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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Pusteblume am 03. September 2021, 15:46:55

Titel: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 03. September 2021, 15:46:55
Hallo,ich benötige dringend Hilfe,da ich keinen Insolzensberater oder kein Gericht erreiche.

Der Gläubiger droht mir mit Feststellungsklage wenn ich meinen Widerspruch nicht bis in 2 Wochen zurückziehe.

Ich möchte diesen nicht zurückziehen und habe dem Widerspruch glaubhaft erklärt warum es dazu zu stande kam und nicht dem entspricht was der Gläubiger mir vorwirft.

Was passiert jetzt mit mir?
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Sheherazade am 03. September 2021, 16:01:19
Bist du immer noch in der Wohlverhaltensphase? Sind das neue oder alte Schulden bei dem Gläubiger?
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 03. September 2021, 16:11:11
Zitat von: Sheherazade am 03. September 2021, 16:01:19
Bist du immer noch in der Wohlverhaltensphase? Sind das neue oder alte Schulden bei dem Gläubiger?

Ich bin in der Wohlverhaltensphase noch nicht angelangt.Bin seit Anfang Juni in der Eröffnung der Insolvenzverfahren drin
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Sheherazade am 03. September 2021, 16:14:37
OK, dann habe ich deinen Beitrag hier (https://hartz.info/index.php?topic=124134.msg1443593#msg1443593) falsch verstanden.

Dann wirst du dich an deinen Insolvenzberater wenden müssen.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 03. September 2021, 16:16:32
Zitat von: Sheherazade am 03. September 2021, 16:14:37
OK, dann habe ich deinen Beitrag hier (https://hartz.info/index.php?topic=124134.msg1443593#msg1443593) falsch verstanden.

Dann wirst du dich an deinen Insolvenzberater wenden müssen.

Das betrifft meinen Mann,was du nun verlinkt hast.Er z.b. hat das was ich heute bekommen habe,nicjt gehabt.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 03. September 2021, 17:18:07
Wer ist denn der Gläubiger? Was soll denn mit eine Feststellungsklage geklärt werden? Geht es um bestehende oder zukünftige Ansprüche?

Das Urteil auf Grund einer Feststellungsklage ist kein vollstreckbarer Titel.
Der hat nur unterstützende (subsidiäre) Wirkung.
Dann kommt es erstmal darauf an ob der andere überhaupt ein Feststellungsinteresse hat. Das ist nämlich Grundvoraussetzung.
Drohen kann er viel. Ob es rechtskonform ist muss man erst mal prüfen.

Wenn dein Anspruchsgegner seinen Ansprcuh mit einer Leistungsklage durchsetzen kann, darf er gar keine Feststellungsklage einreichen.
Er muss den einfachsten Weg wählen der am erfolgsversprechendsten ist.

Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Deadpool am 03. September 2021, 17:42:32
Du hast der zur Tabelle angemeldeten Forderung widersprochen, dem Gläubiger bleibt doch nur die Feststellungsklage, wenn er meint, dass du Schulden bei ihm hast und er in die Verteilung mit rein will, um nicht leer auszugehen.

Das Gericht wird jetzt prüfen, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht.

Warum hältst du sie für unberechtigt?

Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 03. September 2021, 17:45:26
Zitat von: Deadpool am 03. September 2021, 17:42:32
Du hast der zur Tabelle angemeldeten Forderung widersprochen, dem Gläubiger bleibt doch nur die Feststellungsklage, wenn er meint, dass du Schulden bei ihm hast und er in die Verteilung mit rein will, um nicht leer auszugehen.

Das Gericht wird jetzt prüfen, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht.

Warum hältst du sie für unberechtigt?

Der Gläubiger sollte in die Liste,der Gläubiger wirft mir vor wegen unerlaubter Handlung  ect.
Das konnte ich widerlegen und widersprechen vor Gericht. Das habe ich auch gemeinsam mit der Schuldnerberatung gemacht  .
Wie gesagt,ich kann dank Nachweise belegen ,daß dies was der Gläubiger behauptet nicht den Tatsachen entspricht .
Daraufhin kam heute dieses Schreiben vom Gläubiger das ich den Widerspruch zurückziehen soll,sonst wird es zur Feststellungsklage kommen.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 03. September 2021, 18:01:06
Zitat von: Pusteblume am 03. September 2021, 17:45:26
Der Gläubiger sollte in die Liste,der Gläubiger wirft mir vor wegen unerlaubter Handlung  ect.
Welche unerlaubte Handlung sollst du denn begangen haben? - etc. ??
Eine unerlaubte Handlung wäre eine Rechtsgutsverletzung durch dich zu Ungunsten des Gläubigers.

Lass den doch seine Feststellungsklage machen wenn du Gegenbeweise hast.
Mit seinem Brief will der dich doch nur unter Druck setzen.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Deadpool am 03. September 2021, 21:26:32
Klassische unerlaubte Handlung ist z. B. Kindesunterhalt nicht zu zahlen. Das haben wir im JC mittlerweile fast wöchentlich, dass wir Forderungen nach 302 InsO anmelden müssen. Ansonsten Geldbußen, Schulden aufgrund einer Straftat usw. Da gibt es schon einiges.

Zitat von: Pusteblume am 03. September 2021, 17:45:26Daraufhin kam heute dieses Schreiben vom Gläubiger das ich den Widerspruch zurückziehen soll,sonst wird es zur Feststellungsklage kommen.

Wenn er erstmal mit Klage droht, welches Verfahren ist dann hier gemeint:

Zitat von: Pusteblume am 03. September 2021, 17:45:26Das konnte ich widerlegen und widersprechen vor Gericht.

Dein Widerspruch wird nicht vom Gericht oder Insolvenzverwalter geprüft. Dafür bedarf es ja der Feststellungsklage.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 04. September 2021, 07:43:48
Zitat von: Gast50147 am 03. September 2021, 17:18:07
Wer ist denn der Gläubiger? Was soll denn mit eine Feststellungsklage geklärt werden? Geht es um bestehende oder zukünftige Ansprüche?

Das Urteil auf Grund einer Feststellungsklage ist kein vollstreckbarer Titel.
Der hat nur unterstützende (subsidiäre) Wirkung.
Dann kommt es erstmal darauf an ob der andere überhaupt ein Feststellungsinteresse hat. Das ist nämlich Grundvoraussetzung.
Drohen kann er viel. Ob es rechtskonform ist muss man erst mal prüfen.

Wenn dein Anspruchsgegner seinen Ansprcuh mit einer Leistungsklage durchsetzen kann, darf er gar keine Feststellungsklage einreichen.
Er muss den einfachsten Weg wählen der am erfolgsversprechendsten ist.

Der Gläubiger ist Ikea.Ich hatte damals eine Lastschrift zurückgezogen, weil mein Mann den Kindesunterhalt zu diesem Zeitpunkt schleppend bis unpünkrlivh gezahlt hatte.Ich musste diese Lastschrift zurückziehen damit ich den Lebensunterhalt bestreiten konnte.Ich kam damals mit allem zu spät zu zahlen.Dieses kann ich belegen zur Familiengerichtsschreiben und Jugendamt.Das war eine sehr unschöne Zeit,die Spuren gelassen haben.
Die Schuldenberatung hatte ein Schreiben diesbezüglich aufgesetzt,weil Ikea behauptet ich hätte mit der zurückgezogen Lastschrift eine unerlaubte Handlung begangen.
Ich könnte dies auch belegen und Anzeigen das da keine Absicht hintersteckte durch viele Schreiben von Gericht und Jugendämten weil mein Exmann ,alles in Gefahr in gebracht um mich und das Kind auf die Straße zu bringen.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 04. September 2021, 11:06:26
Schauen wir uns das mal genauer an.
Um Geld für die Lebensführung zu haben, hast du eine Rückbuchung der Lastschrift verfügt.
Das ist eine unerlaubte Handlung. Der Grund spielt dabei eine untergeordnete Rolle.
Persönlich kann es dir eigentlich egal sein ob in der Gläubigerliste 10.000 oder 100.000 € Schulden stehen, denn von deinem Einkommen zahlst du nur was gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bei einer Feststellungsklage entscheidet das Gericht ob Ikea in die Gläubigerliste aufzunehmen ist oder nicht und du bist auf alle Fälle auf der sicheren Seite.
Ikea erhält dann später die Insovenzquote aus der InsoMasse. (also recht wenig)
Der Vorteil ist, dass dir hinterher keiner Gläubigerbenachteiligung durch unerlaubte Handlung vorhalten kann.

Es gibt aber auch einen kostenpflichtigen Nachteil.
Wird ikea nicht in die Liste aufgenommen so ist diese Forderung nicht von der InsoMasse umfasst. Ikea ist dann ein sog. "Neugläubiger" und kann seinen Anspruch auch während des laufenden InsoVerfahrens im Klageweg durchsetzen.

Damit bekommt Ikea zwar kein Geld aber der springende Punkt ist der ....
nach Beendigung deines Insoverfahrens kann Ikea wieder gegen dich auf Grund des Titels vollstrecken in Arbeitslohn z.B.

D.h. auch nach Abschluss des InsoVerfahrens hast du keine Ruhe, denn der Betrag ist dann nicht von der Restschuldbefreiung gedeckt.



Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 04. September 2021, 11:46:53
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 11:06:26
Schauen wir uns das mal genauer an.
Um Geld für die Lebensführung zu haben, hast du eine Rückbuchung der Lastschrift verfügt.
Das ist eine unerlaubte Handlung. Der Grund spielt dabei eine untergeordnete Rolle.
Persönlich kann es dir eigentlich egal sein ob in der Gläubigerliste 10.000 oder 100.000 € Schulden stehen, denn von deinem Einkommen zahlst du nur was gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bei einer Feststellungsklage entscheidet das Gericht ob Ikea in die Gläubigerliste aufzunehmen ist oder nicht und du bist auf alle Fälle auf der sicheren Seite.
Ikea erhält dann später die Insovenzquote aus der InsoMasse. (also recht wenig)
Der Vorteil ist, dass dir hinterher keiner Gläubigerbenachteiligung durch unerlaubte Handlung vorhalten kann.

Es gibt aber auch einen kostenpflichtigen Nachteil.
Wird ikea nicht in die Liste aufgenommen so ist diese Forderung nicht von der InsoMasse umfasst. Ikea ist dann ein sog. "Neugläubiger" und kann seinen Anspruch auch während des laufenden InsoVerfahrens im Klageweg durchsetzen.

Damit bekommt Ikea zwar kein Geld aber der springende Punkt ist der ....
nach Beendigung deines Insoverfahrens kann Ikea wieder gegen dich auf Grund des Titels vollstrecken in Arbeitslohn z.B.

D.h. auch nach Abschluss des InsoVerfahrens hast du keine Ruhe, denn der Betrag ist dann nicht von der Restschuldbefreiung gedeckt.


Ok,das klingt logisch. Ich darf Ikea dann aber während der Insolvenz nicht in Raten abstottern richtig?
Ich will ja sauber aus der Sache nun kommen. Ich habe Fehler gemacht und möchte die 2.Chance wahrnehmen, denn wenn ich eins gelernt habe ist es nie wieder Schulden zu machen.Man sieht ja was man davon hat.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 04. September 2021, 11:55:44
Den abführbaren Teil deiner Einnahmen bekommt der Insolvenzverwalter (meist ein RA).
Nein, keine Zahlungen an Firmen / Gläubiger während des InsoVerfahrens.
Zahlungen nur an den Verwalter.
Man kann sich auch der Gläubigerbegünstigung schuldig machen und das ist dann ein echter Straftatbestand nach  § 283c StGB.

Zahlungen an Gläubiger können dein ganzes InsoVerfahren nichtig machen.
Zahle nur den pfändbaren Teil an den InsoVerwalter den das Gericht bei InsoEröffnung festgelegt hat. An keinen anderen !!!
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 04. September 2021, 12:06:40
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 11:55:44
Den abführbaren Teil deiner Einnahmen bekommt der Insolvenzverwalter (meist ein RA).
Nein, keine Zahlungen an Firmen / Gläubiger während des InsoVerfahrens.
Zahlungen nur an den Verwalter.
Man kann sich auch der Gläubigerbegünstigung schuldig machen und das ist dann ein echter Straftatbestand nach  § 283c StGB.

Zahlungen an Gläubiger können dein ganzes InsoVerfahren nichtig machen.
Zahle nur den pfändbaren Teil an den InsoVerwalter den das Gericht bei InsoEröffnung festgelegt hat. An keinen anderen !!!

Ja das dachte ich mir schon. Ich hoffe die setzten Ikea damit drauf.
Vielen lieben Dank für die ausführliche Erklärung, das beruhigt mich bis Montag.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 04. September 2021, 12:12:49
Du hast nur diese eine Verpflichtung ...
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 11:55:44Zahle nur den pfändbaren Teil an den InsoVerwalter den das Gericht bei InsoEröffnung festgelegt hat. An keinen anderen !!!

Auch bei Fragen und sonstigen Unklarheiten ist IMMER der Verwalter dein Ansprechpartner

Der allein begleitet dich durch das gesamte Verfahren. Lieber 2 mal zu viel fragen als 1 mal zu wenig.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 04. September 2021, 12:36:03
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 12:12:49
Du hast nur diese eine Verpflichtung ...
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 11:55:44Zahle nur den pfändbaren Teil an den InsoVerwalter den das Gericht bei InsoEröffnung festgelegt hat. An keinen anderen !!!

Auch bei Fragen und sonstigen Unklarheiten ist IMMER der Verwalter dein Ansprechpartner

Der allein begleitet dich durch das gesamte Verfahren. Lieber 2 mal zu viel fragen als 1 mal zu wenig.

Ja das mache ich am Montag sofort.Ich wollte hier halt schon mal fragen, um auch etwas Klarheit zu bekommen
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 04. September 2021, 12:43:18
Der Verwalter entscheidet auch wegen der Feststellungsklage was durchaus einer Nötigung gleich kommen kann, weil er dich durch seine Drohung von deinem Widerspruchsrecht abschneiden will.
Eine klassische Entscheidungssache zuerst durch den Verwalter
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Deadpool am 04. September 2021, 15:18:35
Also so ganz kann ich jetzt die Ausführungen nicht nachvollziehen. Ikea hat die Forderung nach 302 angemeldet. Das bedeutet, dass, wird die Forderung so vom Gericht bestätigt, folgendes passiert:

1. Sie wird unstrittig zur Tabelle aufgenommen und in die spätere Ausschüttung.

2. Der durch die Ausschüttung nicht getilgte Restbetrag der Forderung wird nicht in die Restschuldbefreiung einbezogen, was bedeutet, dass die Forderung auch nach der Insolvenz noch besteht.

Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 12:43:18Der Verwalter entscheidet auch wegen der Feststellungsklage was durchaus einer Nötigung gleich kommen kann, weil er dich durch seine Drohung von deinem Widerspruchsrecht abschneiden will.

Blödsinn. Der Gläubiger teilt mit, was er beabsichtigt und zwar durchaus als Warnfunktion, weil der TE bei einem Unterliegen vor Gericht (und das schließe ich angesichts des Umstands, der zu den Schulden geführt hat, nicht aus) ggf. Kosten entstehen.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 04. September 2021, 18:06:16
Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 15:18:35
1. Sie wird unstrittig zur Tabelle aufgenommen und in die spätere Ausschüttung.
Wird sie bisher nicht denn TE hat widersprochen. Allerdings halte ich die Beweisführung für unbegründet.
Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 15:18:35
2. Der durch die Ausschüttung nicht getilgte Restbetrag der Forderung wird nicht in die Restschuldbefreiung einbezogen, was bedeutet, dass die Forderung auch nach der Insolvenz noch besteht.
Das ist echter Unsinn! Das trifft nur zu wenn Ikea die Forderung in einem gesonderten Verfahren durchsetzt, was auch bei laufendem InsoVerfahren möglich ist. Und dann wird gar nichts von der Restschuldbefreiung der Ikea-Forderung umfasst.
Deswegen habe ich das geschrieben:
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 11:06:26Wird ikea nicht in die Liste aufgenommen so ist diese Forderung nicht von der InsoMasse umfasst.
Und habe weiter darauf hingewiesen:
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 11:06:26nach Beendigung deines Insoverfahrens kann Ikea wieder gegen dich auf Grund des Titels vollstrecken in Arbeitslohn z.B.

Im übrigen hat eine Feststellungsklage subsidiären Charakter.

Man sollte erst genau lesen bevor man mit Wörtern wie Blödsinn um sich schmeißt.
Normalerweise sind deine Beiträge sehr gut und fundiert @ deadpool. Dieser ist es nicht

@ TE Wer immer was von dir will oder dich anschreibt den verweise immer an deinen Verwalter der sicher ein RA ist und berate dich im Zweifelsfall mit ihm. Dafür ist er da !!
Die für dich relevanten Punkte wurden hier geklärt. Das kannst du ausdrucken und auch deinem RA zeigen.
Ich drück dir die Daumen für eine erfolgreiches InsoVerfahren.
Fröhliche Diskussionsrunde wünsche ich auch. Ich verabschiede mich aus diesem Thread


Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Deadpool am 04. September 2021, 18:37:43
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 18:06:16Das ist echter Unsinn! Das trifft nur zu wenn Ikea die Forderung in einem gesonderten Verfahren durchsetzt,

Bevor du so einen Müll raushaust, hilft ein Blick ins Gesetz, hier 302 InsO:

Zitat

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.   Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,

Was dachtest du denn, welchen Zweck diese Art der Anmeldung hat?!

Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 18:06:16Normalerweise sind deine Beiträge sehr gut und fundiert @ deadpool. Dieser ist es nicht

Nun, deine Beiträge sind weder gut noch fundiert. Auch diese hier sprechen keine andere Sprache.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 04. September 2021, 18:51:10
Wenn du meine Beiträge genau liest stellst du fest dass ich das alles schon lange vor dir geschrieben habe.
Von der unerlaubten Handlung bis zur Restschuldbefreiung.
Aber lesen und denken dazu reicht es wohl nicht. Hauptsache der Mund ist groß  :lol:
Die Arroganz, die auch Ottokar dir schon beredet hat, mit der du diesen  Beitrag verfasst imponiert mir sicher nicht.
Den 302 und daraus resultierend die unerlaubte Handlung kannte ich schon vor dir und habe es geschrieben in meinen Beiträgen. Aber wenn man nicht lesen kann... ? :lachen:

Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 18:37:43
Bevor du so einen Müll raushaust, hilft ein Blick ins Gesetz, hier 302 InsO:
Das ist echt Lady like wenn Halbwissen und Arroganz Kapriolen schlagen.
Und jetzt erzähl mir nicht wieder von deiner Arbeit im Jobcenter die ist für mich genauso uninteressant wie du :wand: als Persona non grata



Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Deadpool am 04. September 2021, 19:15:20
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 18:51:10Wenn du meine Beiträge genau liest stellst du fest dass ich das alles schon lange vor dir geschrieben habe.

Nein, hast du nicht. Definitiv nicht. Du hast solchen Quatsch geschrieben:

Zitat von: Pusteblume am 04. September 2021, 11:46:53Wird ikea nicht in die Liste aufgenommen so ist diese Forderung nicht von der InsoMasse umfasst. Ikea ist dann ein sog. "Neugläubiger" und kann seinen Anspruch auch während des laufenden InsoVerfahrens im Klageweg durchsetzen.

Wenn die Forderung gar nicht zur Tabelle aufgenommen würde, wäre sie nach Restschuldbefreiung erledigt und Ikea bekäme gar nichts. Da ist auch während des Insolvenzverfahrens nichts durchsetzbar. Wenn das ginge, wäre ja jeder Gläubiger froh über einen Widerspruch.

Wenn du von der InsO keine Ahnung hast, dann schweigt doch einfach still.

Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 18:51:10Die Arroganz, die auch Ottokar dir schon beredet hat, mit der du diesen  Beitrag verfasst imponiert mir sicher nicht.

Muss dir auch nicht. Deine ständigen Beiträge nach dem Motto "ich habe zwar keine Ahnung, tu aber so, als ob" beeindrucken mich ja nun auch nicht.

Die ging ja schon hier los:

Zitat von: Gast50147 am 03. September 2021, 17:18:07Wenn dein Anspruchsgegner seinen Ansprcuh mit einer Leistungsklage durchsetzen kann, darf er gar keine Feststellungsklage einreichen.

Leistungsklage. Klar. Im Insolvenzverfahren.  :help:
Ab da war klar, dass du keine Ahnung von Insolvenzrecht hast.

Es ist ja nett, dass du helfen willst, aber hier gilt der Grundsatz "Nett ist die kleine Schwester von Scheixxe".
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 12:23:31
Wohin man schaut Streit Streit und nochmals Streit - FÜR NIX.
Ich hab auch mal google zum glühen gebracht und sie da was geschrieben steht stimmt.
Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 15:18:352. Der durch die Ausschüttung nicht getilgte Restbetrag der Forderung wird nicht in die Restschuldbefreiung einbezogen
Das da stimmt z.B. nicht. TE braucht bloß den Widerspruch zurück zu nehmen und schon steht Ikea in der Liste und kriegt Geld bach der Verteilerquote und der Rest kommt mit in die Restschuldbefreiung.

Das da stimmt auch:
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 18:06:16Wird ikea nicht in die Liste aufgenommen so ist diese Forderung nicht von der InsoMasse umfasst.
Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 15:18:35
Der Verwalter entscheidet auch wegen der Feststellungsklage
Das ist etwas zweideutig. Klar ist der Verwalter 1. Ansprechpartner und als RA sieht er sofort ob unerlaubte Handlung vorliegt und wird entsprechend beraten.
Dass die letzte Entscheidung das Gericht trifft ist doch jeden klar.
Darum steht da wohl auch:
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 12:43:18Eine klassische Entscheidungssache zuerst durch den Verwalter
Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 19:15:20
Das stimmt auch nach Haufe.
Wird ikea nicht in die Liste aufgenommen so ist diese Forderung nicht von der InsoMasse umfasst.
Zudem ist bis dato gar nicht klar entschieden ob unerlaubte Handlung vorliegt.
Das  hat alleine Ikea geschrieben.
Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 18:37:43
Bevor du so einen Müll raushaust, hilft ein Blick ins Gesetz, hier 302 InsO:
Die unerlaubte Handlung nach § 302 InsO indizierst du. Fest steht hier gar nichts.

Ich kann da trotz sorgfältiger Recherche keine Fehler erkennen.
Aber ich schreibe jetzt mal @ Ottokar an und bitte ihn den Thread zu lesen und uns seine Meinung zu sagen - vor allem aber um Ruhe ins Forum zu bringen.

Als normaler Mensch traut man sich ja gar nichts mehr schreiben.
Man muss ja direkt Angst davor haben auch nur mal ein falsches Wort zu verwenden und dafür öffentlich eine auf den Deckel zu kriegen.

Editiert: Hallo Admin, wenn du Zeit hast lese doch bitte mal im Thread die Beiträge von@ deadpool und @ harry durch. Es gibt wie fast üblich wieder Streit und als normaler Mensch traut man sich gar nichts mehr schreiben ohne gleich angemotzt zu werden. Danke dir.




Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 05. September 2021, 13:37:30
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 12:23:31
Wohin man schaut Streit Streit und nochmals Streit - FÜR NIX.
Ich hab auch mal google zum glühen gebracht und sie da was geschrieben steht stimmt.
Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 15:18:352. Der durch die Ausschüttung nicht getilgte Restbetrag der Forderung wird nicht in die Restschuldbefreiung einbezogen
Das da stimmt z.B. nicht. TE braucht bloß den Widerspruch zurück zu nehmen und schon steht Ikea in der Liste und kriegt Geld bach der Verteilerquote und der Rest kommt mit in die Restschuldbefreiung.

Das da stimmt auch:
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 18:06:16Wird ikea nicht in die Liste aufgenommen so ist diese Forderung nicht von der InsoMasse umfasst.
Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 15:18:35
Der Verwalter entscheidet auch wegen der Feststellungsklage
Das ist etwas zweideutig. Klar ist der Verwalter 1. Ansprechpartner und als RA sieht er sofort ob unerlaubte Handlung vorliegt und wird entsprechend beraten.
Dass die letzte Entscheidung das Gericht trifft ist doch jeden klar.
Darum steht da wohl auch:
Zitat von: Gast50147 am 04. September 2021, 12:43:18Eine klassische Entscheidungssache zuerst durch den Verwalter
Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 19:15:20
Das stimmt auch nach Haufe.
Wird ikea nicht in die Liste aufgenommen so ist diese Forderung nicht von der InsoMasse umfasst.
Zudem ist bis dato gar nicht klar entschieden ob unerlaubte Handlung vorliegt.
Das  hat alleine Ikea geschrieben.
Zitat von: Deadpool am 04. September 2021, 18:37:43
Bevor du so einen Müll raushaust, hilft ein Blick ins Gesetz, hier 302 InsO:
Die unerlaubte Handlung nach § 302 InsO indizierst du. Fest steht hier gar nichts.

Ich kann da trotz sorgfältiger Recherche keine Fehler erkennen.
Aber ich schreibe jetzt mal @ Ottokar an und bitte ihn den Thread zu lesen und uns seine Meinung zu sagen - vor allem aber um Ruhe ins Forum zu bringen.

Als normaler Mensch traut man sich ja gar nichts mehr schreiben.
Man muss ja direkt Angst davor haben auch nur mal ein falsches Wort zu verwenden und dafür öffentlich eine auf den Deckel zu kriegen.

Editiert: Hallo Admin, wenn du Zeit hast lese doch bitte mal im Thread die Beiträge von@ deadpool und @ harry durch. Es gibt wie fast üblich wieder Streit und als normaler Mensch traut man sich gar nichts mehr schreiben ohne gleich angemotzt zu werden. Danke dir.


Ich hatte mich gestern auch zurückgezogen, weil es echt furchtbar ist wie Deadpool sich aufführt.Harry war sehr bemüht um mir zu helfen.
Ich bin eh ein sehr unruhiges Hemd
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 13:42:42
Zitat von: Pusteblume am 05. September 2021, 13:37:30Harry war sehr bemüht um mir zu helfen.
Mir hat er auch super geholfen und mich aus der Schei...e von Geldmangel rausgezogen

Ich hab google mal Feuer unterm Hintern gemacht rein aus Interesse weil ich viel Muße habe.
Es stimmt lange nicht alles was @ deadpool von sich gibt. Persönlich finde ich die Dame als recht zänkisch. In einem anderen Thread hat auch der Admin schon ihren herablassenden Ton gerügt.
Das gelbe vom Ei scheint sie nicht zu sein. Alles wohl mehr Schein als Sein.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Deadpool am 05. September 2021, 13:49:13
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 12:23:31Das da stimmt z.B. nicht. TE braucht bloß den Widerspruch zurück zu nehmen und schon steht Ikea in der Liste und kriegt Geld bach der Verteilerquote und der Rest kommt mit in die Restschuldbefreiung.

Nein, der Rest kommt eben nicht in die Restschuldbefreiung. Was ist denn bitte an der Norm des 302 nicht zu verstehen?

Google doch mal richtig:

ZitatWorum geht es in § 302 InsO?
Bei der Restschuldbefreiung werden bestimmte Forderungen ausgenommen. 

https://schuldnerberatung-schulz.de/ratgeber/insolvenzordnung/302-inso/

ZitatDem Gesetzgeber ist es als unbillig erschienen, dass einem Schuldner Restschuldbefreiung auch gegenüber einem Gläubiger erteilt wird, den er vorsätzlich geschädigt hat.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/blerschgoetschhaas-inso-302-ausgenommene-forderungen-2-verbindlichkeiten-aus-vorsaetzlich-begangener-unerlaubter-handlungunterhaltsrueckstaenden-und-steuerschulden-302-nr-1-n-f_idesk_PI17574_HI7322048.html

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 12:23:31Zudem ist bis dato gar nicht klar entschieden ob unerlaubte Handlung vorliegt.
Das  hat alleine Ikea geschrieben.

Und deshalb muss Ikea das aufgrund des Widerspruchs gerichtlich per Feststellungsklage klären, ansonsten geht Ikea leer aus bzw. die Forderung kommt in die Restschuldbefreiung, je nachdem, ob die TE die Forderung im Ganzen oder nur den Rechtsgrund angegriffen hat!

Außerdem hat der Verwalter mit dem Widerspruch der TE nichts zu tun, außer es so in der Tabelle zu vermerken. Das Widerspruchsrecht haben parallel zueinander der Verwalter, der Schuldner und jeder einzelne Gläubiger.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 12:23:31Die unerlaubte Handlung nach § 302 InsO indizierst du.

Ich inzidiere gar nichts.
Es geht in dem Thread darum, dass die TE nicht versteht, wieso Ikea jetzt nach ihrem Widerspruch Feststellungsklage erheben will. Einfache Antwort: weil Ikea das machen muss, wenn es seine Forderung berücksichtigt haben möchte, ob nun als einfache Forderung zur Tabelle oder als Forderung nach 302.

Und dass es um eine Anmeldung nach 302 geht, stammt von der TE selbst:

ZitatDer Gläubiger sollte in die Liste,der Gläubiger wirft mir vor wegen unerlaubter Handlung

Zitat von: Pusteblume am 05. September 2021, 13:37:30Harry war sehr bemüht um mir zu helfen.

Gut, dann höre doch auf Harry. Letztendlich wird das Gericht entscheiden, ob es Ikea korrekt nach 302 angemeldet hat. Ich hoffe, du hast nur dem Rechtsgrund widersprochen und nicht der ganzen Forderung.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 13:42:42Das gelbe vom Ei scheint sie nicht zu sein. Alles wohl mehr Schein als Sein.

Immer lustig, wenn man keine Ahnung hat, aber meint, andere beurteilen zu können.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 13:54:15
Also verdammt noch mal: Eine unerlaubte Handlung die von § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, wird bis dato nur von Ikea behauptet.
Ob sie wirklich vorliegt entscheidet doch nicht Ikea.
TE will ihren Widerspruch zurück nehmen und damit kommt Ikea in die Liste.
Wie oft denn noch? Ikea wird nach Verteilerquote ausbezahlt der Rest ist Schuldbefreiung.

Dass eine unerlaubte Handlung vorliegt ist doch gar nicht entschieden.

Das hast du ins Spiel indiziert eingebracht. Ob oder ob nicht sagt ihr der Verwalter als RA schon und entsprechend wird gehandelt.
Das begreife ja sogar ich. Und ich bin kein Fachmann.

Zitat von: Deadpool am 05. September 2021, 13:49:13Letztendlich wird das Gericht entscheiden
Jetzt hast es endlich begriffen, dass bis dato keine unerlaubte Handlung vorliegt.

Zitat von: Deadpool am 05. September 2021, 13:49:13Gut, dann höre doch auf Harry.
Hab ich auch gemacht und er hat mich aus der Geldschei..e rausgezogen.
Dumm ist der nicht.

Zitat von: Deadpool am 05. September 2021, 13:49:13
Immer lustig, wenn man keine Ahnung hat
Hauptsache du denkst dass du vollen Durchblick hast :nea:
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 05. September 2021, 14:06:21
Ich möchte meinen Widerspruch gar nicht zurückziehen,weil mir die Schuldnerberatung und auch der Insolvenzberater dazu geraten  haben.Eben zum Widerspruch zu der angeblich unerlaubten Handlung als auch den Widerspruch als solches an sich.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 14:08:19
geändert
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Deadpool am 05. September 2021, 14:14:25
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 13:54:15TE will ihren Widerspruch zurück nehmen und damit kommt Ikea in die Liste.

Wenn die TE ihren WS zurück nimmt (was sie gar nicht will, aber richtig lesen tun ja nur andere), ist die Forderung unstrittig in der Tabelle nach 302 angemeldet, Ikea bekommt einen Teil der Schulden aus der Verteilung und der Rest wird nicht restschuldbefreit. Das ist Sinn und Zweck des 302.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 13:54:15Das hast du ins Spiel indiziert eingebracht. Ob oder ob nicht sagt ihr der Verwalter als RA schon und entsprechend wird gehandelt.

Nein, das sagt nicht der Verwalter. Sähe er das so, müsste er selbst in Widerspruch gehen.

Zitat von: Pusteblume am 05. September 2021, 14:06:21Ich möchte meinen Widerspruch gar nicht zurückziehen,weil mir die Schuldnerberatung und auch der Insolvenzberater dazu geraten  haben.Eben zum Widerspruch zu der angeblich unerlaubten Handlung als auch den Widerspruch als solches an sich.

Das ist auch dein gutes Recht. Allerdings bleibt eben Ikea dann nichts anderes übrig als diese Klage. Übrigens: Wenn die Forderung selbst berechtigt ist (du hast ja nunmal für xxxx Euro bei Ikea eingekauft und nicht bezahlt), dann solltest du nur dem Rechtsgrund widersprechen und nicht der Forderung selbst. In dem Teil (Forderung dem Grunde nach) unterliegst du definitiv, denn du hast nunmal Schulden bei Ikea. Du meinst nur, dass es keine unerlaubte Handlung war. Das ist aber nur der Rechtsgrund.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 05. September 2021, 14:15:49
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 14:08:19
Zitat von: Pusteblume am 05. September 2021, 14:06:21Ich möchte meinen Widerspruch gar nicht zurückziehen,weil mir die Schuldnerberatung und auch der Insolvenzberater dazu geraten  haben.
Dann bleibt Ikea auch nur die Feststellungsklage und die Entscheidung obliegt dem Gericht. Der RA wird wissen was Sache ist und die Erfolgsaussichten beurteilen können.

Da steht es - gelobt sei google: :grins:
Achtung: Nur der Widerspruch des Verwalters und eines Insolvenzgläubigers führt zur Nichtfeststellung der Forderung. 



Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Feststellung ein, hindert dies den Eintrag in die Insolvenztabelle nicht. Dies hat allerdings zur Folge, dass dann dem bestrittenen Eintrag keine Titulierungsfunktion zukommt. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger dann nicht gegen den Schuldner die weitere Zwangsvollstreckung betreiben (§ 201 Abs. 2 InsO). Der Gläubiger muss daher den Widerspruch rechtzeitig beseitigt haben, was in Konkurrenz zu den anderen Insolvenzgläubigern, bei denen kein Widerspruch eingelegt wurde, wegen des Pfändungsrangs erhebliche Bedeutung haben kann.



Achtung: Oft bestreiten Verwalter Forderungen ,,vorläufig". Dieses stellt in Wahrheit ein endgültiges Bestreiten dar, da die InsO ein ,,vorläufiges" Bestreiten nicht kennt (BGH ZinsO 06, 320). Das ,,vorläufige" Bestreiten durch den Verwalter und der Eintrag als solches sollte durch den Gläubiger dazu genutzt werden, sich mit dem Verwalter unverzüglich in Verbindung zu setzen und mit diesem die Gründe des Bestreitens zu klären. Auf keinen Fall sollte sofort Feststellungsklage erhoben werden, da sich so der Gläubiger einem eventuell unnötigen Kostenrisiko aussetzt, wenn der Verwalter noch vor der mündlichen Verhandlung die Forderung zur Tabelle feststellt und es der Gläubiger versäumt hat, vor Klageerhebung beim Verwalter nachzufragen, ob das Bestreiten als endgültig zu betrachten ist (BGH NZI 06, 295; LAG Hamm ZIP 02, 770; LG Bonn ZIP 00, 1310; LG Aachen NZI 02, 389).

Ja wie schon geschrieben, ich werde bis morgen früh warten müssen und lass mich nochmal beraten von der Schuldnerberatung und auch Insolvenzberater und dann das machen was für mich effektiv ist.Es war eben so am Freitag, ich bekam  nachmittags den Brief...las Feststellungsklage und bekam direkt Angst.
Ich kann alle Gläubiger verstehen so ist es nicht. Ich bin ka selbst Schuld,aber wenn ich nun eins begriffen habe ,ist es zu seinen Fehlern zu stehen und dies nie wieder zu machen!
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 14:23:53
Zitat von: Pusteblume am 05. September 2021, 14:06:21
Ich möchte meinen Widerspruch gar nicht zurückziehen,weil mir die Schuldnerberatung und auch der Insolvenzberater dazu geraten  haben.
Dann bleibt Ikea auch nur die Feststellungsklage und die Entscheidung obliegt dem Gericht. Der RA wird wissen was Sache ist und die Erfolgsaussichten beurteilen können.

Da steht es - gelobt sei google: :grins:
Achtung: Nur der Widerspruch des Verwalters und eines Insolvenzgläubigers führt zur Nichtfeststellung der Forderung.

Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Feststellung ein, hindert dies den Eintrag in die Insolvenztabelle nicht. Dies hat allerdings zur Folge, dass dann dem bestrittenen Eintrag keine Titulierungsfunktion (hat auch der harry schon geschrieben)zukommt. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger dann nicht gegen den Schuldner die weitere Zwangsvollstreckung betreiben (§ 201 Abs. 2 InsO).(hat auch der harry schon geschrieben). Der Gläubiger muss daher den Widerspruch rechtzeitig beseitigt haben, was in Konkurrenz zu den anderen Insolvenzgläubigern, bei denen kein Widerspruch eingelegt wurde, wegen des Pfändungsrangs erhebliche Bedeutung haben kann.

Achtung: Oft bestreiten Verwalter Forderungen ,,vorläufig". Dieses stellt in Wahrheit ein endgültiges Bestreiten dar, da die InsO ein ,,vorläufiges" Bestreiten nicht kennt (BGH insO 06, 320). Das ,,vorläufige" Bestreiten durch den Verwalter und der Eintrag als solches sollte durch den Gläubiger dazu genutzt werden, sich mit dem Verwalter unverzüglich in Verbindung zu setzen und mit diesem die Gründe des Bestreitens zu klären. Auf keinen Fall sollte sofort Feststellungsklage erhoben werden, da sich so der Gläubiger einem eventuell unnötigen Kostenrisiko aussetzt, wenn der Verwalter noch vor der mündlichen Verhandlung die Forderung zur Tabelle feststellt (steht auch schon geschrieben) und es der Gläubiger versäumt hat, vor Klageerhebung beim Verwalter nachzufragen, ob das Bestreiten als endgültig zu betrachten ist (BGH NZI 06, 295; LAG Hamm ZIP 02, 770; LG Bonn ZIP 00, 1310; LG Aachen NZI 02, 389).

Und was ich geschrieben habe und auch der andere stimmt ebenfalls.
1. Ansprechpartner ist immer der Verwalter
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 05. September 2021, 14:54:02
Zitat von: Pusteblume am 03. September 2021, 15:46:55
Was passiert jetzt mit mir?
Das war deine Eingangsfrage. Antwort: NICHTS passiert dir so lange du deinen Verpflichtungen nach kommst. Die Möglichkeiten was sein könnte (aber nicht sein muss) habe ich dir geschrieben.
Für dich und alles was mit deiner Insolvenz zusammen hängt ist zunächst immer dein Insolvenzverwalter gefragt. Dafür wurde er vom Gericht bestellt.

Der Schuldnerberatung würde ich nicht alles glauben ohne es danach mit dem InsoRA zu besprechen.
Wünsche dir viel Glück damit du bald von den Schulden befreit wirst.

Lass dich nicht von dem Streit hier beeinflussen.
Er ist nicht ungewöhnlich, ist oft sogar Normalität!

Ich "berate" keinen mehr obwohl mir von Schreihälsen noch nie ein gravierender Rechtsfehler nachgewiesen werden konnte.
Frau Deadpool benötigt m. E. dringend ein Upgrade :sleep:
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Nirvana am 05. September 2021, 15:22:57
Zitat von: Gast50147 am 05. September 2021, 14:54:02
Ich "berate" keinen mehr obwohl mir von Schreihälsen noch nie ein gravierender Rechtsfehler nachgewiesen werden konnte.
Das machen die "Schreihälse" am laufenden Band. :smile:
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 15:25:59
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 15:22:57Das machen die "Schreihälse" am laufenden Band.
Das stimmt nicht. Das habe ich sehr sorgfältig nachgeprüft.
Und im übrigen hat er mir und auch anderen soviel ich weiß supergut aus den Miseren raus geholfen, wo andere nur geschwiegen haben.
Persönlich! habe ich das Gefühl dass einer in die Pfanne gehaut werden soll weil er zu viel weiß.

Ich habe Ottokar mal gebeten sich die Beiträge anzusehen und zu prüfen weil mir das Geplänkel auf den Keks geht. Ein falsch verwendetes Wort und alles schreit los. Da traut man sich gar nichts zu schreiben.
Warten wir doch mal seine Meinung ab.

P.S. Du könntest ja mal ein oder mehrere Beispiele für deine Behauptung bringen.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Nirvana am 05. September 2021, 16:03:42
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 15:25:59
Das stimmt nicht. Das habe ich sehr sorgfältig nachgeprüft.
Damit wissen wir nun auch, dass Dein Sorgfaltsmaßstab recht niedrig angelegt ist.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 15:25:59
P.S. Du könntest ja mal ein oder mehrere Beispiele für deine Behauptung bringen.
Zum Beispiel seine fälschliche Heranziehung der ZPO für die Herleitung, warum im Strafprozess vor dem Landgericht "Anwaltszwang" gelten soll. Wirst Du natürlich nicht anerkennen, weil Du dieselbe falsche Auffassung vertrittst (https://hartz.info/index.php?topic=126069.msg1498284#msg1498284).
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 16:10:24
Du kannst doch nicht die ZPO in Frage stellen.
Es weiß doch jeder dass vor dem LG und OLG Anwaltszwang herrscht.
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 16:03:42Zum Beispiel seine fälschliche Heranziehung der ZPO für die Herleitung, warum im Strafprozess vor dem Landgericht "Anwaltszwang" gelten soll.
Definitiv falsch weil ein Strafprozess vor dem LG statt findet.
Lese doch mal § 78
Sage mir nur 1 Prozess der vor dem LG bei mündlicher Verhandlung ohne RA stattgefunden hat
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 16:03:42Damit wissen wir nun auch, dass Dein Sorgfaltsmaßstab recht niedrig angelegt ist.
Und ich weiß dass du einen Denkfehler anheim liegst.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Kaputt am 05. September 2021, 16:15:48
Hej das interessiert mich auch. Warum braucht man beim Landgericht keinen Anwalt. Dann kann man ja masse an Geld sparen.
Ich hab da nämlich auch ein Problem für das ich einen Thread aufmachen will
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Nirvana am 05. September 2021, 16:26:11
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 16:10:24
Du kannst doch nicht die ZPO in Frage stellen.
Es weiß doch jeder dass vor dem LG und OLG Anwaltszwang herrscht.
Im Zivilprozess. Hier ging es um einen Strafprozess. harry und Du lagt und liegt falsch, was Euch die "Schreihälse" auch mit zutreffenden Argumenten aufgezeigt haben. Example delivered.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 16:10:24
Definitiv falsch weil ein Strafprozess vor dem LG statt findet.
Lese doch mal § 78
Definitiv richtig, weil ein Strafprozess nach der StPO stattfindet und nicht nach der ZPO.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Deadpool am 05. September 2021, 16:37:14
Zitat von: Kaputt am 05. September 2021, 16:15:48Warum braucht man beim Landgericht keinen Anwalt.

Hat niemand behauptet. Es wurde nur gesagt, dass im Strafprozess nicht die ZPO die Grundlage für den Anwaltszwang ist.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 16:47:10
Man braucht unbedingt einen Anwalt im Strafverfahren auch wenn ein Anwaltszwang grundsätzlich bei mittelschweren Vergehen verpflichtend ist.
TE sieht -  wie andere auch - sein Vergehen als zu schwer bestraft an und damit greift auch § 78 denn es ist eine sogenannte notwendige Verteidigung.
Dahingehend wurde @ Jordan beraten und das ist richtig.
Wir reden ja hier nicht von Kriminalität.
Da ist nix mit Beispiel geliefert.

Aber warum soll ich mich deswegen auseinandersetzen?
Hat ja keiner was dagegen wenn andere eine andere Meinung haben.
Bloß richtig ist die nicht - schon gar nicht immer.
Frage mich nur immer mal warum diejenigen die glauben alles zu wissen nicht einem TE helfen. während ich selber das ja bloß eingeschränkt kann.

Zitat von: Deadpool am 05. September 2021, 16:37:14dass im Strafprozess nicht die ZPO die Grundlage für den Anwaltszwang ist.
Ist sie freilich wenn es sich um eine "notwendige Veteidigung" handelt.
Die ZPO greift teilweise auch ins Verwaltungsrecht ein.

Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Nirvana am 05. September 2021, 16:51:53
§ 78 ZPO regelt keine notwendige Verteidigung im Strafverfahren. Schon allein, weil die ZPO nicht für Strafverfahren gilt. Korrekterweise ist die notwendige Verteidigung in § 140 StPO geregelt.

Das Beispiel ist geliefert, schließlich lagen und liegen @harry und @Alibaba falsch und wurden (und werden) zutreffend berichtigt.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Deadpool am 05. September 2021, 17:09:02
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 16:47:10Ist sie freilich wenn es sich um eine "notwendige Veteidigung" handelt.
Die ZPO greift teilweise auch ins Verwaltungsrecht ein.

Auch die Behauptung macht aus einer falschen Rechtsgrundlage keine richtige.

Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:09:18
Na dann lese dir halt Abs. 2 durch:
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.Und § 78 sagt praktisch gleiches aus wie § 140 StPO
Das steht in § 78:
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nach StPO nur in einfachsten Straffällen nicht. Kaugummi klauen z.B.

Die Sache ist aber mehr als schwierig, denn für das Attest dieses Dr. Weber - für den auch die Unschuldsvermutung gilt - ist der TE nicht verantwortlich und das hat das AG überhaupt nicht berücksichtigt.
Das Attest ist nämlich eine Urkunde nicht zu vergessen.
Und damit greifen sowohl ZPO wie auch StPO.

Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 16:51:53@harry und @Alibaba falsch und wurden (und werden) zutreffend berichtigt.
Da ist gar nichts widerlegt und nix falsch.
Manchen hier bilden sich nur ein allwissend zu sein aber das ist ja auch eine Bildung.
Aber mir ist das alles egal. Das sind Diskussionen um Kaisers Bart.
Wie ich schon mal geschrieben habe: Ein einziges zweideutiges Wort und das Geschrei geht hier los, man hängt sich daran auf und der Thread ist versaut.

Vor dem LG wird der gesamte Fall neu aufgerollt einschl. des ominösen Attestes.
So besteht die einmalige Chance das ganze vom Tisch zu bringen.
Wenn da kein RA notwendig ist wann dann?

Der @ Jordan war schon zum Landgericht entschlossen bevor er den Thread eröffnet hat. Hat er eindeutig gesagt. Insofern war der ganze Thread unnötig.
Darum äußere ich mich auch nicht mehr dazu weils Zeitverschwendung ist.

Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Nirvana am 05. September 2021, 17:12:42
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:09:18
Und § 78 sagt praktisch gleiches aus wie § 140 StPO
Nein. Nach § 78 ZPO gilt der Anwaltszwang auch dann, wenn das Verfahren vor dem LG das Berufungsverfahren ist. Eine notwendige Verteidigung liegt nach § 140 StPO nur vor, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem LG stattfindet.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:09:18
Da ist gar nichts widerlegt.
Es ist sogar vollständig widerlegt. :smile:
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:24:12
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 17:12:42notwendige Verteidigung liegt nach § 140 StPO nur vor, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem LG stattfindet.
oder nach Abs. 2
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Du drehst dir das alles auch so zurecht wie du es brauchst um recht zu haben stelle ich fest.
Aber bevor es noch Streit gibt geh ich raus. Das bringt alles nix.

Lassen wir lieber in jeder Streitfrage Ottokar entscheiden.
Der kennt sich genau aus.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Nirvana am 05. September 2021, 17:27:47
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:24:12
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 17:12:42notwendige Verteidigung liegt nach § 140 StPO nur vor, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem LG stattfindet.
oder nach Abs. 2
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Das hat nichts mit dem LG zu tun. Es bleibt dabei, dass die Behauptung, vor dem LG bestehe in Strafsachen aufgrund § 78 ZPO Anwaltszwang, schlichtweg falsch ist.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:24:12
Du drehst dir das alles auch so zurecht wie du es brauchst um recht zu haben stelle ich fest.
Es ist ziemlich offenkundig, wer sich hier dreht und windet. :smile:

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:24:12
Lassen wir lieber in jeder Streitfrage Ottokar entscheiden.
Der kennt sich genau aus.
:lol:
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Kaputt am 05. September 2021, 17:30:45
Habe ich aufmerksam verfolgt.
Für mich bedeutet das schlicht, dass ich vor dem LG immer einen RA dabei haben muss.
Als Laie kann man doch niemals zwischen leicht und mittelschwer unterscheiden.
schwer ist Mord und Totschlag
leicht ist Körperverletzung (Ohrfeige)
aber was fällt alles unter mittelschwer?
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:39:53
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 17:27:47Es bleibt dabei, dass die Behauptung, vor dem LG bestehe in Strafsachen aufgrund § 78 ZPO Anwaltszwang, schlichtweg falsch ist.
Und genau darin liegt dein Denkfehler. Das LG kann auch hohe Freihheitsstrafen verhängen.
Und ist ein Fall von der Rechtslage her schwierig dann besteht Anwaltszwang und zwar auch nach § 78 denn der § unterscheidet nicht nach Zivil- und Strafsachen.

Aber jetzt endgültig Schluss. Ich bin doch nicht hier um mich endlos auseinander zu setzen. Lese lieber die Kommentierungen zu den §§ durch dann wird man schlau in solchen Dingen.
Für mich dieser Thread da ENDE. Da kommt man sich ja albern vor.
Wenn du so ein "Experte" bist hättest den Jordan doch beraten. Aber da war nix gelle.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Nirvana am 05. September 2021, 17:50:39
Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:39:53
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 17:27:47Es bleibt dabei, dass die Behauptung, vor dem LG bestehe in Strafsachen aufgrund § 78 ZPO Anwaltszwang, schlichtweg falsch ist.
Und genau darin liegt dein Denkfehler. Das LG kann auch hohe Freihheitsstrafen verhängen.
Und ist ein Fall von der Rechtslage her schwierig dann besteht Anwaltszwang und zwar auch nach § 78 denn der § unterscheidet nicht nach Zivil- und Strafsachen.
Und Alibaba dreht und windet sich weiter, obwohl die Ausgangsbehauptung bereits nicht mehr zu retten ist. :grins:

Dass die Zivilprozessordnung im Strafprozess gar nicht anwendbar ist, weil dieser durch die Strafprozessordnung geregelt wird, sollte eigentlich selbst Alibaba einleuchten. So viel noch einmal dazu, wie viel auf die "sorgfältige Nachprüfung" durch Alibaba zu geben ist. :mocking:
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 05. September 2021, 17:56:40
Einen Beitrag erlaube ich mir noch, dann ist hier Schluss mit "Beratungen"

Selbstverständlich greift die ZPO auch in die StPO ein.
Hier ein kleines Beispielt des BGH: :clever:
BGH zur Aussetzung wegen des Verdachts einer Straftat (§ 149 ZPO)

Oh wie klug sind manche lieben Mitmenschen in ihrer  :zensiert: Phantasie  :lachen:  :flag:
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 05. September 2021, 18:42:23
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 17:12:42Es ist sogar vollständig widerlegt.
Ja deine ganzen Ausführungen sind wie ein Kartenhaus zusammen gebrochen.

Jetzt muss ich auch lachen. Selbst der BGH bezieht sich im Strafverfahren auf die ZPO, was ich immer schon behauptet habe.
Das ist echt klassisch kalt gestellt und eiskalter Beweis für reduziertes Kritikerdenken. :lachen: :lachen: :lachen:

Da wird nur bis zum Tellerrand gedacht.
Weil es ZPO heißt darf die natürlich nur für Ziviles und die andere StPO heißt nur  für Strafsachen gelten.
So kurzsichtig denken manche und fangen dazu noch zum streiten an wenns sein muss.
Statt miteinander einem TE zu helfen geht es hier oft nur um das eigene
ICH der Rechthaberei. Traurig! :heul: manche selbst ernannten "Experten"
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Deadpool am 05. September 2021, 19:07:45
Da fällt einem langsam nichts mehr ein. Es ging um die Rechtsgrundlage des Anwaltszwangs im Strafrecht.

Und jetzt kommt jemandem mit dem 149 ZPO, mit dem ein Zivilprozess!!! ausgesetzt werden kann, wenn ein Strafverfahren ansteht.

https://www.zpoblog.de/bgh-aussetzung-149-zpo-strafprozess-voraussetzungen-ermessen/

Das ist eine Entscheidung des BGH im Zivilrecht!
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 06. September 2021, 09:56:52
Ausdrücklich eine Entscheidung im Strafrecht.
Du kannst ja nicht mal lesen.
Also ... weiter schwürbeln - schwürbel - schwürbel :lachen:
Einfach köstlich deine Interpretation. Mit jedem Satz machst dich lächerlicher! :lachen:
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 06. September 2021, 09:58:50
Der Insolvenzberater hat dies jetzt auf dem Tisch liegen und er entscheidet wie es weitergeht, ich bekomme dann Post.Soll jetzt erstmal nichts machen.
Ich bedanke mich für den Tip von Harry,denn die Aussagen stimmten mit dem überein was der Berater mir eben sagte.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 06. September 2021, 10:26:54
Danke @ Pusteblume für das Lob aus berufenem RA-Munde.
Meine Auskünfte sind allsamt zu 99 % rechtskonform, auch wenn ich immer angegriffen werde.

Ich bin auf dem Rechtsgebiet (Zivilrecht) bestimmt kein "heuriger Hase",
und diese Schreihals-Kritiker lange nicht so gut wie sie denken/sein möchten.
Aber du bist die Letzte die ich hier beraten habe, damit hier Ruhe einkehrt.
_____________

Edit: Von RedChili vom 23.04.21 .... meinst du jetzt, du könntest den Voll- und Fachjuristen, die hier auch vertreten sind mal Jura erklären. 
( die selbst ernannten Fachjuristen sind in der Anonymität unsichtbar untergetaucht)  :mocking:


Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 06. September 2021, 10:51:31
Zitat von: Gast50147 am 06. September 2021, 10:26:54
Danke @ Pusteblume für das Lob aus berufenem RA-Munde.
Meine Auskünfte sind allsamt zu 99 % rechtskonform, auch wenn ich immer angegriffen werde.

Ich bin auf dem Rechtsgebiet (Zivilrecht) bestimmt kein "heuriger Hase",
und diese Schreihals-Kritiker lange nicht so gut wie sie denken/sein möchten.
Aber du bist die Letzte die ich hier beraten habe, damit hier Ruhe einkehrt.
_____________

Edit: Von RedChili vom 23.04.21 .... meinst du jetzt, du könntest den Voll- und Fachjuristen, die hier auch vertreten sind mal Jura erklären.
( die selbst ernannten Fachjuristen sind in der Anonymität unsichtbar untergetaucht)  :mocking:

Das ist schon erschreckend wie hier miteinander umgegangen wird.Ich verstehe es nicht, man stellt hier ja eben Fragen um Hilfe zu bekommen ,da sind Anfeindungen wirklich fehl am Platz.
Schade ,das du dich zurückziehst,da du ja nichts verkehrt machst.Aber ich kann es auch wiederum verstehen
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Nirvana am 06. September 2021, 10:56:35
Zitat von: Gast50787 am 06. September 2021, 09:56:52
Ausdrücklich eine Entscheidung im Strafrecht.
Du kannst ja nicht mal lesen.
Also ... weiter schwürbeln - schwürbel - schwürbel :lachen:
Einfach köstlich deine Interpretation. Mit jedem Satz machst dich lächerlicher! :lachen:
Sagte derjenige, der nicht einmal die Einleitung zum Tenor ("Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen") sinnerfassend lesen kann. :lol:
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 06. September 2021, 11:00:11
Zitat von: Nirvana am 06. September 2021, 10:56:35
Zitat von: Gast50787 am 06. September 2021, 09:56:52
Ausdrücklich eine Entscheidung im Strafrecht.
Du kannst ja nicht mal lesen.
Also ... weiter schwürbeln - schwürbel - schwürbel :lachen:
Einfach köstlich deine Interpretation. Mit jedem Satz machst dich lächerlicher! :lachen:
Sagte derjenige, der nicht einmal die Einleitung zum Tenor ("Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen") sinnerfassend lesen kann. :lol:

Fertig?
Lasst es endlich gut sein!
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50147 am 06. September 2021, 11:01:01
Mach dir keine Sorgen mehr um dein InsoVerfahren.
Ich habe dich beraten und dein RA hat die Richtigkeit meiner Ausführungen bestätigt.

DU hasst jetzt nur noch 2 Verpflichtungen:
1. den pfändbaren Teil deiner Einnahmen abzuführen
2. jeden der was von dir will an deinen Verwalter zu verweisen und keinen eigenen Schrift- oder Telefonverkehr mit Gläubigern oder deren Vertreter zu führen.

Hältst du dich daran geht dein Verfahren reibungslos über die Bühne und die Gläubiger erhalten ihr Geld nach Verteilerquote und der Rest geht in die Restschuldbefreiung.
Danach kannst du neu durchstarten - bitte ohne neue Schulden :smile:

Ist dein Verfahren eredigt vergiss nicht bei der Schufa deine Einträge löschen zu lassen. Danach bist wie neu und untadelig.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 06. September 2021, 11:07:55
Zitat von: Nirvana am 06. September 2021, 10:56:35
Sagte derjenige, der nicht einmal die Einleitung zum Tenor ("Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sinnerfassend lesen kann. :lol:

Der 6.Senat ist ein Strafsenat du kluger Mann  :lachen:
6. Strafsenat des Bundesgerichtshofes - Wikipedia
Jetzt machst dich wirklich lächerlich. Schade drum, aber köstlich  :grins:

Und jetzt mag ich nicht mehr.
Das Spielchen ist mir zu albern. Versuch es mal im Sandkasten mit Förmchen spielen und Kuchen backen
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Kaputt am 06. September 2021, 11:15:59
Ich überlege gerade ob ich im richtigen Forum bin.
Scheint ein sehr kriegerisches Forum zu sein.
Meinen Thread den ich eröffnen müsste und weshalb ich hier bin, bringen solche Scharmützel bestimmt nichts.

Ich bin fast soweit mich wieder abzumelden
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Nirvana am 06. September 2021, 11:22:56
Zitat von: Gast50787 am 06. September 2021, 11:07:55
Zitat von: Nirvana am 06. September 2021, 10:56:35
Sagte derjenige, der nicht einmal die Einleitung zum Tenor ("Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sinnerfassend lesen kann. :lol:

Der 6.Senat ist ein Strafsenat du kluger Mann  :lachen:
6. Strafsenat des Bundesgerichtshofes - Wikipedia
Jetzt machst dich wirklich lächerlich. Schade drum, aber köstlich  :grins:
Und der VI. Senat ist ein Zivilsenat, Einstein. :mocking:

Falls es Dir noch nicht aufgefallen ist: Die Strafsenate werden arabisch durchnummeriert, die Zivilsenate römisch. Und zu welchem der beiden Zahlensystem "VI" gehört, setze ich bei Dir als bekannt voraus.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 06. September 2021, 11:38:09
Traurig bin schade bist nicht drauf rein gefallen. Ärgerlich!
Aber bei Pusteblume ist es ja eine Zivilsache  :lachen:

Im Übrigen ging es NUR darum dass die ZPO auch in die StPO eingreift genau so wie in fast jedes andere Rechtsgebiet. Und das tut sie.

Aber um deine Diskussionsfreude zu unterbinden antworte ich jetzt nicht mehr.
Ich weiß nämlich dass das / dein / euer Ego es nicht zulässt, nicht die 1. Geige spielen zu können.

Und sie da weiter oben: Was den @ harry betrifft hat sogar der RA von Pusteblume die Richtigkeit seiner Beratung bestätigt.  :sehrgut: Schei.e was?
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Pusteblume am 06. September 2021, 11:43:05
Zitat von: Gast50147 am 06. September 2021, 11:01:01
Mach dir keine Sorgen mehr um dein InsoVerfahren.
Ich habe dich beraten und dein RA hat die Richtigkeit meiner Ausführungen bestätigt.

DU hasst jetzt nur noch 2 Verpflichtungen:
1. den pfändbaren Teil deiner Einnahmen abzuführen
2. jeden der was von dir will an deinen Verwalter zu verweisen und keinen eigenen Schrift- oder Telefonverkehr mit Gläubigern oder deren Vertreter zu führen.

Hältst du dich daran geht dein Verfahren reibungslos über die Bühne und die Gläubiger erhalten ihr Geld nach Verteilerquote und der Rest geht in die Restschuldbefreiung.
Danach kannst du neu durchstarten - bitte ohne neue Schulden :smile:

Ist dein Verfahren eredigt vergiss nicht bei der Schufa deine Einträge löschen zu lassen. Danach bist wie neu und untadelig.

Ja das werde ich weiterhin machen. Aus Fehlern lernt man und das habe ich.Schulden will ich nie wieder machen,daher nehme ich diese Chance sehr genau jetzt wahr und spreche direkt die Dinge an um Ärger zu ersparen.
Danke,danke!
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50874 am 06. September 2021, 11:52:08
Die Schufa löscht erst 3 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Einträge,  solange steht es als "erledigt" weiterhin drin
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Gast50787 am 06. September 2021, 12:07:58
Zitat von: Gast50874 am 06. September 2021, 11:52:08Die Schufa löscht erst 3 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Einträge

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig ist ein Eintrag über die erteilte Restschuldbefreiung 6 Monate danach zwingend zu löschen.

Es dürfte bei dir genau so auch entschieden werden wenn die Schufa sich queer stellt.
Aber sicher ist das nicht denn jeder Richter ist unabhängig bei seiner Entscheidung.
Das steht in Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Kaputt am 07. September 2021, 12:40:36
Bis die TE das Verfahren durchlaufen hat gilt nur noch eine 1-Jahresfrist.
für die Löschung vom Insolvenzverfahren bei der Schufa.
Das wollen die in Kürze neu novellieren.
Titel: Re: Feststellungsklage Insolvenzverfahren
Beitrag von: Ottokar am 14. Oktober 2021, 11:21:29
Eine Rücklastschrift ist imho keine unerlaubte Handlung i.S.d. § 320 InsO.
Eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 320 InsO muss Deliktcharakter haben, d.h. schon für sich selbst genommen strafbar sein und einen gesetzlichen Haftungsanspruch auslösen.
Eine Rücklastschrift ist ein gesetzlich normiertes Widerspruchsrecht, mit welchem der Kontoinhaber der Abbuchung eines Geldbetrages widerspricht. Eine Rücklastschrift ansicht kann somit gar keine unerlaubte Handlung i.S.d. § 320 InsO sein, da sie weder strafbar ist, noch einen gesetzlichen Haftungsanspruch auslöst.
Hinzu kommt, dass ein schuldrechtlicher Vertrag nicht an eine Lastschrifteinzugsermächtigung gekoppelt werden darf bzw. kann, da es sich bei einer solchen immer nur um eine einseitige Willenserklärung handelt.
Außerdem muss lt. § 320 InsO zusätzlich noch das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes erfüllt sein, auch das sehe ich hier nicht.
Tatsächlich bleibt einem als Schuldner hier gar keine andere Wahl, da ansonsten eine Gläubigerbegünstigung eintreten würde.
Ich würde den Widerspruch in keinem Fall zurückziehen, allerdings auf den Vorwurf der unerlaubte Handlung und des Vorsatzes beschränken.
Außerdem solltest du gegenüber IKEA das Sepa-Mandat kündigen und selbiges bei deiner Bank auf die Negativ- bzw. Sperrliste setzen lassen.