Hallo,
ich habe einen Antrag auf Übernahme eines Endgerätes für Sohn (14 Jahre) gestellt und der Antrag wurde abgelehnt, siehe Begrüdung.
1. Der Antrag wurde vorher gestellt, siehe Aufforderung zur Mithilfe
2. Der Kindsvater hat defintiv nicht den Laptop bezahlt, sondern ein Kollege, zumal dies ja auch der Rechnung ersichtlich ist. :wand:
Könntet ihr mir bitte dein dem Widerspruch helfen bzgl der Paragrafen usw.? Daaaaaaaaaaaanke
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Begründung ist doch wohl korrekt, oder?
Im Monat des Antrags muss man Leistungen beziehen.
Zudem, es gibt einen PC, den ihr vor Antragstellung bereits gekauft habt.
Der KV ist im Übrigen tatsächlich für Mehrbedarf zuständig.
Danke für die Rückmeldung, jedoch habe ich bis zum 31.03. Leistungen erhalten.
Im Monat des Antrags war aber April!?
Wer den PC gekauft hat, ist vollkommen egal. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung (zumal du nicht im Bezug warst) schon vorhanden.
Vielen Dank für die vielen Rückmeldung.
Aus dem ersten Schreiben geht leider nicht das Datum hervor. Das Schreiben ist vom 09.04.2021, der Antrag wurde in der Woche vom 15.03. - 19.03.2021 abgegeben, natürlich ohne Nachweis, mein Fehler. :weisnich:
Vielleicht schilderst Du uns, was wann war.
-wann beantragt
-wann gekauft
Gerne.
Der Antrag erfolge in der Woche vom 15.03. - 19.03.2021, jedoch ohne Nachweis. Danach kam die Aufforderung zur Mitwrkung am 09.04.2021 (Nachweis der Schule, Rechungs usw.). In der Zwischenzeit wurde der Laptop gekauft - Lieferdatum 31.03., dass Geld vorgestreckt - Rechnung nachgereicht.
Und wieso steht in dem zweiten Anhang ......Antrag vom 16.04.?
Das frage ich mich ja auch. Und nun?
Pech, es sei denn Du kannst noch nachweisen, dass der Antrag im März gestellt wurde.
Außerdem ist eben vor Kauf der Antrag zu stellen und die Zustimmung abzuwarten.
Und der KV vorher zu verpflichten
Zitat von: crazy am 28. April 2021, 13:16:50
Pech, es sei denn Du kannst noch nachweisen, dass der Antrag im März gestellt wurde.
Außerdem ist eben vor Kauf der Antrag zu stellen und die Zustimmung abzuwarten.
Und der KV vorher zu verpflichten
Vielleicht könnte man auch in einem angemessenen Ton antworten? Danke trotzdem für die Antwort.
Es scheint sich um eine gemeinsame Einrichtung zu handeln, die der Weisungslage der BA unterworfen ist. Beziehe dich auf die entsprechende Weisung der BA zu digitalen Endgeräten (Weisung 202102001, bitte selbst mal googeln)
Du musst nachweisen bzw ausreichend begründen, dass du die Kosten übernommen hast, nicht der Kindsvater, und dass der Bedarf bestanden hat (Schulbescheinigung). Da es sich um Bedarfe aus 03/21 handelt und die Weisung die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung ganz klar bejaht, ist die verspätete Antragstellung, sofern frühere Beantragung von dir nicht nachweisbar (Tipp: Bitte doch mal um eine Kopie deines Antrages mit aufgedrucktem Scandatum, den hat jedes eingescannte Schriftstück), unschädlich.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom XX:XX:XX ein.
Beweggründe:
1. Ein entsprechender Mehrbedarf wurde per Antrag vom 16.XX.XXXX durch mich angezeigt, somit ist das im Bescheid genannte Antragsdatum - 16.XX.XXXX, nicht korrekt.
2. In Ihrem Schriftsatz vom 09.XX.XXXX haben Sie mich zur Mitwirkung aufgefordert, welcher ich am 16.XX.XXXX nachgekommen bin, um die Unabweisbarkeit darzulegen. Hierzu wurden alle dafür notwendigen Unterlagen dargereicht.
Ich verweise auf folgende Weisung der BA:
Laufende Nummer: 202102001
Geschäftszeichen: GR 1- II-1900
Eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und über eine nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit genügt als Nachweis der Unabweisbarkeit; je nach Lage des Einzelfalles kann auch eine Glaubhaftmachung ausreichen.
3. Der Antrag des Mehrbedarfs wurde im Leistungsbezugszeitraum gestellt.
4. Die Feststellung, der Kindsvater meines Sohnes: XXXX, wäre in Vorleistung bzgl. des Endgerätes gegangen, ist nicht korrekt und wäre auch nicht von Belang.
Ich verweise auf folgende Weisung der BA:
Laufende Nummer: 202102001
Geschäftszeichen: GR 1- II-1900
Als ,,Zuwendung Dritter" kommt hier insbesondere die Ausleihe eines Schulcomputers in Betracht.
Einer Antwort von Ihrer Seite sehe ich bis zum XX.XX.XXXX entgegen.
Ginge dies so in Ordnung?
Was noch dazu kommt beim Ausleihen.... 400 Euro Eigenanteil bei Schaden. Den kann wohl kaum einer mit H4 bezahlen. Und die Dinger fallen nun mal runter.
Was heißt "die Dinger fallen nunmal runter"? Wie geht ihr mit euren Sachen um? Das Laptop steht auf dem Tisch. Das Kind macht dort seinen Unterricht und Hausaufgaben. Wenn dies beendet ist, stellt ein Erwachsener den Laptop zur Seite. Ich kenne in unserem Bekanntenkreis niemanden, dem schon einmal ein Laptop runtergefallen ist. Man muss mit den Sachen schon sorgfältig umgehen.
Zitat von: Birgit63 am 30. April 2021, 06:20:10
Man muss mit den Sachen schon sorgfältig umgehen.
Besonders mit den Sachen von anderen.
Bei "den Sachen von anderen" - würde da nicht sogar die Haftpflichtversicherung greifen?
Bei Beschädigung durch Schüler innerhalb der Schulräume sollte die Elektronikversicherung der Schule greifen, bei Beschädigungen im elterlichen Haushalt greift u. U. die Haftpflichtversicherung der Eltern SOFERN sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
ZitatDie Feststellung, der Kindsvater meines Sohnes: XXXX, wäre in Vorleistung bzgl. des Endgerätes gegangen, ist nicht korrekt und wäre auch nicht von Belang.
Den Punkt würde ich ausführlicher begründen. Und (nur zur Sicherheit) statt XXX würde ich den Namen des Sohnes reinschreiben, außer dein Sohn heißt wirklich so :weisnich:. Wobei ich den Namen eigentlich ganz gut finde...
Ich habe ein Kind mit Behinderung, da kann es schnell passieren das sie mal mit dem Rolli drüber fährt. Hatte das letztens erst beim Handy. Handy runtergefallen, Sie rollt ein stück zurück weil sie es aufheben wollte und dann plötzlich ein Stück vor und zack, Displayschaden.
Meine andere Tochter geht sorgsam mit anderen Sachen um, jedoch passiert es auch ihr immer wieder das Dinge runterfallen, sie stolpert etc. Gerade mit Tablets habe ich da einschlägige Erfahrungen in privaten Haushalten da ich im IT Bereich arbeite. Vor allem bei Kindern gehen genau diese Geräte öfter kaputt. Sie werden mit raus genommen ohne das Eltern es mitbekommen weil sie der Freundin nuuuur was zeigen wollen. Liegen auf dem Bett , man setzt sich ausversehen drauf oder auf dem Boden. Ihr kennt das selber wenn ihr Kinder habt... Ansonsten ... Herzlichen Glückwunsch zum Wunderkind.
Die Versicherungen übernehmen das nicht immer ohne weiteres. Es ist zum einen ein Glücksspiel. Ich habe mich dazu schon dämlich gegooglet. IN der Regel würde das gerade je nachdem wer den Schaden verursacht hat auf dem Rechtsweg enden. Spätestens beim zweiten mal wird die Versicherung da nicht mehr mitspielen sollte extra eine dafür abgeschlossen sein.
Wir haben kein Wunderkind und auch kein Wunderenkelkind. Es gibt aber Ansagen. Und eine davon lautet. Das Tablet oder auch Laptop wird nur im Sitzen am Tisch benutzt. Es wird von den Eltern dort hingestellt und anschließend auch wieder weggestellt.
Zitat von: Haribo am 14. Januar 2022, 11:27:27
Vor allem bei Kindern gehen genau diese Geräte öfter kaputt. Sie werden mit raus genommen ohne das Eltern es mitbekommen weil sie der Freundin nuuuur was zeigen wollen. Liegen auf dem Bett , man setzt sich ausversehen drauf oder auf dem Boden. Ihr kennt das selber wenn ihr Kinder habt... Ansonsten ... Herzlichen Glückwunsch zum Wunderkind.
Tablets und Laptops zur freien Verfügung der Kinder hatten bei uns immer nur einen geringen Wert und wurden von den Kindern meist selbst bezahlt. Dann galt: Wenn fahrlässigerweise ein Schaden entstanden ist, muss das Kind auch selbst dafür aufkommen, kann es das nicht, hat es Pech gehabt.
Tablets und Laptops teuer gekauft von und/oder für die Schule gab es nicht zur freien Verfügung für die Kinder sondern nur unter Aufsicht - ganz einfach. Für diese einfachen Erziehungsregeln muss man keine Wunderkinder haben.
Im übrigen ist dieser Thread fast 1 Jahr alt, keine Ahnung, warum der wieder ausgegraben wird.