Hallo liebe Leute,
2278,40 € will der alte Vermieter von uns haben, weil wir die alte Wohnung am 1.5.21 nicht gut genug renoviert hätten (Rechung etc. alles geschwärtz im Anhang). Wir haben teilweise nachgestrichen, alles war zumindest weiß (aber nicht wie richtige Maler). Böden haben wir gewischt, war aber angeblich nicht stark genug. Löcher gab es noch teilweise in den Wänden und der Teppich auf dem Balkon war auch kaputt.
Ansonsten wurde die Wohnung leer und grundsätzlich sauber übergeben.
Müssen wir das Geld zahlen?
Den Passus ,,Die Wohnung ist renoviert zu übergeben" haben wir unterschrieben (siehe Anhang).
Zum Ende der Wohnungsübergabe drängte uns der Vermieter noch ein Dokument zu unterschreiben, aus dem hervorging, dass wir nicht richtig gestrichen hätten, teilweise noch Dübel in Wänden waren und der Teppich kaputt war etc. Wir wollten erst nicht unterschreiben. Dann drohte er mit dem Anwalt und wir haben unterschrieben (also gewissermaßen dass wir die Wohnung in schlechtem Zustand übergeben haben).
Alles in allem war die Wohnung weiß (teilweise nachgestrichen), ein paar Flecken neben dem alten Backofen, Teppisch Balkon kaputt, paar Dübellöcher nicht zu, aber ansonsten war ok..
Insofern sind 2278 € sehr viel Geld, oder?
Und müssen wir zahlen?
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Ihr habt die Wohnung vollständig renoviert übernommen bei Einzug? Wie lange habt ihr die Wohnung bewohnt?
Das ihr unterschrieben habt und damit eure schlechte Renovierung bestätigt habt, war ein Fehler. Letztendlich kommt es aber darauf an, was im Mietvertrag steht und ob ihr überhaupt zur Renovierung verpflichtet seit. Holt euch einen Beratungsschein beim Amtsgericht und geht zu einem Anwalt für Mietrecht. Nicht mehr mit dem Vermieter diskutieren oder dem was unterschreiben.
Zitat von: Sheherazade am 19. September 2021, 14:56:29
Ihr habt die Wohnung vollständig renoviert übernommen bei Einzug? Wie lange habt ihr die Wohnung bewohnt?
ja, bei Einzug vollständig renoviert. vom 1.7. - 1.5.21 haben wir die bewohnt
Wieviel Jahre habt ihr da gewohnt?
Wenn ich das in der Auflistung richtig interpretiere, hat das Mietverhältnis in 2018 begonnen.
Zitat von: Katrin am 19. September 2021, 15:03:01bei Einzug vollständig renoviert
Dann seid ihr auch in der Verpflichtung gewesen, die Wohnung vollständig renoviert wieder abzugeben, nicht nur mangelhaft ausgebessert.
Zitat von: Saskia am 19. September 2021, 15:16:16
Wieviel Jahre habt ihr da gewohnt?
1.7.19 bis 1.5.21
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Theoretisch muß man nach dem Zeitraum renovieren. Lange habt ihr da aber nicht gewohnt, war die Wohnung dann in so einem schlechten Zustand? Das kann ich mir gar nicht vorstellen. Aber wie schon geschrieben, es kommt auf die Klauseln in eurem Mietverag an, ob die überhaupt gültig sind. Steht da was über Renovierungspflichten?
Zitat von: Saskia am 19. September 2021, 15:40:19
Theoretisch muß man nach dem Zeitraum renovieren. Lange habt ihr da aber nicht gewohnt, war die Wohnung dann in so einem schlechten Zustand? Das kann ich mir gar nicht vorstellen. Aber wie schon geschrieben, es kommt auf die Klauseln in eurem Mietverag an, ob die überhaupt gültig sind. Steht da was über Renovierungspflichten?
Habe ich im Anhang gepostet: Individualvereinbarung zur Renovierung
Erst einmal habt Ihr bei Einzug und Unterzeichnung des Mietvertrags unterschrieben, dass Ihr die Wohnung renoviert zu übergeben habt. Und dann sollte das auch so gut erfolgen, dass der Nachmieter die Wohnung in gutem Zustand übernehmen kann. Von Euch wurde jedoch nur ein geringer Teil renoviert und das auch noch alles andere als professionell. Flickschusterei wäre da noch der netteste Begriff, der mir dafür einfällt.
Zudem wurde von der TE einiges unterschlagen. Ich habe mir die Anhänge mal angeschaut und davon wurden mehrere Sachen nicht erwähnt und es war auch nicht alles nur Renovierungsbedingt, sondern es gab z.B. auch Kosten für eine verspätete Wohnungsübergabe.
Und wenn ich mir das alles so durchlese, finde ich das nicht nur angemessen, sondern fast sogar noch zu günstig, wenn man auch über einzelne Posten streiten könnte.
Vor allem aber ist es ja wohl absolut verständlich, dass die Wohnung in diesem Zustand alles andere als renoviert übergeben worde. Noch nicht einmal ansatzweise, wenn der Vermieter nicht gelogen oder maßlos übertreiben hat.
Z.B. nach den Klauseln in meinem Mietvertrag muß ich nicht renovieren bloß der Vermieter weiß das noch nicht. Was ganz Anderes ist es, wenn man in der Wohnung etwas kaputt macht, dazu braucht man eine Haftpflichtversicherung. Wenn man die nicht hat, kann es teuer werden.
Zitat von: Gast40555 am 19. September 2021, 15:53:15
Erst einmal habt Ihr bei Einzug und Unterzeichnung des Mietvertrags unterschrieben, dass Ihr die Wohnung renoviert zu übergeben habt. Und dann sollte das auch so gut erfolgen, dass der Nachmieter die Wohnung in gutem Zustand übernehmen kann. Von Euch wurde jedoch nur ein geringer Teil renoviert und das auch noch alles andere als professionell. Flickschusterei wäre da noch der netteste Begriff, der mir dafür einfällt.
Zudem wurde von der TE einiges unterschlagen. Ich habe mir die Anhänge mal angeschaut und davon wurden mehrere Sachen nicht erwähnt und es war auch nicht alles nur Renovierungsbedingt, sondern es gab z.B. auch Kosten für eine verspätete Wohnungsübergabe.
Und wenn ich mir das alles so durchlese, finde ich das nicht nur angemessen, sondern fast sogar noch zu günstig, wenn man auch über einzelne Posten streiten könnte.
Vor allem aber ist es ja wohl absolut verständlich, dass die Wohnung in diesem Zustand alles andere als renoviert übergeben worde. Noch nicht einmal ansatzweise, wenn der Vermieter nicht gelogen oder maßlos übertreiben hat.
Also die Wohnung haben wir am 1.5.21 übergeben und die schlüssel abgegeben. Von anderen Mietern weiß ich, dass niemand im Mai dort eingezogen ist. Warum dann für 16 Tage eine verpätete Übergabe von 296 € berechnet wird, weiß ich nicht.
Die Wände in allen Zimmern waren weiß, manches wurde nachgestrichen. Wir sind aber keine Malermeister. Also wir haben das so gut gemacht, wie wir konnten.
Die Böden haben wir gewischt.
Muss man denn eine Wohnung so renovieren, wie ein Handwerker es kann? Und wenn nicht, muss man 2278 € zahlen?
Von einigen Posten wie Badewanne kaputt gemacht, Türrahmen kaputt, beschädigte Brause, Laminat fußboden weiß ich wirklich nichts.
Der Teppich auf dem Balkon war nie vor Regen geschütz z.B. Einige Sachen sind einfach natürliche Abnutztung. Muss man das alles zahlen?
