Hallo.
Ich habe eine EGV als 'Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt' zugeschickt bekommen.
Ich möchte dagegen angehen.
Ich meine, dass mit mir über den Inhalt gar nicht verhandelt wurde.
Dazu brauche ich Eure Hilfe, denn damit kenne ich mich nicht aus.
Kurz die Vorgeschichte:
EGV (eins) vom 27.06.2019 nach Erstgespräch per Post zugesandt bekommen.
Von meiner Seite wurde die EGV verhandelt (schriftlich), blieb aber ohne Antwort.
Siehe 'EGV-unterschreiben??, Antwort #78'.
EGV (zwei) vom 08.02.2021 wurde durch anderen Sachbearbeiter, wegen Abwesenheit, NUR ausgehändigt.
Von meiner Seite wurde die EGV verhandelt (schriftlich), blieb aber ohne Antwort.
Siehe 'Egv-unterschreiben??, Antwort #128'.
Dafür jetzt die EGV als Verwaltungsakt.
Die EGV als Verwaltungsakt stimmt in mehreren Punkten nicht mit der EGV (zwei) überein.
Ich werde Widerspruch einlegen und beim Sozialgericht werde ich aufschiebende Wirkung beantragen.
Ich stelle den Verwaltungsakt hier ein und freue mich auf viele gute Tipps und Ratschläge.
Sind in dem Verwaltungsakt Unregelmäßigkeiten vorhanden?
2 Fragen vorab:
1. Muß ich das Jobcenter informieren, dass ich mit dem Sozialgericht Kontakt aufnehme?
2.Wo finde ich eine Vorlage für den Widerspruch beim Jobcenter?
Danke.
Grund für Beitragsänderung durch Ottokar: Anhänge entfernt da nicht (ausreichend) anonymisiert.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 10:51:392.Wo finde ich eine Vorlage für den Widerspruch beim Jobcenter?
https://hartz.info/index.php?board=11.0
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 10:51:391. Muß ich das Jobcenter informieren, dass ich mit dem Sozialgericht Kontakt aufnehme?
nein
Hallo.
Vielen Dank 'harry'.
- Bei der Liste der Widersprüche habe ich schon geguckt.
Ich finde da nix. Wurde der villeicht gelöscht?
Ich suche Widerspruch gegen Verwaltungsakt.
- Danke für die 2. Antwort.
Zur fristgerechten Einlegung eines Widerspruches genügt erstmal
"Gegen den Bescheid vom..... erhebe ich hiermit Widerspruch"
"Begründung folgt"
Deine BG Nr. nicht vergessen.
Die Widerspruchsbegründung können wir Dir hier verfassen.
Dann brauchst Du sie nur noch kopieren und einfügen.
Für EGV gibt es hier sehr gute Spezialisten die alles wissen.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 10:51:39
Ich stelle den Verwaltungsakt hier ein und freue mich auf viele gute Tipps und Ratschläge.
Sind in dem Verwaltungsakt Unregelmäßigkeiten vorhanden?
Mal abgesehen von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten: Was gefällt dir nicht an dieser EGV, was möchtest du geändert haben, bzw. in welchen Punkten wurde nicht auf deine Änderungswünsche eingegangen?
Hallo.
# harry.
Das würde mir sehr weiter helfen.
Ich tippe schon seit Stunden wie ein wilder auf meiner Tastatur rum, um Texte vorzubereiten.
#Sheherazade.
Die Punkte, die ich geändert haben möchte betreffen in erster Linie die Punkte, über die mit mir gar nicht verhandelt wurde.
Im Prinzip also alle.
Auf die Änderungswünsche, zum Beispiel Erstattung der Bewerbungskosten wurde nicht eingegangen.
Ich fragte nach Erstattung der Kosten von schriftlichen, elektronischen, telefonischen und persönlichen Bewerbungen.
Bei beiden EGV's wurde nur eingeräumt, dass schriftliche Bewerbungen erstattet werden.
Wenn ich mich also persönlich bewerbe zahle ich drauf.
Das geht doch nicht.
Es gibt keine Zugeständnisse in meine Richtung.
Eine Verhandlung fand nicht statt.
8 Monate liegen zwischen den EGV's.
Nach der 2. Verhandlung kommt alles als Verwaltungsakt.
Vielen Dank für die Antworten.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 13:22:44Im Prinzip also alle.
Auf die Änderungswünsche, zum Beispiel Erstattung der Bewerbungskosten wurde nicht eingegangen.
Ich fragte nach Erstattung der Kosten von schriftlichen, elektronischen, telefonischen und persönlichen Bewerbungen.
Bei beiden EGV's wurde nur eingeräumt, dass schriftliche Bewerbungen erstattet werden.
Wenn ich mich also persönlich bewerbe zahle ich drauf.
Das ist alles was Du bemängelst? Na dann hör mal auf zu schreiben. Das knallt Dir hier jeder aufs Papier.
In dieser Corona-Zeit wird leider alles telefonisch oder schriftlich gemacht.
Keine Bange. Die Begründung kannst am WE ans JC faxen.
Hallo.
#harry.
...plumps...da is' mir ein Stein runtergefallen. Daumen hoch.
Ich hätte gerne eine Textvorlage, dass mit mir gar nicht verhandelt wurde.
Den Text für das Sozialgericht für die aufschiebende Wirkung habe ich soweit fertig.
Soll ich mich an jemand bestimmtes wenden?
Danke.
Das schreibe ich Dir heute Abend weil ich jetzt einkaufen gehe.
Du wirst auch sicher gleich noch mehr Antworten von anderen bekommen.
Aber beachte: Fahrtkosten z.B. sollten vorher beantragt werden.
Hallo.
#harry.
Ich sage nochmal Danke.
Etwas kann ich schon mal vor tippen.
Wann läuft denn die Widerspruchsfrist aus?
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 13:22:44
Auf die Änderungswünsche, zum Beispiel Erstattung der Bewerbungskosten wurde nicht eingegangen.
Ich fragte nach Erstattung der Kosten von schriftlichen, elektronischen, telefonischen und persönlichen Bewerbungen.
Bei beiden EGV's wurde nur eingeräumt, dass schriftliche Bewerbungen erstattet werden.
Wenn ich mich also persönlich bewerbe zahle ich drauf.
Das geht doch nicht.
Es steht alles unter Punkt 4 in der EGV. Schriftliche Bewerbungen werden mit 5€ erstattet, für Online-Bewerbungen gibt es nichts und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen müssen vorher beantragt werden. So ist es eigentlich Standard in den Eingliederungsvereinbarungen.
Was meinst du denn mit "persönlicher Bewerbung"?
@ Harry: Es wäre gut, wenn du nicht auf andere User verweist mit deinen Versprechungen, dass geholfen wird. Es sind gerade am Wochenende nicht alle User im Forum und es bleibt immer noch jedem selbst überlassen, zu welchem Thema er sich wann und wie äußert.
Zitat von: Sheherazade am 27. März 2021, 14:54:10es bleibt immer noch jedem selbst überlassen, zu welchem Thema er sich wann und wie äußert.
