Hallo an Alle,
Kurz zur Situation: Ich (voll erwerbstätig) habe ein Zimmer in meiner Wohnung an einen Bekannten (Alg2) vermietet. Dies ist bereits länger als ein Jahr der Fall weswegen ich jetzt persönlich vom JC angeschrieben wurde.
Das Anschreiben geht los mit dem Satz, ich hätte Leistungen beantragt und soll einige Anlagen und Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge usw vorlegen. Diese Anlagen sind bereits mit dem Namen meines Mitbewohners als Antragsteller ausgefüllt, das Anschreiben richtet sich allerdings direkt an mich.
Ich finde das gelinde gesagt ne Frechheit. Ich habe nichts beantragt und ich werde auch nichts vorlegen. Aber wie schreibe ich das jetzt am Besten bzw. muss ich überhaupt antworten? Da steht ja eigentlich nur, dass ich keine Leistungen bekomme wenn ich nicht mitwirke, aber ich möchte ja auch keine Leistungen :weisnich:
LG und danke im voraus :)
Was hat denn dein Bekannter bei seinem Antrag angegeben, dass du jetzt angeschrieben wirst? Ihr habt einen regulären Untermietvertrag abgeschlossen?
Ich hätte noch erwähnen sollen, dass er aktuell keine Leistungen bekommt, bzw. seit kurzem durch eine einstweilige Anordnung vom LSG zeitlich befristet Miete und Regelsatz erhält, auch eine Klage wurde eingereicht, die ist noch offen.
Wir haben natürlich einen Untermietvertrag geschlossen.
Und Du tauchst darin als Vermieter auf.
Pack das Zeug in einen Umschlag und Vermerke darauf " Irrtum" oder was Dir einfällt und zurück damit.
Als Vermieter muss man nur eine Vermieterbescheinigung auf Anforderung ausstellen, sonst nix
Zitat von: crazy am 29. September 2021, 13:56:36Und Du tauchst darin als Vermieter auf.
Wenn TE wirklich nur als Vermieter in den Antragsunterlagen auftaucht, hat das JC voll gegen jeden Datenschutz verstoßen. Die dürfen doch einem Vermieter nicht mitteilen, dass...
So ist es. Das JC weiß ja nicht, dass Vermieter eh weiß, dass sein Miwter schon Stress hat inklusive Gericht.
Es sei denn der Vermieter wäre eben auf Grund VuE Vermutung eh als Zeuge z.B. mit dabei
Guter Punkt. Das hab ich mich auch schon gefragt...
Allerdings kam die Miete jetzt vom JC direkt an mich, da muss man dann eigentlich davon ausgehen, dass ich das jetzt eh weiß oder nicht?
Stimmt...
Viel Spaß und vor allen Dingen starke Nerven und Stehvermögen.
Das kann sich für deinen Mieter hinziehen, ggf sogar mit Leistungseinstellungen etc. wegen VuE Vermutung
Zitat von: crazy am 29. September 2021, 14:20:05
Stimmt...
Viel Spaß und vor allen Dingen starke Nerven und Stehvermögen.
Das kann sich für deinen Mieter hinziehen, ggf sogar mit Leistungseinstellungen etc. wegen VuE Vermutung
Das ist leider schon länger der Fall, aktuell bekommt er nur wegen der Einstweiligen Anordnung vom Gericht etwas Geld und ich die Miete. Mich wundert ja, dass die sich erst jetzt bei mir melden.
Ich habe heute morgen einen kurzen Schrieb gemacht, dass ich keine Leistungen beantragt habe und von einem Irrtum ausgehe und habe das mitsamt dem Rest zurückgeschickt.
Ich bin wirklich gespannt was noch kommt... richtig ekelhaft sind die :nea:
Hallo Allerseits! (Falls noch jemand mitliest)
Ich bräuchte da nochmal Hilfe. Heute kam der zweite Brief vom JC, indem mir diesmal erzählt wird, ich hätte Auskunftspflicht weil ich die Partnerin meines Mitbewohners sei. Dass ich weder seine Partnerin bin, noch wir gemeinsam haushalten/wirtschaften hat man dem JC nun schon mehrfach deutlich mitgeteilt und sie beharren dennoch darauf.
Wie also antworte ich da am besten? Ich lade das Schreiben gerne anonymisiert rauf, falls mir jemand Hilfestellung geben kann :)
Ich würde auf jeden Fall mit einem Widerspruch (auf der Rückseite steht man kann Widerspruch einlegen, dann sollte man wohl auch in Form eines Widerspruchs darauf antworten oder versteh ich das falsch?) klarstellen, dass ich nicht die Partnerin des Leistungsbeziehers bin und dass sich aus § 60 SGB II daher keine Auskunftspflicht ergibt. Muss/sollte ich dies noch irgendwie untermauern? Ich würde eigentlich gern so viel wie nötig aber so wenig wie möglich schreiben.
LG und danke schonmal!
Tja letztendlich kannst Du dir nur nochmals verbitten, dass man Dich anschreibt und ansonsten mit rechtlichen Schritten drohen.
Grotesque
Zitat von: Grotesque am 15. Oktober 2021, 12:48:29Ich lade das Schreiben gerne anonymisiert rauf, falls mir jemand Hilfestellung geben kann :)
Mach das mal, ob man da dann Hilfestellung geben kann bzw. welcher Art zeigt sich erst am Inhalt des Schreibens!
Edit: anonymisiert natürlich.
MfG FN
Ganz offensichtlich beharrt das Jobcenter darauf, dass die Vermieterin und ihr Mieter ein Paar sind. Der Rechtsstreit gärt ja wohl schon länger.
Zitat von: Grotesque am 02. Oktober 2021, 17:55:37
Zitat von: crazy am 29. September 2021, 14:20:05
Stimmt...
Viel Spaß und vor allen Dingen starke Nerven und Stehvermögen.
Das kann sich für deinen Mieter hinziehen, ggf sogar mit Leistungseinstellungen etc. wegen VuE Vermutung
Das ist leider schon länger der Fall, aktuell bekommt er nur wegen der Einstweiligen Anordnung vom Gericht etwas Geld und ich die Miete.
Der Mieter scheint die VuE nicht glaubhaft widerlegen zu können.
Zitat von: Sheherazade am 15. Oktober 2021, 16:12:16
Ganz offensichtlich beharrt das Jobcenter darauf, dass die Vermieterin und ihr Mieter ein Paar sind. Der Rechtsstreit gärt ja wohl schon länger.
Der Mieter scheint die VuE nicht glaubhaft widerlegen zu können.
Das ist richtig, er hat bereits seit März Probleme mit dem JC. "Glaubhaft" ist halt so ein Thema, da das JC offenbar nicht an einer Klärung interessiert ist sondern weiterhin einfach nur behauptet ich wäre seine Partnerin. Wie bereits erwähnt hat er Klage eingereicht denn mit dem JC ist nicht vernünftig zu reden, wie ich auch gerade selbst erfahren darf.
Ich hoffe, das mit dem Dateianhang funktioniert. Wenn nicht verzeiht es mir, ich probier es dann anders :schaem:
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Naja, das mit dem Glaubhaft machen ist eben so eine Sache...
Man hat gegen das JC immer die schlechteren Karten, egal.was man macht. Und selbst wenn es dann erstmal geschluckt wird geht es bei jedem WBA von vorn los.
Es bleibt Dir nur deinen Mieter schnellstens aus der Wohnung zu bekommen und Dir einen anderen Untermieter zu suchen.
Bis dahin eben-Irrtum, ich bin die Vermieterin, nicht die Partnerin und das auf jedes Anschreiben
Zitat von: crazy am 15. Oktober 2021, 20:35:13
Bis dahin eben-Irrtum, ich bin die Vermieterin, nicht die Partnerin und das auf jedes Anschreiben
Reicht das denn? Nicht, dass es am Ende heißt ich hätte Widerspruch einlegen müssen...
Er sucht ja bereits seit Monaten, man findet hier aber selbst mit Job keine Wohnung. Solange er noch Miete bezahlen kann, ist das für mich kein Thema.
Gegen was willst Du Widerspruch einlegen?
Dein Mieter ist Hilfebedürftig und Leistungsbezieher. Er muss sich darum kümmern, dass er Leistungen erhält.
Dich kümmert nur, dass er seine Miete zahlt, sonst Kündigung.
Dir kann man nichts sanktionieren-Du erhälst keine Leistungen vom Jobcenter, Du hast keinen Bescheid dem Du widersprechen kannst.
Grotesque
Was steht denn neben dem Auskunftsersuchen über ...... das ist zu viel geschwärzt da weiß man nicht was gemeint ist.
Dann sollte man wissen was dein Mieter dem JC mitgeteilt hat um die Vermutung einer VuE zu widerlegen, denn der 60er § baut ja darauf auf dass du dann eine Partnerin bist wie im Schreiben auch behauptet wird.
und dann könnte man evtl. eine Argumentation aufbauen.
Ansonsten
Zitat von: crazy am 15. Oktober 2021, 20:35:13Es bleibt Dir nur deinen Mieter schnellstens aus der Wohnung zu bekommen und Dir einen anderen Untermieter zu suchen.
Bis dahin eben-Irrtum, ich bin die Vermieterin, nicht die Partnerin und das auf jedes Anschreiben
MfG FN
Der Auskunftsanspruch nach § 60 SGB II ist ein Verwaltungsakt. Natürlich kann und sollte sie in Widerspruch gehen, wenn sie meint, nicht auskunftspflichtig zu sein. Lässt sie den Verwaltungsakt bestandskräftig werden und gibt keine Auskunft, droht ihr ein Bußgeld nach § 63 Absatz 1 Nr. 4 SGB II.
Zitat von: Deadpool am 16. Oktober 2021, 16:00:39Natürlich kann und sollte sie in Widerspruch gehen,
Genau und dazu braucht es die Auskunft um dafür uU helfen zu können, Anwesend wäre sie ja.....
Je nach dem reicht vllt. auch schon dass> Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt) (http://hartz.info/index.php?topic=9703.0)
MfG FN
Beim Lesen des Auskunftsersuchens ist mir war aufgefallen.
Zitat von: Grotesque am 29. September 2021, 13:52:46
Wir haben natürlich einen Untermietvertrag geschlossen.
Untermietvertrag bei Eigentum geht nicht.
Und so felsenfest, wie das Jobcenter davon überzeugt ist, dass hier eine VuE vorliegt (Sie sind dessen Partnerin), kann ich mir nur vorstellen, dass der Mieter beim Antrag irgendwas falsch gemacht hat oder zuviel geredet hat.
Zuallererst, danke für die Antworten! Entschuldigt, dass es etwas dauert. Ich habe am Handy nachgelesen und wollte warten bis ich am Computer bin, um ordentlich darauf antworten zu können.
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Oktober 2021, 16:00:18
Was steht denn neben dem Auskunftsersuchen über ...... das ist zu viel geschwärzt da weiß man nicht was gemeint ist.
Dann sollte man wissen was dein Mieter dem JC mitgeteilt hat um die Vermutung einer VuE zu widerlegen, denn der 60er § baut ja darauf auf dass du dann eine Partnerin bist wie im Schreiben auch behauptet wird.
und dann könnte man evtl. eine Argumentation aufbauen.
Da steht nur sein Name und Geburtsdatum, das wollte ich dann eher nicht stehen lassen^^
Ich weiß nicht, was da bisher alles an Schriftverkehr passiert ist. Er meinte zuletzt nur, das Gericht ist sich unsicher ob eine VuE besteht und hat das JC dazu angehalten, die notwendigen Ermittlungen bis November nachzuholen. Aber anstatt das zu tun, schicken sie mir nur solche Briefe in der Hoffnung, ich würde unbedarft irgendwas ausfüllen und so eine VuE bestätigen die es eben einfach nicht gibt.
Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2021, 19:08:46
Beim Lesen des Auskunftsersuchens ist mir war aufgefallen.
Zitat von: Grotesque am 29. September 2021, 13:52:46
Wir haben natürlich einen Untermietvertrag geschlossen.
Untermietvertrag bei Eigentum geht nicht.
Und so felsenfest, wie das Jobcenter davon überzeugt ist, dass hier eine VuE vorliegt (Sie sind dessen Partnerin), kann ich mir nur vorstellen, dass der Mieter beim Antrag irgendwas falsch gemacht hat oder zuviel geredet hat.
Ja da hast du allerdings recht. Das wusste ich vorher nicht und habe angenommen es wäre richtig.
Die Zweifel bestehen anscheinend v.a. deswegen weil ein Jahr um ist und weil er damals von einem anderen Bundesland hierher gezogen ist. Das hat er aber sicher auch schon dem Gericht erklärt und ich denke er muss hier einfach die Entscheidung in der Hauptsache abwarten, das geht mich grundsätzlich nichts an.
Mir gehts eigentlich nur darum, wie ich da jetzt formgerecht darauf antworten soll... es sind aber schon ein paar hilfreiche Infos in den Antworten, z.b. dass das einen Verwaltungsakt darstellt, das wusste ich nicht!
So wie ich das sehe, wurde mir gegenüber ja jetzt nur behauptet, ich wäre die Partnerin, ohne Begründung oder dergleichen. Also gibt es auch nichts worauf ich argumentativ antworten kann. Dann schreibe ich wohl einfach wie hier schon vorgeschlagen wurde in einem Widerspruch, dass ich nicht seine Partnerin bin, er von mir keine Leistungen erhält und somit auch nach §60 SGB II keine Auskunftspflicht besteht. (?)
LG und vielen Dank!
Grotesque
Zitat von: Grotesque am 16. Oktober 2021, 20:59:30Dann schreibe ich wohl einfach wie hier schon vorgeschlagen wurde in einem Widerspruch, dass ich nicht seine Partnerin bin, er von mir keine Leistungen erhält und somit auch nach §60 SGB II keine Auskunftspflicht besteht. (?)
Ja das dürfte momentan das beste sein was du machen kannst, besonders wenn dass
Zitat von: Grotesque am 16. Oktober 2021, 20:59:30Er meinte zuletzt nur, das Gericht ist sich unsicher ob eine VuE besteht und hat das JC dazu angehalten, die notwendigen Ermittlungen bis November nachzuholen
schon so weit ist.
Du kannst dich für den Widerspruch ja an der verlinkten ERKLÄRUNG orientieren dann evtl. noch den Link für die Stellungsnahme (am Ende) anklicken und schauen ob du da was brauchen kannst. Allerdings wäre das eher etwas für deinen Mieter und da weiß man ja nicht was der unternommen hat.
MfG FN
Mal ganz doof eingeworfen, du hast nicht zufällig einen Lebensgefährten / eine Lebesgefährtin und könntest dementsprechend empört reagieren...? Hatte so einen Fall mal in der Nachbarschaft, da hat der angeschriebene erstmal richtig Dampf abgelassen (wenn auch in höflicher Form), was denen denn einfiele ihm Fremdgehen zu unterstellen und ob man wisse was das für ihn bedeuten würde, wenn seine Partnerin diesen Brief zu lesen bekäme etc pp.
Zitat von: Maunzi am 17. Oktober 2021, 20:22:36
Mal ganz doof eingeworfen, du hast nicht zufällig einen Lebensgefährten / eine Lebesgefährtin und könntest dementsprechend empört reagieren...? Hatte so einen Fall mal in der Nachbarschaft, da hat der angeschriebene erstmal richtig Dampf abgelassen (wenn auch in höflicher Form), was denen denn einfiele ihm Fremdgehen zu unterstellen und ob man wisse was das für ihn bedeuten würde, wenn seine Partnerin diesen Brief zu lesen bekäme etc pp.
Ich finde da hat er richtig reagiert!
Das wäre natürlich ein gutes Argument aber da hat sich in den letzten Monaten nicht viel ergeben dank Corona😁
Danke Fettnäpfchen, dann werde ich das so machen!
LG
Grotesque
Zitat von: Grotesque am 18. Oktober 2021, 12:13:52Danke Fettnäpfchen, dann werde ich das so machen!
Wenn du willst kannst du das (vorgefertigte) Schreiben ja mal zum querlesen einstellen.
Ist eigt. immer besser wenn mehrere Augen drüber schauen.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Oktober 2021, 12:38:24
Grotesque
Zitat von: Grotesque am 18. Oktober 2021, 12:13:52Danke Fettnäpfchen, dann werde ich das so machen!
Wenn du willst kannst du das (vorgefertigte) Schreiben ja mal zum querlesen einstellen.
Ist eigt. immer besser wenn mehrere Augen drüber schauen.
MfG FN
Das mach ich doch glatt! :smile:
Widerspruch gegen Ihr Auskunftsersuchen vom [Datum]Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht und aus den folgenden Gründen
Widerspruch gegen ihr Auskunftsersuchen über [Name] vom [Datum] ein.
Begründung:
Ich bin
nicht die Partnerin von [Name]. Dieser ist nur mein Mieter.
Er erhält auch keine Leistungen von mir.
Eine Auskunftspflicht meinerseits kann somit nach § 60 SGB II nicht begründet sein.
Außerdem fordere ich Sie auf, es zu unterlassen, mein Geburtsdatum oder andere private Daten in Ihren Schreiben an [Name] zu nennen, denn Diese gehen weder ihn noch Andere etwas an.
Mit freundlichen Grüßen
Ich finde die hier genannte Erklärung zur VE zwar gut, aber die würde ich mir jetzt erstmal aufsparen, da in dem Schreiben auch (noch) keine Rede davon war. Ich halte es für das Beste, erstmal nur darauf einzugehen, was mir in dem Schreiben mitgeteilt wurde, das war ja auch nicht sehr ausführlich.
LG
Grotesque
Zitat von: Grotesque am 18. Oktober 2021, 18:16:28Ich halte es für das Beste, erstmal nur darauf einzugehen, was mir in dem Schreiben mitgeteilt wurde, das war ja auch nicht sehr ausführlich.
Ja in der Kürze liegt die Würze.
Das Schreiben finde ich für den Moment als ausreichend.
Wenn du dem JC etwas Druck ausüben willst könntest du den letzten Absatz noch mit dem Einschalten des Datenschutzbeauftragten erweitern solltest du darauf aufmerksam gemacht werden dass deine Daten weiterhin in den Schreiben an deinen Mieter auftauchen.
Das ganze sollte noch nachweislich abgegeben werden, ich selber mache es am liebsten in den Brierfkasten, bzw Empfang mit einem Eingangsstempel auf die Kopie.
Ist zZ ja nicht immer möglich Zutritt zu bekommen.
Für das JC braucht man eine eigene Akte wo alles reinkommt selbst jede Kleinigkeit.
Zitatoder beim Einwurf in den Briefkasten vom JC,
am besten Handschriftlich vor dem JC und Einwurf im Briefkasten
unter Angabe Datum Uhrzeit und Namen vom Zeugen persönlich auf dem Antrag o.ä./ und dem Kuvert vermerken und Unterschreiben lassen!!
Hiermit bestätige ich Herr/Frau XY am... um... Uhr das Schreiben gelesen, beim kuvertieren und Einwurf als Zeuge dabei gewesen zu sein.
Am besten auf dem Kuvert auch noch unterschreiben!!
MfG FN
Super, ich danke dir!
Ich werde berichten, wenn Antwort kommt.
VG
Grotesque
Zitat von: Grotesque am 19. Oktober 2021, 15:42:09Super, ich danke dir!
Ich werde berichten, wenn Antwort kommt.
Immer gern und Rückantworten sind auch gern gesehen am besten positive!
MfG FN
Hmm kleiner Hinweis noch: wenn ihr nur Vermieter und Mieter seid, woher weißt du dann, dass in seinen Anschreiben deine Daten verwendet werden? Könnte euch zum Nachteil ausgelegt werden, solltest du den Inhalt seiner Briefe kennen oder woher hast du die Info?
Zitat von: Maunzi am 20. Oktober 2021, 01:39:36
Hmm kleiner Hinweis noch: wenn ihr nur Vermieter und Mieter seid, woher weißt du dann, dass in seinen Anschreiben deine Daten verwendet werden? Könnte euch zum Nachteil ausgelegt werden, solltest du den Inhalt seiner Briefe kennen oder woher hast du die Info?
Also natürlich reden wir auch ab und zu miteinander. Das Geburtsdatum stand im Schreiben an mich und ihm wurde alles als Kopie zugeschickt. Ich hab nachgefragt, weil ich Antragsanlagen hätte ausfüllen sollen (über mein Vermögen usw), in denen sein Name als Antragsteller schon vorab eingetragen wurde und das fand ich etwas arg seltsam.
Ah okay, ja gut so klingt das weniger nach einem Argument für die Gegenseite. Rechnen müsst ihr jedoch mit allem, das wisst ihr hoffentlich? Und egal wie es läuft - sollte ihm die Leistung gestrichen werden a la du bist ihm zu Unterhalt verpflichtet usw, dann hau schön zeitnah die Mahnung mit Androhung der Kündigung raus sobald die erste Miete nicht mehr bei dir eingeht. In dem Moment kann er dann wieder Eilantrag etc stellen und es wirkt nicht so sehr nach BG wie sie es gerne hätten.
Viel Glück!
Ach ich rechne momentan mit Allem, man hat ja sonst eh nichts zu tun😅
Zitat von: Maunzi am 20. Oktober 2021, 08:03:12
Viel Glück!
Dankeschön!
Guten Morgen!
Ich wollte mal eben Meldung machen zum aktuellen Geschehen. Mir wurde vor kurzem der Widerspruchsbescheid zugeschickt. Er wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Ich habe die Zusage meiner Rechtsschutzversicherung und suche gerade einen Anwalt, um dagegen Klage einzureichen. Meiner Auffassung nach ist der Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtswiedrig. Ich wurde nicht zu dem Auskunftsverlangen angehört und die angebliche Partnerschaft ist ebenso noch streitig.
VG
Es muss aufhören, dass sich die Jobcenter alles erlauben. Da dürfen Vermieter gerne mithelfen ;)
Darum würde ich das dem Bundesdatenschutzbeauftragten melden.
BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R
https://openjur.de/u/562018.html
ZitatLeitsatz:
Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt.
Denn die Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Norm ist ein typisches "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 67a RdNr 3; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand Dezember 2011, § 67a RdNr 1 ff; Stähler in Krahmer, Sozialdatenschutz nach dem SGB I und X, 3. Aufl 2011, § 67b SGB X RdNr 5). Beide Erlaubnistatbestände sind jedoch nicht erfüllt.
Zitat von: Maunzi am 17. Oktober 2021, 20:22:36
Mal ganz doof eingeworfen, du hast nicht zufällig einen Lebensgefährten / eine Lebesgefährtin und könntest dementsprechend empört reagieren...? Hatte so einen Fall mal in der Nachbarschaft, da hat der angeschriebene erstmal richtig Dampf abgelassen (wenn auch in höflicher Form), was denen denn einfiele ihm Fremdgehen zu unterstellen und ob man wisse was das für ihn bedeuten würde, wenn seine Partnerin diesen Brief zu lesen bekäme etc pp.
WENN das Jobcenter weiterhin auf einer VE besteht, würde ich Strafanzeige wegen Verleumdung stellen (Ich würde weitergehen als Maunzi geschrieben hat und strafrechtliche Konsequenzen erstellen).
Auch in einer örtlichen Zeitung macht es sich gut, wenn dort steht.
"Um Geld zu sparen scheut sich das örtliche Jobcenter selbst vor Verleumdungen nicht"
Diesen Hinweis würde ich an den Teamleiter des Jobcenters schicken mit dem Vermerk, bei weiterhin rechtswidrigen Behauptungen dieses zu veröffentlichen.
Gruß
Ernie
P.S.
Da hier seit langer Zeit falsche Behauptungen des Jobcenters vorliegen, würde ich strafrechtliche Konsequenzen durchführen
Zitat von: Grotesque am 10. Januar 2022, 08:46:43
Mir wurde vor kurzem der Widerspruchsbescheid zugeschickt. Er wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Weil gegen ein Auskunftsersuchen kein Widerspruch möglich ist oder wie lautet die Begründung?
Zitat von: Grotesque am 18. Oktober 2021, 18:16:28
Außerdem fordere ich Sie auf, es zu unterlassen, mein Geburtsdatum oder andere private Daten in Ihren Schreiben an [Name] zu nennen, denn Diese gehen weder ihn noch Andere etwas an.
Woher haben die irgendwelche Daten über Dich, wenn nicht Dein Mieter sie ihnen gegeben hat?
Aus dem Antrag und der Tatsache, dass ein MV geschlossen wurde, der vermutlich auch vorgelegt wurde.
Und der Name, Anschrift des VM sicher nicht geschwärzt wurde.
Das mit dem Geburtsdatum ist allerdings seltsam. Das spricht dafür, dass der M den VM gut kennt.
Was an sich aber nichts bedeutet. Es können trotzdem nur gute platonische Freunde sein.
Zitat von: Heinz-Otto am 10. Januar 2022, 14:35:26
Aus dem Antrag und der Tatsache, dass ein MV geschlossen wurde, der vermutlich auch vorgelegt wurde.
Und der Name, Anschrift des VM sicher nicht geschwärzt wurde.
Das mit dem Geburtsdatum ist allerdings seltsam. Das spricht dafür, dass der M den VM gut kennt.
Was an sich aber nichts bedeutet. Es können trotzdem nur gute platonische Freunde sein.
Na, hier verbittet sich TE aber, dass Daten an TEs Untermieter weitergegeben werden.
Zitat von: Grotesque am 18. Oktober 2021, 18:16:28Außerdem fordere ich Sie auf, es zu unterlassen, mein Geburtsdatum oder andere private Daten in Ihren Schreiben an [Name] zu nennen, denn Diese gehen weder ihn noch Andere etwas an.
Deine Frage war:
Zitat von: justine1992 am 10. Januar 2022, 14:21:47
Woher haben die irgendwelche Daten über Dich, wenn nicht Dein Mieter sie ihnen gegeben hat?
Das JC verstößt hier in mehrerlei Hinsicht gegen den Datenschutz und das sollte m. E. unbedingt dem BfDI gemeldet werden.
LB gibt Daten über Vermieterin an JC. JC schreibt Vermieterin mit diesen Daten an. Wer hat wogegen verstoßen?
(Miete geht direkt vom JC an Vermieterin.)
Nun ja, die Kommentarliteratur sieht das anders:
ZitatDie Auskunftspflicht des Abs. 4 erfasst persönlich die Partnerin oder den Partner des Antragstellers/Leistungsempfängers (hierzu § 7 Abs. 3 Nr. 3) sowie denjenigen, der für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt (→ Rn. 15 u. 17), sofern Einkommen oder Vermögen der Partnerin/des Partners zu berücksichtigen sind (§§ 11, 12).
Sachlich bezieht sich die Auskunftspflicht auf sämtliche Leistungen nach § 4 Abs. 1.
Die Auskunftspflicht entsteht kraft Gesetzes, sobald ein Antrag auf eine solche Leistung gestellt (der ebenfalls erwähnte Leistungsbezug dürfte in der Praxis nicht relevant sein, → Rn. 11) und
–eine Partnerschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3 entstanden ist (S. 1 Nr. 1) oder
–ein Dritter für den Partner Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt (S. 1 Nr. 2).
Die Auskunftspflicht wird fällig, sobald der SGB-II-Leistungsträger mit einem Auskunftsverlangen an den Partner/Dritten herantritt. Nimmt der SGB-II-Leistungsträger einen Partner gem. § 60 Abs. 4 auf Auskunft in Anspruch, muss feststehen, dass eine solche Partnerschaft besteht (Hauck/Noftz/Voelzke, 2020, Rn. 40; LPK-SGB II/Heitmann-Schoch Rn. 25). Dies ist auch dann der Fall, wenn die praktisch sehr bedeutsame Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a zur Anwendung gelangt, diese also nicht durch andere Hinweistatsachen widerlegt wird.
(Eicher/Luik/Harich/Blüggel, 5. Aufl. 2021, SGB II § 60 Rn. 28-31)
Diese Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II liegt hier vor, da die TE und der Antragsteller bereits seit über einem Jahr zusammenleben.
Ganz so einfach ist es also nicht. Da bereits einmal eine gerichtliche Klärung herbei geführt wurde, wird der TE wohl nichts anderes übrig bleiben, als auch das Gericht zu bemühen. Insbesondere, da bei Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 60 Abs. 4 SGB II auch ein Bußgeld droht.
Zitat von: Sheherazade am 10. Januar 2022, 12:42:12Weil gegen ein Auskunftsersuchen kein Widerspruch möglich ist oder wie lautet die Begründung?
Das wohl schon, aber sie sind der Meinung, mein Widerspruch wäre sachlich nicht begründet (man hat mir im VA keine Tatsachen mitgeteilt, auf welche sich die Behauptung der "Partnerschaft" stützt, also konnte ich auch sachlich nichts begründen)
Zitat von: justine1992 am 10. Januar 2022, 14:21:47Woher haben die irgendwelche Daten über Dich, wenn nicht Dein Mieter sie ihnen gegeben hat?
Mein Mieter hat meine Daten nicht weitergegeben. Die haben von mir nur, was im Mietvertrag steht und ich kann mir nicht erklären woher die mein Geburtsdatum haben.
Es kann ja wohl nicht sein, dass das JC fröhlich meine Daten verteilt, nur weil die der Meinung sind ich hätte ihm das bestimmt eh schon selbst mitgeteilt. Das können die 1. nicht wissen und 2. gibt denen das nicht das Recht dazu. Ich werde das beim Anwalt zumindest mal ansprechen.
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 15:26:05Dies ist auch dann der Fall, wenn die praktisch sehr bedeutsame Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a zur Anwendung gelangt, diese also nicht durch andere Hinweistatsachen widerlegt wird.
Das ist interessant, das hab ich bisher noch nirgends gelesen (und ich hab echt viel gelesen).
Ich war eigentlich der Meinung, solange die Sache von meinem Mieter noch bei Gericht liegt und nicht beurteilt wurde, wäre das Auskunftsersuchen rechtswidrig :scratch:
Dann hat das JC evtl. beim Einwohnermeldeamt Infos über dich eingeholt.
Oder bei einem anderen Amt, wenn du z. B. mal Wohngeld oder andere Leistungen in den letzten Jahren erhalten hast.
Anders kann ich mir das auch nicht erklären, wenn es dein Mieter nicht kennt und angegeben hat.
Das kann und sollte man das JC fragen, woher es dein Geburtsdatum hat.
Und dann ggfls. den Datenschutzbeauftragten informieren.
Zitat von: Heinz-Otto am 10. Januar 2022, 16:13:52Das kann und sollte man das JC fragen, woher es dein Geburtsdatum hat.
Und dann ggfls. den Datenschutzbeauftragten informieren.
Ich werde mir das mal im Hinterkopf behalten, aber momentan ist mir das zusätzlich etwas zu viel glaub ich...
Ich war am Donnerstag beim Anwalt, dieser wird jetzt Klage einreichen und sieht sehr gute Chancen. Zuhause lag aber schon der nächste Brief im Kasten vom JC, die sind echt unmöglich. (Mitte Februar bin ich als Zeuge geladen zu der Hauptverhandlung meines Mieters, die hätten das ja jetzt wohl auch abwarten können :wand:)
Stattdessen haben sie mir ein Zwangsgeld angedroht mit 2 Wochen Frist zur sofortigen Vollstreckung, wenn ich nicht eine lange Liste an Belegen zu Einkommen und Vermögen einschicke.
Meine Frage wäre:
Da ja ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, müsste ich gleichzeitig die aufschiebende Wirkung beim SG per einstweiligen Rechtsschutz beantragen oder? Könnte mir vielleicht jemand Hilfestellung geben, was in diesen Eilantrag auf jeden Fall rein muss? Die Beispielklagen dazu habe ich gefunden, nur fällt es mir etwas schwer, sie korrekt anzupassen.
Im Widerspruch selbst würde ich einfach nur darauf verweisen, dass ich durch meinen Rechtsanwalt Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom xx.12.2021 einreichen lassen werde und das dann alles vor Gericht geklärt wird.
Vielen Dank schonmal!
Zitat von: Grotesque am 15. Januar 2022, 10:14:46Meine Frage wäre:
Da ja ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, müsste ich gleichzeitig die aufschiebende Wirkung beim SG per einstweiligen Rechtsschutz beantragen oder? Könnte mir vielleicht jemand Hilfestellung geben, was in diesen Eilantrag auf jeden Fall rein muss? Die Beispielklagen dazu habe ich gefunden, nur fällt es mir etwas schwer, sie korrekt anzupassen.
Im Widerspruch selbst würde ich einfach nur darauf verweisen, dass ich durch meinen Rechtsanwalt Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom xx.12.2021 einreichen lassen werde und das dann alles vor Gericht geklärt wird.
Habe keinen Editier-Button gefunden, daher:
Der Einfachheit halber würde ich jetzt doch erstmal das Jobcenter um Fristverlängerung bitten bis zur Entscheidung in der Hauptsache meines Mieters, dann könnte ich mir dein Antrag beim Gericht (vorerst) sparen.
Muss ich dann trotzdem auch einen Widerspruch schicken? Oder kommt das alles in ein Schreiben? Ich bin verwirrt :scratch:
Da du schon einen Anwalt eingeschaltet hast, frage den doch mal zum Thema Zwangsgeld und was man da machen kann.
Ich denke der wird dir da schon helfen, oder zumindest sagen, was du selbst machen kannst.
Zitat von: Heinz-Otto am 15. Januar 2022, 14:10:23Da du schon einen Anwalt eingeschaltet hast, frage den doch mal zum Thema Zwangsgeld und was man da machen kann.
Ich denke der wird dir da schon helfen, oder zumindest sagen, was du selbst machen kannst.
Danke, ja :) Das habe ich auch gemacht, nur muss ich zugeben, dass ich die Antwort erst jetzt verstanden habe. (Glaube ich und vor allem hoffe ich)
Er meinte, ich könne den Widerspruch einfach selbst einlegen und müsse nur auf die kommende Klage verweisen. Ich habe mich jetzt die ganze Zeit gefragt, warum er mir nicht zum Antrag auf aufschiebende Wirkung rät bzw. die ganze Sache mit der sofortigen Vollziehung völlig ausser Acht lässt, dabei ist ja der erste VA noch gar nicht bestandskräftig (gegen welchen ja noch Klage eingereicht wird). Daher können auch noch keine weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung des Auskunftsverlangens vom JC ergriffen werden. Sie versuchen es halt wohl einfach mal.
Also ich habe jetzt einen Widerspruch verfasst wie mein Anwalt geraten hat, hoffe das passt dann so.
Zitat von: Grotesque am 15. Januar 2022, 19:32:00Daher können auch noch keine weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung des Auskunftsverlangens vom JC ergriffen werden.
Leider stimmt das doch nicht :no:
Habe meinen Anwalt nochmals eine E-Mail geschrieben weil ich mir Sorgen gemacht habe wegen des Zwangsgeldes. Er rief mich gestern an und sagte, den Satz mit der sofortigen Vollziehung hätte er leider überlesen, gab mir aber wenigstens noch Ratschläge, womit ich argumentieren kann.
Ich habe also einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim SG gestellt und ein kurzes Fax ans JC mit derselben Bitte in Kurzform. Letzteres wird nichts bringen, aber hab's wenigstens versucht...
Ich danke euch allen nochmals für die Hilfe bisher!
So ihr Lieben, der Vollständigkeit halber hier die aktuelle Lage:
meinem Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung bezüglich des Widerspruchs zur Zwangsgeldandrohung wurde stattgegeben, das JC musste das Zwangsgeld und die sofortige Vollstreckung aufheben (wegen Rechtswidrigkeit) und trägt alle Kosten.
Meine Zeugenaussage in der Verhandlung meines Mieters ist gemacht, das Urteil ist gefällt und das Gericht kam zu der zweifelsfreien Erkenntnis, dass dies eine reine Wohngemeinschaft ist :)
Ich danke nochmals allen herzlich für die Mithilfe!!
Zitat von: Grotesque am 24. Februar 2022, 08:17:37das Urteil ist gefällt und das Gericht kam zu der zweifelsfreien Erkenntnis, dass dies eine reine Wohngemeinschaft ist :)
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:sehrgut: :sehrgut: :sehrgut:
Grotesque
:danke: für die Rückmeldung! :sehrgut:
Super Ergebnis
MfG FN
Zitat von: Grotesque am 24. Februar 2022, 08:17:37meinem Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung bezüglich des Widerspruchs zur Zwangsgeldandrohung wurde stattgegeben, das JC musste das Zwangsgeld und die sofortige Vollstreckung aufheben (wegen Rechtswidrigkeit) und trägt alle Kosten.
Das kann im Rahmen eines Eilverfahren eigentlich gar nicht so entschieden worden sein, da es der Hauptsache vorgreifen würde. Kann man den Beschluss vielleicht mal lesen?
Herzlichen Glückwunsch!
Zitat von: Flip am 24. Februar 2022, 15:38:52
Das kann im Rahmen eines Eilverfahren eigentlich gar nicht so entschieden worden sein, da es der Hauptsache vorgreifen würde. Kann man den Beschluss vielleicht mal lesen?
Warum nicht? Der Widerspruch läuft ja jetzt erstmal ganz normal weiter, nur die Zwangsgeldandrohung war rechtswidrig.
Den Beschluss könnte ich bei Bedarf heute Abend reinstellen.
Über ein Bußgeld hätte gar nicht das Sozialgericht zu entscheiden, sondern das zuständige Amtsgericht.
Zitat von: Grotesque am 25. Februar 2022, 07:24:16Den Beschluss könnte ich bei Bedarf heute Abend reinstellen.
Das wäre super.
Zitat von: Flip am 25. Februar 2022, 09:19:25
Über ein Bußgeld hätte gar nicht das Sozialgericht zu entscheiden, sondern das zuständige Amtsgericht.
Der Antrag soll meines Wissens an das Gericht gestellt werden, welches auch später die Klage erhalten würde. In dem Fall also das Sozialgericht.
Edit:
bevor ich hier für Verwirrung Sorge xD
Also ich hab mir den Beschluss gerade nochmal durchgelesen, tatsächlich wurden darin nur die Kosten beschlossen. Das JC hatte mir nachdem das Gericht ihnen geschrieben hat mitgeteilt, dass sie es in Hinblick auf die baldige Verhandlung meines Mieters zurücknehmen (das Zwangsgeld und die sofortige Vollziehung) und ich habe den Antrag beim SG für Erledigt erklärt.
Auf meinen Antrag direkt beim JC kam nur die Antwort, dass alles rechtens wäre und so bleibt... diese Antwort habe ich dem SG auch noch nachgesendet zu meinem Antrag.
Entschuldigt das Durcheinander, hatte das nicht mehr so im Blick.
Zitat von: Flip am 25. Februar 2022, 09:19:25Das wäre super.
So hier der Beschluss:
(https://abload.de/thumb2/beschlusss1x0kss.jpg) (https://abload.de/image.php?img=beschlusss1x0kss.jpg)
(https://abload.de/thumb2/beschlusss24yjn1.jpg) (https://abload.de/image.php?img=beschlusss24yjn1.jpg)
Das JC hat also versäumt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen und hat deshalb den sofortigen Vollzug zurück genommen. Der eigentliche Verwaltungsakt, der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch besteht weiterhin und kann nur wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht durchgesetzt werden. Das mögliche Bußgeld ist also noch nicht vom Tisch.
Dass der Widerspruch weiterläuft, hatte ich ja auch geschrieben.
Ich hab mich zugegeben falsch ausgedrückt in der Hinsicht, dass das JC den sofortigen Vollzug und die Zwangsgeldandrohung nicht zurücknehmen MUSSTE. Sie haben es aber dennoch getan, nachdem ihnen das Gericht geschrieben hatte. Den sofortigen Vollzug hätten sie aber spätestens mit Beschluss aufheben müssen wegen Rechtswidrigkeit.
Was das JC jetzt aus dem Urteil macht, dass eben keine VuE besteht wird noch abzuwarten sein. Eine Klage habe ich schon einreichen lassen, die zweite können sie wenns sein muss auch noch haben.
Zitat von: Grotesque am 25. Februar 2022, 14:52:06Was das JC jetzt aus dem Urteil macht, dass eben keine VuE besteht wird noch abzuwarten sein.
Aber es gibt doch gar kein Urteil das besagt, dass keine VuE besteht. Oder habe ich das Missverstanden oder überlesen.
Zitat von: Grotesque am 24. Februar 2022, 08:17:37
So ihr Lieben, der Vollständigkeit halber hier die aktuelle Lage:
meinem Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung bezüglich des Widerspruchs zur Zwangsgeldandrohung wurde stattgegeben, das JC musste das Zwangsgeld und die sofortige Vollstreckung aufheben (wegen Rechtswidrigkeit) und trägt alle Kosten.
Meine Zeugenaussage in der Verhandlung meines Mieters ist gemacht, das Urteil ist gefällt und das Gericht kam zu der zweifelsfreien Erkenntnis, dass dies eine reine Wohngemeinschaft ist :)
Ich danke nochmals allen herzlich für die Mithilfe!!
@BigMama
Ihr Lieben, ich brauche nochmal Rat
Das zweite Auskunftsersuchen vom Januar wurde aufgehoben und meinem Widerspruch entsprochen (einen Bescheid soll ich noch erhalten, bisher kam aber nichts), allerdings die Kostenübernahme verweigert.
Müssten mir nicht eigentlich notwendige Aufwendungen erstattet werden? (Ich hatte zwar keine, außer ein Blatt Papier und etwas Tinte, aber so wie man versucht hat Geld aus mir zu pressen, möchte ich das nicht akzeptieren falls ich richtig liege)
Die Klage zum ersten Auskunftsersuchen läuft noch, obwohl das JC es bei Gericht für erledigt erklärt hat und mich das SG auch dazu aufgefordert hat. Solang mir kein Aufhebungsbescheid zugeht, werde ich die Klage nicht für erledigt erklären lassen.
Vielleicht kann hier noch jemand Licht ins Dunkel bringen bezüglich Kostenübernahme bei Widerspruchsverfahren :)
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/55-widerspruchsverfahren-1-erstattung-von-kosten-im-vorverfahren-gemaess-landes-vwvfg-vgl-80-vwvfg_idesk_PI17574_HI10868572.html
Aber wenn dir keine Kosten entstanden sind... ?
Danke, hatte das schon gelesen :) aber manchmal kapier ich das nicht ganz was da steht :schaem:
Zitat von: Maunzi am 19. März 2022, 10:10:22Aber wenn dir keine Kosten entstanden sind... ?
Würde ich nicht so sagen. Denke mal 20 Cent würde man schon bekommen für eine bedruckte Seite oder? Wäre es andersherum, würde man mir auch jeden Cent in Rechnung stellen.
Grotesque
Zitat von: Grotesque am 20. März 2022, 10:55:39Denke mal 20 Cent würde man schon bekommen für eine bedruckte Seite oder?
Zitat von: aus 2014 Muster an das SGWerte Vorsitzender,
im o.g. Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die von mir geltend gemachten Kopierkosten nicht bzw. nicht in der beantragten Höhe anerkannt.
Geltend gemacht habe ich Kosten für insgesamt 26 Kopien [mehr finde ich in deiner Auflistung nicht] i.H.v. 0,50 Euro je Kopie.
Hierzu verweise ich auf die Verfahrensakte und meine Schreiben vom 28.02.2014, 18.03.2014 und 03.05.2014.
Anerkannt wurden nur 20 Kopien zu 0,02 Euro pro Kopie.
Hiergegen richtet sich meine Erinnerung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG i.V.m § 172 Abs. 3 Nr. 4 SGG), die ich hiermit frist- und formgerecht einreiche.
Soweit sich die Kostenerstattung nach JVEG richtet, sind hier pro Kopie 0,50 Euro anzuerkennen (§ 7 Abs. 2 JVEG).
Auch bei Anwendung von GKG oder RVG/BRAGO gilt eine Kostenerstattung pro Kopie i.H.v. 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten.
Wären die Kopien vom Gericht angefertigt worden, wären ebenfalls in vollem Umfang erstattungsfähige Kosten pro Kopie i.H.v. 0,50 Euro angefallen.
Warum im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet bei den Kopierkosten von der Anwendung des JVEG abgewichen wurde, ist nicht erkennbar und nicht begründet.
Die Begründung, mit der hier nur die handelsüblichen Kosten pro Blatt Kopierpapier angesetzt und die Kosten für die Anfertigung einer Kopie auf diesem Papier abgelehnt wurden, ist weder logisch nachvollziehbar noch rechtlich haltbar begründet.
Insbesondere weil der Gesetzgeber bei der o.g. Pauschale (§ 7 Abs. 2 JVEG) eben diese Kosten insgesamt als erstattungsfähig anerkannt hat.
Es bestehen erhebliche Zweifel, dass diese Abweichung und Rechnung zulässig ist (§ 197 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Kopierkosten sind ohne jeden Zweifel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen (§ 193 Abs. 2 SGG), das ergibt sich aus der Sache selbst, d.h. der Erforderlichkeit von Kopien.
Das Ermessen (§ 197 Abs. 1 SGG i.V.m. § 193 Abs. 2 SGG) beschränkt sich darauf, ob geltend gemachte Kosten dem Grunde nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (Kostengrundentscheidung).
Sicherheit vor "unangemessen" Kosten ist hinreichend durch die Anwendung bestehender gesetzlicher Vorschriften (JVEG) gegeben, das auszuübende Ermessen ist insoweit i.S. einer Gleichbehandlung und als Schutz vor gewillkürter Kostenhöhe beschränkt. Der Rechtspfleger hatte kein Ermessen, die Höhe der Einzelkosten für Kopien zu berechnen und abweichend festzusetzen (§ 197 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Insofern liegt hier eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vor.
Ich beantrage deshalb, das Gericht möge den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abändern und abschließend entscheiden (§ 197 Abs. 2 SGG), dass auch die geltend gemachten Kosten für insgesamt 26 Kopien i.H.v. 0,50 Euro je Kopie, insgesamt 13 Euro, gemäß § 7 Abs. 2 JVEG anzuerkennen sind.
[Grußformel und Unterschrift]
MfG FN
Das Schreiben haut aber nur nach Korrektur auf die entsprechend passende Anzahl usw hin.
Fraglich ist auch: hast du denn die Kosten bisher geltend gemacht?
Maunzi
meinst du mich? wenn ja
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. März 2022, 15:46:46Zitat von: aus 2014 Muster an das SG
Ah okay, es war nicht als Vorlage gedacht sondern als Quellenangabe? Also um sich die Kosten zu berechnen?
Es gibt keine pauschalen Kosten für Privatpersonen. Weder JEVG noch RVG etc. finden Anwendung. Es gab dazu mal eine einzige abweichende Entscheidung eines Urkundsbeamten, die von der Rechtsprechung in der Luft zerrissen wurde.
§ 63 SGB X bestimmt, dass die notwendigen Kosten erstattet werden. Nicht geschätzte oder pauschale.
Zitat von: Maunzi am 20. März 2022, 15:54:10
Fraglich ist auch: hast du denn die Kosten bisher geltend gemacht?
Bisher nicht, hätte ich das schon im Widerspruch machen müssen? Mir ging nach dem Widerspruch nur das Aufhebungsschreiben zu, in welchem direkt stand "entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden" mit Rechtsbehelfsbelehrung über die Kostenentscheidung. Einen Widerspruchsbescheid habe ich noch nicht.
Ich danke Euch allen für die Antworten, ich denke ich verzichte wohl doch auf die paar Cent... Aber ich hoffe die dürfen dann wenigstens meinen Antwalt bezahlen wenn das mal ein Ende hat!
Das würde ich mit deinem Anwalt besprechen, der sollte dir da am ehesten Auskunft erteilen können.
Wegen der paar Cent entstehen dir vermutlich mehr Kosten für die Beantragung als du am Ende raus kriegst, also auf die jetzigen Kosten bezogen.