Hallo, einer meiner vielen offenen Widersprüche in gleicher Sache, Anrechnung fiktiver Unterhalt, bereitet mir mit neuen Aufforderungen Kopfschmerzen.
BWZ August 2021 bis Juli 2022
1. Kontoauszüge einreichen nahtlos und fortlaufend
Heisst das, ich bekomme evtl.erst im Juli 22 Geld oder grundsätzlich immer erst im Nachhinein?
2. Bestätigung des KV
Die bekomme ich nicht und in der Vergangenheit teilte mir nicht nur seine RÄ mit, dass er mir nichts bestätigen muss.
Was kann ich hier tun oder besser antworten?
Aufgefordert hat mich die gleiche Person, die in gleicher Sache/anderer Zeitraum dem SG mitteilte, dass irgendwann der Betrag mal in Allegro stand und das JC das einfach weiterverwendet.
Die Frage, warum nicht gezahlt wird, ist ewiger Kaugummi von ihr. Ich habe eine Kopie des FG Beschlusses über die Nichtleistungsfähigkeit des KV. Dort aufgeführt werden namentlich die Kläger, es ist die Person, die meine Widersprüche bearbeitet.
Im WBA habe ich das EK nicht angegeben!
Im Widerspruch habe entsprechende BSG Aktenzeichen angeführt, zwecks Unzulässigkeit fiktives EK/fiktiver Unterhaltsanrechnung.
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Zitat von: mystik-1 am 30. September 2021, 12:01:43
2. Bestätigung des KV
Die bekomme ich nicht und in der Vergangenheit teilte mir nicht nur seine RÄ mit, dass er mir nichts bestätigen muss.
Was kann ich hier tun oder besser antworten?
Hast du keinen Titel für den Unterhalt bzw. keine Beistandschaft vom Jugendamt oder warum kann er einfach aufhören zu zahlen? Ah ok, gerade gelesen.
Zitat von: mystik-1 am 30. September 2021, 12:01:43Ich habe eine Kopie des FG Beschlusses über die Nichtleistungsfähigkeit des KV.
Darin wird festgestellt, dass der KV nicht zahlen kann? Die Kopie liegt dem Jobcenter auch vor? Hast du Unterhaltsvorschuss beantragt?
Das Jobcenter hat persönlich die Klage vor dem FG geführt und verloren.
Das JC weiss umfassend Bescheid. Das JC hatte sich vor dem FG um über 1000€ Netto "verrechnet". Das FG kam zum Ergebnis, dass der Selbstbehalt unterschritten ist
Die Person, die in meinem WS Verfahren das angehängte Schriftstück verfasst hat saß als Klagevertretung beim FG und wird auch namentlich im Beschluss genannt.
Fiktiver Unterhalt wird nicht mangels Mitwirkungspflichtverletzung angerechnet o.ä., das JC hat keinen Antrag auf UHV gestellt, mir bereits vorab schriftlich mitgeteilt das Kind habe keinen Anspruch auf UHV.
Zitat von: mystik-1 am 30. September 2021, 12:21:12
das JC hat keinen Antrag auf UHV gestellt, mir bereits vorab schriftlich mitgeteilt das Kind habe keinen Anspruch auf UHV.
Ich kenne das nicht, dass das Jobcenter einen Antrag auf UVG stellt, auch stellt bei uns nur das Jugendamt fest ob Anspruch auf UVG besteht oder nicht.
Habe ich aber so vom JC schriftlich erhalten :weisnich:
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/5.html
Demnach würde/müsste die Behörde einen Antrag gestellt haben. Hat sie nicht. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor
Das JA prüft jedochverst, ob die Anspruchsvoraussetzung erfüllt wäre. Das war in der Vergangenheit nicht erfüllt.
Des Weiteren bekäme ich nur die Differenz beim UHV, da das JC dort schriftlich angab, der KV zahlt UH.
Das ist jedoch nicht relevant für meinen Widerspruch.
Es wird kein UHV angerechnet, sondern KU, obwohl dieser nicht fließt.
Dann reichst du eben die Kontoauszüge ein als Nachweis, dass kein Unterhalt fließt und die Bestätigung des KV ersetzt du durch die Kopie des FG-Beschlusses.
