Hallo
Ich dachte immer Masnahmen sind Freiwillig und dürfen nicht in die EGV geschrieben werden ?
Zu der EGV habe ich nur einen Flyer der Masnahme bekommen , die Potentialanalyse habe ich nicht Schriftlich bekommen.Hab auch nicht danach gefragt.
Ind der EGV steht der Satz drin - Dementsprechend wird diese EGV für den Zeitraum vom 27.07.2021 bis 27.07.2021 abgeschlossen
Was Schreib ich jezt am Besten in die Anhörung ?
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
wenn du die EGV nicht unterschrieben hast und auch nicht als verwaltungsakt bekommen hast schreibst rein das keine EGV besteht und du nicht verpflichtet bist eine zu unterschreiben und das du dich gerne Bereiterklärst über den den Inhalt einer EGV zu verhandeln.
Zitat von: Meph1977 am 02. August 2021, 10:11:12
wenn du die EGV nicht unterschrieben hast und auch nicht als verwaltungsakt bekommen hast schreibst rein das keine EGV besteht und du nicht verpflichtet bist eine zu unterschreiben und das du dich gerne Bereiterklärst über den den Inhalt einer EGV zu verhandeln.
Blatt 4 steht aber...
ZitatDementsprechend wird die EGV für den Zeitraum vom 27.07.2021 bis zum 27,072021 abgeschlossen
Der TE hat die EGV zu Recht nicht unterschrieben.
Auf dem ersten Blatt steht eine Dauer der EGV vom 27.07.2021 bis zum 31.12.2021.
Auf Blatt 4 steht dann ein Zeitraum vom 27.07.2021 bis zum 27.07.2021.
Hier wird mit zwei unterschiedlichen Zeitangaben gearbeitet. Dem LE ist es nicht zuzumunten, nun hineinzuinterpretieren, welche Dauer nun konkret gültig sein soll.
Außerdem wird weder - hier hat der TE Recht - begründet, warum diese Maßnahme notwendig sein soll und welche konkreten Fähig- und Fertigkeiten des TE damit gefördert werden sollen.
Das heißt, diese EGV ist per se nichtig, da wesentliche Inhalte nicht hinreichend bestimmt sind.
Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, was und warum das JC hier sanktionieren will.
Das Nichtunterzeichnen der EinV kann mangels rechtlicher Grundlage nicht sanktioniert werden und Pflichtverstöße, die sanktioniert werden könnten, wurden in der Anhörung nicht genannt. Genau das würde ich dem JC antworten.
Was die Maßnahme betrifft, wurde imho nicht begründet, warum die Maßnahme individuell erforderlich ist. Es werden nur allgemeine Angaben zum Maßnahmeziel und Inhalt gemacht.
Da die Maßnahme offenbar als reines Bewerbungstraining konzipiert ist, müsste das JC zumindest begründen, dass bislang Bewerbungen inhaltliche Mängel aufwiesen und welche das sind, oder das infolge Fehlverhaltens bei Vorstellungsgesprächen kein Arbeitsverhältnis zustande kam.
Bei jemandem, der bislang inhaltlich einwandfreie Bewerbungen erstellt hat, besteht kein Bedarf für eine solche Maßnahme.
:smile: Auf die Anhörung würde ich kurz und knapp antworten:
ZitatAnhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion
Ihr Schreiben vom x. Juli 2021
Sehr geehrte SB,
Ihr Schreiben ist mir am x. Juli 2021 zugegangen und ich nehme wie folgt dazu Stellung:
Entgegen Ihrer Auffassung habe ich dem Jobcenter gegenüber keine Pflichtverletzung begangen. Derzeit besteht auch gar keine gültige EinV, aus der heraus ich zu irgendetwas verpflichtet wäre. Zudem gibt es keine Rechtsgrundlage zum Zwang einer Unterschrift auf einer EinV und eine eigenständige Zuweisung (VA) in die Maßnahme liegt nicht vor.
Sollten Sie trotzdem versuchen eine Sanktion zu verhängen, werde ich unverzüglich mit Widerspruch und ggf. Klage darauf antworten. Ferner weise ich vorsorglich darauf hin, dass ich finanzielle Schäden, die mir durch eine ungerechtfertigte Minderung entstehen, mit anwaltlicher Unterstützung auf Kosten des Jobcenters einfordern werde.
Mit freundlichen Grüßen
Die Maßnahme ist hier Inhalt einer EGV, diese wurde nicht unterschrieben.