Ja klar - aber wir opfern doch alle unsere Freizeit um jeden TE zu helfen soweit wir es können. Im Prinzip sind seine Mängel bereits geklärt.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 13:22:44Ich fragte nach Erstattung der Kosten von schriftlichen, elektronischen, telefonischen und persönlichen Bewerbungen.
Schriftliche Bewerbungen mit 5,- € - Fahrtkoten schrieb ich vorher beantragen.
Ob es für Telefonate/ Mails/ Faxe eine Erstattung gibt glaube ich nicht.
Zitat von: Gast50147 am 27. März 2021, 15:07:24
Schriftliche Bewerbungen mit 5,- € - Fahrtkoten schrieb ich vorher beantragen.
Ob es für Telefonate/ Mails/ Faxe eine Erstattung gibt glaube ich nicht.
Du hast die EGV gar nicht gelesen, stimmt`s?
Zitat von: Sheherazade am 27. März 2021, 14:54:10Es steht alles unter Punkt 4 in der EGV.
Zitat von: Sheherazade am 27. März 2021, 15:08:45Du hast die EGV gar nicht gelesen, stimmt`s?
Zitat von: Sheherazade am 27. März 2021, 14:54:10
Es steht alles unter Punkt 4 in der EGV.
Unter Punkt 4 steht auch der Hinweis auf § 44 SGB III
Unter anderem können auch Leistungen zur
Anbahnung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden.
Wenn er sich nun digital oder per Fax bewirbt ist das eine Anbahnung.
Darauf kann er sich in jedem Fall in seinem Widerspruch erstmal beziehen.
Viele Firmen verweisen auf ihren SB per Telefon. Und wenn TE keine Flatrate hat wird es teuer - vor allem in einer Warteschleife.
Wohl hiergegen will der TE Widerspruch einlegen.Bei den schriftlichen BEW ist auf den Nachweis zu achten und auf eine korrekte Bewerbung. 1 Blatt Papier mit ... hiermit bewerbe ich mich... genügt nicht.
Bevor ich eine Antwort gebe lese ich alle Angaben, das zur Kenntnis.
Du solltest dir vielleicht erstmal überlegen, über was du verhandeln willst bzw. über was bereits du verhandelt hast. Denn das Fahrtkosten erstattet werden steht ja bereits schon drin.
Zuschläge für Bewerbungen durch Telefongespräche (hast du denn keine Flatrate?) oder E-Mails (welche Kosten entstehen dir hierbei?) gibt es meines Wissens generell nie.
Zitat von: Gast50147 am 27. März 2021, 15:48:16Unter anderem können auch Leistungen zur Anbahnung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden.
Wenn er sich nun digital oder per Fax bewirbt ist das eine Anbahnung.
Und was für Kosten entstehen bei einer digitalen Bewerbung? Kosten für den PC, Internet oder Strom werden nie übernommen. Ganz selten gibt es Jc die dafür eine Pauschale haben (bei mir waren es mal 1€/Emailbewerbung), aber in der Regel bleibt es bei 0€.
Zitat von: Gast34764 am 27. März 2021, 15:55:28
Und was für Kosten entstehen bei einer digitalen Bewerbung?
Der TE meint dabei mit Sicherheit seine Telefonkosten vom Handy aus.
Und die können ohne Flatrate teuer kommen.
Wenn er keinen Drucker hat (wie ich) muss er im Copycenter zahlen, zu einer ordentlichen BEW gehört auch ein Passfoto.
5,- € sind da sehr knapp bemessen. 2 BEW-Mappen kosten bei Aldi 3,99 €.
Ich persönlich würde keinen Widerspruch einlegen, aber wenn er knapp bei Kasse ist kann er es wenigstens versuchen.
Zitat von: Gast50147 am 27. März 2021, 16:10:24Ich persönlich würde keinen Widerspruch einlegen
Wenn ich der TE wäre, auch nicht unbedingt WENN
der Punkt 5 nicht wäre, denn dieser geht Eindeutig zu weit.
Den würde ich im Widerspruch darlegen, der Rest der EGV ist eigentlich Standard.
Erst mal dürfen keine festen Fristen der Nachweisabgabe gefordert werden, wie hier und 10 Bewerbungen im Monat finde ich zu viel. (5 ist o.k.)
Aufschiebende Wirkung bringt hier aber nichts, da es so etwas nicht gibt.
Noch steht ja auch keine Sanktion im Raum.
Da kann ich vanessa nur zustimmen. Mich wunderts hier ehrlich gesagt, dass anscheinend seit über 2 Jahren um Punkt 4, also um irgendwelche Phantasie-Bewerbungskosten rumgeeeiert wird. Das JC wird sich bestimmt nicht verpflichten, irgendwelche imaginären Kosten zu ersetzen. Mich würde auch eher hier die Mindestanzahl an Bewerbungen stören, wobei 10 Bewerbungen/Monat meines Wissens auch bei einer EGV mehr oder weniger normal sind. Aber hier könnte man eventuell eher noch verhandeln, als bei Bewerbungskosten, die z.B. per Mail gar nicht anfallen.
Zitat von: superMeier am 27. März 2021, 16:22:50Da kann ich vanessa nur zustimmen. Mich wunderts hier ehrlich gesagt, dass anscheinend seit über 2 Jahren um Punkt 4, also um irgendwelche Phantasie-Bewerbungskosten rumgeeeiert wird.
Leider geht das schon seit 2015 über 2019 bis heute wenn ich kurz mal die anderen Threads ansehe
https://hartz.info/index.php?topic=93708.msg971819#msg971819
Zitat von: Gast50147 am 27. März 2021, 16:25:49
Leider geht das schon seit 2015 über 2019 bis heute wenn ich kurz mal die anderen Threads ansehe
https://hartz.info/index.php?topic=93708.msg971819#msg971819
Interessant, da wird nun schon seit dem Jahr 2015 über die EGV verhandelt. Am Anfang ging es ihm/er auch noch drum, am besten direkt alles zu streichen, also keine Vermittlungsvorschläge und auch keine Mindestbewerbungsanzahl.
Laut den Beiträgen wurde ja schon sehr oft mit dem JC in den letzten Jahren verhandelt, also da ist fraglich, wie weit das Argument "Nichtverhandlung" vor einem SG standhalten wäre. Insgesamt alles sehr kurios.
Zitat von: superMeier am 27. März 2021, 16:22:50wobei 10 Bewerbungen/Monat meines Wissens auch bei einer EGV mehr oder weniger normal sind
Nein diese hohe Anzahl ist nicht normal.
Schon gar nicht in dieser Zeit, wo Stellenangebote eher weniger werden.
Es gibt evtl. auch mal einen Monat da schafft man die 10 aber im anderen Monat mit Glück 2.
Nur um die 10 im Monat zu bringen, müsste man auch absolut schwachsinnige Bewerbungen los lassen.
Wo vorher schon klar ist, den Job bekommt man nie.