Danke.
Und wenn das nicht reicht? Ich wüsste nicht, wie ich den KV zwingen könnte.
Sie schreibt Kontoauszüge von August bis fortlaufend.
Dieser Bewilligungsbescheid wurde im August aufgehoben und durch einen Neuen ersetzt. Widerspruch gegen den neuen Bescheid habe ich schon gestellt
Es sind Klagen anhängig, seit 2019 wird fiktiv Unterhalt angerechnet, obwohl die meine Kontoauszüge haben.
Bis heute existiert aber kein Sanktionsbescheid o.ä.
Sorry due hat nen Knall. August 21 kann sie ja haben, für die Zukunft kannst Du schlecht welche im vorraus drucken...
Da Urteil über Nichtleistungsfähigkeit des KV vorliegt ist das so lange so bis entweder 2 Jahre vergangen sind oder Dir Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse des KV vorliegen.
Du kannst natürlich auch selbst noch mal Unterhaltsvorschuss beantragen. Dann hast Du die Ablehnung eben noch mal schriftlich. Vorschuss gibt es ja nur zeitlich begrenzt, wenn die Hauptbetreuende selbst kein Einkimmen oder nur geringfügiges Einkimmen erzielt.
Zitat von: crazy am 30. September 2021, 13:26:08
Du kannst natürlich auch selbst noch mal Unterhaltsvorschuss beantragen. Dann hast Du die Ablehnung eben noch mal schriftlich.
Und von der richtigen Stelle. Würde ich jedenfalls machen, selbst aktiv werden anstatt mich gängeln zu lassen.
Das Urteil ist noch mindestens 1 Jahr gültig und soweit mir bekannt wegen C Kurzarbeit keine positiven Änderungen vorliegend.
UHV habe ich verstanden.
Aber selbst wenn, und auf die BSG Urteile bezog ich mich, darf doch nicht im Voraus irgendetwas angerechnet werden, was gar nicht fliesst oder fliessen könnte?
Beim UHV gäbe es nämlich den Erstattungsanspruch der Behörde.
@crazy ähnliche Gedanken, nur komme ich nicht gegen diese SB an.
Wie könnte ich denn am Besten schriftlich argumentieren?
Kontoauszüge bekomme ich eh immer nur am Monatsende rückwirkend
Zitat von: mystik-1 am 30. September 2021, 13:49:22
Aber selbst wenn, und auf die BSG Urteile bezog ich mich, darf doch nicht im Voraus irgendetwas angerechnet werden, was gar nicht fliesst oder fliessen könnte?
Es ist müssig, sich bei deinem Jobcenter Gedanken darüber zu machen, was die dürfen und was die nicht dürfen - die machen es doch so wie sie wollen. Du solltest nur langsam mal aus deiner passiven Haltung rauskommen.
ZitatKontoauszüge bekomme ich eh immer nur am Monatsende rückwirkend
Habt ihr keine Kontoauszugsdrucker?
Beim Onlinekontomodell geht der Kontoauszugsdrucker nicht.
OK, habe ich auch, dann drucke ich mir das gewünschte aus dem Onlinebanking aus, ist sogar noch besser zu filtern. Die Kontoauszüge selbst bekomme ich nur alle 3 Monate als Pdf.
Filtern? Wüsste ehrlich gesagt nicht wie das geht.
Ich bekomme den für September wohl heute Abend. (Volksbank)
Fortlaufend klingt für mich so, als wollte sie das erst irgendwann nachzahlen, wenn überhaupt.
Denn sie knüpft das (so lese ich das) an die Bedingung, der KV müsse bestätigen.
D.h.ich muss jederzeit damit rechnen, dass das JC altes Arbeitseinkommen aus Allegro anrechnet?
Hatte schon überlegt, ob parallel ein Eilantrag besser wäre.
Fange die Differenz u.a.mit dem AE Zuschlag und Pflegegeld auf.
Zitat von: mystik-1 am 30. September 2021, 13:17:19Sie schreibt Kontoauszüge von August bis fortlaufend.
Mal abgesehen von den Durchführungsschwierigkeiten - die SB bekommt mit ihrer Forderung eine durchgehende Übersicht/Kontrolle über deine Kontoauszüge für das gesamte Jahr. Ob das rechtens ist, das bezweifle ich. Sie verlangt eine Negativbescheinigung, Monat für Monat. Eigentlich müsste EIN Kontoauszug für einen Monat genügen, um das von dir Gesagte zu bestätigen. Es sei denn, sie unterstellt dir von Haus aus Betrug. Es ist ja nicht so, dass du Einkommen verschweigst, sondern es geht um eine Negativbescheinigung, das ist immer etwas anderes. Meine ich jedenfalls.
@Blaumeise
Im angegriffenen Leistungsbescheid steht auch nicht drin, dass ich monatlich Kontoauszüge vorlegen soll oder irgendeine andere Formulierung.
Ich bin mir nicht sicher, ob sie das überhaupt so umfassend fordern darf im Widerspruchsverfahren.
Ferner bezweifel ich fortlaufend, weil dieser Widerspruch nurden 12 Monatszeitraum betrifft, aber im 1.Monat bereits aufgehoben wurde.
Das weder Vorlage noch Schwärzungsmöglichkeit im Brief steht, habe ich zur Kenntnis genommen.
Was genau heisst Negativbescheinigung? Das kenne ich nur vom Sorgerecht
Zitat von: mystik-1 am 30. September 2021, 19:34:45Was genau heisst Negativbescheinigung?
Ich verstehe darunter, dass du regelmäßig nachweisen sollst, dass du
kein Einkommen bekommst. Zu deinen üblichen Mitwirkungspflichten gehört aber, dass du
vorhandenes Einkommen bzw. alles, was für deine Leistungen relevant ist, mitteilst und belegst. Aber eben nicht die Dinge, die gar nicht vorhanden sind. Das kann die SB m. E. nicht verlangen, sondern muss sich darauf verlassen, dass du deinen Mitwirkungspflichten nachkommst und Einkommen wie Unterhalt, der zufließt, mitteilst.
Genauso könnte sie auf die Idee kommen, dir Arbeitseinkommen zu unterstellen, das du nicht hast, und aufgrund dessen die regelmäßige Vorlage von Kontoauszügen von dir verlangen. Das ginge genauso wenig.
Einmalig einen Kontoauszug vorlegen, um zu zeigen, dass kein Unterhalt zufließt, ist okay. Aber wenn du fortlaufend die Auszüge vorlegen musst, käme das einer lückenlosen Überwachung deines Kontos gleich. Du hast ja auch noch andere Buchungen; das würde deine Privatsphäre verletzen und wäre unverhältnismäßig.
@Blaumeise OK, verstehe
Im Eingangstext steht ihr letzter Brief, unkenntlich wurde nur die Anrede und Unterschrift gemacht.
Demnach reicht die vollständige Überwachung meines Kontos nicht aus.
Dem JC liegen aus den letzten Jahren über mehrere Monate lückenlose Kontoauszüge vor. Auf keinem Kontoauszug ist ein derartiges EK vorhanden.
Mein Widerspruch wurde begründet mit entsprechenden BSG Urteilen und dem Hinweis auf meine Angaben im WBA sowie, dass dem JC durch vorangegangene Widersprüche / Klagen hinreichend bekannt ist, dass dieses EK nicht vorhanden ist.
Beide (aktueller Zeitraum) Widersprüche wurden von anderen SBs bearbeitet, nun folgt wieder diese SB, bei der meine Akten ständig verschwinden.
Inwiefern ist es zulässig nun diese vielen Nachweise zu fordern, zumal sie weder für die Zukunft jetzt erfüllbar sind und teilweise nicht erbracht werden können?
Zitat von: mystik-1 am 01. Oktober 2021, 10:43:23Inwiefern ist es zulässig nun diese vielen Nachweise zu fordern, zumal sie weder für die Zukunft jetzt erfüllbar sind und teilweise nicht erbracht werden können?
M. E. gar nicht, denn hier sind die Grenzen deiner Mitwirkung erreicht.
Meine für diesen Bewilligungszeitraum lückenlos eingereichten Kontoauszüge sind nicht ausreichend.
Im Beschluss des FG steht ja nicht nur drin, dass das EK unterm Selbstbehalt liegt, sondern auch, dass das JC den Antrag (auf UH Zahlung) zurückzieht.
Dieser Beschluss interessiert die SB aber nicht
Widerspruch wurde als unzulässig abgelehnt mit der plötzlichen Begründung: Verfristung
Widerspruch gegen den Änderungsbescheid wurde abgelehnt mit der Begründung: unzulässig, kein Regelungsgehalt
Wie eindeutig kann eine SB demonstrieren, dass sie Leistungen vorenthalten will? :teuflisch:
Die Widerspruchsbescheide hat das Jobcenter angeblich vor 2 Wochen verschickt.
Ich warte immer noch. Soviel zum Thema Zustellfiktion
Ich verstehe hier auch das Sozialgericht nicht.
In der noch anhängigen Klage wegen Verfristung muss das JC nach wie vor nichts nachweisen, obwohl keine PZU vorliegt.
Die Adresse gibt es hier doppelt, alleine das ist ein Indiz
https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verwaltungsakt-bekanntgabe.html
Zitat von: mystik-1 am 26. Oktober 2021, 12:17:16In der noch anhängigen Klage wegen Verfristung muss das JC nach wie vor nichts nachweisen, obwohl keine PZU vorliegt.
Für den Zugang des Bescheides ist immer das JC beweispflichtig. Erst mit seiner Bekanntgabe wird ein VA wirksam. Das ist Gesetz.
Wenn du vor Gericht den Zugang bestreitest und das Gericht nicht darauf eingeht, kannst du mündlich oder schriftlich eine Gehörsrüge (Anhörungsrüge) machen.
Der einfachste Weg wäre aber die Übersendung einer Zweitschrift des Bescheides.
Der Bescheid wurde 2020 zu spät zugestellt und 2021 ebenfalls.
Das ist bei normaler Post, Pakete, DHL, UPS etc.ständig der Fall. Meine Adresse gibt es hier 2mal
Ausserhalb der 3 Tagesfiktion.
In beiden Widerspruchsbescheiden soll ICH den verspäteten Zugang nachweisen.
So hat das JC vor Gericht argumentiert.
Das JC hat meine Widersprüche in Überprüfungsantrag umgewandelt und deshalb sollen beide Klagen abgewiesen werden, laut JC
Ich sei ja nicht beschwert dadurch.
Doch, denn nun geht die Zeit ja noch länger ins Land.
Das JC geht weder auf meine Kontoauszüge noch auf meine Angaben im WBA ein.
Zitat von: mystik-1 am 29. Oktober 2021, 10:16:15Das JC hat meine Widersprüche in Überprüfungsantrag umgewandelt
Auf einen Widerspruch hat eigentlich ein Widerspruchsbescheid zu folgen gegen den dann Klage vor dem SG erhoben werden kann.
Zitat von: mystik-1 am 29. Oktober 2021, 10:16:15In beiden Widerspruchsbescheiden soll ICH den verspäteten Zugang nachweisen.
Lach - der Richter muss doch wissen, dass die Beweislast für den Zugang beim JC liegt, also beim Absender und nicht beim Empfänger.
Beachtet er das nicht ist eine Gehörsrüge (Anhörungsrüge) erforderlich.
Im Widerspruchsbescheiden in dieser Sache stehen (wie im letzten)
Wird als Überprüfungsantrag gewertet. Damit wurde nach dem Meistbegünstigungsprinzip für die WS-Führerin verfahren und dem Rechtsschutzbedürfnis wird Genüge getan.
§37 Abs.2 SGB X gilt der Bescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Im Bescheid wurde zutreffend auf die WS-Frist hingewiesen.
Der Bescheid wurde am (Erstelldatum) bei der Post aufgegeben und gilt folglich am 8.als bekannt gegeben.
Der Widerspruch ist erst am 11.zugestellt worden.
Es sind keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß §67 SGG ermöglichen.
Der Bescheid war daher sachlich nicht zu überprüfen.
Wohl gemerkt, nachdem die SB aber erst etliche Unterlagen verlangte und erhielt.
Bereits in der Klage letzter BWZ gilt das Erstelldatum als Abgabe bei der Post, VOR Druckdatum.
Auch darauf ging ich in diesem WS Verfahren ein und auch in der Klage letzter BWZ. Das SG möchte aber abweisen, weil ja, siehe oben, Überprüfungsantrag ausreiche. Somit interessiert sich das SG bereits in der anhängigen Klage nicht für den Zustellnachweis seitens des JC
Zitat von: mystik-1 am 29. Oktober 2021, 12:53:07§37 Abs.2 SGB X gilt der Bescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Im Bescheid wurde zutreffend auf die WS-Frist hingewiesen.
Deswegen besteht trotzdem Beweispflicht für das JC über den Zugang.
Können sie das nicht greift natürlich § 67 SGG weil du schuldlos bist.
Zitat von: mystik-1 am 29. Oktober 2021, 12:53:07Der Bescheid wurde am (Erstelldatum) bei der Post aufgegeben
Woher weißt du das? der Umschlag enthält keinen Post-Datumsstempel.
Gegen einen negativen Überprüfungsbescheid ist auch der Widerspruch zulässig und die Klage
Das weiss ich, weil das so als Begründung im Widerspruchsbescheid in letzter Zeit steht.
Sie nimmt es an.
Denke ich. Denn sie nimmt das Erstelldatum des Bescheides als angebliche Aufgabe bei der Post.
Unten links im Bescheid steht aber immer das Druckdatum und das ist später.
Mein Ü-Antrag ab 2019 ist abgelehnt worden, in gleicher Sache. Es wurde behauptet die Bescheide seien richtig erstellt worden. Das mag ja sein, aber das JC hat eigens Vordrucke Veränderungsmitteilungen. Sollte sich etwas ändern, folgt in der Regel eine Neuberechnung.
Aber das JC weiss ja auch nichts mehr vom eigenen Verfahren vorm FG und behauptet ernsthaft, dass meine Kontoauszüge (simplefax) nicht da seien. Der Widerspruch soll bald enden, aber nur als Teilabhilfe. Stand vor 3 Wochen. Servicecenter meint da ist nichts in der Leistungsabteilung.
RFB aus dem Bewilligungsbescheid
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Mit dieser RFB erweitert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.
Das hat das LSG unter Az.: Az.: L 13 AS 345/21 B ER festgestellt.
Grund ist der dass in deiner RFB die elektronische Übermittlung nur von RAe. erfolgen kann, diese aber allen Personen (auch dir) zur Verfügung stehen muss
Du Glücklicher!
Danke, Dein edit habe ich gesehen, nachdem ich viermal das Urteil gelesen und mit meiner RFB verglichen habe.
Ist meine wirklich falsch?
War das Juli 2020 dann auch schon falsch?
Diese RFB sind/waren Standard und werden praktisch von jedem JC verwendet.
JA; deine RFB entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben an eine RFB.
Die RFB aus 2020 dürfte genau so sein.
Eine Aussage zu 2020 ist aber erst nach Kenntnis der RFB möglich.
In den nunmehr angeblich verfristeten 4 WS ist die RFB exakt gleich meinem Anhang vorherige Seite.
Diese 4 Bescheide liegen nun in Lüneburg. Aufgefallen ist die RFB dem damals Bevollmächtigten auch nicht.
Dann habe ich ja noch Hoffnung :sehrgut:, dass das Gericht nicht einfach alles ablehnt, weil angeblich Umwandlung in Überprüfungsantrag gelten soll. (WS Kosten werden so ja auch verweigert)
Dann verlängert sich die Widerspruchsfrist nach § 66 SGG auf 1 Jahr und das ist der Grund:
Grund ist der dass in deiner RFB die elektronische Übermittlung nur von RAe. erfolgen kann, diese aber allen Personen (auch dir) zur Verfügung stehen muss
Du kannst also den angeblichen Fristverfall rügen und widersprechen unter Hinweis auf das Urteil.
Wiedereinsetzung in vorherigem Stand ist immer drin.