Mache hier wieder ein neues Thema auf.
Habe bezüglich meiner Situation mit meinem Ehemann nächste Woche einen Termin bei einer anderen Anwältin.
Die vorige Anwältin meinte bzgl. Antrages einer EA Wohnungszuweisung, könnte man vortragen, dass Ehemann von Februar-August hier nicht wohnte.
Dann fiel mir ein, dass das Probleme geben könnte. Nehmen wir an das Familiengericht meldet dies dem Jobcenter...
Ehemann konnte sich damals nicht ummelden und hat diese 5 Monate im Krankenhaus insgesamt 2 Monate, den Rest bei seinem Bekannten gewohnt.
Ich hab da echt Bedenken, nicht das ich dann eine Strafanzeige bekomme und alles zurückzahlen muss.
Ehemann wohnt leider wieder hier
Er war trotzdem dein Ehemann und daher wart ihr weiterhin eine BG. Dazu gibt es sogar ein Urteil des Bundessozialgerichts. Ich sehe es so, dass dein Mann, wenn er ALG II bezieht, selbst dazu verpflichtet ist, Veränderungen, die ihn betreffen, mitzuteilen. Dafür bist nicht du verantwortlich, denn er ist nicht dein Kind und du bist nicht seine Erziehungsberechtigte. So würde ich das in erster Linie sehen.
Ging es dabei um die Zeit, als er der Wohnung verwiesen worden ist? Ich würde dem JC das jetzt schriftlich im Nachhinein mitteilen mit der Erklärung, dass das für dich natürlich alles sehr aufwühlend war und du gar nicht daran gedacht hast, den Auszug deines Mannes dem JC mitzuteilen. Du hättest aber auch gedacht, dass dein Mann selbst sich um seine Angelegenheiten kümmert und seine neue Adresse dem Amt mitteilt.
So oder so ähnlich würde ich schreiben.
Zitat von: blaumeise am 10. September 2021, 11:40:43Ich sehe es so, dass dein Mann, wenn er ALG II bezieht, selbst dazu verpflichtet ist, Veränderungen, die ihn betreffen, mitzuteilen.
Naja, nicht in der Eindeutigkeit, da § 38 SGB II auch noch eine Rolle spielt. Wenn sie diejenige ist, die in Vertretungsbefugnis die Anträge stellt, hat sie auch Veränderungen bei denjenigen Personen, die sie vertritt, mitzuteilen.
Aus den Fachlichen Weisungen zu § 63 SGB II, RZ. 63.65:
ZitatIm Falle einer Vertretung der BG nach § 38 wird im Regelfall nur die oder der vermutete Bevollmächtigte gegenüber dem JC als Antragstellerin bzw. Antragsteller auftreten und Angaben zu allen Mitgliedern der BG machen. Deshalb kommt in diesem Zusammenhang bei Pflichtverstößen regelmäßig nur die oder der Bevollmächtigte als Täterin bzw. Täter in Betracht. Die oder der Vertretene handelt nur dann vorwerfbar, wenn sie bzw. er erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass die oder der Bevollmächtigte ihre bzw. seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.