Zitat von: superMeier am 27. März 2021, 16:35:49da wird nun schon seit dem Jahr 2015 über die EGV verhandelt
Kann auch am JC liegen, denn Punkt 5 ist hier nun mal völlig falsch.
Zitat von: vanessa am 27. März 2021, 16:38:10
Zitat von: superMeier am 27. März 2021, 16:22:50wobei 10 Bewerbungen/Monat meines Wissens auch bei einer EGV mehr oder weniger normal sind
Nein diese hohe Anzahl ist nicht normal.
Schon gar nicht in dieser Zeit, wo Stellenangebote eher weniger werden.
Es gibt evtl. auch mal einen Monat da schafft man die 10 aber im anderen Monat mit Glück 2.
Nur um die 10 im Monat zu bringen, müsste man auch absolut schwachsinnige Bewerbungen los lassen.
Wo vorher schon klar ist, den Job bekommt man nie.
Ich meinte damit, dass es normal ist, dass das JC erstmal eine Anzahl von 10 Bewerbungen monatlich fordert. Zumindest war das bei mir und einem Bekannten auch so. Ob das sinnvoll ist, ist eben die andere Frage. Daher stimmt ich dir zu, dass man darüber bestimmt verhandeln könnte, bzw. es zumindest probieren könnte.
Zitat von: vanessa am 27. März 2021, 16:15:50Erst mal dürfen keine festen Fristen der Nachweisabgabe gefordert werden, ...
Jepp,
so genannte 'Stichtage' sind rechtswidrig :yes:
Das gehört unbedingt mit in den Widerspruch.
Hallo, an alle die mir hier geantwortet haben.
# harry.
-Der Verwaltungsakt war heute im Briefkasten. Heute fangen die 4 Wochen an.
An alle, eine allgemeine Frage: Was bedeutet 'TE'?
In erster Linie stört mich, das um die EGV nicht verhandelt wurde.
Die zu bemängelnden Punkte wurden mir in der EGV abgesprochen und nicht zugesprochen.
Bei einem 'verhandeln' muß für mich doch auch etwas rausspringen.
Jetzt sitze ich hier mit einem Verwaltungsakt.
Hier gleich noch einige Fragen:
- Darf der Text des Verwaltungsaktes denn von der eigentlichen EGV abweichen?
- In dem Widerspruch verhandele ich noch einmal um die Anpassung der EGV, ist richtig oder?
- Anders formuliert, ich schreibe noch einmal welche Punkte ich in der EGV angepaßt haben möchte.
Ich lade mal meinen Textvorschlag hier ein.
Ich denke mit den 10 Bewerbungen soll ich unter Druck gesetzt werden, damit ich die EGV doch noch unterschreibe.
Ist der Verwaltungsakt denn rechtens?
Grüße alle.
Hier mal der Textvorschlag:
Absender
Empfänger
Ort, Datum
Betrifft: Den Verwaltungsakt vom [Datum]; Kundennummer: [XXX]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hiermit gegen den oben genannten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen.
Zur Begründung:
Bei der Eingliederungsvereinbarung vom [Datum] handelt es sich um einen Vertrag. Ich habe habe von meiner gesetzlichen Vertragsfreiheit nach § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Gebrauch gemacht und die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben. Somit akzeptiere ich auch den Verwaltungsakt aufgrund meiner Vertragsfreiheit nicht.
Daher lege ich Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein und bitte um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts.
Hiermit bitte ich um eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung in folgenden Bereichen:
-1. '4. Unterstützung durch das Jobcenter'
,, Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen"
Ich bitte hiermit um folgende Anpassung:
Hier handelt es sich um bereits gesetzlich geregelte Pflichten des Jobcenters (§ 1 Abs. 3 Nr. 2SGB II), die lt. § 53 ff. SGB X nicht Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen.
,, Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III.
Es werden pauschal 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung erstattet, sofern eine Kopie des Anschreibens mit dem Antrag vorgelegt wird.
Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung können nur Kosten für Bewerbungen erstattet werden, die dem derzeit üblichen Bewerbungsstandard entsprechen.
Eine Kostenerstattung ist nur für schriftliche Bewerbungen möglich (auch keine Onlinebewerbung). Pro glaubhafter Bewerbung wird ein Pauschalbetrag von 5,- Euro erstattet "
Ich bitte hiermit um folgende Anpassung:
-1. Die Einschränkung auf vorherige Beantragung ist unzulässig, da sie gegen § 55SGB X verstößt.
-2. Die Einschränkung auf angemessene Kosten ist unzulässig, da sie wegen fehlender Konkretisierung gegen § 15 SGB X verstößt.
-3. Die Einschränkung auf nachgewiesene Kosten ist unzulässig, da sie mit der in Satz 3 geregelten Pauschalisierung unvereinbar ist.
'Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für
schriftliche Bewerbungen'.
Hierbei bitte ich um verbindliche Verträge, welche genauen Kosten differenziert für schriftliche, elektronische,
telefonische und ggf. persönliche Bewerbungen übernommen werden. Dies sollte auch genauso für Vermittlungsvorschläge dokumentiert werden.
Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung:
,, derzeit üblichen Bewerbungsstandard"
Ist lt. § 15 SGB II wegen fehlender Konkretisierung unzulässig, da nicht erkennbar ist, was darunter zu verstehen ist.
Die Einschränkung ist auch unzulässig, da sie gegen § 55 SGB X verstößt.
Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung, 'schriftliche Bewerbungen'.
Die Erstattung kann nicht nur auf schriftliche Bewerbungen eingegrenzt werden. Dem Leistungsberechtigten
muss zugestanden werden, sich den Vorgaben des zu bewerbenden Arbeitgebers zu richten. Zusätzlich muss auch auf die Kostenübernahme von erstellten Kopien und Porto zur Vorlage der Bemühungen (Vermittlungsvorschläge) eingegangen werden.
Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung,
'', sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde."
Diese Auslagen für Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, können sicherlich nicht vor Entstehung errechnet und nachgewiesen werden.
Die Einschränkung auf angemessene Kosten, ist unzulässig, da sie wegen fehlender Konkretisierung gegen § 15 SGB II verstößt.
Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung,
,,Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 1 Monat - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung – jeweils mindestens 3 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber zum 15. eines Monats folgende Nachweise vor.
- Kopie des Anschreibens, oder per Liste."
Diese Regelung ist laut § 55 SGB X unzulässig, da der Bewerbungspflicht keine äquivalente Pflicht zur Bewerbungskostenerstattung gegenübersteht.
Außerdem ist diese Regelung lt. § 15 SGB II wegen fehlender Konkretisierung unzulässig, denn es ist nicht erkennbar, wann und wie die Vorlage der Nachweise erfolgen soll. Ein 'oben genannter Zeitraum' ist nicht vorhanden, da die Eingliederungsvereinbarung kein Ablaufdatum beinhaltet.
Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung:
,, Für Sie besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Ihr arbeitgeber für Sie einen Eingliederungszuschuss (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88 ff., 131 SGB III) beantragen kann. Dafür ist seitens des Arbeitgebers eine Antragstellung vor der Arbeitsaufnahme erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistung besteht jedoch nicht."
Der Eingliederungszuschuss ist eine Lohnsubvention, die an den Arbeitgeber gezahlt wird.
Diese Regelung ist somit klar erkennbar unzulässig, da es sich nicht um eine Leistung an den Hilfeempfänger handelt.
Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung:
,, Sie bewerben sich zeitnah, d. h. Spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit erhalten. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor."
Hierbei handelt es sich um bereits gesetzlich geregelte Pflichten des Hilfeempfängers(§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), die laut § 53 ff SGB X nicht Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen.
Des weiteren bitte ich um folgende Anpassung:
,, Die in dieser Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden von den Vertragspartnern erarbeitet. Mit Ihrer Unterschrift erklären beide Vertragsparteien, dass sie die festgelegten Pflichten erfüllen werden. Sie erklären sich bereit, aktiv an allen genannten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. Erklärungsbedürftige Punkte und die möglichen Rechtsfolgen bei Verletzung der festgelegten Pflichten wurden ergänzend mündlich erläutert. Beide Seiten erhalten ein unterschriebenes Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung."
- Ist nicht vertragsrelevant.
Ihre allgemein gehaltene Aussage für die Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten in dieser EGV kann so nicht akzeptiert werden, da diese nicht die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der detaillierten Aufführung der Kostenübernahme von Bewerbungskosten ist unbestritten; "Sie(die Kostenerstattungen) sind individuell und eindeutig der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen." und " Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf deckt, zu bestreiten hätte."
(Zitat aus: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 - AZ : L 15 AS 77/12 B ER)
MfG
Ist das ein Widerspruch?
Kann ich das so verschicken?
Gruß
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 16:57:21Der Verwaltungsakt war heute im Briefkasten. Heute fangen die 4 Wochen an.
Die Frist ist
1 Monat :zwinker:
TE = Themen Ersteller oder Thread Eröffner. Wie du willst.
Einen EinV-VA kannst du nicht mehr verhandeln...
Hallo.
# a_good_heart.
Ja, richtig. Wieso soll ich mit dem Widerspruch denn warten?
Ohne Deinen Widerspruch inhaltlich geprüft zu haben liest er sich wie ein Anwaltsschreiben.
Und darüber wird jetzt seit 6 Jahren debattiert? Du hast echt einen sehr "rücksichtsvollen" SB :grins:
Nachdem Du schon so viele Widersprüche eingelegt hast (siehe Deine alten Threads) müsste doch schon längst eine Entscheidung vor dem SG gefallen sein?
Irgendwie komme ich da nicht mit?
Erstmal zum Verständnis: Die EGV ist ab jetzt bereits gültig, diese muss nicht mehr unterschrieben werden, auch bei Widerspruch bleibt diese vorerst gültig. Daher können dir auch demnächst schon Sanktionen drohen, wenn du z.B. keine Bewerbungsnachweise bringst.
Deine EGV ist "marktüblich", ich sehe auf die Schnelle nichts, wogegen man vorgehen könnte.
Dein Widerspruch, welchen du abschicken möchtest, ist eher ein Wunschzettel, ich wünsch dir allerdings trotzdem viel Erfolg, aber du solltest dich meiner Meinung nach moralisch schon mal darauf einstellen, dass die EGV Bestand haben wird.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 16:57:21Jetzt sitze ich hier mit einem Verwaltungsakt.
Das ist jetzt nichts schlimmes, so etwas kennen nicht wenige hier auch.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 16:57:21verhandele ich noch einmal um die Anpassung der EGV, ist richtig oder?
Im Widerspruch wird gar nichts verhandelt, aber du könntest eine normale EGV Unterschreiben und der VA wäre dann eh vom Tisch.
Dein Widerspruch ist meiner Meinung nach deutlich zu umfangreich, es geht doch nur um Punkt 5 der Rest wäre mir egal.
Den Widerspruch kann man auch noch später machen, wenn eine "normale" EGV klar nicht zu Stande kommt. (in den nächsten 2 Wochen z.B.)
Hier liegt ja noch keine Sanktion in der Luft.
Zitat von: vanessa am 27. März 2021, 17:18:06Den Widerspruch kann man auch noch später machen, wenn eine "normale" EGV klar nicht zu Stande kommt. (in den nächsten 2 Wochen z.B.)
Ja mach langsam. Wenn die EGV z.B. heute am 27.03. bei Dir einging, endet die Frist am Montag dem 26.04.2021.
Bis dahin muss der Widerspruch beim JC eingehen.
Für den Eingang dort bist Du beweispflichtig, falls er bestritten wird.
Hallo.
# harry.
Wie meinst Du das mit 'rücksichtsvoll', versteh' ich nicht.
Die Sachbearbeiter haben zwischen durch auch gewechselt.
# superMeier.
Ist die EGV gültig, oder der Verwaltungsakt?
Die unterscheiden sich inhaltlich.
Ich bin hier um mir einen Rat zu holen.
Es steht ja eingangs 'weiß nicht weiter'.
# harry.
Das mit der Frist verstehe ich schon.
Wird per Einschreiben verschickt.
# vanessa.
Ich dachte mir, dass Ihr Euch damit auskennt.
Aus dem Grund bin ich hier.
Welcher Punkt 5? In der EGV oder im Verwaltungsakt?
Die EGV kommt ja nicht zustande, deswegen habe ich heute einen Verwaltungsakt im Briefkasten gehabt.
MACHT MIR EINEN TEXTVORSCHLAG FÜR EINEN WIDERSPRUCH.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 17:26:38Wie meinst Du das mit 'rücksichtsvoll', versteh' ich nicht.
Die Sachbearbeiter haben zwischen durch auch gewechselt.
Naja seit 2015 also seit 6 Jahren das gleiche Thema mit dem JC?
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 17:26:38Ist die EGV gültig, oder der Verwaltungsakt?
der VA wenn er bestandskräftig ist.
Mit dem Widerspruch wird er aber nicht bestandskräftig.
Danach kriegst Du einen Widerspruchsbescheid
und gegen den kannst Du vor dem SG klagen
Hallo.
Ist der Verwaltungsakt bestandskräftig?
Zitat von: Gast50147 am 27. März 2021, 17:28:51Mit dem Widerspruch wird er aber nicht bestandskräftig.
Danach kriegst Du einen Widerspruchsbescheid
Der VA gilt ab da, wo du ihn erhalten hast. Also seit gestern!
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung ... :zwinker:
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 17:26:38Welcher Punkt 5? In der EGV oder im Verwaltungsakt?
Natürlich im VA die EGV ist doch nicht zu Stande gekommen und somit auch nicht gültig.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 17:26:38MACHT MIR EINEN TEXTVORSCHLAG
Davon bin ich kein Freund, ich finde jeder sollte sich da selbst darum kümmern.
So kompliziert ist das hier ja nun wirklich nicht, da es lediglich um einen Punkt geht.
Schreib doch dem SB erst mal, würde gern eine EGV Unterschreiben, aber Punkt 5 abgeändert in 5 pro Monat und Abgabe zum Termin im JC oder nach 6 Monaten. (so können im Monat mal 2 oder auch 8 Bewerbungen sein)
Hallo.
Noch einmal Danke an Euch.
Was mache ich jetzt als nächstes?
Ich möchte einen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einreichen.
Könnt Ihr mir Schritt für Schritt beschreiben wie das geht?
Zitat von: a_good_heart am 27. März 2021, 17:35:40Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung ...
Muss jetzt selber fragen? Ist das kein konstitutiver VA?
Die aufschiebende Wirkung entfällt doch nur bei deklaratorischen VA
Hallo.
Ich versuche meine Frage noch einmal anders zu formulieren.
1.Der Verwaltungsakt unterscheidet sich inhaltlich von der EGV.
2.Ich widerspreche jetzt, indem ich schreibe ich möchte eine EGV mit 5 Bewerbungen pro Monat.
3.Dann bekomme ich einen Widerspruchsbescheid, wo entweder drin steht 'Bitte sehr Ihre neue EGV' oder einen Widerspruchsbeschei wo drin steht 'abgelehnt'.
4.Soll ich jetzt schon eine aufschiebende Wirkung beim Sozialgericht beantragen?
Gibt es irgenwo ein Urteil in dem was zu den festen Fristen für die Nachweisabgabe steht? Wenn ja, das sollte in den Widerspruch.
Auch wegen der geforderten 10 Bewerbungen im Monat, dazu müsste es doch Urteile geben und auch das gehört in einen Widerspruch.
Gerade in der heutigen Zeit finde ich 10 Bewerbungen im Monat schon sehr viel.
Unter Punkt 4 des EG-Verwaltungsakts steht:
"Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung können nur Kosten für Bewerbungen erstattet werden, die dem derzeit üblichen Bewerbungsstandard entsprechen. "
Das würde ich ebenfalls bemängeln.
Wer entscheidet, was der "derzeit übliche Bewerbungsstandard" ist?
Der einzelne SB?
Und der entscheidet auch, ob eine Bewerbung dem entspricht?
Tut mir leid, aber - nein, das geht gar nicht.
Hallo.
# Simone-
Danke für Deine Antwort.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 18:14:12Soll ich jetzt schon eine aufschiebende Wirkung
Wozu und es gibt eh keine.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 18:14:12Verwaltungsakt unterscheidet sich
Ist egal da die EGV gar nicht gültig ist
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 18:14:12indem ich schreibe ich möchte eine EGV mit 5 Bewerbungen
Es wird der Punkt 5 angefochten da rechtswidrig, verhandelt wird bei einem Widerspruch nicht.
Das musst du extra mit deinem SB versuchen werdet ihr euch einig ist der VA vom Tisch.
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 18:14:12wo drin steht 'abgelehnt'.
Eher das aber wenn dann irgendwann eine Sanktion kommt, hast du schon mal was in der Hand für das SG.
Hallo.
Ich muß zugeben, ich habe nicht alles verstanden, was Ihr mir erklärt habt.
Ich habe noch einmal einen Text verfaßt.
Könnt Ihr bitte mal drüber schauen.
Ist das ein Widerspruch auf einen Verwaltungsakt?
Kann ich das so losschicken?
Text:
Absender
Empfänger
Ort, Datum
Betrifft: Den Verwaltungsakt vom [Datum]; Kundennummer: [XXX]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hiermit gegen den oben genannten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen.
Zur Begründung:
Bei der Eingliederungsvereinbarung vom [Datum] handelt es sich um einen Vertrag. Ich habe habe von meiner gesetzlichen Vertragsfreiheit nach § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Gebrauch gemacht und die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben. Somit akzeptiere ich auch den Verwaltungsakt aufgrund meiner Vertragsfreiheit nicht.
Daher lege ich Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein und bitte um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts.
Hiermit bitte ich um eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung in folgenden Bereichen:
Punkt ,,4. Unterstützung durch das Jobcenter
Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung können nur Kosten für Bewerbungen erstattet werden, die dem derzeit üblichen Bewerbungsstandard entsprechen"
Ist lt. § 15 SGB II wegen fehlender Konkretisierung unzulässig, da nicht erkennbar ist, was darunter zu verstehen ist.
Punkt ,,5 Zur Integration in Arbeit
- jeweils mindestens 10 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse".
Ich finde es gerade in dieser doch sehr chaotischen und schwierigen (Corona-) Zeit eine hohe Anzahl von Bewerbungsbemühungen.
Viele Firmen und auch im Einzelhandel gibt es derzeit keine Einstellungen. Eine Art von Blindbewerbungen kann da nicht zielführend sein.
Daher erhebe ich Widerspruch gegen den von Ihnen erlassenen Verwaltungsakt ein. Ich beantrage eine korrigierte EGV, die an meine persönliche Situation angepasst ist. Gleichzeitig beantrage ich die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG beim Sozialgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: Finn Derlohn am 27. März 2021, 19:43:33ich möchte hiermit gegen den oben genannten Verwaltungsakt Widerspruch einlegen.
Du 'möchtest' nicht, du machst es ...
ZitatBei der Eingliederungsvereinbarung vom [Datum] handelt es sich um einen Vertrag. Ich habe habe von meiner gesetzlichen Vertragsfreiheit nach § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Gebrauch gemacht und die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben. Somit akzeptiere ich auch den Verwaltungsakt aufgrund meiner Vertragsfreiheit nicht.
Ääähm, irgendwie stehst du auf'm Schlauch: Ein EinV-VA ist kein Vertrag. Daher interessiert da auch deine Vertragsfreiheit nicht ...
ZitatDaher lege ich Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein und bitte um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts.
Hiermit bitte ich um eine Anpassung der Eingliederungsvereinbarung in folgenden Bereichen:
ZitatDaher erhebe ich Widerspruch gegen den von Ihnen erlassenen Verwaltungsakt ein. Ich beantrage eine korrigierte EGV, die an meine persönliche Situation angepasst ist.
Zum X-ten Mal: Ein EinV-VA kann nicht verhandelt werden ...
Ich habe mal angefangen dir einen Widerspruch zu formulieren.
Für heute hat mich aber die Lust verlassen ... :sleep:
Morgen im Laufe des Tages werde ich die Vorlage hier einstellen. Diese musst du dann aber noch für dich passend ändern/ergänzen. :zwinker:
Da war etwas mit Fahrkosten?
Die bekommt man übrigens primär vom Arbeitgeber, falls es um eine Vorstellung geht. (vgl. BGB)
So,
hab jetzt mal was zusammengestellt :zwinker:
Wichtig: Das musst du noch anpassen/ändern. Lass es am besten erst mal so stehen, damit auch noch andere User ihre Vorschläge dazu mitteilen und evtl. Fehler aufzeigen können. Du hast noch Zeit genug ...
ZitatFinn Lohn 29. März 2021
Mustergasse 3a
12345 Musterstadt
Kundennummer: 123A456789
BG-Nr.: 12345/6789123
Unterlagen am 29.03.2021 im Beisein von Zeugen
in den Hausbriefkasten des Jobcenter eingeworfen.
Mobcenter
-Widerspruchabteilung-
Repressalienweg 2
12345 Schikane
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 24.03.2021
zugegangen am 26.03.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen vorgenannten Verwaltungsakt ergehen folgende Rechtsmittel:
- form- und fristgerechter Widerspruch
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 86a bzw. Feststellung der Nichtigkeit § 86b SGG
Widerspruchs-Begründung:
Der Verwaltungsakt weicht inhaltlich unzulässig von der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung in einigen Punkten ab. Der Erlass eines ersetzenden Verwaltungsaktes ist nur mit gleichem Inhalt zulässig. ("Ersatz")
vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER. SG Braunschweig vom 22.08.2011 - S 74 AS 428/11 ER. SG Koblenz 26.04.2010 S 2 AS 411/10 ER
Die geforderte Anzahl von 10 Bewerbungsbemühungen im Monat ist unrealistisch und in der jetzigen Situation der Covid-19 Pandemie absolut nicht leistbar, da der Stellenmarkt das derzeit nicht hergibt.
Die Pflicht des Jobcenters zur Bewerbungskostenerstattung ist nicht hinreichend konkretisiert. Es ist nicht geregelt, was das Jobcenter unter "üblichem Bewerbungsstandard" und "glaubhafter Bewerbung" versteht. Da es in Deutschland keine genormte Bewerbungsform gibt, bleibt somit offen, welche Kosten tatsächlich vom Jobcenter übernommen werden und verstößt damit gegen das Konkretheitsgebot des § 15 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 55 SGB X.
Zudem kosten auch elektronische, telefonische und ggf. persönliche Bewerbungen Geld.
Anzusetzen entsprechend laufender Rechtssprechung:
5 € für schriftliche Bewerbungen
3 € für E-Mail Bewerbungen
1 € für telefonische Bewerbungen
Das BSG hat grundsätzlich klargestellt:
Entstehen dem Hilfsempfänger Kosten aufgrund seiner Pflichten gegenüber dem Leistungsträger und sind diese Ausgaben nicht durch das ALG II gedeckt, so hat der Leistungsträger kein Ermessen und dieser hat die Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Ansonsten müsste der Leistungsempfänger diese Kosten aus seiner Regelleistung bestreiten, was diese unzulässig mindert.
vgl. B 14/7b AS 50/06 R vom 06.12.2007 und ergänzend dazu LSG Bayern L 11 AS 774/10 vom 27.03.2012.
Bewerbungsbemühungen an bzw. bis zu bestimmten Stichtagen vorzulegen, ist nicht zulässig, vgl. SG Neuruppin vom 15.11.2010 - S 18 AS 1569/10 ER.
Auch werden für die Erstattung der Bewerbungskosten als Nachweis Kopien der Anschreiben gefordert, es gibt jedoch keine Regelung, wonach das Jobcenter die Kosten der geforderten Kopien erstattet. Das stellt eine einseitige unangemessene Benachteiligung dar. Die Vorlage von Kopien der Anschreiben ist abgesehen davon nicht leistungsrelevant und somit die Forderung rechtswidrig.
Unter Punkt 7 (AU Bescheinigung) bzw. in der RFB fehlt der gesetzlich geforderte Hinweis (§ 56 Abs. 1 S. 2 SGB II), das Verstöße gegen die in Punkt 7 geregelte Pflicht nicht sanktioniert werden.
Zusammenfassend ist feststellbar, dass der hiermit angefochtene Verwaltungsakt vom 24.03.2021 an erheblichen Mängeln leidet und somit berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorliegen. Demzufolge können aus diesem strittigen Verwaltungsakt weder Pflichten gefordert, noch Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II mit Rechtsfolgen gem. § 31a Abs. 1 SGB II abgeleitet werden.
Ich erwarte unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den fristgerechten Eingang des Widerspruches.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, guten Morgen.
Ja, ich stehe auf dem Schlauch.
#a_good_heart.
Danke für Deine Mühe und Deine Zeit.
Ich lese mir die Zusammenstellung ein paar mal durch und versuche so viel wie möglich zu verstehen.
Auf die ganzen Sachen wäre ich nie im Leben gekommen.
Das beantwortet ja alle meine Fragen.
Es ging mir wohl um die Formulierung.
Anpassen würde ich im Moment nur meine Adresse.
Danke.
Hallo.
Eine Frage: Diesen Briefwechsel habe ich dann mit der Widerspruchsstelle, nicht mit SB?
2. Frage: Die Bewerbungsbemühungen sollte ich auf jeden Fall abgeben?
3. Frage: Wieso habe ich solch einen Text nicht in 'Beispielschreiben' ; 'Beispiele für Widersprüche' gefunden?
Hallo,
einen 'Briefwechsel' gibt es in diesem Sinne nicht.
Du erhältst von der Widerspruchstelle erst eine Eingangsbestätigung und dann nach etwa zwei Monaten den Bescheid. :zwinker:
Da ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, musst du dich erst mal an die Verpflichtungen im VA halten ... :yes:
Die Widerspruchstelle leitet den Widerspruch zur Stellungnahme an denjenigen weiter, der den VA erlassen hat. Dieser soll dann eine Abhilfeprüfung vornehmen. Kann aus Sicht des Erstellers dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, wird er mit einer Stellungnahme an die Widerspruchstelle zurückgegeben. Die dann ggfls. folgende Korrepondenz erfolgt mit der Widerspruchstelle.
Wie lange es dauert bis der Widerspruchsbescheid kommt, wird dir hier niemand sagen können, da niemand die Aus-/Belastung deiner zuständigen Widerspruchstelle kennt.
Zitat von: BigMama am 30. März 2021, 17:26:33Wie lange es dauert bis der Widerspruchsbescheid kommt, wird dir hier niemand sagen können
max. ! 3 Monate danach kann Untätigkeitsklage erhoben werden.
Es ist korrekt, dass nach 3 Monaten Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Der Widerspruchsbescheid kann aber trotzdem länger auf sich warten lassen.
Hallo.
#a_good_heart:
Danke für die Antworten.
Hier an der Stelle 'vor alle Leute', 'tschuldige das Du warten mußtest.
#BigMama:
Danke für die ausfürliche Auskunft.
#harry:
Haben denn viele mit einem Widerspruch Erfolg?
Zitat von: Finn Derlohn am 30. März 2021, 18:12:34#harry:
Haben denn viele mit einem Widerspruch Erfolg?
Ich verweise mal auf die Antworten # 11 und # 12 und bleibe stumm!
Hallo.
Kann ich mit der Abgabe des Widerspruchs (Jobcenter), beim Sozialgericht einen aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakt beantragen?
Macht das Sinn?
Zitat von: Finn Derlohn am 30. März 2021, 16:50:59
3. Frage: Wieso habe ich solch einen Text nicht in 'Beispielschreiben' ; 'Beispiele für Widersprüche' gefunden?
Inhaltlich sind solche Widersprüche individuell auf jeden Fall abgestimmt. Jeder Fall ist anders. Deshalb kann es kein Beispiel- oder Musterschreiben geben.
Zitat von: Finn Derlohn am 30. März 2021, 18:49:34Kann ich mit der Abgabe des Widerspruchs (Jobcenter), beim Sozialgericht einen aufschiebende Wirkung des Verwaltungsakt beantragen?
Macht das Sinn?
In deinem Fall glaube ich nicht, dass dir das SG vorläufigen Rechtsschutz gewähren würde. Der VA ist zwar in einigen Teilen rechtswidrig, hat für dich aber akut erst mal keine schlimmen Auswirkungen, die eine aufschiebende Wirkung rechtfertigen würden. Die Nerven, Arbeit und Portokosten kannst du dir ruhig sparen ... :zwinker:
Hallo und guten Morgen.
#simone- und #a_good_heart:
Danke für die Antworten.
Hallo.
Ich habe einen Widerspruchsbescheid erhalten.
Sollte ich damit jetzt vor Gericht gehen?
Oder was kann ich als nächstes machen?
In der EGV als Verwaltungsakt (nach Widerspruch) wurde geändert:
1. Anzahl der Bewerbungen pro Monat (von 10 auf 3).
2. Kostenerstattung für Bewerbungen (immer nur noch für schriftliche Bewerbungen).
3. 'Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist abzugeben' , entfällt komplett.
Grüße
Zitat von: Finn Derlohn am 15. Mai 2021, 14:50:22
1. Anzahl der Bewerbungen pro Monat (von 10 auf 3).
2. Kostenerstattung für Bewerbungen (immer nur noch für schriftliche Bewerbungen).
3. 'Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist abzugeben' , entfällt komplett.
Gegen was willst du da klagen?
3 Bewerbungen/Monat ist völlig normal, ist sogar wenig.
Telefonische Bewerbungen sind nicht (nur aufwändig) prüfbar, also gibts Kohle nur für schriftliche. Und solche per Mail verursachen keine Kosten.
Eine AU Bescheinigung bei Krankheit ist auch völlig normal.
Hallo.
Ich weiß nicht gegen was ich da klagen kann.
In erster Linie natürlich gegen die EGV als Verwaltungsakt.
Mit der Auflistung der Unterschiede, wollte ich die Änderungen zu dem 1. Verwaltungsakt aufzeigen.
Grüße
Was bemängelst du an dem neuen VA?
Hallo.
Schrieb ich doch grade: Das ich überhaupt einen bekommen habe.
Grüße
Hallo.
Ich habe einen Widerspruchsbescheid zu einem Verwaltungakt (EGV) erhalten.
Kann da mal bitte jemand, der sich auskennt, drüber gucken?
Ist das soweit alles rechtlich in Ordnung?
Inhaltlich sind Abweichungen zum 1. Verwaltungsakt aufgetreten.
Wie geht es jetzt nach der Ablehnung des Widerspruchs weiter?
Warte ich bis ich den nächsten Verwaltungsakt zugeschickt bekomme, oder gibt es dann wieder eine EGV?
Danke .
Zitat von: Finn Derlohn am 15. Mai 2021, 15:26:49
Hallo.
Schrieb ich doch grade: Das ich überhaupt einen bekommen habe.
Grüße
Du willst keine EGV? Du willst keinen VA? Du willst gar nichts? Da hilft keine Klage, da hilft nur: meld Dich vom ALG II Bezug ab.
Hallo.
Hast Du eine EGV unterschrieben?
Grüße
Zitat von: Finn Derlohn am 16. Mai 2021, 10:30:20Inhaltlich sind Abweichungen zum 1. Verwaltungsakt aufgetreten.
Soweit ja ganz o.k. und nicht weiter zu beanstanden, ausser immer noch Punkt 5
Zitat von: Finn Derlohn am 16. Mai 2021, 10:30:20Wie geht es jetzt nach der Ablehnung des Widerspruchs weiter?
Abgelehnt wurde er ja nicht in allen Punkten, sondern auch Abgeändert.
Zitat von: Finn Derlohn am 16. Mai 2021, 10:30:20oder gibt es dann wieder eine EGV?
Wenn du eine Unterschreiben möchtest, kann man dies jederzeit tun.
Kannst ja den Vorschlag machen, wenn die EGV so ist wie der VA vom Inhalt her, bist du bereit zu Unterschreiben.
Wenn auch die festen Termine der Nachweisabgabe raus genommen werden, denn die sind völlig Unzulässig.
Zumal es Monate geben kann, da sind ca. 6 Bewerbungen kein Problem, aber eben auch Monate da ist nur eine möglich.
Bleibt das JC dabei würde ich Abwarten ob bei monatlicher Nichtabgabe, wirklich eine Sanktion kommt.
Wenn ja dann auf zum SG.
# vanessa
Hallo.
Danke für die Antwort.
Wie ist der rechtliche Unterschied zwischen 'abgelehnt' und 'abgeändert'?
Grüße
Welcher Paragraf regelt den identischen Inhalt eines Verwaltungsaktes zu einer vorhergehenden gescheiterten Eingliederungsvereinbarung? Sind inhaltliche Abweichungen im VA zulässig?
# Thinkcentre
Hallo.
Vielen Dank für den Beitrag.
Welcher Paragraph das regelt weiß ich auch nicht so genau.
Soweit ich informiert bin, darf der Text in einem Verwaltungsakt nicht von dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung abweichen.
Vielleicht können uns die Experten zu diesem Thema genauere Informationen geben.
Hallo an Alle.
Ich habe am 09.09.2021 ein neue EGV zugeschickt bekommen. Diese habe ich nicht unterschrieben. Verhandelt wird ja schon seit längerer Zeit über diese EGV.
Am 14.10.2021 kam dann der ersetzende Verwaltungsakt.
Diesen möchte ich widersprechen. Bitte lest einmal darüber.
Eine Frage vorweg: Kann ich bereits abgelehnte Widerspruchsinhalte noch einmal widersprechen?
Inhaltlich stimmt der Verwaltungsakt mit der EGV bis auf ein Wort (Helfer) überein.
Das hinzugefügte Wort befindet sich in '3. Ziele Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt: Tätigkeit als Telefonist/in, Helfer (hinzugefügt) am lokalen Arbeitsmarkt (im Tagespendelbereich).
Ist das so in Ordnung, oder ist das eine grobe Abweichung?
Ich möchte dem Verwaltungsakt in folgenden Punkten wiedersprechen:
-immer noch keine konkretisierte Bestätigung der Bewerbungskostenerstattungen (schriftlich, elektronisch, telefonisch).
-die aufgelisteten Stichtage für die Abgabe der Bewerbungsbemühungen sollen entfallen.
-Abgabe der Bescheinigung bei Arbeitsunfähigkeit. Das gehört bereits zu meinen Pflichten.
Fällt Euch noch etwas auf?
Grüße
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Hallo.
Ich habe eine Frage:
Ist es nötig, wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt 'fortschreibt', dass man jedesmal erneut widerspricht?
Reicht der Widerspruch vom ersten Verwaltungsakt nicht aus?
Der Verwaltungsakt wird ja fortgeschrieben, der Inhalt ändert sich nicht.
Wer kennt sich aus?
Grüße
Zitat von: Finn Derlohn am 02. November 2021, 15:45:10Ist es nötig, wenn das Jobcenter einen Verwaltungsakt 'fortschreibt', dass man jedesmal erneut widerspricht?
Ja. Diese EinV ist ein neuer Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung, auch wenn der Inhalt derselbe ist wie zuvor. Diesem VA musst du erneut widersprechen, wenn du nicht damit einverstanden bist.
Hallo.
Ich habe einen 'Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt' zugeschickt bekommen.
Ich stelle diesen hier mal ein.
Vielleicht könnt Ihr mal drüber lesen.
Und mir Bescheid geben, wenn Euch etwas 'komisches' auffällt.
Meine Frage:
'Mit dieser Eingliederungsvereinbarung wird die Eingliederungsvereinbarung vom 14.10.2021 fortgeschrieben' (steht im Text).
Am 14.10.2021 hatte ich bereits einen Verwaltungsakt, der eine EGV ersetzt.
Wieso steht hier jetzt 'Ersatz der Eingliederungsvereinbarung...' und im nächsten Abschnitt 'Mit dieser Eingliederungsvereinbarung wird die Eingliederungsvereinbarung [...] fortgeschrieben?
Wird denn nicht der Verwaltungsakt fortgeschrieben, anstelle der Eingliederungsvereinbarung?
Nächste Frage:
Müßte die EGV nicht noch einmal mit mir verhandelt werden, bevor der Verwaltungsakt fortgeschrieben wird?
Danke für Eure Zeit und damit schon mal Grüße.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Hy Finn DerLohn,
also ich würde an deiner Stelle wieder wie zuvor verfahren mit dem Widerspruch von AGoodHeart in Antwort #47.
Aber ich habe da eine erfreuliche Neuigkeit für dich, welche dir einen ruhigeren Schlaf bescheren sollte.
Es gibt im Falle einer Sanktion Hilfe für dich, welche dir den vom Mobcenter verursachten Schaden ausgleicht bis zur Verhandlung vor dem Sozialgericht.
Wenn du sanktioniert wirst, 30% ist ja immer noch viel Geld, kannst du dich an Helena Steinhaus von Sanktionsfei wenden.
Mit etwas Glück lassen die dich dann auch endlich mal in Ruhe mit dem Stalking durch den Briefkasten.
Hallo, DerSofti.
Hiermal Danke für Deinen Kommentar.
Auf den Verwaltungsakt vom 14.10.2021 hatte ich keinen Widerspruch eingelegt.
Dieser Bezog sich auf eine EGV vom 24.03.2021, damals hatte ich widersprochen, daraufhin kam der Verwaltungsakt.
Es gab da einige Anpassungen bezüglich meines Widerspruches, das dann aber insofern 'abgelehnt' wurde, indem dieser (Verwaltungsakt) angepaßt wurde.
Den Inhalten hatte ich also schon widersprochen, ob es eine Verbesserung gibt, bei einem erneuten Widerspruch, da bin ich mir eben nicht so sicher.
Der Hinweis auf 'Helene Steinhaus von Sanktionsfrei' habe ich aufmerksam gelesen und werde mich dahingehend mal informieren.
Da hatte ich noch gar nix von gewußt.
Grüße
Zitat von: Finn Derlohn am 02. April 2022, 10:23:40wenn Euch etwas 'komisches' auffällt.
Naja das JC hat ja schon dazu gelernt :zwinker:
Anzahl der Bewerbungen auf 3 und alle Bewerbungen werden jetzt damit Erfasst. (ausser die Vorschläge vom JC laufen wohl extra)
Einziger Punkt ist immer noch die 5 mit der festen Abgabe der Nachweise.
Wenn der weg fallen würde finde ich die EGV dann soweit i.O.
Es ist nun mal nicht richtig, es dürfen keine festen Termine dafür Vorgeschrieben werden.
Dem sollte man mit einem Widerspruch Antworten.
Zitat von: Finn Derlohn am 02. April 2022, 10:23:40Müßte die EGV nicht noch einmal mit mir verhandelt werden
Bei einem VA nicht.
Hallo, vanessa.
Danke, dass Du drüber geschaut hast.
Das mit dem 'dazu gelernt', kommt mir auch so vor.
Ich gebe 3 Bewerbungsnachweise im Monat ab, bis zum 15. des Manats sollen diese im Jobcenterbriefkasten sein.
Aber wer weiß, was denen noch an (Änderungen) einfällt, wenn wegen diesem einen Punkt widersprochen wird.
Hallo,
habe am 24.03.22 beigefügten Verwaltungsakt erhalten. Der VA kam mit normaler Post nicht! per EINSCHREIBEN.! Hat es dann überhaupt rechtliche eine Relevanz?
BITTE um Hilfe,
- ob ich einen Widerspruch einlegen sollte, wenn ja, wie argumentieren?
- ich habe mal im Forum gelesen, man sollte Widerspruch und Klage einreichen!?
- Pkt. 9 : sollte ich also kundtun, dass ich die letzte EGV doch unterschreibe und der Verwaltungsakt wird er dann zurückgenommen?
- PKT 8 : ist neu stand in der EGV nicht drin
die letzte Seite ist das sog. "Profiling" , welches ich in der Verhandlungsphase der EGV angefordert hatte. Allerdings ist es eine Seite aus dem Jahr 2019 von einer ehemaligen Sachbearbeiterin...mit seltsamen Angaben, unter Profiling stelle ich mir etwas anderes vor. Pädagog. Assistentin versus "Arte der Beschäftigung" Arbeit/Künstler?!
DANKE euch im Voraus. :smile: :smile:
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Du solltest dafür einen eigenen Thread aufmachen.
Man hängt sich nicht in einen Thread ein, der von jemand anders Eröffnet wurde.
Hi Vanessa,
Danke für Deine Rückmeldung bzw. diesen Tip. das wusste ich nicht, dann werde werde ich das gleich machen.
Kann ich diese schon veröffentlichte Anfrage als neuen Thread aufmachen/einstellen, und falls ja wie funktioniert das bitte?
Oder muss ich alles neu eingeben?
Ja kannst du oben steht --Neues Thema-- das musst du Anklicken, danach kannst du loslegen :smile:
prima vielen Dank und einen schönen Sonntag wünsche ich Dir. :clever:
Gern :zwinker:
auch zukünftig, man sollte sich nicht mit einem eigenen Thema in andere Threads rein hängen.
Sieht hier keiner gern, dann besser immer einen eigenen Thread aufmachen :empathy: