aus dem ersten Schreiben rein gar nichts, was ich bereits erwartet hatte. Denn die darauf erfolgten Antworten der (neuen) Sachbearbeiterin sind für die Tonne oder wurden teilweise gar nicht beantwortet.
Was § 2 und § 37 SGB II ferner § 60 SGB I mit einer EinV-Vertrag gem. § 15 SGB II i. V. m. §§ 53 ff SGB X zu tun haben sollten, weiß nur die Sachbearbeiterin...
Das einzige was diese Sachbearbeiterin in der neuen EinV-Vertrag abgeändert hat, ist das Gültigkeitsdatum. Diesmal aber mit einem
unbefristeten Geltungszeitraum, ohne zusätzlichen Verweis auf § 15 Abs. 3 SGB II (= spätestens nach Ablauf von 6 Monaten gemeinsam überprüft/fortgeschrieben werden).
Auch fehlt unter Punkt 8 Arbeitsunfähigkeit der Hinweis, dass gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Pflichtverletzung gem. § 31 Abs. 1 SGB II keine Anwendung findet.
Um nur weitere Diskrepanzen aufzuführen, ergänzend zu dem, was ich im Thread bereits geschrieben hatte. Bestimmt findet sich noch mehr, wenn ich gründlicher weiter suche.
Zitat von: Fettnäpfchen am 28. April 2021, 14:35:17Die zwei neuen EinV´s die ich bekam sind beide nicht von der SB unterschrieben?
Aber Du sollst ein (unterschriebenes) Exemplar dem Leistungsträger zukommen lassen - mit absoluter Sicherheit nicht!
Meine angedachte Vorgehensweise wäre nun wie folgt.
Reiche die beiden neuen EinV-Verträge an den Leistungsträger zurück, mit der schriftlichen (!) Bitte um Unterschriften und Rückgabe. Wann Du das machst, ist Dir überlassen, würde mich aber nahe am Rückgabe-Termin 07.05.2021 bewegen.
Somit gewinnen wir nützliche Zeit und derweilen nehme ich Dir diese EinV-Vertrag komplett auseinander (dürfte m. E. nun fällig sein).
Gebe mir bitte kurz Bescheid, ob das auch in Deinem Sinne ist.
Hallo oldhoefi
Zitat von: oldhoefi am 01. Mai 2021, 22:49:48Gebe mir bitte kurz Bescheid, ob das auch in Deinem Sinne ist.
Ja ist es!
und
Zitat von: oldhoefi am 01. Mai 2021, 22:49:48Gebracht haben unsere Fragen aus dem ersten Schreiben rein gar nichts, was ich bereits erwartet hatte. Denn die darauf erfolgten Antworten der (neuen) Sachbearbeiterin sind für die Tonne oder wurden teilweise gar nicht beantwortet.
Was § 2 und § 37 SGB II ferner § 60 SGB I mit einer EinV-Vertrag gem. § 15 SGB II i. V. m. §§ 53 ff SGB X zu tun haben sollten, weiß nur die Sachbearbeiterin...
deswegen habe ich so gut wie nichts dazu geschrieben; auch und besonders weil ich immer gerne zu ausufernd kommentiere.
Zitat von: oldhoefi am 01. Mai 2021, 22:49:48
Um nur weitere Diskrepanzen aufzuführen, ergänzend zu dem, was ich im Thread bereits geschrieben hatte. Bestimmt findet sich noch mehr, wenn ich gründlicher weiter suche.
Das darfst du entscheiden, wenn wichtiges dabei ist klar sollte das dann Erwähnung finden.
Zitat von: oldhoefi am 01. Mai 2021, 22:49:48
Das einzige was diese Sachbearbeiterin in der neuen EinV-Vertrag abgeändert hat, ist das Gültigkeitsdatum. Diesmal aber mit einem unbefristeten Geltungszeitraum
Ja habe ich auch festgestellt und empfinde dies schon als negativ weil es darauf hindeutet das die neue SB ähnlich "rechtskonforme" Vorstellungen wie die Vorgängerin hat.
Zitat von: oldhoefi am 01. Mai 2021, 22:49:48Reiche die beiden neuen EinV-Verträge an den Leistungsträger zurück, mit der schriftlichen (!) Bitte um Unterschriften und Rückgabe. Wann Du das machst, ist Dir überlassen, würde mich aber nahe am Rückgabe-Termin 07.05.2021 bewegen.
Das mache ich dann im laufe der Woche der siebte ist ja bald.
Was ich gerne hätte wäre eine Anpassung des Datums Beginn der EinV schon allein wegen der mtl. Bewerbungspflicht und dem 20. als Start der Pflicht. Das werde ich im Begleitschreiben zu der Rückgabe wegen Unterschrift dazu schreiben nicht dass die SB nur eine Unterschrift unter die EinV setzt und genauso zurückschickt.
Ich denke das dürfte für dich in Ordnung gehen?
MfG FN
@Fettnäpfchen
Ich hab da eine Frage, zu etwas was ich nicht so richtig verstehe:
Warum bestehst du darauf "fast ausschließlich" klassische schriftliche Bewerbungen zu machen? Das ergibt für mich keinerlei Sinn, wenn ich dir unterstellen will, ernsthaft nach Arbeit zu suchen.
Mindestens 75% der Firmen, bei denen ich mich bewerbe, wollen keine Printbewerbungen haben, sondern per E-Mail oder über ihre Homepage. Wenn du dich also nur bei Firmen bewirbst, die klassische Bewerbungen akzeptieren, dann steht dir nur noch ein sehr kleiner Teil vom Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Außerdem könntest Du auf die Hälfte der Beanstandungen in deiner EGV verzichten. Diese Diskussion hatte ich noch nie, weil ich mich ausschließlich per E-Mail bewerbe.
Gruß
Zitat von: Gast32644 am 02. Mai 2021, 17:03:46dann steht dir nur noch ein sehr kleiner Teil vom Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Der ist noch viel kleiner aufgrund meiner gesundheitl. Schäden und meines Alters.
Ich darf zwar noch arbeiten weil ich mehr als drei Std. erwerbsfähig bin werde aber von keinem mehr eingestellt weil.... s. Satzanfang.
Drei meiner ehemaligen SB haben das nicht nur erkannt sondern eingesehen und haben über mehrere Jahre auf Bewerbungsbemühungen verzichtet..... O-Ton weil das keinen Sinn macht.
MfG FN
Bin ja selbst Schwerbehindert, ü50 und kenne den Ärger.
Was ist mit EU Rente bei dir?
Hallo @Fettnäpfchen,
Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Mai 2021, 15:57:01Ja habe ich auch festgestellt und empfinde dies schon als negativ weil es darauf hindeutet das die neue SB ähnlich "rechtskonforme" Vorstellungen wie die Vorgängerin hat.
:grins: Gut erkannt.
Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Mai 2021, 15:57:01Was ich gerne hätte wäre eine Anpassung des Datums Beginn der EinV schon allein wegen der mtl. Bewerbungspflicht und dem 20. als Start der Pflicht.
Eine EinV-Vertrag und die darin enthaltenen Pflichten werden erst mit Unterschriften
beider Vertragspartner gültig.
Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Mai 2021, 15:57:01Das werde ich im Begleitschreiben zu der Rückgabe wegen Unterschrift dazu schreiben nicht dass die SB nur eine Unterschrift unter die EinV setzt und genauso zurückschickt.
Nein, lasse das bitte.
Genau das soll die Sachbearbeiterin machen (wovon ich auch ausgehe), zumal Dir die neue EinV-Vertrag verzögert erst am 27.04.2021 zugegangen ist.
Worauf ich damit hinaus will ist, dass die Sachbearbeiterin eine neue Rückgabe-Frist erteilen muss. Deshalb auch mein Hinweis, dass Du die Unterschriften (mehr nicht) erst kurz vor dem 07.05.2021 einfordern sollst.
Zitat von: Fettnäpfchen am 02. Mai 2021, 15:57:01Ja ist es!
Des Weiteren sind wir beide uns einig, :cool:
oldhoefi
Zitat von: oldhoefi am 02. Mai 2021, 18:06:52Eine EinV-Vertrag und die darin enthaltenen Pflichten werden erst mit Unterschriften beider Vertragspartner gültig.
und wieder was gelernt!
Zitat von: oldhoefi am 02. Mai 2021, 18:06:52
Worauf ich damit hinaus will ist, dass die Sachbearbeiterin eine neue Rückgabe-Frist erteilen muss. Deshalb auch mein Hinweis, dass Du die Unterschriften (mehr nicht) erst kurz vor dem 07.05.2021 einfordern sollst.
Okay mache ich dann so.
Zitat von: oldhoefi am 02. Mai 2021, 18:06:52Des Weiteren sind wir beide uns einig,
:cool: aber so was von einig!
MfG FN
@Fettnäpfchen,
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. Mai 2021, 12:51:39Okay mache ich dann so.
:sehrgut:
oldhoefi
Sodale abgegeben ist. Heute nachmittag in den Hausbriefkasten, jetzt heißt es abwarten wann die neue (falls nicht nur die EinV unterschrieben wird) EinV ankommt.
Vorige Woche habe ich am Mo. Abend meinen WBA eingeworfen am Do. hatte ich den schon zurück, allerdings weil ein Kreuz gefehlt hat.
Es geht also eindeutig schneller als sieben Tage wie es bei der EinV gedauert hat.
MfG FN
Hallo @Fettnäpfchen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Mai 2021, 16:14:27Sodale abgegeben ist. Heute nachmittag in den Hausbriefkasten
Danke Dir - habe ich zur Kenntnis genommen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Mai 2021, 16:14:27Es geht also eindeutig schneller als sieben Tage wie es bei der EinV gedauert hat.
Sehe ich genauso.
Hallo oldhoefi
Ich wollte nur mitteilen dass sich bis jetzt noch nichts getan hat. Ich habe nichts selber unternommen, dachte mir aber vllt. wunderst du dich schon weil nichts mehr zum Thema kommt.
Ist ja eine aufwendige Arbeit unter die EinV eine Unterschrift zu setzen und wieder zu mir zu schicken. :zwinker:
Falls/Wenn es weitergeht werde ich evtl alte Unterlagen erneut einstellen wegen erreichen der Speicherfrist.
Ansonsten wünsche ich dir alles Gute und eine schöne Zeit.
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. März 2021, 11:49:07:yes:
Zitat von: Zitat von: oldhoefi am 07. März 2021, 19:13:38
Je nach Reaktion/Resonanz der zuständigen Sachbearbeiterin gehen wir dann entsprechend weiter vor.
Meine Glaskugel hat zwei Optionen aber da halte ich mich bedeckt meine Vorhersagen sind mir zu treffsicher....
MfG FN
Hallo @Fettnäpfchen,
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Juli 2021, 15:19:08Ich wollte nur mitteilen dass sich bis jetzt noch nichts getan hat.
Danke für Deine Information.
Wollen wir hoffen, dass es noch länger so bleibt. Denn auf etwas anderes wollte/will ich nicht hinaus. Je weniger anfallender Arbeitsaufwand für alle Beteiligten, um so besser.
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Juli 2021, 15:19:08Ist ja eine aufwendige Arbeit unter die EinV eine Unterschrift zu setzen und wieder zu mir zu schicken.
Scheint eine unlösbare Aufgabe zu sein und/oder die Sachbearbeiterin traut sich nicht, ihr eigenes "Glanzwerk" zu unterschreiben.
Sollte doch noch etwas nachkommen, schreibe bitte in diesem Thread weiter, damit die Vorgeschichte ersichtlich bleibt.
Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Juli 2021, 15:19:08Ansonsten wünsche ich dir alles Gute und eine schöne Zeit.
Mit besten Dank gleichfalls an Dich zurück.
Zitat von: oldhoefi am 14. Juli 2021, 17:33:08Scheint eine unlösbare Aufgabe zu sein und/oder die Sachbearbeiterin traut sich nicht, ihr eigenes "Glanzwerk" zu unterschreiben.
Sollte doch noch etwas nachkommen, schreibe bitte in diesem Thread weiter, damit die Vorgeschichte ersichtlich bleibt.
:mocking:
Bei der vorigen SB waren zwei Monate Abstand bevor es weiterging der Normalfall. Die jetzt hat für das erste Mal schon sechs Wochen gebraucht und jetzt liegen wir bei grob geschätzt 10 Wochen.
Ja klar schreib ich hier weiter,
habe gestern vorsichtshalber mal die zwei eingestellten EinV´s abgespeichert.
MfG FN
oldhoefi
Hallo habe gesehen das du online bist da wollte ich dir ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünschen
und mitteilen das sich immer noch nichts getan hat. Passt ja so.....
MfG FN
@Fettnäpfchen,
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. Dezember 2021, 13:44:56ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünschen
Danke Dir, gleichfalls an Dich.
Zitat von: Fettnäpfchen am 23. Dezember 2021, 13:44:56sich immer noch nichts getan hat. Passt ja so.....
Fein - so kann es anhalten. :zwinker: