Moin
Bei mir läuft im Moment ein Widerspruchsverfahren wegen einer Sanktion. Glechzeitig habe ich auch Akteneinsicht zu diesem Verfahren beantragt, jedoch seitdem habe ich noch keine Rückmeldung des Jobcenters bekommen. Mir ist klar, dass das JC für den Widerspruch die 3-Monatsfrist gilt nur ist mir bei Akteneinsicht ein solche nicht bekannt. Kann ich im Erinnerungsschreiben jetzt konkret eine Frist zur Einsicht fordern?
Philster
Zitat von: Philster am 14. Juli 2021, 20:19:41Kann ich im Erinnerungsschreiben jetzt konkret eine Frist zur Einsicht fordern?
Nicht wirklich da für Anträge eine sechs Monatsfrist gilt. und da Akteneinsicht nichts mit Eilbedürftigkeit zu tun hat braucht dein JC sich nicht darauf einlassen.
Es gibt aber eine andere Formulierungen, schau da mal im Anhang an was ich abgespeichert habe.
MfG FN
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Ich denke nicht das die 6 Monatsfrist bei Anträgen auf Akteneinsicht anwendbar ist.
Meph1977
Zitat von: Meph1977 am 16. Juli 2021, 12:56:27Ich denke nicht das die 6 Monatsfrist bei Anträgen auf Akteneinsicht anwendbar ist.
Bei mir hat es dass einemal sehr lange gedauert bis ich einen Termin bekam und da dann nur die Papierakte. Und da fehlte auch noch was aus der Zeit als es noch keine O.-Kommune war.
Zitat von: Meph1977 am 16. Juli 2021, 12:56:27
Ich denke nicht das die 6 Monatsfrist bei Anträgen auf Akteneinsicht anwendbar ist.
Warum? Hast Du irgendwo was gegenteiliges gefunden?
Das dürfte daran liegen, dass die Frist von sechs Monaten für einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gilt (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Gewährung von Akteneinsicht ist aber kein Verwaltungs-, sondern ein Realakt. Nur die Ablehnung von Akteneinsicht wäre ein Verwaltungsakt.
Zitat von: Philster am 14. Juli 2021, 20:19:41Kann ich im Erinnerungsschreiben jetzt konkret eine Frist zur Einsicht fordern?
Ob du eine konkrete Frist setzen kannst bzw. was du für rechtliche Möglichkeiten hast, falls die Frist nicht eingehalten wird, das weiß ich leider nicht.
Aber mach es doch so, wie in dem Anhang von Fettnäpfchen steht. Schreib, dass sie deinem Antrag unverzüglich stattgeben sollen, da du ein berechtigtes Interesse hast und dich im Widerspruchsverfahren befindest. Falls du dann innerhalb von ein bis zwei Wochen immer noch keine Antwort hast, würde ich an deiner Stelle persönlich dort aufschlagen. Wenn du nicht zum SB durchgelassen wirst, den Teamleiter verlangen. Falls der dich nicht sprechen will, gehst du weiter nach oben bis zum Geschäftsführer. Einfach stur bleiben, aber höflich und sachlich.
Am besten nimmst du aber einen Beistand mit, der immer schön mitschreibt, wer was zu dir sagt. Du darfst ihn bloß nicht als "Zeugen" bezeichnen, denn dann kann er abgelehnt und vor die Tür gesetzt werden.
Zitat von: Philster am 14. Juli 2021, 20:19:41
Moin
Bei mir läuft im Moment ein Widerspruchsverfahren wegen einer Sanktion. Glechzeitig habe ich auch Akteneinsicht zu diesem Verfahren beantragt, jedoch seitdem habe ich noch keine Rückmeldung des Jobcenters bekommen. Mir ist klar, dass das JC für den Widerspruch die 3-Monatsfrist gilt nur ist mir bei Akteneinsicht ein solche nicht bekannt. Kann ich im Erinnerungsschreiben jetzt konkret eine Frist zur Einsicht fordern?
Meine Anwältin hatte nach ca.8 Wochen erst die Akten zur Einsicht.
Probiers mal parallel über die DSGVO. Gemäß DSGVO hast du einen Rechtanspruch, dass man dir Kopien ALLER personenbezogenen Daten binnen eines Monats kostenlos zuschickt.
Nach einem Monat kannst du den Landesdatenschutzbeauftragten (Optionskommune) oder Bundesdatenschutzbeauftragten (normales JC) einschalten. Der wird dann nachhelfen, dass die Kopien zeitnah kommen.
Alles zu kopieren ist für da JC viel aufwendiger als eine Akteneinsicht - aber wenn sie glauben, dass sie das aussitzen können, geht das natürlich auch anders. :cool:
Hallo
Vielen Dank zunächst für die Antworten und Vorschläge.
ZitatAber mach es doch so, wie in dem Anhang von Fettnäpfchen steht. Schreib, dass sie deinem Antrag unverzüglich stattgeben sollen, da du ein berechtigtes Interesse hast und dich im Widerspruchsverfahren befindest. Falls du dann innerhalb von ein bis zwei Wochen immer noch keine Antwort hast, würde ich an deiner Stelle persönlich dort aufschlagen. Wenn du nicht zum SB durchgelassen wirst, den Teamleiter verlangen. Falls der dich nicht sprechen will, gehst du weiter nach oben bis zum Geschäftsführer. Einfach stur bleiben, aber höflich und sachlich.
Ich probier es mal so und schaue was passiert.
Ich hatte nochmal direkt bei meiner Sachbearbeiterin Akteneinsicht beantragt und habe jetzt für den 16.9 einen Termin bekommen als Einladung nach §59 u. §309.
Desweiteren trudelte mittlerweile auch der Widerspruchsbescheid ein wobei der Widerspruch erwartungsgemäss zurückgewiesen wurde.
Gehe ich jetzt richtig in der Annahme, dass das Verwaltungverfahren auf welches sich meine Akteneinsicht (Antrag nach §25) bezieht, abgeschlossen ist und mir am Donnerstag die Einsicht verweigert werden kann/wird mit ebenjener Begründung?
Nein, das denke ich nicht, denn du kannst ja immer noch Klage erheben in dieser Sache, selbst wenn dein Widerspruch negativ beschieden worden ist.
Die Akteneinsicht beantragte ich um den Widerspruch zu begründen aber das ist ja nun durch. Deswegen meine Bedenken. Es wäre jetzt auch kein Weltuntergang, da ich Akteneinsicht auch beim SG im Klageferverfahren beantragen werde.
Ich würde einfach hingehen und auf der Akteneinsicht bestehen. Du hast sowieso einen Meldetermin bekommen und musst hin.
Philster
Zitat von: Philster am 12. September 2021, 14:19:37als Einladung nach §59 u. §309.
Beim Termin die Fahrtkostenerstattung mit beantragen nicht vergessen!
MfG FN
Sodele...
Der Termin konnte nicht stattfinden, da meinem Beistand der Zutritt verweigert wurde. Brief an die Teamleitung wird heute noch aufgesetzt und um schriftliche Begründung gebeten. Das wäre das...Mental war ich eh schon auf den Gang vor das SG eingestellt.
Nun denn.
Vielleicht sollte ich zunächst mal den Anlass für das ganze Brimborium darlegen.
Anfang April bekam ich eine Anhörung wegen nichtbewerbens auf einen VV den ich im Dezember letzten Jahres erhalten habe also ca. 5 Monate später. Ist noch in der Frist...ich weiß. 30% Sanktion...Widerspruchverfahren durch. Nächste Station SG...
Vor ca. 2 Jahren hatte ich wegen des gleichen Vorwurfs schon mal eine 30%ige Sanktion. Mein einziger "Nachweis" damals war das entsprechende Bewerbungsschreiben. Nützte nichts...
Aus diesem Grund fing ich an den Einwurf meiner Bewerbungen mittels Handyvideo zu dokumentieren. Auf Dauer per Einschreiben zu versenden wäre doch etwas Teuer und ausserdem scheint mir eine Bewerbung per Einschreiben abzuschicken doch recht ungewöhnlich und ob das so gut beim AG oder JC ankommt ist auch fraglich.
Das Video würde ich natürlich in die Klage mit einbringen, da es mein einziger Beweis wäre. Die Frage die sich mir nun stellt ist wie ich das mache. Wie übermittelt man das in einer schriftlichen Klage?
Meine Suche nach einem ähnlichen Fall (Nachweis per Video) ergab nichts.
Zitat von: Philster am 16. September 2021, 14:20:44
Das Video würde ich natürlich in die Klage mit einbringen, da es mein einziger Beweis wäre. Wie übermittelt man das in einer schriftlichen Klage?
