Situation genau wie im Ratgeber Zuflussprinzip (ALG II trifft auf Lohn) beschrieben:
"Sollte also das JobCenter die Leistungen sofort bei Arbeitsaufnahme, d. h. noch VOR der 1. Lohn-/Gehaltszahlung einstellen, dann UMGEHEND Widerspruch einlegen."
Arbeitsaufnahme zum 15.09. "Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen" sofort nach der Arbeitsaufnahme-Mitteilung bekommen. Unabhängig davon, ob 1. Gehalt noch im September oder schon om Oktober zufliesst, wird es im Oktober unmöglich sein alle Kosten selber zu tragen. Nun ist die Mitteilung über die vorläufige Einstellung kein Bescheid und ohne Rechtsfolgenbelehrung. Legt man trotzdem Widerspruch (gegen Mitteilung?) ein oder was ist der richtige Weg in der Situation?
Zitat von: Puschkin am 19. September 2021, 15:24:55
Arbeitsaufnahme zum 15.09. "Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen" sofort nach der Arbeitsaufnahme-Mitteilung bekommen.
Steht das was von Beantragung eines Darlehens oder so ähnlich drin?
nein
ich lade den Text gleich hoch
und warum ein Darlehen, wenn es noch gar nicht feststeht, wann Gehalt gutgeschrieben wird und ob Bedarf gedeckt wird?
hier ist die Mitteilung:
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Dann solltest du dieser vorläufigen Einstellung umgehend widersprechen mit der Begründung, dass 1. noch nicht fest steht, wann dein erster Lohn kommt (oder steht was im AV odere der Einkommensbescheinigung?) und 2. dass dieser erste Lohn für eien halben Monat nicht bedarfsdeckend sein kann (wenn dem so ist).
Einer vorläufigen Zahlungseinstellung kann man nicht widersprechen, denn es ist kein Verwaltungsakt.
Das ist doch genau meine Frage, was ist jetzt der richtige Weg, weil es kein Bescheid ist?
Der schnellste wäre ein Antrag auf ein Darlehen nach § 24 Absatz 4 SGB II.
Eine Leistungsklage wäre ansonsten das richtige Mittel:
ZitatDer Rechtsschutz gegen vorläufige Zahlungseinstellungen ist, da es sich bei der vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III nach ganz überwiegender Ansicht nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. etwa Bayerisches LSG, 09.08.2013, Az. L 11 AS 462/13 B PKH; LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012, Az. L 5 AS 378/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012, Az. L 19 AS 1603/12 B ER), anders als ansonsten im Bereich des SGB II üblich, nicht über (zunächst) einen Widerspruch zu realisieren. Ein Widerspruch wäre nicht statthaft. Vielmehr kann direkt das Sozialgericht durch Erhebung einer (Leistungs-) Klage nach § 54 Abs. 5 SGG angerufen werden. Ergänzend kann es erforderlich sein, insbesondere bei akuter Existenzgefährdung, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG gegen das Jobcenter ebenfalls beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen.
Aus: http://www.grundsicherungs-handbuch.de/Handbuch/Vorlaeufige-Zahlungseinstellun/vorlaeufige-zahlungseinstellung.html (http://www.grundsicherungs-handbuch.de/Handbuch/Vorlaeufige-Zahlungseinstellun/vorlaeufige-zahlungseinstellung.html)
Und: https://www.zaenker-kollegen.de/artikel/sgb-ii-rechtsschutz-gegen-vorlaeufige-zahlungseinstellung (https://www.zaenker-kollegen.de/artikel/sgb-ii-rechtsschutz-gegen-vorlaeufige-zahlungseinstellung)
@blaumeise
Danke dir. Bei deinem Link habe ich auch folgendes gefunden:
"...eine Aufhebung mit Wirkung nur für die Zukunft, etwa weil in der Zukunft Einkommen erzielt werden wird, reicht allerdings nicht aus."
Also ist diese vorläufige Einstellung nicht zulässig.
Wäre vielleicht hilfreich den Ratgeber um die Informationen aus diesen Links zu ergänzen, denn der im Ratgeber empfohlener Widerspruch ist nicht möglich.