Hallo ihr lieben habe eine frage, ich soll ab montag eine aktivierungsmassnahme bei der tertia starten förderwerk mit bewerbungstraining prattikas trainingsplätze dort die 6 monate gehen soll,meine frage lautet wenn ich in dieser zeit einen 450 euro job finden sollte,kann ich dann dort diese massnahme beenden.das ist meine frage.Lg
Normalerweise kann man solche Maßnahmen beenden, sobald man einen Job aufnehmen kann. Ob das jetzt auch für Minijobs gilt, müsste man in deinem Maßnahmevertrag nachlesen.
Bitte achte ein wenig auf Punktierung, Groß- und Kleinschreibung. Dann ist dein Anliegen besser zu verstehen.
Ausschlaggebend ist die Lage und Verteilung der Maßnahmenzeiten und die vom Arbeitgeber geforderten Arbeitszeiten. Grundsätzlich befreit dich eine geringfügige Beschäftigung nicht von einer Aktivierungsmaßnahme. Jedoch müssen deine Arbeitszeiten incl. Wegezeiten bei der Maßnahmenteilnahme berücksichtigt werden.
Es ist schon erstaunlich, da findet man ewig keine Arbeit. Jetzt droht Beschäftigungstherapie und schwupps ist innerhalb eines Tages eine Arbeit aus dem Hut gezaubert?
Ein Wunder?
Sobald bedarfsdeckendes Einkommen erzielt wird, droht keine Beschäftigungstherapie mehr
Zitat von: crazy am 17. September 2021, 15:45:15Es ist schon erstaunlich, da findet man ewig keine Arbeit. Jetzt droht Beschäftigungstherapie und schwupps ist innerhalb eines Tages eine Arbeit aus dem Hut gezaubert?
Ein Wunder?
Was soll das schon wieder. Der User hat vorher in einer WfbM gearbeitet und ist erst seit Kurzem im ALG-II-Leistungsbezug. Er hat lediglich eine Frage gestellt, um sich zu informieren. Dafür ist das Forum da, nicht um als Erstes angemacht zu werden.
Zitat von: engländer75 am 17. September 2021, 14:03:53meine frage lautet wenn ich in dieser zeit einen 450 euro job finden sollte,kann ich dann dort diese massnahme beenden.das ist meine frage.
Grundsätzlich gilt - abgesehen vom Maßnahmevertrag:
Zitat
AGH's sollen als letztes Mittel der Eingliederung Arbeitslosen wieder einen regelmäßigen Tagesablauf antrainieren und das Arbeiten beibringen (so die Gesetzesbegründung).
ALG II Empfängern darf deshalb nur dann eine AGH's zugeweisen werden, wenn diese "zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit" für "eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist".
zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit
Das trifft i.d.R nur auf Menschen ohne Beschäftigung zu. Es könnten aber auch ALG II Empfänger, die nur einer sehr geringfügigen Beschäftigung mit sehr kleinem Zeitaufwand nachgehen, einer AGH zugewiesen werden, sofern diese AGH zusätzlich zum bestehenden Job ausgeübt werden kann (siehe dazu "Die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei bestehendem Job"). In keinem Fall ist es zulässig, vom ALG II Empfänger die Aufgabe seines Jobs zu verlangen, oder ihn durch eine unabdingbare sanktionsbewehrte Teilnahmepflicht dazu zu nötigen.
Im Zweifelsfall muss das Jobcenter nachweisen und belegen, warum eine AGH und warum genau diese, zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit erforderlich ist (Eingliederungskonzept).
Schon bei einem 400 Euro Job bestehen die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer AGH i.d.R. nicht mehr.
[...]
Die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei bestehendem Job
Nach § 2 SGB II steht die Verringerung der Hilfebedürftigkeit an erster Stelle, d.h. ein Job, egal mit welchem zeitlichen Umfang, geht einer Eingliederungsmaßnahme generell vor.
Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, neben dem Job die Teilnahme an einer Maßnahme zu fordern, und zwar dann, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um den ALG II-Bezieher in die Lage zu versetzen, seine Hilfebedürftigkeit weiter zu veringern als bislang (vgl. § 16d Abs. 1 SGB II) und die Maßnahme mit seinem Job zeitlich vereinbar ist (vgl. § 2 SGB II).
Würde der Leistungsträger die Teilnahme an einer Maßnahme fordern, die zeitlich nicht mit dem Job vereinbar ist, müsste man den Job aufgeben und würde damit seine Hilfebedürftigkeit vergrößern, sowie sich der Gefahr eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II aussetzen. Eben deshalb ist eine solche Forderung rechtlich unzulässig.
Aus:
Zumutbarkeitskriterien nach § 10 SGB II bei Jobs und Maßnahmen zur Eingliederung ==> https://hartz.info/index.php?topic=4593.0 (https://hartz.info/index.php?topic=4593.0)
engländer75
Zitat von: engländer75 am 17. September 2021, 14:03:53ch soll ab montag eine aktivierungsmassnahme bei der tertia starten förderwerk mit bewerbungstraining prattikas trainingsplätze dort die 6 monate gehen
Bißerl spät Montag ist ja bald.....
Vergleiche doch mal die Maßnahmezuweisung mit dem Maßnahmezuweisung: Was soll sie enthalten? (http://hartz.info/index.php?topic=108247.msg1170203#msg1170203)
und ist das verpflichtend oder nur ein Vorschlag?
Bei Verpflichtend musst du dort erscheinen sonst gibt es eine Sanktion. Daher vor Ort gar nichts unterschreiben und auf dein Recht zur Prüfung der Unterlagen bestehen.
Das ganze dann anonymisiert hier einstellen, die Zuweisung kann man ja jetzt schon einstellen.
MfG FN