Ganz einfach: "Der Einwurf in den Hausbriefkasten des JC wurde mit Bildbeweis festgehalten"
(Das aber nur schreiben wenn der Erhalt bestritten wird)Das Video muss im Beweisverfahren erstmal als Beweismittel zugelassen werden.
Das kann man dir aber nicht verweigern, denn es ist ein Beweisantritt und bei Erstellung der Aufnahmen musste keiner gefragt werden und das SG ist an den Grundsatz der Maxime gebunden.
Ein Beweisverwertungsverbot ist da nicht erkennbar.
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-118-beweisaufnahmevorschriften_idesk_PI434_HI768118.html
@Harry
Danke für die Antwort und den Link.
Zitat"Der Einwurf in den Hausbriefkasten des JC wurde mit Bildbeweis festgehalten" (Das aber nur schreiben wenn der Erhalt bestritten wird)
Ich habe den Einwurf der Bewerbung in den Briefkasten an den Arbeitgeber gefilmt. Nicht an das JC.
Der Wortlaut in der Anhörung war...
Der Arbeitgeber hat hierzu folgendes mitgeteilt:
Der Bewerber hat sich nicht gemeldet bzw. nicht beworben.
Das klingt für mich, dass beim AG nichts angekommen ist.
Sorry falls ich mich missverständlich ausgedrückt habe.
Ob JC oder AG es ist der gleiche Sachverhalt.
Es gibt nur 3 Beweisarten:
den Zeugenbeweis
den Bildbeweis
den Schriftbeweis
Ein Beweisverwertungsverbot dürfte es hier nicht geben.
Ich würde das Bild gern mal sehen! Aus einem Film kann man eines ausschneiden nachdem man den Film vorher kopiert hat.
Es ist ein Video...ca. 20 Sekunden lang. Die Adresse des AG ist sichtbar und Teilweise auch meine als Absender.
Ich schau mal ob ich das hinbekomme.
Hier hochladen oder per PN?
PN deine sichtbare Anschrift ist hier verboten
Zitat von: Philster am 16. September 2021, 16:19:30Die Adresse des AG ist sichtbar und Teilweise auch meine als Absender.
Der Film muss zeigen wie der Brief aus deiner Hand in den Kasten fällt.
ZitatDer Film muss zeigen wie der Brief aus deiner Hand in den Kasten fällt.
Ist im Video.
Hier die Bilder. Davor und danach noch jeweils ca. 5 Sekunden und das ganze in bewegten Bildern vorstellen.
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Ich würde sagen das deinem Beistand der zutritt verweigert wurde ist schon alleinstehend ein Grund vor das Sozialgericht zu ziehen.
Zitat von: Philster am 16. September 2021, 17:07:17Ist im Video.
Davor und danach noch jeweils ca. 5 Sekunden und das ganze in bewegten Bilder vorstellen.
Wenn man im Video sieht wie deine Hand ihn los lässt und er reinfällt hast du deinen Beweis.
Die geladenen Standbilder sind kein Beweis.
ZitatWenn man im Video sieht wie deine Hand ihn los lässt und er reinfällt hast du deinen Beweis.
Ja das sieht man.
Ich wollte eigentlich ohne Anwalt das dann durchziehen, gehe aber trotzdem nä. Woche zur Beratung und mal schauen was für einen Eindruck er macht.
Danke erstmal für alle Antworten.
Sei vorsichtig mit dem unterschreiben einer Vollmacht. Das geht ohne PKH schnell ins Geld
Werde drauf achten. Danke. Beratungs- und Prozesskostenhilfe kann mit einer Frist nachträglich beantragt werden soweit ich weiß.
Hallo.
Ich habe nun Klage beim SG eingereicht. Bin dort hin um es mündlich zur Niederschrift aufnehmen zu lassen, die Rechtsantragstelle war aber leider an diesem Tage nicht besetzt worauf mir ein Bogen ausgehändigt wurde mittels dem ich die Klage erhoben habe. Wann kann ich ungefähr mit der Eingangsbestätigung rechnen?
Es dürfte nur wenige Tage dauern bis man dir das Aktenzeichen mitteilt unter dem deine Klage geführt wird. Damit hast du dann den Eingangsbeweis
Hm ok...es sind nun mittlerweile 3 Wochen vergangen.
Dann frage freundlich nach. Sozialgerichte sind zum Teil mit Klagen arg überlastet.