Wenn man renovieren muss, dann sollte das auch so passieren, wie man selbst eine neue Wohnung beziehen möchte. Und dann lies Dir mal die Rechnungsposten durch und sage mir ehrlich, dass Du in eine neue Wohnung ziehen wollen würdest, die so aussieht, wie es sich beim Lesen vermuten lässt.
Klug wäre gewesen, an dem Tag nichts zu unterschreiben und Bilder von der kompletten Wohnung zu machen. Vielleicht sogar einen Nachbarn als Zeugen einzuladen. So könnt Ihr halt nichts nachweisen und eventuell falsche Behauptungen des Vermieters widerlegen.
Zitat von: Katrin am 19. September 2021, 16:09:32Der Teppich auf dem Balkon war nie vor Regen geschütz z.B. Einige Sachen sind einfach natürliche Abnutztung. Muss man das alles zahlen?
nein
Zitat von: Katrin am 19. September 2021, 16:09:32Laminat fußboden weiß ich wirklich nichts.
nach 10 Jahren ist der so hinüber und ein neuer muß der VM rein machen.
Zitat von: Gast40555 am 19. September 2021, 16:15:22
Wenn man renovieren muss, dann sollte das auch so passieren, wie man selbst eine neue Wohnung beziehen möchte. Und dann lies Dir mal die Rechnungsposten durch und sage mir ehrlich, dass Du in eine neue Wohnung ziehen wollen würdest, die so aussieht, wie es sich beim Lesen vermuten lässt.
Klug wäre gewesen, an dem Tag nichts zu unterschreiben und Bilder von der kompletten Wohnung zu machen. Vielleicht sogar einen Nachbarn als Zeugen einzuladen. So könnt Ihr halt nichts nachweisen und eventuell falsche Behauptungen des Vermieters widerlegen.
Wir sind keine Handwerskmeister. 200 € hätte er für das Nachsteichen ja nehmen können, aber nicht 1183 €. Er hat ja überhaupt keinen Malermeister beauftragt.
Wir haben gewischt. Müssen wir auf unserer Kosen einen Hochdruckreiniger anschaffen? Wie stark muss man denn das Laminat wischen? Muss erste eine chemische Speziallösung für 200 € muss angeschafft werden? Wir sind keine Reinigungsfirma.
Es wurde alles komplett gewischt
Zitat von: Katrin am 19. September 2021, 16:09:32
Also die Wohnung haben wir am 1.5.21 übergeben und die schlüssel abgegeben.
Dann gibt es sicher doch auch ein Übergabeprotokoll?
Im übrigen ist nicht alles auf eine mangelhafte Renovierung zurückzuführen, da sind eine Menge Beschädigungsbeseitigungen aufgelistet.
Habe ich denn ein Recht auf ein Übergabeprotokoll? wir haben keines Erhalten. Die Beschädigungen sind mir nicht bekannt.
Wie ist sichergestellt, dass diese Beschädigungen nicht schon vor dem 1.7.19 (Einzugsdatum) existierten?
Kann der Vermieter denn alle beschädigungen beweisen?
Was ist, wenn wir Sachen, die wir nicht verursacht haben, nicht bezahlen? Muss dich diesen Posten dann schriflich widerprechen?
Kann der Vermieter denn behaupten, es gibt irgendwelche Beschädigungen, die wir angeblich verursacht hätten und uns die dann in Rechnung stellen?
Ich will morgen mal zur Verbraucherzentrale. Die haben auch eine Abteilung für Mietrecht. Kostet 20 € die Viertelstunde. Gibt es irgendetwas günstigeres
Wenn Du z.B. AlG2 bekommst, kannst Du den Beratungsschein für den Anwalt umsonst holen.
Für den Mietverein ist es zu spät, da Du ja schon Mietprobleme hast. Der Verein kostet plus minus 100,-- Euro im Jahr, je nach Stadt.
Zitat von: Saskia am 19. September 2021, 17:12:31
Wenn Du z.B. AlG2 bekommst, kannst Du den Beratungsschein für den Anwalt umsonst holen.
Für den Mietverein ist es zu spät, da Du ja schon Mietprobleme hast. Der Verein kostet plus minus 100,-- Euro im Jahr, je nach Stadt.
ne, alg2 zum Glück zur zeit nicht.
Und sonst kostet alles?
Ja, du darfst alles bezahlen.
Wenn im Mietvertrag starre Renovierungsfristen stehen wie z.B. Küche alle 2 Jahre, Bad alle 3 Jahre, Schlafzimmer alle 5 Jahren streichen, dann ist die gesamte Renovierungsklausel unwirksam.
Renovieren kann der Mieter beim Auszug selber.
Es muss sauber und ordentlich gestrichen oder tapeziert sein.
Einen Anspruch auf einwandfreie handwerkliche Arbeit wie sie von einer Fachfirma ausgeführt wird, hat der VM nicht.
Daran ändert auch die Individualvereinbarung nichts.
8-10 Dübellöcher dürfen normalerweise im Bad sein und gehören zum Gebrauch der Mietsache. Könnte hier aber zum Streit führen wegen der Individualvereinbarung.
Deine Renovierungspflicht sog. Schönheitsreparaturen beim Auszug:
Wände und ggf. Decken streichen oder tapezieren
Türen streichen im Innenbereich (falls erforderlich)
Fenster streichen im Innenbereich (falls erforderlich)
Heizkörper streichen oder lackieren
Dübel entfernen und Löcher verspachteln
(manche Gerichte gehen von 8-10 Dübellöchern als normalen Gebrauch der Mietsache aus)
Übermäßig viele Bohrlöcher spachteln
Zitat von: Gast50147 am 19. September 2021, 18:09:34
Wenn im Mietvertrag starre Renovierungsfristen stehen wie z.B. Küche alle 2 Jahre, Bad alle 3 Jahre, Schlafzimmer alle 5 Jahren streichen, dann ist die gesamte Renovierungsklausel unwirksam.
Renovieren kann der Mieter beim Auszug selber.
Es muss sauber und ordentlich gestrichen oder tapeziert sein.
Einen Anspruch auf einwandfreie handwerkliche Arbeit wie sie von einer Fachfirma ausgeführt wird, hat der VM nicht.
Daran ändert auch die Individualvereinbarung nichts.
8-10 Dübellöcher dürfen normalerweise im Bad sein und gehören zum Gebrauch der Mietsache. Könnte hier aber zum Streit führen wegen der Individualvereinbarung.
Darf der Vermieter denn 1138 € für das Streichen verlangen, weil es seiner Meinung nach nicht gut genug war?
Zitat von: Katrin am 19. September 2021, 18:22:59
Darf der Vermieter denn 1138 € für das Streichen verlangen, weil es seiner Meinung nach nicht gut genug war?
Das Gesetz spricht von sauber und ordentlich ausgeführter Leistung einer Privatperson.
Es wird keine handwerklich perfekte Arbeit wie bei einer Firma verlangt.
Nein, nach meiner Meinung sind die Beträge zu hoch angesetzt.
@Katrin,
Zitat von: Katrin am 19. September 2021, 15:44:38Individualvereinbarung zur Renovierung
Dazu reiche ich nachfolgend ein.
ZitatIV. Fazit und Zusammenfassung
1. Möchte der Vermieter seinen Mieter in einer Weise zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichten, die der für Formularklauseln anzustellenden Inhaltskontrolle nicht Stand hält, muss er mit dem Mieter eine Individualvereinbarung treffen.
2. Eine Individualvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Der Vermieter muss die Vertragsbestimmungen für den Mieter erkennbar inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und bereit sein, über eine vorgesehene Regelung ernsthaft zu verhandeln.
3. Mit einer Individualvereinbarung können die Pflichten bzgl. des Zeitpunktes der Vornahme der Schönheitsreparaturen, des Umfangs der Renovierung und der Qualität der Renovierungsmaßnahmen über das für Formularklauseln zulässige Maß hinaus ausgedehnt werden.
4. Enthält der Mietvertrag neben der Individualvereinbarung eine weitere formularmäßige Schönheitsreparaturklausel, führt der Summierungseffekt dazu, dass zumindest die Formularklausel unwirksam ist. Die Individualvereinbarung ist von dem Summierungseffekt nur dann erfasst und dann unwirksam, wenn sie mit der formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel eine rechtliche Einheit bildet.
Zitat entnommen aus --> https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-individualvereinbarung/
Abgesehen davon sehe ich laut Rechnung des Vermieters keine Renovierung (wie gem. Individualvereinbarung abgeschlossen) sondern nur ungenügende Ausbesserungen wenn überhaupt.
Zitat von: Gast40555 am 19. September 2021, 15:53:15Ich habe mir die Anhänge mal angeschaut und davon wurden mehrere Sachen nicht erwähnt und es war auch nicht alles nur Renovierungsbedingt, sondern es gab z.B. auch Kosten für eine verspätete Wohnungsübergabe.
Ich denke, die verspätete Wohnungsübergabe kam zustande, weil der Vermieter hat nachrenovieren lassen. Das hat offensichtlich gedauert.
Ich würde schnurstracks zum Mieterverein gehen und das fachgerecht alles prüfen lassen. Selbst wenn es für die Rechtsschutzversicherung in dieser Sache zu spät ist, eine anwaltliche Beratung bekommt man trotzdem und Briefe schreiben sie auch für einen.
Die Individualvereinbarung ist unwirksam. Es fehlt an der Bestimmbarkeit, in dem Fall am Umfang der Renovierungsarbeiten.
Steht zudem eine Renovierungsklausel im Mietvertrag ist das eine AGB;
trifft diese dann auf eine sog. Individ-Vereinbarung wird die AGB unwirksam, auch dann wenn beide für sich alleine wirksam wären.
Prüfe unbedingt deinen Mietvertrag !! Enthält dieser eine Renovierungsklausel mit starren Fristen ist die gesamte Klausel unwirksam und du musst die Wohnung nur besenrein übergeben.
Zitat von: Katrin am 19. September 2021, 16:47:30Habe ich denn ein Recht auf ein Übergabeprotokoll? wir haben keines Erhalten. Die Beschädigungen sind mir nicht bekannt.
Das Protokoll dient zur Absicherung gegen genau solche Ansprüche des VM. Da du kein Protokoll gemacht hast kannst du jetzt auch nicht das Gegenteil beweisen. Hast du denn wenigstens Fotos vom Zustand der Wohnung bei Auszug gemacht? Irgendwas?
Zusätzlich hast du dem VM bestätigt, dass du die Wohnung unrenoviert übergeben hast. Die aufgeschlüsselten Kosten sind da noch sehr human, 45€/h ist kein hoher Kostensatz. Auch hat er z.B. keine teuren Ersatzlampen oder Teppich gekauft sondern niedrigen Standard.
Das Problem, was ich sehe. Ihr habt unterschrieben, dass die Wohnung nicht ordentlich übergeben wurde. Ihr habt von eurer Streicherei keine Fotos gemacht. Ich habe auch schon Ärger mit Vermietern gehabt. Daher habe ich eine Mietrechtsschutzversicherung. Gott sei dank brauchte ich sie noch nicht. Die Wohnung ist jetzt in Ordnung und dass sie so ausgesehen haben soll, wie in der Rechnung angegeben, kann man jetzt im Nachhinein nicht mehr beweisen. Ich sehe da keine Chance, aus der Nummer rauszukommen.
Für den Anfang wäre es zielführend, wenn der Vermieter die Rechnungen für die Renovierung vorlegt. Er ist über die erfolgten Leistungen rechenschaftspflichtig. Einfach so Mondpreise abrechnen ist nicht drin.
Sucht euch einen Anwalt, hier am besten Fachanwalt Mietrecht. Ich habe bei der ganzen Sache arge Bauchschmerzen.
Ein Vermieter kann solche Arbeiten natürlich auch selbst ausführen. Tut er dies, kann er dafür, neben den Kosten für benötigtes Material u.s.w. auch einen Stundenlohn für die eigene Arbeitsleistung in Rechnung stellen und dies ausdrücklich in einer Höhe wie diese Arbeiten kosten würden, wenn sie ein Dritter, z.B. ein professioneller Maler, verrichten würde. Es darf halt nur nicht deutlich darüber liegen, also offensichtlich unwirtschaftlich sein. Und bei den veranschlagten 45 Euro Stundenlohn sollte sich das somit sicherlich noch im Rahmen befinden, auch wenn es natürlich günstigere Maler gibt. Auch die 5,90 Euro pro m² für das Streichen sind absolut im Rahmen. Eher sogar schon recht niedrig, da man dafür durchaus üblicherweise 7-9 Euro verlangen kann. Nur eine Mehrwertsteuer darf der Vermieter nicht in Rechnung stellen.
Ich frage mich, ob der Vermieter nicht zuerst mal eine Nachbesserung seitens der früheren Mieter hätte verlangen müssen. Ob er wirklich sofort selber loslegen durfte. Damit hat er @Katrin und ihrer Familie die Chance genommen, selber die Nachbesserungen vorzunehmen bzw. selber jemanden zu engagieren.
Der VM hat seine Position klar bezogen und TE ist gut beraten vorerst nicht zu zahlen.
Die Entscheidung wird wohl letztendlich vor Gericht fallen.
Gerichtskosten, Anwaltskosten usw. berechnen sich aus einem Streitwert von 12 Monatsmieten.
Daher Nochmals:
1. Die Individualvereinbarung ist unwirksam weil sie nur das Wort "renovieren" enthält, nicht aber was genau zu renovieren ist. Renovieren kann nämlich alles sein. Von Heizkörper streichen bis zum neuen Teppichboden den qm zu 60 € usw. usw.
Es ist also eine unbestimmte Vereinbarung die so nicht greifen kann.
Diese Individualvereinbarung oder auch Endrenovierungsklausel sieht zwar grundsätzlich ein Renovieren der Wohnung bei Auszug vor.
Diese Klausel ist unzulässig / unwirksam, weil sie u.a. nicht berücksichtigt, ob ein Mieter die Räume sechs Monate oder zwanzig Jahre bewohnt hat.
Bei den Renovierungsarbeiten handelt es sich immer um eine Verpflichtungsübertragung die nur dann zulässig ist, wenn präzise formulierte Bestimmungen die Art und Umfang der Schönheitsreparaturen festlegen.
2. Ist der VM mit den vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparaturen unzufrieden, ist er verpflichtet eine mindestens 14-tägige Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen.
Der VM hat allerdings nur Anspruch auf Arbeiten mittlerer Art und Güte - fachgerechte Arbeiten sind nicht erforderlich.
Nur dann kann er bei erfolglosem Fristablauf den finanziellen Schaden geltend machen, der durch Beauftragung einer Firma zur fachgerechten Renovierung angefallen wäre.
Ausnahme: Der Mieter verweigert die Nachbesserung explizit. Dann ist keine Nachfristsetzung nötig.
Bitte nochmals drum die im MV stehende Klausel für Schönheitsreparaturen hier hoch zu laden.
Ein Hinweis: Nur vorgedruckte Mietverträge, die nach der Rechtsprechungswende im 2015 erstellt wurden, sind für einen Mietvertrag maßgeblich.
Das ist ein ganz schlauer VM, der ist zu schlau. Dem solltest du zeigen wo der Weg
hingeht.
I schätze, dass du ein Prozessverfahren zu 90 % gewinnst. Die restlichen 10 % ist der Unsicherheitsfaktor der bei jedem Rechtsstreit besteht
P.S. Ein Teil der Rechnung geht dich gar nichts an. Außerdem enthält sie noch Rechenfehler ( 4 x 45 € = 180 € - nicht 190 ) :no:
Übrigens verjähren die Ansprüche des VM 6 Monate nach Auszug und Feststellung
Die Aufstellung des Vermieters wäre sie denn gültig was sie eh nicht ist, enthält einige Positionen die unter die gebrauchsmäßige Abnutzung fallen
also eh nicht zu erstatten sind, außerdem ist das alles zu vage dargelegt.
Blöd ist natürlich das ihr dem unterschrieben habt aber auch das sollte kein Nachteil sein, da könntet ihr argumentieren das der Vermieter
euch vorsätzlich finanziell zu seinem Vorteil schädigen wollte, bei der guten Vorbereitung.
Es war also schon beim Einzug geplant euch zu rupfen.
Zitat von: Ronald BW am 20. September 2021, 15:49:24Blöd ist natürlich das ihr dem unterschrieben habt aber auch das sollte kein Nachteil sein, da könntet ihr argumentieren das der Vermieter
euch vorsätzlich finanziell zu seinem Vorteil schädigen wollte, bei der guten Vorbereitung.
Es war also schon beim Einzug geplant euch zu rupfen.
Das zählt alles nichts weil die Klauseln (soweit ohne MV erkennbar) schon für sich unwirksam sind.
Zitat von: Ronald BW am 20. September 2021, 15:49:24
Die Aufstellung des Vermieters wäre sie denn gültig was sie eh nicht ist, enthält einige Positionen die unter die gebrauchsmäßige Abnutzung fallen
also eh nicht zu erstatten sind, außerdem ist das alles zu vage dargelegt.
Zum Beispiel welche Positionen? Die Beschädigungen am Laminat, an Türrahmen, an der Badewanne und der Brausegarnitur sowie die beschädigten Deckenstrahler kannst du ja nicht meinen - da explizit von Beschädigungen und nicht Abnutzungen die Rede ist. Ein abgenutzer Balkonteppich wird auch in der Regel nicht als völlig zerstört beschrieben. Nach dem Wortlaut in der Aufstellung ist davon auszugehen, dass der Vermieter Beweisfotos gemacht hat von den Beschädigungen und auch bereit ist, die Sache vor Gericht zu klären.
TE stört sich in erster Linie an den Kosten für das Streichen und da wurde schon richtig geantwortet.
Zitat von: Gast40555 am 20. September 2021, 08:32:15
Ein Vermieter kann solche Arbeiten natürlich auch selbst ausführen. Tut er dies, kann er dafür, neben den Kosten für benötigtes Material u.s.w. auch einen Stundenlohn für die eigene Arbeitsleistung in Rechnung stellen und dies ausdrücklich in einer Höhe wie diese Arbeiten kosten würden, wenn sie ein Dritter, z.B. ein professioneller Maler, verrichten würde. Es darf halt nur nicht deutlich darüber liegen, also offensichtlich unwirtschaftlich sein. Und bei den veranschlagten 45 Euro Stundenlohn sollte sich das somit sicherlich noch im Rahmen befinden, auch wenn es natürlich günstigere Maler gibt. Auch die 5,90 Euro pro m² für das Streichen sind absolut im Rahmen. Eher sogar schon recht niedrig, da man dafür durchaus üblicherweise 7-9 Euro verlangen kann. Nur eine Mehrwertsteuer darf der Vermieter nicht in Rechnung stellen.
Zitat von: Ronald BW am 20. September 2021, 15:49:24Es war also schon beim Einzug geplant euch zu rupfen.
TE hat beim Einzug eine vollständig renovierte Wohnung ohne Beschädigungen und Mängel übernommen, der Vermieter darf erwarten, sein Eigentum im gleichen Zustand zurück zu erhalten.
Zitat von: Gast50147 am 20. September 2021, 11:13:36
Bitte nochmals drum die im MV stehende Klausel für Schönheitsreparaturen hier hoch zu laden.[/u]
Die lade ich, wenn ich von der Arbeit gekommen bin, hoch.
Danke euch allen erstmal für die vielen Tipps. :smile: :smile:
Kann ein Gerichtsurteil denn auch so ausgehen, dass man weniger zahlen muss?
Also die vielen Beschädigungen z.b. haben wir ja gar nicht schriftlich zugegeben (die sind dem Vermieter erst später aufgefallen, wobei ich bestreite, dass die von uns kommen), sondern dem Vermieter nur bestätigt, dass wir unzureichend renoviert haben.
Sheherazade schrieb: der Vermieter darf erwarten, sein Eigentum im gleichen Zustand zurück zu erhalten
Wird ja kaum möglich sein, jedes Objekt verändert sich selbst dann wenn es nicht bewohnt wird, dann sogar noch stärker.
Und nur mal so zur Info, auch putzen trägt maßgeblich zur Abnutzung bei.
Auch renovieren in zu häufigen Abständen schädigt die Optik und Substanz einer Wohnung
mal ganz davon abgesehen das renovieren bei Auszug Blödsinn ist.
Beim Einzug macht es Sinn weil es bei Farben und Baumaterial erhebliche Unterschiede gibt vor allem in Sachen Gift oder nicht Gift.
Auch ein Mieter darf erwarten für den Mietzins eine Leistung zu erhalten.
Ich gehe davon aus das hier der Vermieter sowohl die Kaution nicht bekommt und auch sonst nichts.
Was bedeutet das Er die Verfahrenskosten trägt.
Zumindest ist das sehr wahrscheinlich.
Zitat von: Ronald BW am 20. September 2021, 17:35:36
Und nur mal so zur Info, auch putzen trägt maßgeblich zur Abnutzung bei.
Nach Punkt 2 der Aufstellung zu urteilen ist zu häufiges Putzen offenbar nicht die Ursache der Beschädigungen. In den anderen Punkten sind ganz offensichtliche Schäden repariert worden, es wurde kein Laminat ausgetauscht und auch keine Badewanne. Wie man Deckenstrahler im Flur und im Bad kaputtputzen kann, entzieht sich mir völlig.
Zitat von: Katrin am 20. September 2021, 17:29:36Also die vielen Beschädigungen z.b. haben wir ja gar nicht schriftlich zugegeben (die sind dem Vermieter erst später aufgefallen, wobei ich bestreite, dass die von uns kommen),
Wenn du das bestreitest, solltest du nachweisen können, dass die Schäden schon bei eurem Einzug vor 2 Jahren da waren.
Jetzt sollten wir erstmal abwarten, was TE zu der Renovierungsklausel noch einstellt.
Zitat von: Katrin am 20. September 2021, 17:29:36Kann ein Gerichtsurteil denn auch so ausgehen, dass man weniger zahlen muss?
Wir warten auf die Renovierungsklausel die im MV steht.
Ist diese ebenso unwirksam wie die IndividVereinbarung wird die Klage des VM abgewiesen.
Dagegen wäre dann deine Klage auf Herausgabe der Kaution erfolgreich.
Falls dich dein Ex-VM verklagt erhebe bitte sofort Widerklage! und warte nicht erst das Verfahren ab.
jetzt ging es, siehe 1 Post weiter unten...
Im Anahng jetzt Aussagen zur Renovierung:
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Keine starren Fristen, keine überzogenen Forderungen an Renovierung und keine Verpflichtung zur Renovierung wenn der Wohnungszustand noch akzeptabel ist. Die Wohnung ist demnach nur zu renovieren, wenn durch die Nutzung eine nicht unerhebliche Abnutzung entstanden ist.
Ohne Bilder oder Protokoll als Gegenbeweis stehst du schlecht da. Der Vermieter wird sicherlich den Zustand per Foto dokumentiert haben.
@Katrin,
ich sehe auch keine besonderen "Fallstricke", die angegriffen werden könnten.
Außerdem ist es für mich persönlich "normal", wenn ich in eine renovierte Wohnung einziehe, dass ich diese dann auch wieder ordnungsgemäß renoviert an den Vermieter zurück gebe.
Ferner bin ich mir auch relativ sicher, dass sich der Vermieter hinsichtlich der Individualvereinbarung "Renovierung bei Auszug" und bestätigender Unterschrift der "ungenügenden Renovierung" dabei abgesichert hat und sehr wohl weiß, was er in Rechnung stellen kann/darf.
Wenn Vermieter sofort mit Anwalt "drohen" - wie hier geschehen - steckt meistens auch ein solcher dahinter, dem die Mietverträge nicht unbekannt sind.
Große Chancen kann ich nicht erkennen, in irgendeiner Weise aus dieser Nummer heraus zu kommen.
Trotzdem möchte ich anraten, den kompletten (!) Sachverhalt einem Fachanwalt für Mietrecht vorzulegen, damit dieser zumindest darüber schauen kann.
Zitat von: Gast50874 am 21. September 2021, 20:53:47Ohne Bilder oder Protokoll als Gegenbeweis stehst du schlecht da. Der Vermieter wird sicherlich den Zustand per Foto dokumentiert haben.
Sehe ich auch so und schließe mich ebenfalls @oldhoefi Aussage an.
Bei dieser Wohnungsübergabe wurde so ziemlich alles falsch gemacht, was man falsch machen kann.
Vermutlich wurden bei Auszug auch keine Zählerstände für die Endabrechnung erfasst :scratch:
Gibt es denn wenigstens ein Übergabeprotokoll als Du in die Wohnung eingezogen bist? So könnte man wenigstens bereits vorhandene Mängel ausschließen.
Es handelt sich um einen Formularmietvertrag mithin um AGB´s.
Einige Teile sind unwirksam.
Nach langem suchen habe ich eine nützliche BGH-Entscheidung gefunden die bei dir greift, weil dir der Vermieter keine Nachfrist gesetzt hat zur Ausbesserung deiner angeblich mangelhaften Renovierung.
Klausel zu Schönheitsreparaturen - Wohnung frisch renoviert zurückgeben
Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel im Mietvertrag geprüft, die lautete:
Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In allen Räumen Rauhfaser (Wand & Decke), Tapeten in neutralem Farbton neu gestrichen, alle Heizkörper, Innentüren, Türrahmen in neutralen Farbtönen neu lackiert. Nassräume über Fliesen gestrichen.
Der Mieter verpflichtet sich, bei seinem Auszug die Wohnung in dem beschriebenen Zustand zurückzugeben. D.h. Renovierte Wohnung übergeben, renovieren bei Auszug)
Wohnungsrückgabe - Wohnung soll frisch renoviert zurückgegeben werden, Klausel unwirksam
Eine solche Klausel ist nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes unwirksam, weil der Mieter damit verpflichtet werden soll, unabhängig von dem Grad der Abnutzung die Wohnung frisch renoviert zurückzugeben.
Folge der Unwirksamkeit ist, dass der Mieter, in dessen Vertrag diese Klausel steht, überhaupt keine Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Diese Verpflichtung trifft dann den Vermieter.
Das Gericht verneint den Schadensersatzanspruch des Vermieters. Es fehlt an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Die schriftliche Aufforderung reichte nicht aus, weil sich der Umfang der noch auszuführenden Arbeiten weder aus dem Schreiben selbst noch aus dem im Schreiben genannten Abnahmeprotokoll ergibt. Die Nachfristsetzung erfordert die Aufforderung an den Mieter, binnen angemessener Frist die noch ausstehende Renovierungsleistung zu erbringen, sowie die Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist die Leistung des Mieters nicht mehr angenommen werde. Der Vermieter muss dazu die geforderten Schönheitsreparaturen im Einzelnen genau bezeichnen, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Die Angaben im Abnahmeprotokoll reichen dazu nicht aus.
Wichtigster Absatz für dich:
Der BGH hat nun entschieden, dass das Fristsetzungserfordernis nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten durch den Schuldner gelte. Sofern also der Schuldner, der Mieter, eine Leistungspflicht verletzt, muss ihm durch Fristsetzung die Gelegenheit zur Erfüllung seiner Leistungspflicht gegeben werden, bevor Schadensersatz verlangt werden kann, d.h. bevor er die Arbeiten selbst durchführen lässt und dir die Kosten in Rechnung stellt.
Die Frage ist ob überhaupt eine Frist zur Nachbesserung nötig war wenn man bestätigt das man die Wohnung unrenoviert zurück gegeben hat. Der Wille zur Nachbesserung ist damit zweifelhaft.
Du musst bitte richtig lesen. TE hat renoviert nur war der VM mit der Qualität der Arbeiten nicht zufrieden. Damit ist Nachfrist zwingend geboten.
@Katrin,
ich wiederhole mich gerne - und damit bin ich nicht alleine.
Zitat von: oldhoefi am 21. September 2021, 22:46:50Trotzdem möchte ich anraten, den kompletten (!) Sachverhalt einem Fachanwalt für Mietrecht vorzulegen, damit dieser zumindest darüber schauen kann.
Zitat von: oldhoefi am 22. September 2021, 13:49:55Zitat von: oldhoefi am 21. September 2021, 22:46:50
Trotzdem möchte ich anraten, den kompletten (!) Sachverhalt einem Fachanwalt für Mietrecht vorzulegen, damit dieser zumindest darüber schauen kann.
IMMER bei dem Sachverhalt und der hohen Summe!
Allerdings würde ich die GESAMTkosten vor Erteilung einer Vollmacht klären.
Zitat von: Sheherazade am 19. September 2021, 16:29:03
Zitat von: Katrin am 19. September 2021, 16:09:32
Also die Wohnung haben wir am 1.5.21 übergeben und die schlüssel abgegeben.
Dann gibt es sicher doch auch ein Übergabeprotokoll?
Im übrigen ist nicht alles auf eine mangelhafte Renovierung zurückzuführen, da sind eine Menge Beschädigungsbeseitigungen aufgelistet.
Mangelhafte Renovierung ist das eine, Beschädigungen das andere.
Ich frage mich, wie diese Wohnungsübergabe abgelaufen ist :scratch:
Üblicherweise geht man von Raum zu Raum und dokumentiert alles. Vorzugsweise hat man noch einen Zeugen dabei.
Zitat von: oldhoefi am 22. September 2021, 13:49:55
@Katrin,
ich wiederhole mich gerne - und damit bin ich nicht alleine.
Zitat von: oldhoefi am 21. September 2021, 22:46:50Trotzdem möchte ich anraten, den kompletten (!) Sachverhalt einem Fachanwalt für Mietrecht vorzulegen, damit dieser zumindest darüber schauen kann.
:sehrgut:
Zitat von: Gast50147 am 22. September 2021, 12:53:04
Du musst bitte richtig lesen. TE hat renoviert nur war der VM mit der Qualität der Arbeiten nicht zufrieden. Damit ist Nachfrist zwingend geboten.
Und TE hat vor Ort bei der Übergabe unterschrieben, dass die Wohnung unrenoviert
zurückgegeben wurde. Wenn ich trotz Renovierungspflicht die Wohnung unrenoviert übergebe, dann habe ich offensichtlich kein Interesse daran das selbst zu machen.
Da nicht mehr im Leistungsbezug sollte man die Anwaltskosten für eine Beratung vorher klären.
Zitat von: Gast50874 am 22. September 2021, 15:11:54
Und TE hat vor Ort bei der Übergabe unterschrieben, dass die Wohnung unrenoviert zurückgegeben wurde.
Und nochmal: TE hat renoviert, lediglich dem VM war das nicht gut genug ausgeführt.
Damit stand er in der Pflicht eine Nachbesserungsfrist zu setzen.Die Unterschrift "unrenoviert zurück" war ganz große Schei...
Je nach Richter kann das durchaus auch als endgültige Ablehnung zur Renovierung gewertet werden, dem widersprechen aber die bereits durchgeführten Renovierungsarbeiten.
Ich sehe relativ gute Chancen für einen Prozessgewinn.
Die Renovierungsklausel im Mietvertrag ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung und wirksam, auch wenn der Umfang der geforderten Arbeiten überhöht ist.
Auf jeden Fall ist aber die Individualvereinbarung unwirksam, weil sie nur das Wort "renovieren", aber nicht den Umfang der Arbeiten und Zeitpunkt "bei Auszug" wiedergibt.
Denn danach müsste TE selbst nach nur 1/2 Jahr Mietzeit auch alle Renovierungsarbeiten durchführen, obwohl das gar nicht nötig ist.
Eine Individualvereinbarung ist aber vorrangig vor jeder Formklausel !!!Dafür wird sie ja geschlossen. Der VM war etwas m.E. etwas "zu klug"
@Katrin,
ich - und auch weitere User - sehen das nach wie vor anders.
Deshalb erneut meine ausdrückliche Empfehlung einer sachkundigen Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht.
Zitat von: oldhoefi am 22. September 2021, 19:14:16
ich - und auch weitere User - sehen das nach wie vor anders.
Es ist völlig uninteressant wie du und andere es sehen.
Ebenso uninteressant ist es wie ich es sehe.
Wichtig ist allein wie der Richter den Fall beurteilt und dazu muss man ihm Entlastungsmaterial vorlegen.Der derzeitige Rechtsstatus liegt offen und daran ist derzeit nichts zu ändern.
Katrin benötigt bei der Komplexität in jedem Fall vor Gericht einen RA, alleine kann sie das nicht schaffen.
@ Katrin ich empfehle dir meine Beiträge auszudrucken und dem RA vorzulegen.
Damit weiß er dann die Möglichkeiten zum einhaken und wird im Fall dass du verklagt wirst auch Widerklage erheben, was sehr wichtig ist.
Andere Möglichkeiten zum einhaken sind derzeit nicht erkennbar.
Meine Beiträge enthalten keine Rechtsfehler!Nicht ein einziger Beitrag beschäftigt sich mit deiner Entlastung von der Zahlungspflicht, weshalb du ja hier bist.
Bisher lese ich hier nur Beiträge darüber, dass du zahlen musst, aber leider nichts explizites das deine angebliche Zahlungspflicht in Frage stellt.
Zitat von: Gast50147 am 23. September 2021, 11:12:42Katrin benötigt bei der Komplexität in jedem Fall vor Gericht einen RA, alleine kann sie das nicht schaffen.
@ Katrin ich empfehle dir meine Beiträge auszudrucken und dem RA vorzulegen.
Alleine würde der Anwalt das mit Sicherheit nicht hinkriegen. :ironie:
Zitat von: blaumeise am 23. September 2021, 11:21:35Alleine würde der Anwalt das mit Sicherheit nicht hinkriegen.
Du darfst ruhig spotten, mich berührt das nicht.
Ich könnte dir wahre Begebenheiten über RAe erzählen, da würdest du graue Haare bekommen.
Allerdings frage ich mich weshalb wir hier diskutieren, ich selbst mögliches Entlastungsmaterial zusammen suche, wenn sowieso ein RA ins Spiel kommt. :nea:
TE frage eingangs "Muss ich zahlen"! Ich meine nein und habe das begründet.
Wer eine absolute Zahlungspflicht des TE sieht darf es gerne tun. Nichts dagegen.
Damit klinke ich mich hier aus, denn weitere Entlastungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar.
Vielleich kriegen wir ja Info vom TE über den Ausgang der RA-Beratung.
Ich lese immer mit großem Interesse die Beiträge und bin meist selbst überrascht wie wenig ich selbst weiß.
Aber eines muss man lassen - Namen will ich keine nennen - aber es gibt hier schon User die arbeiten aus einer Sache selbst die kleinsten Details heraus und geben schon tolle Abwehrmöglichkeiten bekannt.
Zitat von: Gast50147 am 23. September 2021, 11:12:42Nicht ein einziger Beitrag beschäftigt sich mit deiner Entlastung von der Zahlungspflicht, weshalb du ja hier bist.
Wenn man nur Wunschantworten will... Man kann nicht jeden Sachverhalt hinbiegen wie man es möchte, im Endeffekt trägt die TE die Kosten für den ganzen Bums und da sollte man realistisch bleiben und nicht "hätte, könnte, vielleicht, eventuell" zu hoch bewerten.
Zitat von: Gast50874 am 23. September 2021, 13:08:09Man kann nicht jeden Sachverhalt hinbiegen wie man es möchte, im Endeffekt trägt die TE die Kosten für den ganzen Bums und da sollte man realistisch bleiben und nicht "hätte, könnte, vielleicht, eventuell" zu hoch bewerten.
Das nenne ich fehlendes Rechtsverständnis zum Sachverhalt.
Wer seine Abwehrmöglichkeiten nicht wahrnimmt geht immer unter
@harry,
ich kann nicht erkennen, dass ich Dich angesprochen und um Kommentierung meiner Beiträge gebeten hätte.
Wie unschwer nachlesbar, sind meine Beiträge per direkte Anrede an @Katrin gerichtet und nicht an Dich.
Also erspare mir Deine ungefragten Antworten, die von mir weder angedacht noch gewollt sind,
Ferner verweise ich @Katrin nicht aus "Bequemlichkeit" mehrmals auf einen Fachanwalt für Mietrecht, sondern aus berechtigten Gründen (wie auch immer).
Damit bin ich aus diesem Thread raus. :bye:
Arroganter gehts nimmer was? Das ist ein Diskussionsforum da muss keiner den andern um Erlaubnis fragen wenn er einen Kommentar dazu abgibt.
Schrecklich manche glauben das Forum gepachtet zu haben
Zitat von: Kaputt am 23. September 2021, 17:57:35Schrecklich manche glauben das Forum gepachtet zu haben
Und andere mäkeln ständig an anderer Leute Beiträgen rum. Das Echo müssen sie abkönnen.
Offenkundig sind manchen die Netiquette nicht bekannt.
Zitat• Wenn Du mit Deinem Beitrag jemanden meinst, dann sprich Ihn auch mit seinem Nicknamen an, damit jeder weiß, wen Du meinst.
--> https://hartz.info/index.php?topic=10133.msg88746#msg88746
Wenn ich @Katrin mit direkter Anrede anspreche - wie durchgehend geschehen - meine ich auch @Katrin und nicht @harry.
Muss unheimlich schwierig sein, das zu verstehen.
Na das muss man ja erstmal wissen, dass Nettiquette bedeutet
dass wenn du @ Katrin namentlich angeschrieben hast, ein anderer keinen Kommentar dazu abgeben darf. Na toll!
Dann solltest vielleicht mal einen hilfreichen Beitrag für Katrin schreiben, statt gegoogeltes hier rüber zu kopieren.
Wenn ich was beitragen kann dann sage ich es auch. Dafür sind wir ein offenes Diskussionsforum und keine private Zweiergesellschaft.
Muss dich ja unheimlich stören, wenn andere gute und hilfreiche Beiträge schreiben die sogar fachlich einer Prüfung stand halten wie ich selbst gegoogelt habe
Zitat von: Kaputt am 24. September 2021, 11:09:21Na das muss man ja erstmal wissen, dass Nettiquette bedeutet
dass wenn du @ Katrin namentlich angeschrieben hast, ein anderer keinen Kommentar dazu abgeben darf. Na toll!
Nein. Hier darf jede/r schreiben, wenn sie/er meint, etwas beitragen zu können. Das ist doch klar. Lediglich der Themenersteller kann die Mods bitten, das Thema ganz zu schließen, wenn er meint, dass für ihn alles geklärt ist.
Zitat von: blaumeise am 24. September 2021, 11:33:01Hier darf jede/r schreiben, wenn sie/er meint, etwas beitragen zu können.
So sehe ich das auch.
Deswegen hat mich dieser Beitrag auch so gestört:
Zitat von: oldhoefi am 23. September 2021, 17:49:30
@harry, ich kann nicht erkennen, dass ich Dich angesprochen und um Kommentierung meiner Beiträge gebeten hätte.
Schon interessant, wer sich angesprochen bzw. auf den Schlips getreten fühlt, wenn meine Beiträge
deutlich an @Katrin und nachfolgend
deutlich an @harry gerichtet sind.
Aber gründlich lesen
und richtig verstehen, sind eben nicht jedem gegeben.
Des Weiteren obliegt die Entscheidung, welchen Ausführungen gefolgt wird, immer noch @Katrin als anfragende Thread-Erstellerin und niemand anderen,
Zitat von: oldhoefi am 23. September 2021, 17:49:30Damit bin ich aus diesem Thread raus.
Habe die Ehre! :bye: :bye: :bye:
Aus deiner kopierten Antwort 24 @ oldhoefi:
2. Eine Individualvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Der Vermieter muss die Vertragsbestimmungen für den Mieter erkennbar inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und bereit sein, über eine vorgesehene Regelung ernsthaft zu verhandeln.
3. Mit einer Individualvereinbarung können die Pflichten bzgl. des Zeitpunktes der Vornahme der Schönheitsreparaturen, des Umfangs der Renovierung und der Qualität der Renovierungsmaßnahmen über das für Formularklauseln zulässige Maß hinaus ausgedehnt werden.
4. Enthält der Mietvertrag neben der Individualvereinbarung eine weitere formularmäßige Schönheitsreparaturklausel, führt der Summierungseffekt dazu, dass zumindest die Formularklausel unwirksam ist. Die Individualvereinbarung ist von dem Summierungseffekt nur dann erfasst und dann unwirksam, wenn sie mit der
Das steht doch alles schon lange geschrieben von dem andern User!
Zahlungspflicht bestätigen über so einen unbestimmten Begriff wie "renovieren"
kann jeder, aber die Möglichkeiten die zu umgehen hat keiner aufgezeigt.
Eine Frage hätte ich noch:
Wenn ich bis zum 30.9. die Rechnung gezahlt habe, könnte ich dennoch noch gegen die Forderung vorgehen?
Schwierig - Zahlung ist Anerkenntnis! Allenfalls wenn du "unter Vorbehalt" zahlst.
Im Prinzip gibt es nur 2 Möglichkeiten:
Zahlen und erledigt, oder die gerichtliche Überprüfung die ich empfehlen würde
Muss noch was ergänzen:
Du hast Kenntnis von der Nichtverpflichtung der Leistung die verlangt wird weil du selber bereits renoviert hast.
Eine Person ist aber nicht mehr schutzbedürftig wenn sie wissentlich auf eine Nichtschuld eine Zahlung leistet. In dem Fall kann das Geld nicht zurückgefordert werden. Das betrifft auch eine Ratenzahlung! Zahlung ist immer Anerkenntnis!
§ 814 BGB ist da eindeutig.
Auf Grund der Klauseln würde ich immer eine gerichtliche Klärung vorziehen.
Bin gespannt was dein RA dazu sagt.
Wenn überhaupt müsste auf der Überweisung unter Verwendungszweck stehen:
"Unter Vorbehalt der Rückforderung"
Ist aber immer ein zweischneidiges Schwert und der Vorbehalt muss schriftlich genau begründet/fixiert werden.
Aber warum soll TE zahlen, wenn er doch eh seine Kaution wieder will.
Also soll er doch den VM klagen lassen.
Alles weitere in dem Zusammenhang wird doch vom Gericht dann abgehandelt.
Vor allem würde ich per Einschreiben Frist zur Auszahlung der Kaution setzen
Zitat von: Kaputt am 28. September 2021, 16:45:28
Wenn überhaupt müsste auf der Überweisung unter Verwendungszweck stehen:
"Unter Vorbehalt der Rückforderung"
Ist aber immer ein zweischneidiges Schwert und der Vorbehalt muss schriftlich genau begründet/fixiert werden.
Aber warum soll TE zahlen, wenn er doch eh seine Kaution wieder will.
Also soll er doch den VM klagen lassen.
Alles weitere in dem Zusammenhang wird doch vom Gericht dann abgehandelt.
Vor allem würde ich per Einschreiben Frist zur Auszahlung der Kaution setzen
Ich kann meine Kaution von 1700 € noch zurückverlangen? Der Vermieter hat doch die Rechnung (2278 €) Minus die Kaution genommen. Den Betrag von 578,00 € soll ich zahlen.
Wie kann ich dann noch meine Kaution zurückverlangen?
In einer Gerichtsverhandlung wird 1. die Renovierungsklausel sowie die Individualvereinbarung geprüft, ebenso die Pflicht dir eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, die VM versäumt hat.
Im gleichen Zug wird auch die Aufrechnung behandelt.
Der VM hat dein Geld nicht genommen sondern superschlau einbehalten durch Selbstrenovierung ggf. Aufrechnung.
2 Möglichkeiten: Entweder VM verklagt dich auf Zahlung des Restbetrages oder du verklagst ihn auf Herausgabe deiner Kaution nach § 551 BGB aber erst nach 6 Monaten nach Auszug. Die Auszahlfrist der Kaution ist gesetzlich nicht bzw. schwammig geregelt.
Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Ich würde dem VM wohl schreiben, dass der Betrag ohne Rechtsgrund gefordert wird und daher keine Zahlung erfolgt. Dann wird er zum Kläger und zahlt erstmal.
Anhand seiner Klagebegründung machen wir dann die Klageerwiderung und erheben Widerklage.
wenn die Wohnung vor Einzug vom Vermieter fachgerecht renoviert wurde werden ja von allen Arbeiten und neuen Einrichtungsgegenstände Rechnungen vorhanden sein.
ZitatKann der Vermieter denn alle beschädigungen beweisen?
Was ist, wenn wir Sachen, die wir nicht verursacht haben, nicht bezahlen? Muss dich diesen Posten dann schriflich widerprechen?
Kann der Vermieter denn behaupten, es gibt irgendwelche Beschädigungen, die wir angeblich verursacht hätten und uns die dann in Rechnung stellen?
Da kann sich dann keiner rausreden das war schon.
Zitat von: CCR am 29. September 2021, 22:12:46wenn die Wohnung vor Einzug vom Vermieter fachgerecht renoviert wurde werden ja von allen Arbeiten und neuen Einrichtungsgegenstände Rechnungen vorhanden sein.
Nicht unbedingt! VM kann auch selber fachgerecht renoviert haben.
Außerdem verlangt das Gesetz "normale" handwerkliche Renovierung keine fachgerechte wie sie eine Firma durchführen müsste.
Wir haben jetzt die 2278 € gezahlt.
Der Fachanwalt wollte für die Eingangsberatung 320 € haben. Wenn wir verloren hätten, kämen Schätzungsweise insgesamt 2000 € noch mal dazu.
War uns leider zu risikoreich, da wir nicht vermögend sind.
Das nächste mal werden wir mehr beweisfotos machen etc.
Trotzdem Danke an alle für die Tipps
Dann habt Ihr jetzt eure Ruhe vor dem Vermieter. Der Auszug war aber sehr teuer. Schlimm, diese Abzockerei von allen Seiten.
Zitat von: Saskia am 10. Oktober 2021, 09:57:30
Dann habt Ihr jetzt eure Ruhe vor dem Vermieter. Der Auszug war aber sehr teuer. Schlimm, diese Abzockerei von allen Seiten.
Mann muss die Komplette Toilette, die Badewanne, die Türleisten etc. komplett abfotografieren. Sonst heißt es:
Kratzer in der Badewanne, 90 € zahlen. So war es bei uns. Kratzer in der Türleiste, 80 €.Wir werden das nächste mal die komplette Wohung vor einzug checken und jeden kleinen kratzer aufschreiben lassen
Kopf schüttel über soviel verkehrte Eigenwilligkeit, einen solchen Betrag ohne Rechtsgrund zu zahlen.
Zitat von: Katrin am 10. Oktober 2021, 09:48:17Wir haben jetzt die 2278 € gezahlt.
Wieso das denn :schock:
Abzüglich Kaution war doch "nur" ein Betrag von 578,40 € offen - siehe Rechnung in Antwort #6
Ich hatte auch mal so einen Vermieter der damals also vor knapp 30 Jahren 6000Mark wollte für angebliche Schäden.
Ich habe Nein gesagt, dann kam er damit das er sich mit der Kaution begnügen würde also 3000Mark
Von mir kam wieder ein Nein, mit dem Tipp er solle es einklagen.
Letztes Jahr konnte ich dann das Konto auflösen, weil er es logischerweise nicht freigab, war etwas umständlich aber kostenlos.
Wenn ich nicht zustimme kommt der Vermieter auch nicht an das Geld der Kaution so einfach ist das.
Und wenn er nicht zustimmt muss ich halt 30 Jahre warten.
Aber 1500 haben oder nicht haben.
RonaldBW
Meine Kaution habe ich bei Einzug bar bezahlt. Der Vermieter hat ne Klausel bei allen Mietern hier in den Mietverträgen, dass die Kaution nicht verzinst wird. Später habe ich erfahren, dass der Vermieter die Kautionen zur Modernisierung des Mietshäuses verwendet. Dementsprechend laut ist es hier auch.
Gerne möchte ich umziehen, befürchte aber, dass der Vermieter noch ordentlich bei mir abkassieren will.
Warum lässt man sich auf so etwas ein, wenn man überall, so wie hier (https://mieterengel.de/barkaution/) zum Beispiel nachlesen kann, wie es rechtens ist?
Und selbst bei Barzahlung der Kaution hat man als Mieter das Recht auf einen Nachweis über das Kautionskonto.
Zitat von: Sheherazade am 10. Oktober 2021, 13:37:39
Warum lässt man sich auf so etwas ein, wenn man überall, so wie hier (https://mieterengel.de/barkaution/) zum Beispiel nachlesen kann, wie es rechtens ist?
Und selbst bei Barzahlung der Kaution hat man als Mieter das Recht auf einen Nachweis über das Kautionskonto.
Darauf lässt man sich ein, weil hier bezahlbare Mietwohnungen Mangelware sind. Die Wohnung ist günstig und auch ganz nett.
Wegen der Klausel im Mietvertrag ist das mit dem Kautionskonto ausgeschlossen. Aber einfach für eigene Zwecke, darf der Vermieter das Geld nicht ausgeben, dass ist mir klar. Leider kommt es vor, dass Vermieter eine gewisse kriminelle Energie haben.
Zitat von: Saskia am 10. Oktober 2021, 13:55:02
Wegen der Klausel im Mietvertrag ist das mit dem Kautionskonto ausgeschlossen.
Du hast geschrieben, die Verzinsung wäre ausgeschlossen worden, nicht das Kautionskonto. Mal abgesehen davon, dass es ohnehin fast keine Guthabenzinsen mehr gibt, dürfte die Klausel perse ungültig sein, wenn der Mieter dadurch gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen benachteiligt wird.
ZitatGrundsätzlich gilt: Der Vermieter muss Dir auf Anfrage mitteilen, wo er Dein Geld zu welchem Zinssatz angelegt hat. Er darf Dir keine Kontoführungsgebühren in Rechnung stellen, die sind seine Sache.
Quelle (https://www.finanztip.de/mietkaution/)
@Sheherazade
Danke. Da muß ich mich mal beraten lassen.
Kautionsgelder sind grundsätzlich auf einem separaten Konto zu bunkern, getrennt vom Vermögen des VM.
Zitat von: Wolf24 am 10. Oktober 2021, 11:34:37Abzüglich Kaution war doch "nur" ein Betrag von 578,40 € offen - siehe Rechnung in Antwort #6
Das würde ich auch interessieren weshalb 2.278 € 2 mal bezahlt wurden :mocking:
Das ist ein Fall der klar gegen geltendes Recht verstößt-
Ich würde dir raten einen netten Brief zu schreiben-
Vorher den Sachverhalt nochmal klären, also mit sich und kompetenten wie Verbraucherschutz, Polizei und so weiter.
Dann würde ich eine Anzeige wegen Betrug mit Vorsatz machen.
Und weil ich ein netter Mensch bin würde ich selbige gegen eine Bezahlung von 5000€ zurücknehmen bzw. evtl. nicht machen
Such dir jemand der dem an den Karren fährt wenn du selber nicht geschickt genug bist.
Die Kohle kannst du dir mit Schmerzensgeld holen.
Also zumindest die Kaution und das was du noch bezahlt hast, fordern solltest du erst mal mehr.
Und er schuldet dir die Zinsen auf die Kaution für die gesamte Zeit, Gerichte gehen meistens von 4% aus
Wenn dein Konto im Minus war in der Zeit kannst du eventuell mehr geltend machen, auf jeden Fall probieren
Der Betrag wurde doch schon bezahlt. Und Zahlung = Anerkenntnis!
Nach Zahlung geht so gut wie nichts mehr, es sei denn es liegt arglistige Täuschung vor bzw. Verstoß gegen § 242 BHB mit ungerechtfertigter Bereicherung
Ich gehe davon aus das hier Gutgläubigkeit gepaart mit mangelnder Durchsetzungskraft schamlos ausgenutzt wurde.
Seitens des Vermieters ist das mit Vorsatz geschehen.
Ohne Hilfe wird das allerdings nicht zu heilen sein.
Zitat von: Ronald BW am 11. Oktober 2021, 11:31:15Ich gehe davon aus das hier Gutgläubigkeit gepaart mit mangelnder Durchsetzungskraft schamlos ausgenutzt wurde.
Seitens des Vermieters ist das mit Vorsatz geschehen.
R I C H T I G ! Und aus Angst haben die Mieter zu allem ja gesagt.
Hier ist Klage erforderlich!
Ich würde das so einschätzen das es so gelagert ist, das hier die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis von Amtswegen tätig werden muss.
Zumindest bestünde eine Chance für die Betroffenen wenn die tätig würden.
Weil die es nicht gebacken bekommen.
Es ist keine Straftat sondern eine zivilrechtliche Auseinandersetzung.
Die STA hat damit nichts zu tun
Schade weil es ja Betrug ist
Zitat von: Ronald BW am 11. Oktober 2021, 18:44:19
Schade weil es ja Betrug ist
Definiere doch mal bitte den Betrug.
Zum Betrug siehe § 263 StGB.
Voraussetzung wäre eine Täuschungshandlung des Täters, d.h.
das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild des Geschädigten.
Betrug ist ein Vermögensdelikt