Somit besteht auch keine Pflicht hier irgendetwas zu tun.
Weiterhin hat das JC aber die Möglichkeit einer separaten Zuweisung zu dieser Maßnahme, auch ohne EGV.
Momentan jedenfalls, kann das JC hier eher keine Sanktion durchsetzen. (möglich die versuchen es trotzdem)
Das Muster von @a_good_heart finde ich gut, aber den letzten Satz würde ich hier weg lassen.
Telefonieren mit dem JC sollte man hier, wohl in Zukunft auch besser lassen.
Hallo Zusammen
Danke für die schnellen Antworten.
Was meint ihr Passt das so ?
Name , Anschrift , Datum
Betr. Anhörung auf ihr Schreiben vom 28.07.2021
Sehr geehrte Frau ...
Das Nichtunterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung kann mangels rechtlicher Grundlage nicht sanktioniert werden und Pflichtverstöße, die sanktioniert werden könnten, wurden in der Anhörung nicht genannt.
Zudem hat die Eingliederungsvereinbarung zwei Laufzeiten , eine davon ist vom 27.07.2021 - 27.07.2021.
MfG
...
Zitat von: Tomtom16 am 04. August 2021, 08:18:11
Hallo Zusammen
Danke für die schnellen Antworten.
Was meint ihr Passt das so ?
Name , Anschrift , Datum
Betr. Anhörung auf ihr Schreiben vom 28.07.2021
Sehr geehrte Frau ...
Das Nichtunterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung kann mangels rechtlicher Grundlage nicht sanktioniert werden und Pflichtverstöße, die sanktioniert werden könnten, wurden in der Anhörung nicht genannt.
Zudem hat die Eingliederungsvereinbarung zwei Laufzeiten , eine davon ist vom 27.07.2021 - 27.07.2021.
MfG
...
Den Satz mit den Laufzeiten würde ich weglassen. Sollte die EGV als Verwaltungsakt erlassen werden, kannst du dagegen Widerspruch erheben.
Hallo
Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt bekommen am 13.08.2021
Was Schreibe ich jetzt am besten ?
Im ersten Satz steht --- Ersatz der Eingliiederungsvereinbarung ----
Gilt jetzt die erste Eingliederungsvereinbarung nicht mehr ?
Weil sonst könnte ich Schreiben , die 2 Laufzeiten ( 27.07.2021- 27.07.2021 )
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Also soviel kann ich schonmal sagen. Lebenslauf und Abschlusszeugniss musst du nicht mitbringen vielmehr wäre es ein Grund für eine Fachaufsichtbeschwerde wenn der SB meint er hätte das recht sowas in einer EGV-VA festzulegen.
Ich halte den verwaltungsakt allgemein für rechtswidrig. Du hast schriftlich vom SB das du gesagt hast das du die Maßnahme nicht für zielführend hällst. Es mit keinem Wort begründet warum sie entgegen deiner Meinung trotzdem zielführend ist. Dazu ist der SB aber verpflichtet. Ich würde mir an deiner Stelle einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht holen und damit zu nem Anwalt für Sozialrecht gehen.
Was du sonst noch tun kannst. Maßnahme antreten aber nichts dort unterschreiben.
Name Anschrift
Betr . Widerspruch auf ihre Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 28.07.2021 eingegangen am 13.08.2021
Auf Seite 2 der Einglierungsvereinbaung Steht ,, Dementsprechend wird diese Eingliederungsvereinbarung für den Zeitraum vom 27.07.2021 bis 27.07.2021 abgeschlossen "
Hätte ich die Eingliederungsvereinbarung Unterschrieben , hätte sie nur die Gültigkeit von 1 Tag , und der wäre noch vor Maßnahme beginn am 03.08.2021 gewesen.
Auf Seite 2 der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt steht unter Punkt IV Rechtliche Begründung ,, Sie sind seit 19.10.2009 im Leistungbezug des SGB II " Das ist nicht Richtig.
Ich war vom 06.2017 - 07.2019 über das Projekt ELA in einem Sozialversicherungsplichtigen Arbeitsverhältnis ,danach war ich bis18.11.2020 Arbeitslosengeld 1 SBG III Bezieher .
Passt das so ?
viel zu viel.
Begründung:
- Die Laufzeit liegt in der Vergangenheit.
- Es fehlt die Begründung, warum die Maßnahme zielführend ist.
- Es ist offenbar nicht bekannt dass du bis zum 18.11.2020 ALG I bezogen hast.
- Dem SB wird Aktenstudium anempfohlen.
Danke @ mousekiller
Name Anschrift
Betr . Widerspruch auf ihre Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 28.07.2021 eingegangen am 13.08.2021
- Die Eingliederungsvereinbarung wurde
begrenzt vom 27.07.2021 - 27.07.2021
- Ich war bis zum 18.11.2020
Arbeitslosengeld 1 SGB III Bezieher
- In der Eingliederungsvereinbarung fehlt die Begründung , warum diese Maßnahme Zielführend für mich ist
Hallo
30% Sanktion bekommen ,was Schreib ich jetzt ?
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Mhh, auf deinen Widerspruch hast Du bestimmt noch keine Reaktion erhalten?
Zitat von: Tomtom16 am 18. September 2021, 10:46:13
Hallo
30% Sanktion bekommen ,was Schreib ich jetzt ?
Das wegen der Eingliederungsverbeinbarung bereits ein Widerspruchsverfahren läuft, in dem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass ein widersprüchlicher Gültigkeitszeitraum angegeben ist. Dieser Verwaltungsakt jetzt beruht somit auf falschen Tatsachen.
Widerspruch einlegen, einstweilige Anordnung beim SG beantragen (Anordnung der aufschiebene Wirkung des Widerspruches, Aussetzung der Vollziehung der Sanktion).
Die Sanktion wird ausschließlich damit begründet, das du an der Maßnahme nicht teilgenommen hast.
Die Begründung lässt nicht erkennen, dass das JC bei der Prüfung der Sanktion überhaupt ein Emessen ausgeübt und mildernde Umstände berücksichtigt hat (= Ermessensfehlgebrauch, -ausfall).
Im Übrigen ist die als VA erlassene EinV wegen gravierender inhaltlicher Mängel rechtswidrig. Insbesondere wurde nicht begründet, warum die Maßnahme individuell erforderlich ist. Es werden nur allgemeine Angaben zum Maßnahmeziel und Inhalt gemacht.
Da die Maßnahme offenbar als reines Bewerbungstraining konzipiert ist, müsste das JC zumindest begründen, dass bislang Bewerbungen inhaltliche Mängel aufwiesen und welche das sind, oder das infolge Fehlverhaltens bei Vorstellungsgesprächen kein Arbeitsverhältnis zustande kam.
Bei jemandem, der bislang inhaltlich einwandfreie Bewerbungen erstellt hat, besteht kein Bedarf für eine solche Maßnahme.
Außerdem ist die Verweigerung der Fahrtkostenerstattung bei Besitz einer Monatskarte rechtswidrig und stellt eine einseitige sittenwidrige Benachteiligung dar.
An das Jobcenter
Betr. Widerspruch auf ihren Sanktzionsbescheit vom 07.09.2021
Die Sanktion wird ausschließlich damit begründet, das ich an der Maßnahme nicht teilgenommen habe.
Die Begründung lässt nicht erkennen, dass das JC bei der Prüfung der Sanktion überhaupt ein Emessen ausgeübt und mildernde Umstände berücksichtigt hat (= Ermessensfehlgebrauch, -ausfall).
Im Übrigen ist die als VA erlassene EinV wegen gravierender inhaltlicher Mängel rechtswidrig. Insbesondere wurde nicht begründet, warum die Maßnahme individuell erforderlich ist. Es werden nur allgemeine Angaben zum Maßnahmeziel und Inhalt gemacht.
Da die Maßnahme offenbar als reines Bewerbungstraining konzipiert ist, müsste das JC zumindest begründen, dass bislang Bewerbungen inhaltliche Mängel aufwiesen und welche das sind, oder das infolge Fehlverhaltens bei Vorstellungsgesprächen kein Arbeitsverhältnis zustande kam.
Bei jemandem, der bislang inhaltlich einwandfreie Bewerbungen erstellt hat, besteht kein Bedarf für eine solche Maßnahme.
Außerdem ist die Verweigerung der Fahrtkostenerstattung bei Besitz einer Monatskarte rechtswidrig und stellt eine einseitige sittenwidrige Benachteiligung dar.
Past das so ? Ob ich ans SG schreibe Überlege ich mir noch
Fürs JC passts.
Hallo zusammen.
Hab jetzt den Widerspruchsbescheid bekommen , wurde zurückgewisesen.
Was Schreib ich jetzt dem Sozialgericht ?
Das die Engv .nur eine Laufzeit von einem Tag hat und somit eigentlich nichtig ist , wurde nicht drauf eingegangen
Weiß jetzt nicht genau ob ich den ganzen Verlauf noch mal hier Einstellen soll.?
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zitat von: Tomtom16 am 08. Dezember 2021, 11:39:33Was Schreib ich jetzt dem Sozialgericht ?
Das Gleiche wie im Widerspruch.
moin tomtom, wende dich telefonisch an dein Sozialgericht, mache einen Termin mit einem Rechtspfleger aus.
Nimm alle relevanten Unterlagen mit. Der Rechtspfleger / Rechtsantragstelle wird das Schriftliche für dich übernehmen.
Klagen beim Sozialgericht benötigen eine vorgeschriebenen schriftlichen Aufbau, z.b. jede Klage muss Antrag oder ich beantrage und 'Begründung' enthalten.
z.b. .. ich beantrage: ...
..dies begründe ich wie folgt: ...
Es gibt auch i.d.R. Vordrucke beim Sozialgericht, die du herunterladen kannst 🙂
Hallo
Hab 2 Widersprüche gestellt , 2 te wurde auch abgelehnt .
So wie das aus sieht kamm der Wohl von der Rechtsabteilung .
Sind das jetzt 2 Verfahren vor Gericht ?
Gibt es jetzt ein Richtiges Gerichtsverfahren oder wird das dann aus Aktenlage entschieden , und geht das ohne Anwalt ?
Und besteht Überhaupt eine Schorse das zu Gewinnen ?
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zitat von: Tomtom16 am 11. Dezember 2021, 08:16:48Sind das jetzt 2 Verfahren vor Gericht ?
ja, das Gericht wird aber vermutlich beide Verfahren zusammenlegen
Zitat von: Tomtom16 am 11. Dezember 2021, 08:16:48Gibt es jetzt ein Richtiges Gerichtsverfahren oder wird das dann aus Aktenlage entschieden , und geht das ohne Anwalt ?
Ein Gericht darf nicht von sich aus nach Aktenlage entscheiden und Klage vorm SG und LSG ist ohne Anwalt möglich.
Zitat von: Kreuzritter am 10. Dezember 2021, 05:46:19moin tomtom, wende dich telefonisch an dein Sozialgericht, mache einen Termin mit einem Rechtspfleger aus.
Entsprechende Fahrtkosten müssten aber vorgestreckt werden und diese bekommt man evtl. nicht wieder. Einlass ist entweder nur mit 2G oder 3G und dort mit Maske sitzen ist für alle Beteiligten einfach nur noch nervig.
Man kann den Klageweg per Brief, Fax oder De-Mail bestreiten. Fax oder De-Mail würde ich vorziehen, da darüber auch Schreiben vom Gericht geschickt werden können.
Zitat von: Kreuzritter am 10. Dezember 2021, 05:46:19Klagen beim Sozialgericht benötigen eine vorgeschriebenen schriftlichen Aufbau, z.b. jede Klage muss Antrag oder ich beantrage und 'Begründung' enthalten.
Klageschriften müssen benötigen keinen vorgeschriebenen schriftlichen Aufbau. Es müssen auch nicht die Worte Antrag oder beantrage enthalten sein.
§ 92 SGG
Zitat(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
Man muss zwischen den "Muss"-Angaben und den "Soll"-Angaben unterscheiden. Der Antrag kann sich auch aus dem Kontext ergeben. Sollte es für das Gericht hier irgendwelche Unklarheiten ergeben, dann wird das Gericht nachfragen. Eine Begründung ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich. Sonst wäre ein fristgemäßer Widerspruch ohne Begründung auch nicht möglich. Das Gericht hat nur dann darauf hinzuwirken, dass man sein Begehr so weit wie möglich begründet. Es genügt aber auch z.B. ein Verweis auf seine Begründung im Widerspruch. Dabei genügt eine einfache Sprache. Das Justizministerium NRW hat ein Beispiel für eine Klage online.
Für die Zulässigkeit ist es zunächst nur wichtig, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden.
ZitatManni Muster
An der Weser 5
32423 Minden
Tel. 0571/12345
20.03.2007
An das
Sozialgericht Detmold
Richthofenstraße 3
32756 Detmold
Bescheid vom 07.02.2017
Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017
der Agentur für Arbeit Herford
Geschäftszeichen: 98.1 - 9032 - W 215/07 - Kd.-Nr. 999A978675
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Widerspruchsbescheid erhebe ich Klage.
Begründung: Die Agentur für Arbeit hat eine Sperrzeit verhängt, weil ich bei der Fa. Malermeister Streicher selbst gekündigt habe. Hierfür hatte ich jedoch einen wichtigen Grund. Es stimmt zwar, dass ich bei Fa. Streicher niemals krankgefeiert habe. Trotzdem hatte ich von der Arbeit ständig Kopfschmerzen und Schnupfen. Ich konnte es deshalb nach einem Jahr dort nicht mehr aushalten. Ich habe das meinem Hausarzt auch mehrmals gesagt. Sie können bei ihm nachfragen (Dr. Emil Emsig, Hauptstraße 2, 32423 Minden).
Ich beantrage deshalb, den Sperrzeitbescheid aufzuheben.
Eine Kopie der mit dieser Klage angefochtenen Bescheide füge ich bei.
Mit freundlichen Grüßen
Manni Muster
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Sozialgericht/Einzelverfahren/klage_4/index.php (https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Sozialgericht/Einzelverfahren/klage_4/index.php)
Zitat von: Tomtom16 am 12. Dezember 2021, 08:16:48Gibt es jetzt ein Richtiges Gerichtsverfahren oder wird das dann aus Aktenlage entschieden , und geht das ohne Anwalt ?
Es wird zunächst ein schriftliches Verfahren geführt werden, was eine ganze Weile dauern kann. Beim Sozialgericht geht es aber etwas lockerer zu. Das Sozialgericht hat eine Amtsermittlungspflicht und ist an keine Anträge der Parteien gebunden. Kann die Sache also am Ende ganz anders als du oder das Jobcenter sehen. Am Ende kommt es darauf an, ob eine mündliche Verhandlung geführt wird. Ist die Sache sehr einfach gelagert, kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Einverstanden muss man damit nicht sein.
Zitat von: Tomtom16 am 12. Dezember 2021, 08:16:48Und besteht Überhaupt eine Schorse das zu Gewinnen ?
Je nach Anbieter liegen die Kosten einer Klage per Fax oder De-Mail gegen null. Gerichtskosten werden keine erhoben und die Kosten der Gegenseite musst du auch bei einer Niederlage nicht tragen. Nach dem, was du schilderst, kann eine Klage Erfolg haben. Ich würde analog zwei Eilverfahren eröffnen und die aufschiebende Wirkung beider Klagen beantragen (sofern die Sanktion noch läuft und der EinV-VA nicht aufgehoben wurde). Dann kann man auch bereits eine erste Tendenz des Gerichts erkennen. Außerdem kann die Klage dauern.
Moinsen
2 te Runde Eingeleutet.
Die Dame vom Jobcenter geht mir Langsam auf den ....
Im persönlichen Beratungstermin vom 09.12.2021 wurden im Profiling ( Potentialanalyse ) ihre .....
Ich war am 09.12.2021 nicht im Jobcenter , ich hatte nicht mal ein Termin an dem Tag . Und Telefoniert habe ich auch nicht mit denen.
Und wie beim ersten mal wider die Laufzeit auf 1 Tag Reduziert der Eingliederungsvereinbarung 09.12.2021 -09.12.2021
Ist das ein Trick von denen ? Oder was soll man davon Halten ?
Naja Unterschreiben tu ich die Eng nicht , freiwillig geh ich bestimmt nicht zur Masnahme .
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Handelt es sich bei dir um ein Jobcenter um eine Optionskommune oder ein Jobcenter, welches der Agentur für Arbeit unterstellt ist? Ich frage, weil es bei Jobcenter einfacher ist, mit Weisungen vor der Nase zu wedeln. Eine Liste findest du hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Optionskommunen (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Optionskommunen)
Rot , so wies aussieht eine Optzionskommune
Hallo
Kennt von euch vill. Einer einen Anwalt im Radius von 100 km von 79104 Freiburg der Fit ist im Harz 4 ?
Tomtom16
Zitat von: Tomtom16 am 19. Dezember 2021, 10:20:25Kennt von euch vill. Einer einen Anwalt im Radius von 100 km von 79104 Freiburg der Fit ist im Harz 4 ?
Immer schwierig und glaube nicht mal erlaubt, aber du kannst selber suchen schau mal in den Link
https://hartz.info/index.php?topic=62514.0
MfG FN
Hallo
Hab Anhörung bekommen , was Schreib ich jetzt ?
Oder soll ich nichts Schreiben weils eigentlich schon im Widerspruchschreiben steht ?
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
...
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Offenbar wurdest du per Verwaltungsakt zur Teilnahme an einer Maßnahme verpflichtet, bist beim Maßnahmeträger aber nicht erschienen!? :scratch:
Was für ein Chaos, ich sortiere mal.
Fall 1
1. EGV vom 27.07.2021 bis zum 31.12.2021 nicht unterzeichnet.
2. Am 13.08.2021 Ersatz der EinV unter 1. durch VA.
3. Widerspruch gg den VA unter 2.
4. Sanktion wg Pflichtverletzung EinV
5. Widerspruch gg den VA unter 4.
6. Widerprüche unter 3. und 5. wurden zurückgewiesen
7. Klage gg Widerspruchsbescheide
Was wurde daraus?
(Das Schreiben des JC vom 09.12.2021 in Antwort #26 liest sich so, als hätte das JC die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anerkannt. Wäre hier ev. hilfreich gg die Sanktion.)
Fall 2
1. EGV vom 09.12.2021 bis zum 31.03.2022 nicht unterzeichnet.
2. Am 21.12.2021 Ersatz der EinV unter 1. durch VA.
3. Am 17.01.2022 Anhörung
Wurde hier gg die EinV-VA Widerspruch eingelegt?
Was mir bei Fall 2 gerade auffällt:
- das JC begrüdet den Erlass eines VA in Fall 2 damit, dass die Unterzeichnung der EinV aus Fall 1 abgelehnt wurde, was rechtlich unhaltbar ist,
- in der EinV zu 1. in Fall 2 wird zur Begründung der Inhalte Bezug genommen auf ein Gespräch am 09.12.2021 und das Ergebnis des dabei durchgeführten Profiling, obwohl dieses Gespräch und damit das angebliche Profiling gar nicht stattgefunden haben; diese Begründung fehlt im VA, was rechtswidrig ist, der VA muss hinsichtlich Regelungen und Begründung identisch mit der EinV sein, ansonsten fehlt es an der Voraussetzung für den Erlass eines VA.
Ich stell mir noch ne andere Frage. Sind alle Blätter die hier Abfotografiert wurden mit dem selben Schreiben angekommen? Denn für mich sieht das nach 2 Schreiben aus
Moinsen
Fall 1 Hab mir Beratungsschein geholt und bin zum Anwalt .
Anwalt meint die Gründe im Fall 1 reichen nicht aus er vertritt mich nicht vor Gericht .
Ich kanns selber versuchen aber er sieht wenig aussicht auf Erfolg .
Fall 1 hab ich im Mülleimer entsorgt .
Jetzt Fall 2 Per Post EngV bekommen , hab ich nicht Unterschrieben dann kam EngV per Verwaltungsackt dagen hab ich Widerspruch eingelegt , jetzt kamm die Anhörung .
Jetzt weis ich nicht waa ich in die Anhörung Schreiben soll ?
Den Widerspruch lad ich nochmal hoch , hab nur 1 Satz geschrieben.
Sorry für das durcheinander Und Danke für euren Rat.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Zu Fall 2 hast du den Anwalt nicht befragt?
Ich würde mich in der Anhörung auf folgende Punkte stützen:
1. Die EinV als Vertrag und die EinV als VA sind inhaltlich nicht identisch, womit der VA rechtswidrig ist.
Insbesondere fehlt im VA die Begründung, die der Vertrag enthält.
2. Der Inhalt der EinV basiert lt. Begründung im Vertrag auf den Ergebnissen eines Profiling vom 09.12.2021, das nachweislich gar nicht stattgefunden hat. Damit fehlt es sowohl sachlich als auch rechtlich an der Grundlage für eine EinV.
3. Es fehlt die gesetzlich erforderliche Begründung, warum (aus welchen individuellen die Vermittlung erschwerenden Gründen) die Maßnahme individuell erforderlich ist und was damit bezweckt wird (wie soll welcher Hinderungsgrund beseitigt werden).
Hab hier mal was mit dem Text von @Ottokar gebastelt.
Ist vielleicht besser, als nur einen Satz zu schreiben... :zwinker:
ZitatAnhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion
Ihr Schreiben vom 17. Januar 2022
Sehr geehrte SB,
Ihr Schreiben ist mir am 25. Januar 2022 zugegangen und ich nehme wie folgt dazu Stellung:
Der die EinV vom X.X.XY ersetzende EinV-VA vom X.X.XY ist inhaltlich nicht identisch mit der EinV, wodurch der EinV-VA rechtswidrig ist.
Es fehlt dem EinV-VA auch die Begründung, die in der EinV enthalten ist. Deren Inhalt basiert laut Begründung auf den Ergebnissen eines angeblichen Profiling vom 9. Dezember 2021, welches nachweislich gar nicht stattgefunden hat. Dadurch fehlt es sowohl sachlich als auch rechtlich an der Grundlage für eine EinV.
Zudem fehlt auch die gesetzlich erforderliche Begründung, aus welchen individuellen die Vermittlung erschwerenden Gründen die Maßnahme individuell erforderlich ist und was damit bezweckt wird, nämlich wie welcher Hinderungsgrund beseitigt werden soll.
Sollten Sie trotzdem versuchen eine Sanktion zu verhängen, werde ich unverzüglich mit Widerspruch und ggf. Klage darauf antworten. Ferner weise ich vorsorglich darauf hin, dass ich finanzielle Schäden, die mir durch eine ungerechtfertigte Minderung entstehen, mit anwaltlicher Unterstützung auf Kosten des Jobcenters einfordern werde.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: Ottokar am 26. Januar 2022, 12:56:42
Zu Fall 2 hast du den Anwalt nicht befragt?
Fall 2 hatte ich auch dabei , ich hab ihm nur den einen Satz gezeigt ( Angeblicher Beratungstermin...)
Er würde mich im Fall 2 Vertreten .
Deshalb hab ich im Widerspruch nur den einen Satz geschrieben .
Die suchen Gründe warum sie den Widerspruch ablehnen können , wenn ich zu viel Schreib Basteln die sich wider was zu Recht.
Wen ich nur den einen Satz Schreib was wollen die dann Ablehnen oder zurück weisen .
Es gab kein Persönliches Beratungsgespräch
Hm also so mein Denken , (kann auch falsch sein ?)
Zitat von: Tomtom16 am 27. Januar 2022, 06:58:06Wen ich nur den einen Satz Schreib was wollen die dann Ablehnen oder zurück weisen .
Ganz einfach, der Widerspruch wird dann als unbegründet zurückgewiesen.
Du solltest schon so wie a_good_heart das herausgearbeitet hat reagieren.
Ok Danke a_good_heart und Ottokar ich werde das nach eurer Vorlage so Schreiben.
Mal zu den EGV an sich.
Ich hatte diese immer unter "Vorbehalt der rechtlichen Prüfung" unterschrieben. Dann ab zum SG, das hat sich das dann immer angesehen kurz gelacht und ausgeführt das keine Eingliederungsvereinbarung , kein Vertrag zustande gekommen sei.
ich habe seit Jahren (7?) schon keine EGV oder ähnliches. Vorher wie gesagt immer nicht wirksam.
Das JC musste sogar bei Gericht anerkennen das sie das eigene ärztliche Gutachten nicht erklären können.
Zitat von: Jan Mustermann am 01. Februar 2022, 19:01:17Ich hatte diese immer unter "Vorbehalt der rechtlichen Prüfung" unterschrieben.
Was allerdings völlig egal ist, Unterschrift unter EGV ist Unterschrift.
Unter Vorbehalt gab es da noch nie.
Zitat von: vanessa am 01. Februar 2022, 19:15:44Was allerdings völlig egal ist, Unterschrift unter EGV ist Unterschrift.
Genau.
Zitat von: vanessa am 01. Februar 2022, 19:15:44Unter Vorbehalt gab es da noch nie.
Auch das ist korrekt. Der Vorbehalt muss schon ganz konkret benannt werden. Sonst ist das ein Schuss in den Ofen und das Ding hat Gültigkeit.
Zitat von: Jan Mustermann am 01. Februar 2022, 19:01:17Dann ab zum SG, das hat sich das dann immer angesehen kurz gelacht und ausgeführt das keine Eingliederungsvereinbarung , kein Vertrag zustande gekommen sei.
Das ist schwer nachvollziehbar. Aber auch dort sitzen nur Menschen.
Mal ganz ehrlich,wieso schreibst du so etwas ?
Eine EGV die unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung unterschrieben wurde hat schon von Anfang an einen Mangel.
Wie kann man da schreiben Unterschrift ist Unterschrift ?
Derjenige kann da auch drunterschreiben das er nichts verstanden hat und nicht weiß was das alles bedeutet und das dann unterschreiben.
(https://norbertschulze1.wordpress.com/2015/03/16/auch-eine-mogliche-waffe-gegen-die-eingliederungsvereinbarung-egv-ist/)
Feststellungsklage Erklärung
Eingliederungsvereinbarung "unter Vorbehalt" unterschreiben. Die Unterschrift "unter Vorbehalt" ist voll wirksam und
rechtsgültig. Ein Verwaltungsakt daher nicht möglich, das geht nur bei Verweigern der Unterschrift. Danach sofort
Feststellungsklage nach § 55 SGG beim Sozialgericht einreichen. Die Klage kostet nichts, man braucht keinen Anwalt.
Das Gericht prüft auf sachliche und rechtliche Korrektheit sowie die Gültigkeit. Bei Unterschrift "unter Vorbehalt" liegt von
vornherein ein Einigungsmangel vor, genannt "offener Dissens", nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB
(siehe hierzu auch Az.: S 53 AS 532/07 ER – vom 21.02.2007 – SG Hamburg und Az.: S 12 AS 820/07 ER – vom
08.05.2007 – SG Hamburg). Alleine deshalb wird die EGV in jedem Fall für ungültig und somit für nichtig erklärt.
Wenn das hier völlig unbekannt ist kann ich ja mal das eigene Urteil (SG Hannover) raussuchen.
Zitat von: Jan Mustermann am 02. Februar 2022, 16:23:09Mal ganz ehrlich,wieso schreibst du so etwas ?
Weil es so ist.
Zitat von: Jan Mustermann am 02. Februar 2022, 16:23:09nicht weiß was das alles bedeutet und das dann unterschreiben.
Wenn ich etwas nicht verstehe, dann Unterschreibe ich das auch nicht!
Das gilt nicht nur im JC Alltag sondern, im Leben allgemein.
Noch nie so einen Blödsinn gelesen, erst mal Unterschreiben obwohl keine Ahnung vom Inhalt.
Aber dann zum Gericht rennen die es gerade rücken sollen?
Da hat schon so mancher gut Lehrgeld zahlen müssen, egal für welche Unterschrift.
SG Hannover S 74 AS 798/14
"Es wird festgestellt ,dass die Eingliederungsvereinbarung vom 25.02.2014 nichtig ist"
Mir scheint einige hier haben null Plan vom Vertragsrecht und nochmal, wenn eine Vertragspartei unter einen Vertrag schreibt das er den Vertrag nicht versteht und diesen Zusatz unterschreibt dann ist kein Vertrag zustandegekommen.
Aber ich will nicht streiten, es bringt nichts wenn der sachliche Diskurs verweigert wird und auf die emotionale Schiene umgestellt wird.
Also bei mir ist seit damals nie wieder jemand mit einer EGV gekommen.
Mittlerweile gibt es Einiges an Rechtsprechung dazu. Am besten mal lesen: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/168828?modul=esgb&id=168828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der wichtigste Satz aus der Urteilsbegründung lautet:
Falls ein Antragsteller den Vertragsentwurf einer Eingliederungsvereinbarung unter dem rechtlichen Vorbehalt der Wirksamkeit der Regelungen unterzeichnet und auch eine Unterzeichnung seitens des Grundsicherungsträgers erfolgt, liegt ein Dissens der Vertragspartner vor, die ein Handeln des Grundsicherungsträgers nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ebenfalls zulässt.
Einfach ausgedrückt: Der Zusatz "unter Vorbehalt" bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass keine Einigkeit über die EinV besteht, womit dieser Vertrag gemäß § 61 S. 2 SGB X i.V.m. § 150 Abs. 2 BGB (vorläufig) nicht in Kraft tritt (schwebend unwirksam), weshalb das JC stattdessen die EinV als VA erlassen kann.
Denn Vorrang hat bei einer EinV lt. Gesetz und BSG nicht der Konsens zwischen JC und LE, sondern die EinV.
Nichts anderes habe ich vorgetragen.
Und da 95% der SB das nicht wissen, erlassen sie auch keinen VA, sondern gehen davon aus das die EGV gültig ist.
Und die meisten EinV als VA sind in der Masse fehlerhaft bis rechtswidrig weil sie auch höherrangiges Recht überhaupt nicht berücksichtigen.