Im vergangenen Schuljahr erging der Bescheid nach mehrmaligen erfolglosen Nachfragen für BuT im Januar 2021 erst nach meiner Beschwerde beim KRM.
"Der Sachverhalt wurde im Bearbeitungsteam durch mich ausgewertet. Über den Anspruch auf Schulbedarf wurde am 06.01.2021 entschieden. Näheres entnehmen Sie bitte dem gesondert zugehenden Bescheid. "
Die Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf wurde bewilligt. :smile:
Die Entscheidung beruht auf §§ 28,29 i.V. mit §19 Absatz 2 Zweites Buch SGBII.
Nun wurde es für dieses Schuljahr abgelehnt. Begründung: Name.....bezieht eine Ausbildungsvergütung.
In unseren Verhältnissen hat sich nix geändert, außer daß der Schüler (berufsbildende Schule) das 2. Ausbildungsjahr begonnen hat.
Schülerbafög beträgt nach wie vor 247€, wovon 100 angerechnet werden.
Ist diese Entscheidung vom JC korrekt?
§ 28 Abs. 1 SGB II
"Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler)."
BAföG ist keine Ausbildungsvergütung, letztere ist normales Entgelt des Ausbildungsbetriebes. Wird dieses nicht bezogen und sind die restlichen Voraussetzungen gegeben, besteht rechtlich ein Anspruch auf Schulbedarfe.
Ja, das denke ich ja auch. Das hattest du damals schon geschrieben. :ok: Gerade nochmal gesucht gehabt.
Und @ Deadpool hatte damals in einem anderen Thread auch geschrieben, daß der Schulbedarf gezahlt werden würde. Sonst hätte ich es gar nicht erst beantragt.
Antwort auf meinen Widerspruch vom JC:
Widerspruchsverfahren wegen Ablehnung von Leistungen für BuT (Schulbedarf) für xxxxx xxxxxxx.
Ihr Widerspruch vom xx.xx.xxxx ist am xx.Oktober xxxx im JC xxxx eingegangen. Er wird unter dem angegebenen Zeichen bearbeitet.
Vorab möchte ich Ihnen die Sach- und Rechtslage kurz erläutern:
Ihr Widerspruch hat leider keine Aussicht auf Erfolg. Anspruch auf Leistungen für den Schulbedarf haben Kinder und Jugendliche, die das 25. LJ noch nicht vollendet haben, eine allgemeinbildende- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Der Ausbildungsvergütung gleichgesetzt ist hierbei auch eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
Für anspruchsberechtigte Personen können die Kosten für den Schulbedarf somit nicht übernommen werden, wenn eine zustehende BAföG- Förderleistung gewährt wird. Der Ausschlusstatbestand rechtfertigt sich daraus, dass dieser Personenkreis Aufwendungen für die Ausbildung vom Einkommen absetzen (§ 11b Abs.1 Nr. 5 SGB II) und zudem Erwerbstätigenfreibeträge (§ 11b Abs.4 SGB II) für sich nutzen kann.
Bei Ihrem Sohn xxxx xxxxxx wird vom Schüler- Bafög i.H. von 247 € ein monatlicher Freibetrag i.H. v. 100 € abgesetzt. Mit diesem pauschalen Freibetrag sind sonstige ausbildungsbedingte Aufwendungen (Ausgaben für Ausbildungsmaterial und Fahrtkosten) abgegolten. Sollte ihr Sohn xxxx xxxxxx tatsächlich höhere ausbildungsbedingte Aufwendungen als monatlich 100 € haben, bitte ich sie um Vorlage von entsprechenden Nachweisen bis spätestens zum xx. 11. xxxx.
Sollte dies nicht zutreffen, bitte ich Sie um Mitteilung, ob Sie Ihren Widerspruch dahingehend zurücknehmen möchten.
Frage: Soll ich meinen Widerspruch aufrechterhalten der zurücknehmen?
Hat er denn höhere Aufwendungen?
nein
Dann hast du im vergangenen Schuljahr wohl einfach nur Glück gehabt, weil da jemand seine Nachlässigkeit hinsichtlich Bescheiderstellung ausbügeln wollte.
Keine Ahnung, ob du in der Sache noch was unternehmen willst, aber hier noch etwas rechtliches Feed-Back.
"Ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler, die zwar eine berufsbildende Schule besuchen, aber eine Ausbildungsvergütung – gleich in welcher Höhe – erhalten (
vgl. § 17 BBiG). Dies betrifft in der Regel Auszubildende im Rahmen der dualen Ausbildung. Keine Ausbildungsvergütung ist das Einkommen aus Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern. Bildungs- und Teilhabeleistungen können daher weiterhin von jenen beansprucht werden...
(Leopold/Buchwald in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28 (Stand: 04.10.2021), Rn. 66)"
Eine Ausbildungsvergütung i. S. d. § 17 BBiG ist nicht gegeben. Darüber hinaus richtet sich die Kommentierung auch weitergehend konkret auf Freibeträge Erwerbstätiger, keine Rede von Leistungen der Ausbildungsförderung.
Darüber hinaus ist die Begründung sehr fragwürdig:
§ 11b Abs.1 Nr. 5 SGB II: "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben"
Mit der Erzielung von BAföG verbundene Ausgaben? Fahrtwege zum "BAföG-Amt"+ Briefmarken :lachen:? Trifft imo nicht zu, da gibts nen Pauschalbetrag...
§ 11b Abs. 4 SGB II: Aber der hat doch nur 3 Absätze... (?)
Zitat von: Sheherazade am 26. Oktober 2021, 14:16:11
Dann hast du im vergangenen Schuljahr wohl einfach nur Glück gehabt, weil da jemand seine Nachlässigkeit hinsichtlich Bescheiderstellung ausbügeln wollte.
Für eine Begründung wäre ich dankbar, m. E. war der damalige Beschied richtig und der jetzige ist falsch (s. o.).
Zitat von: JensM1 am 29. Oktober 2021, 15:50:54Keine Ahnung, ob du in der Sache noch was unternehmen willst
Noch habe ich den Widerspruch nicht zurückgenommen.
Kind hat denselben blauen
Schülerausweis wie vorher in der Oberschule.
Also erst mal weiterlaufen lassen.
ZitatNoch habe ich den Widerspruch nicht zurückgenommen
Sehr gut. Ich würde eine kurze Antwort schreiben, dass du das Schreiben aus den von mir genannten Gründen nicht nachvollziehen könntest. Dazu noch schreiben, dass die Begründung "Erwerbstätigenfreibeträge" mangels Erwerbstätigkeit auch Blödsinn sei. Evtl. - mein JC vor Ort (Optionskommune) weist gefühlt jeden Widerspruch mit haarsträubenden Begründungen ab - vermeidest du damit die Klage beim SG.
Ich danke Dir :ok:, das werde ich am WE mal verfassen. :yes:
So, hab's heute mit Prio verschickt.
Antwort vom JC:
WiderspruchsbescheidEntscheidungDer Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Im Widerspruchsverfahren ggf. entstehende notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden.
BegründungMit Bescheid vom 24.09.2021 teilte das JC der Widerspruchsführerin mit, dass ihr Antrag vom 18.09.2021auf Leistungen für BuT in Form von Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für ihren Sohn xxxxxx xxxxxxx abgelehnt wird. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Widerspruch mit folgendem Inhalt:
Zitatxxxxxxx xxxxxxx absolviert derzeit das 2. Ausbildungsjahr der schulischen Ausbildung zum xxxxxxxxx. Er bezieht Schüler Bafög i.H.v. 247€ monatlich. Bafög ist keine Ausbildungsvergütung.
Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Nach § 28 Abs.1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SgbII) werden Bedarfe für BuT am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lj. noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
Ausbildungsvergütung ist die Vergütung einer auszubildenden Person im Rahmen einer Berufsausbildung. Auf die Höhe der Vergütung kommt es dabei nicht an. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGBIII) sind dabei keine Ausbildungsvergütung.
Da der Sohn der Widerspruchsführerin das 25. Lj. noch nicht vollendet hat, tatsächlich eine berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält, kann er
dem Grunde nach Bedarfe für BuT beanspruchen.
Der Sohn der Widerspruchsführerin erhält jedoch Leistungen nach dem BAföG. Ausweislich des Bescheides des Amtes für Ausbildungsförderung der Stadt xxxx vom 30.09.2020 erhält xxxxx monatlich 247€ Ausbildungsförderung. Dieses Einkommen wird vorliegend um den Grundfreibetrag i.H.v. monatlich 100€ bereinigt.
Entsprechend für das JC xxxx maßgeblichen "Richtlinie zur Erbringung der Leistungen für BuT nach §§28 SGB II, § 34 SGB XII und 6b BKGG" des Sozialamtes der Stadt xxxxx können für anspruchsberechtigte Personen mit Bezug von Alg II bzw. Sozialgeld die Kosten für den Schulbedarf nicht übernommen werden, wenn eine zustehende BAföG Förderleistung gewährt wird. Bei Anrechnung der BAföG- Leistung wird ein Freibetrag gewährt, welcher als Pauschalsatz gilt, womit sonstige ausbildungsbedingte Aufwendungen abgegolten sind.
Der persönliche Schulbedarf kann dem Sohn xxxxx xxxxxx daher nicht gewährt werden, der vorliegende Antrag auf diese Leistungen war vielmehr abzulehnen.
Nach dieser Sach- und Rechtslage musste der Widerspruch erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 Abs, 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGBX).
RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Entscheidung kann jeder Betroffene für sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Sozialgericht xxxxxxx Ort, Strasse
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben.
Hm,.... lohnt sich jetzt eine Klage oder nicht?